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Seite 1 von 7 Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz Conférence suisse des offices de la formation professionnelle Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale Eine Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Une conférence spécialisée de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique | EMPFEHLUNG: ANRECHNUNG VON BILDUNGSLEISTUNGEN IN DER ALLGEMEINBILDUNG IM BERUFSABSCHLUSS FÜR ERWACHSENE Anrechnung von formalen, informellen und nicht-formalen Bildungsleistungen in der Allgemeinbildung auf Stufe berufliche Grundbildung Diese Empfehlung wurde verabschiedet durch die SBBK-Plenarversammlung vom 18. September 2020. Vorbemerkung: Adressaten dieser Empfehlung Diese Empfehlung richtet sich an die kantonalen Berufsbildungsämter bzw. an diejenigen Personen, welche über die Entscheidungskompetenz in der Anrechnung von Bildungsleistungen im Bereich der Allgemeinbildung verfügen. 1. Grundlagen und Begriffe Die Anrechnung von Bildungsleistungen im Generellen basiert auf folgenden gesetzlichen Grundlagen: Art. 9 Berufsbildungsgesetz BBG Art. 4 Berufsbildungsverordnung BBV

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Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz Conférence suisse des offices de la formation professionnelle Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale

Eine Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Une conférence spécialisée de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique

| EMPFEHLUNG: ANRECHNUNG VON BILDUNGSLEISTUNGEN IN DER ALLGEMEINBILDUNG IM BERUFSABSCHLUSS FÜR ERWACHSENE

Anrechnung von formalen, informellen und nicht-formalen Bildungsleistungen in der Allgemeinbildung auf Stufe berufliche Grundbildung

Diese Empfehlung wurde verabschiedet durch die SBBK-Plenarversammlung vom 18. September 2020.

Vorbemerkung: Adressaten dieser Empfehlung

Diese Empfehlung richtet sich an die kantonalen Berufsbildungsämter bzw. an diejenigen Personen, welche über die Entscheidungskompetenz in der Anrechnung von Bildungsleistungen im Bereich der Allgemeinbildung verfügen.

1. Grundlagen und Begriffe

Die Anrechnung von Bildungsleistungen im Generellen basiert auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:

Art. 9 Berufsbildungsgesetz BBG Art. 4 Berufsbildungsverordnung BBV

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Die Anrechnung von Bildungsleistungen wird im gleichnamigen SBFI-Leitfaden eingeführt und vertieft: www.sbfi.admin.ch/leitfaden-anrechnung. Die Anrechnung von Bildungsleistungen ist einem Qualifikationsverfahren vorgelagert. Somit gilt diese Empfehlung unabhängig vom Weg, auf der erwachsene Kandidatinnen und Kandidaten einen Berufsabschluss EFZ oder EBA absolvieren: d.h. eine reguläre berufliche Grundbildung oder eine verkürzte berufliche Grundbildung, ein modulares Angebot, eine Validierung oder aber eine direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren, Art. 32 BBV. Eine Anrechnung kann gemäss SBFI-Leitfaden Anrechnung von Bildungsleistungen entweder eine Dispensation oder Teildispensation (bzw. Verkürzung) zur Folge haben. Falls nicht anders erwähnt, wird in diesem Dokument jedoch von einer kompletten Dispensation der Allgemeinbildung ausgegangen, wenn von Anrechnung gesprochen wird. Das Ziel der Allgemeinbildung ist Gegenstand von

• Art. 15, Absatz 2 Buchstabe b. BBG:

• sowie von Art. 2 der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die

Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

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Unter Allgemeinbildung wird in dieser Empfehlung verstanden:

• der allgemeinbildende Unterricht und • der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung in der Schlussprüfung (inkl. modular organisierte

Teilabschlüsse in der Allgemeinbildung) Diese Empfehlung gilt in Übereinstimmung mit der SDBB-Empfehlung Nr. 17 der SBBK-SDBB-Kommission Qualifikationsverfahren. Der jeweils aktuelle Anhang zur SDBB-Empfehlung Nr. 17 wird dieser Empfehlung beigelegt (vgl. Abschnitt 2). 2. Anrechnung von formalen Bildungsleistungen im Bereich Allgemeinbildung

