AO1949NKL
-
Upload
codefiscal -
Category
Documents
-
view
54 -
download
0
description
Transcript of AO1949NKL
l '
,.1
Jf,
25.- Fr.
Loi Genérale des Impôts
(Abgabenordnung)
Loi d5Adaptation(Steueranpassungsgesetz)
loi sur les Véllicules 'à, Moteur Mécanique
(Kraftfahrzeugsteuergesetz)= 5'"
Extraitdu Supplément
de la Pasinomie Luxembourgeoisese rapportant à la période du
10 mai 1940 au 10 septembre 1944
Publié par le Gouvernementsous la Direction de
Nicolas KERSCHEN
ancien Directeur de la Caisse d'Epargne de l'Etat
LuxembourgImprimerie Bourg-Bourger
1~49
1
1
Loi Générale des Impôts(Abgabenordnung)
Loi d'Adaptation(Steueranpassungsgesetz)
Loi sur les Véhicules à Moteur Mécanique(Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Extraitdu Supplément
de la Pasinomie Luxembourgeoisese rapportant à la période du
10 mai 1940 au 10 septembre 1944
Publié 'par le Gouvernementsous la Direction de
Nicolas KERSCHEN
ancien Directeur de la Caisse d'Epargne de l'Etat
LuxembourgImprimerie Bourg-Bourger
1949
3
INHALTSÜBERSICHT
§§ 71- 81 15§§ 82- 90 18§§ 91- 96 19
§§ 97-101 21§§ 102-121 22§§ 122-142 27§§ 143-149 30§§ 150-159 30
Seile
§§ 1- 2 7
§§ 3- 8a 7§§ 12- 16 8
§§ 17- 23a 9§§ 24- 43 Il
§§ 46- 14
§§ 67- 70 15
3135
§§ 160-165e§§ 166-174
J. Einleitende Vorschrüten.Ers ter A b s c h nit t. - Grundbegriffe .Z wei ter Ab sc h nit t. - A.nwendungsgebiet der Abgaben-
ordnung .D rit ter A b s c h nit t. - Durchfülirung der Steuergesetze ..
A.. Abgabenordnung VOID 22. Mai 1931.
II. Erster Teil: Behorden
Ers ter Ab sc h nit t. - Allgemeine Vorschriften .Z wei ter A b s c h nit t. - Steuerkontrollstellen .D rit ter A b s c h nit t. - Steuerdirektor .Vie rte rAb s c h nit t. ..F ü n ft e rAb s c h nit t. - Ausschliessung und Ablehnung der
Amtstrager .
m. Zweiter Teil: Besteuerung.
Ers ter A b s c h nit t.- Allgemeine Vorschriften.
Erster Unf.trabschnitt:1. Ortliche Zustandigkeit .2. Fristen .3. Veifügungen .
Zweiter Unterabschnitt:1. Entstehung, Falligkeit .2. Geschaftsfahigkeit, Vertretung, Vollmacht-Haftung ..3. Zahlung, Stundung, Erlass, Sicherheitsleistung .4. Verjahrung ".5. Erstattungs- und Vergütungsansprüche .
Z wei ter Ab s ch nit t.-Ermittlungund Festsetzungder Steuer.
Erster Unterabschnitt: PHichten der Steuerpfl.ichtigen.
1. Allgemeine Vorschriften .2. Pfl.ichten .
3. Auskunftspflicht Dritter .4. Anzeigepflicht .5. Beistandspflicht der Behôrden .6. Steueraufsicht' ., : .7. Zwangsrnittel .
Zweiter Unterabschnitt:
Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren .
Dr i t ter Ab s c h nit t. - Rechtsrnittel
Erster Unterabschnitt:Zulassigkeit der Rechtsrnittel .
Zweiter Unterabschnitt:
Das Verfahren .-Vie rte rAb s c h nit t Beitreibung : .F ü n ft e rAb s c h nit t. - Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren
Erster Unterabschnitt:Zerlegungsverfahren '" . 1 •••••••••
Zweiter Unterabschnitt:
Zuteilungsverfahren .
IV. Dritter Teil: Strafrecht uttd Strafverfahren.
Ers ter Ab s c h nit t. - Strafrecht .Z wei ter Ab s c h nit t. - Strafverfahren .
Erster Unterabschnitt: - Allgemeine Vorschrift
Zweiter Unterabschnitt: Verwaltungsverfah'renI. Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Das Verfahren '..III. Kosten des Verfahrens .IV. Strafvollstreckung .
Dritter Unterabschniti:
Gerichtliches Verfahren .
Vierter Unterabschnitt:
Niederschlagung .
Seile
§§ 175-186 37§§ 187-187a 39
§§ 188-18ge 39
§§ 190-201 40
§§ 202-203 42
§§ 204-227 43
C. .§§ 228-242 51
§§ 243-324 54
§§ 325-381 56D.
I.
§§ 382-389 56
§§ 390 58II.