Die Anrechnung von (formalen) Bildungsleistungen in der Allgemeinbildung basiert im Grundsatz auf Art. 14 Absatz 1 der Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung:

Je nach Qualifikationsausweis wird die Allgemeinbildung wie folgt angerechnet bzw. dispensiert: • Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ einer mindestens gleich langen oder maximal um ein Jahr

kürzeren Grundausbildung gemäss Art. 14 Verordnung des SBFI über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung und analog bei einem bestehenden Berufsattest EBA, wenn ein zweites Berufsattest absolviert wird: Die Allgemeinbildung wird angerechnet

• Maturität- bzw. Reifezeugnis aus der Schweiz oder aus einem EU-Staat Die Allgemeinbildung wird angerechnet sofern nachfolgende Unterlagen eingereicht bzw. nachfolgende Anforderungen erfüllt sind. Bei Bedarf kann eine Übersetzung angefordert werden.

o das entsprechende Abschlussdiplom; o bei EU-Abschlüssen (das Land war bei der Ausstellung des Diploms EU-Mitgliedstaat):

Sprachzertifikat mindestens auf Niveau B1 für EFZ (mündlich und schriftlich) bzw. Niveau A2 für EBA gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) in einer schweizerischen Landessprache. Das Niveau kann per Sprachstandabklärung erhoben werden, falls keine anderweitigen Zertifikate vorhanden sind.

• Berufsabschlusszeugnis aus einem EU-Staat

è resultierend aus einer äquivalent langen Ausbildung è das Land war bei der Ausstellung des Diploms EU-Mitgliedstaat Die Allgemeinbildung wird angerechnet sofern nachfolgende Unterlagen eingereicht bzw. nachfolgende Anforderungen erfüllt sind. Bei Bedarf kann eine Übersetzung angefordert werden:

o das entsprechende Abschlussdiplom o Sprachzertifikat mindestens auf Niveau B1 für EFZ (mündlich und schriftlich) bzw. Niveau A2

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für EBA gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) in einer schweizerischen Landessprache. Das Niveau kann per Sprachstandabklärung erhoben werden, falls keine anderweitigen Zertifikate vorhanden sind.

• Abschluss auf der Sekundarstufe II aus nicht EU-Staaten: Eine ausgewiesene Fachperson

entscheidet über die Anrechnung oder gibt eine Empfehlung ab, z.B. eine Fachperson Allgemeinbildung im jeweiligen Kanton, eine Fachperson von swissuniversities (https://www.swissuniversities.ch/kontakt) oder die SBFI-Fachstelle Anerkennung ausländischer Diplome via Gleichwertigkeitsanerkennung. Zur Überprüfung der Anrechnung sind nachfolgende Unterlagen einzureichen. Bei Bedarf kann eine Übersetzung angefordert werden.

o das entsprechende Abschlussdiplom; o Beleg über die Art und Dauer der besuchten Fächer inkl. Benotung (Semesterzeugnisse);

welche zum Abschluss führten. o Sprachzertifikat mindestens auf Niveau B1 für EFZ (mündlich und schriftlich) bzw. Niveau A2

für EBA gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) in einer schweizerischen Landessprache. Das Niveau kann per Sprachstandabklärung erhoben werden, falls keine anderweitigen Zertifikate vorhanden sind.

• Abschluss auf der Tertiärstufe aus EU und nicht EU-Staaten d.h. Universität oder

Fachhochschule: Die Allgemeinbildung wird angerechnet sofern nachfolgende Unterlagen eingereicht bzw. nachfolgende Anforderungen erfüllt sind. Bei Bedarf kann eine Übersetzung angefordert werden:

o das entsprechende Abschlussdiplom; o Sprachzertifikat mindestens auf Niveau B1 für EFZ (mündlich und schriftlich) bzw. Niveau A2

für EBA gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) in einer schweizerischen Landessprache. Das Niveau kann per Sprachstandabklärung erhoben werden, falls keine anderweitigen Zertifikate vorhanden sind.

• Abschluss von Vorbildungen „sog. alte Abschlüsse“ gemäss Anhang zur Empfehlung Nr. 17

des SDBB (der aktuelle Anhang wird dieser Empfehlung beigelegt): Die Allgemeinbildung wird angerechnet. Zur Überprüfung der Anrechnung ist das entsprechende Abschlussdiplom einzureichen.

3. Anrechnung von nicht-formalen Bildungsleistungen (Weiterbildungen) und informellen Bildungsleistungen im Bereich Allgemeinbildung

Fehlen formale Bildungsabschlüsse, wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, kann der Nachweis über das Erreichen der Bildungsziele in der Allgemeinbildung (vgl. Art. 14 der Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung) wie folgt angegangen werden: Die Kandidatin/der Kandidat erstellt über sämtliche Bildungsleistungen ein Inventar (vgl. Leitfaden Anrechnung von Bildungsleistungen, Seite 14). Dazu dienen folgende Elemente: • Tabellarischer Lebenslauf mit Beschreibung der beruflichen und ausserberuflichen Praxiserfahrung • Arbeitszeugnisse • Arbeitsbestätigungen • Nachweis über sämtliche nicht-formale Qualifikationen mit Diplom, Zertifikat etc. (z.B. verbandsinterne

Weiterbildungen, Sprachzertifikate etc.) • Schriftliche Selbsteinschätzung (im Rahmen des Antrages auf Dispensation von der Allgemeinbildung):

Weshalb ist die Kandidatin/der Kandidat überzeugt, dass mittels ihrer/seiner lebensbezogenen Erfahrungen bzw. Kompetenzen, die in beruflichen und ausserberuflichen Lebensbereichen erworben wurden (Beruf, Familie inkl. Schulwesen, Politik, Kultur, Aus- und Weiterbildung, Freizeit und Gesellschaft, Gesundheitswesen) die Allgemeinbildung angerechnet werden soll?1

Folgende Voraussetzungen müssen für die Anrechnung von nicht-formalen und informellen Bildungsleistungen im Bereich Allgemeinbildung erfüllt sein:

1 Keine Anrechnung für Jugendliche!

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• der Grundschulabschluss ist absolviert und • die Grundkompetenzen sind vorhanden:

o Lesen, Schreiben, mathematische Grundkenntnisse; o Mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit: Sich bei Alltagsgeschäften in Wort und Schrift

verständlich ausdrücken (vgl. Lernbereich Sprache und Kommunikation des Rahmenlehrplanes für den allgemeinbildenden Unterricht);

o Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien.2

• Zusätzlich ist eine schweizerische Landessprache auf mindestens Niveau B1 für EFZ (mündlich und schriftlich) oder Niveau A2 für EBA erfüllt. Das Niveau kann per Sprachstandabklärung erhoben werden falls keine anderweitigen Zertifikate vorgewiesen werden können.

Bei einer Kandidatin bzw. bei einem Kandidaten mit Aussicht auf Anrechnung der informellen Bildungsleistungen, findet in der Regel3 ein Assessment durch das Amt für Berufsbildung im Bereich Allgemeinbildung statt. An diesem Assessment ist auch eine Fachperson der Allgemeinbildung (z.B. kantonaler Experte) mitbeteiligt. Das Assessment gliedert sich in

1. ein einleitendes Gespräch über den Werdegang und die vorhanden Qualifikationsnachweise im Inventar und

2. ein Assessment mit Mise-en-situation: Gelingt es der Kandidatin/dem Kandidaten im Gespräch anhand von komplexen Situationen exemplarisch aufzuzeigen, dass er oder sie über die nötigen Handlungskompetenzen verfügt um diese Situationen erfolgreich zu meistern? Für sämtliche Kompetenzen gilt: Sie wurden über berufliche und/oder ausserberufliche Erfahrungen in der Schweiz und/oder im Heimatland erworben. Mögliche Situationen können anhand der Qualifikationsnachweise im Inventar ausgewählt werden.4 Beispiele:

• Erfahrungen und Kompetenzen im Berufsalltag (beruflicher Kontext)

Ø Welche Arbeiten oder Aufträge im Betrieb gehen über den eigentlichen betrieblichen Kernauftrag hinaus und tangieren z.B. Umweltschutzbemühungen ethische Aspekte neue Technologien Kontakte während der Arbeit mit ausserbetrieblichen Stellen usw.?

Ø Wie gestaltet sich das eigene berufliche Handeln, um den verschiedenen Erwartungen im betrieblichen Alltag – von Vorgesetzten, vom Team, von den Kundinnen und Kunden, von Partnerfirmen, Gesellschaft und Staat etc. - gerecht zu werden?