§§ 391-419 58§§
III.
§§ 421-439 62§§ 440-453 65 IV.§§ 454-457 67§§ 458-460 68 V
VI§§ 461-476 68
VII§§ 477-488 70 VIII
B. - Steueranpassungsgeseti vom 16. Oktober 1934.1. Ermessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2 712. Steuerschuld §§ 3 - 8 71
. 3. Steuerbefreiung § . 9 74
Seite
-186 37-187a 39-18ge 39-201 40-203 42
-227 43
c.787979
5
Sei te
.. § 10 74§§ 11- 12 74§§ 13- 14 75§§ 15- 16 76§§ ,17-19. 76§ 20 77
§ 21 77Inkrafttreten
1. Saumniszuschlag "2. Steuerzinsen .3. Verwaltungsanordnungen zum Steuersaumnisgesetz
4. Angehorige .5. Zurechnung .6. Wohnsitz, Aufenthalt .7. Geschaftsleitung, Sitz, Betriebsstatte .8. Geineinnützige, mildtatïge, kirchliche Zwecke '9. Steuerzinsen .
la.
Steuersaumnisgesetz vom 24. Dezember 1934~
§§ 1- 8.§§ 9- 12
51
5456
-242
-324-381
I.-389 56
58
II.
-419 58
III.
-439 62-453 65-457 67
IV.
460 68V.
476 VI.68
VII.488 70 VIII.
71- 8 71
74
§§ 1---; 2§§ 1- 2§§ 1- 9
§§ 1-. 3
§§ 1- Il
§§ 1- 10
6
I( r a ft fa h r z e u g ste uer.
lii11
A. KRAFTFAHRZEUGSTEUERGESETZ.
1. A b s c h nit t. - Gegenstand der SteuerGrundsatz " '" ..Steuerbefreites Ha1ten .
II. Ab sc h nit t. - Steuerschu1dner .III. A b s c h nit t. - Dauer der Steuerpflicht .IV. Ab s c h nit t. - Hôhe der Steuer .
Steuersatz .V. Ab s c h nit t. - Entrichtung und Erstattung .
VI. A b s c h nit t. - Sicherung des Steueraufkommens .
B. STEUER1'ARIF FUR KRAFTFAHRZEUGE.
1. Antrieb durch nichtflüssige Brennstoffe .2. Antrieb durch f1üssige Brennstoffe
a) Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge .b) Personenkraftwagen (ausser Kraftomnibussen) .c) Kraftomnibusse und Lastkraftwagen .d) Zugmaschinen ohne Güterladeraum .
C. DURCHFUHRUNGSBESTIMMUNGEN.
Zu § 1 des Gesetzes ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Zu § Il des Gesetzes: Arten von Kraftwagen .Zu § 10 des Gesetzes: Hubraum, Eigengewicht, BrennstoffeZusUindigkeit .Anmeldungspflicht .Zuschlag; Abrundung .Vorführung .Festsetzung der Steuer .Steuerkarte .Erstattung der Steuer .Steuerermassigung, Steuerer1ass .Steuerbefreites Ha1ten .Aus1andische Kraftfahrzeuge '.' .Gemeinsame Bestimmungen : .....•......
D. VERORDNUNG.
Steuerer1ass für Kraftdroschken und Mietwagen
§§§
§§§§
§§§§
§§§§§§
§§§§§§
§§§
§§§§§§§§
1345- 9
10Il
12-16
17-18
1- 34- 8
9-151620-2124252627-404143-4754-5760-6974-78
Seite109109109110IIIIII112113
115
116117118119
120120121123123124124124
124127127129130131
132
(1Gelefür 1
eine:Erziden,das
fürtunÉ
(2odetwerlschl
(3dieGev
(ljede
enun
*)übeJvomber
§burgschri
1 )
§194C
7
Abgahenordnung*)
Vom. 22. Mai 1931
-9
-16-18
- 3- 8
-15
-21
-40
-47-57
-69-78
Seite109109109110111III112113
115
116117118119
120120121123123124124124124127127129130131
132
Einleitende" Vorschriften
Erster Abschnitt
Grundbegriffe
.§ 1(1) Steuern sind einmalige oder laufende
Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistungfür eine besondere Leistung darstellen und voneinem ôffentlichrechtlichen Gemeinwesen zurErzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an dendas Gesetz die Leistungspflicht knüpft. . .... .. . . . . . . . .. ; nicht darunter fallen Gebührenfür besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beitrage (Vorzugslasten).
(2) Staatssteuern sind die Steuern ,die ganzoder" zum Teil zugunsten des Staates erhobenwerden, ferner die Kraftfahrzeugsteuer (ein-schliesslich Zuschlag), ." .
(3) Realsteuern sind die Grundsteuer unddie Gewerbesteuer (Steuer vom stehendenGewerbe).