Ø Wie managt der/die Kandidat/in seine berufliche Vorsorge- und Versicherungssituation? Ø Hat der/die Kandidat/in eine Idee über die Bedeutung von lebenslanges Lernen bezogen auf

seine/ihre Situation? Wie steht es mit Weiterbildungsmöglichkeiten in seinem/ihren Bereich? Ø Etc.

• Erfahrungen und Kompetenzen in Haus- und Familienarbeit, Sozialadministration Ø Mit welchen Themen musste sich der Kandidat/die Kandidatin eingehend auseinandersetzen

um die Situation gut meistern zu können: z.B. Ausfüllen der Steuererklärung

2 Vgl. SBFI-Orientierungsrahmen Grundkompetenzen in Informations- und Kommunikationstechnologien https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/weiterbildung/grundkompetenzen-erwachsener.html 3 "in der Regel": Es besteht die Möglichkeit, dass in besonderen Fällen anhand des eingereichten Inventars der Qualifikationsnachweise inkl. der schriftlichen Selbsteinschätzung und in Absprache mit einer Fachperson in der Allgemeinbildung die Anrechnung der informellen Bildungsleistungen ohne Assessment gewährt wird. 4 Vgl. Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht mit den Lernbereichen Sprache und Kommunikation und Gesellschaft (mit den Aspekten: Ethik, Identität und Sozialisation, Kultur, Ökologie, Politik, Recht, Technologie, Wirtschaft).

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Abschluss von Versicherungsverträgen Umgang mit Krankenkasse Abschluss von Verträgen wie Miet-, Kauf-, Leasing- oder Darlehensverträge Erziehungsarbeit von Kindern und Teilnahme an Elternabenden oder an Elterngesprächen Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeit von bedürftigen Elternteilen etc.

Ø Wie nimmt der Kandidat/die Kandidaten seine/ihre Rolle als Mieter/in oder Eigentümer/in wahr? Was weiss er/sie über den rechtlichen und gesellschaftlichen Kontext von Miete oder Eigentum?

Ø Was kann der Kandidat/die Kandidatin sagen zu seiner/ihrer Rolle als Konsument/in unter Berücksichtigung einer wirtschaftlich, ökologisch und technologisch nachhaltigen Entwicklung?

Ø Etc. • Kultur- und Freizeitaktivitäten

Ø Welche Kultur- und Freizeitaktivitäten kann der/die Kandidat/in in einen grösseren Kontext einordnen und eine reflektierte Haltung dazu einnehmen? z.B. Sportliche Aktivitäten Musische Aktivitäten (Literatur, Musik, Theater, Tanz, Kunst etc.) Etc.

Ø Hat der/die Kandidat/in eine Reise unternommen, die eine eingehendere Vorbereitung benötigte?

Ø Etc.

• Ehrenamtliche und staatsbürgerliche Tätigkeiten, Freiwilligenarbeit Ø Welche Hintergründe bewegen den/die Kandidaten/in zum Einsitz, d.h. zur Mitarbeit

in eine Behörde wie Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat usw.? in einen Verein, wie Sportverein, Musikverein, Kulturverein, Elternverein etc.? in eine Interessengesellschaft (IG) Etc. Mit welcher Arbeit geht ein solches Amt einher?

Ø Welche Hintergründe bewegen den/die Kandidaten/in zu einer Freiwilligenarbeit, wie Feuerwehr, Fahrdienste SRK, interkulturelle Übersetzungstätigkeit etc. Mit welcher Arbeit geht ein solches Amt einher?

Ø Hat der/die Kandidat/in ein Einbürgerungsverfahren (mit Test) absolviert? Ø Wie bereitet sich der/die Kandidat/in auf Abstimmungen vor? Ø Verfügt der/die Kandidat/in Kenntnisse über den Aufbau und die Funktion des politischen

Systems der Schweiz und die dazugehörigen demokratischen Instrumente (z.B. Initiative, Referendum), Staatsorgane (z.B. Nationalrat, Ständerat, Bundesrat) etc.

Ø Etc. Als Richtwert wird der Nachweis von Kompetenzen für die erfolgreiche Bewältigung von mindestens drei Situation empfohlen.

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4. Graphische Darstellung Prozess