§ 2(1) Gesetz im Sinn der Abgabenordnung ist
jede Rechtsnorm..(2) Steuergesetze im Sinn der Abgabenord
nung sind
1. die Abgabenordnung" und das Steueranpassungsgesetz,
"') Eingeftihrt in Luxemburg durch die "Verordnungüber Anweqdung von steuerrechtIichen Vorschriften"vom 30. September 1940. (V. BI. Nr 3 vom 10. Oktober 1940, S. 17.)
§ 4 Soweit das sachliche Reichssteuerrecht in Luxemburg anzuwenden ist, finden auch die foIgenden Vorschriften Anwendung:
1) Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 .....§ 8 Diese Verordnung tritt am I. Oktober
1940 in Kraft.
2. das Bewertungsgesetz,3. die steuerlichen Vorschriften des Finanz
ausgleichsgesetzes,4. das Gesetz über gegenseitige Besteu
erung,5. die Gesetze, die die einzelnen Steuern,
für deren Verwaltung die Abgabenordnung gilt, regeln oder sichern.
Zweiter Abschnitt
Anwendungsgebietder Abgabenordnung
§ 3Die Abgabenordnung gilt für die Staats
steuern.
§ 4(1) Für die Realsteuern gelten, soweit diese
Steuern von der Steuerverwaltung verwaltetwerden, die Vorschriften der Abgabenordnung.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit dieseSteuern nicht von der Steuerverwaltung verwaltet werden, sinngemass die folgenden Vorschriften der Abgaberiordnung:
1. die Vorschruten über die Haftung .....
2. die Vorschriften über Erlass, Erstattungund Anrechnung von Steuern (§ 131Absatz 2 Satz 1 und § 131 Absatz 3),
3. die Vorschriften über die Abhangigkeitdes Realsteuerbescheids vom Steuermessbescheid (§ 212b Absatze 2 und 3 und§ 232),
4. die Vorschriften über Rechtsnachfolgerund Haftpflichtige (§§ 210a und 240),
. 5. die Vorschriften über das ~teuerstraf
recht.
8
§ 5Gestrichen
§ 6Für andere aIs die im § 4 bezeichneten.
Steuern der Gemeinden (und der Gemeinde-verbande) " gelten die Vorschriftender Abgabenordnung über die Erhebung unddie Beitreibung (§§ 122 und 123) insoweit, aIsdie Steuern von der Steuerverwaltung erhobenund beigetrieben werden.
§ 7Für diejenigen offentlichrechtlichen Abgaben,
die untel' die Vorschrift des § 18 Ziffer 5 Satz 1faIlen, gelten, soweit die Abgaben von derSteuerverwaltung verwaltet werden, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemass mitder Massgabe, dass gegen Verfügungen derSteuerverwaltung lediglich die Beschwerde anden Steuerdirektor, gegen Beschwerdeentscheidungen und sonstige Verfügungen des Steuerdirektors ein Rechtsrnittel nicht gegeben ist.
Remarque: (voir arrêt du Conseil d'Etat,Comité du Contentieux rendu à la date du16 juillet 1947). La distinction prévue à la Abgabenordnung entre p. ex. la Beschwerde,Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister.L'art. 8 de l'arr. du 26 octobre 1944 déroge àla Abgabenordnung, qui, au surplus, est toujours en vigueur.
§ 8(1) . Die irn § 1 Absatz 1 enthaltenen Be
griffsbestimmungen sowie die Vorschriften überdas Steuergeheimnis (§§ 22 und 412) und dieErsatzpflicht (§ 23) gelten für aIle Steuern desStaates, der Gemeinden, der Gemeindebever-bande und .
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnungüber das gerichtliche Verfahren in Steuerstrafsachen (§§ 461 bis 467, §§ 469, 470, 472 bis476) gelten, soweit sie nach §§ 3 bis' 5 ni~ht
unmittelbare Abwendung finden, sinngemassfür aIle offentlichrechtlichen Abgaben.
biii"'--~---------·---
§ 8aVorschriften, aus denen sich ein weiterrei
chendes Anwendungsgebiet der Abgabenordnung ergibt, bleiben unberührt.
Dritter Abschnitt
Steuerrechtliche Grundsatze
§9Gestrichen
§ 10Gestrichen
§ IlGestrichen
Vie rte rAb s ch nit t
Durchführung der Steuergesetze
§ 12(1) Der Finanzrninister kann zur Dur c h
f ü h r u n g und zur Erg a n z u n g der vomStaat erlassenen Steuergesetze, insbesondereauch zur Überleitung der Gesetzgebung undder Behordenorganisation, Rechtsverordnungenund Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kanninsbesondere den Umfang der Befreiungen,Steuerermassigungen und Steuervergütungennaher bestimmen. Er kann auf dem Gebietder Staatssteuern für einzelne Gruppen vonFaIlen bestimmen, dass die Steuer i.m Abzugsverfahren durch Dritte zu entrichten ist; dabeikann el' das Nahere insbesondere über dieHaftung des Dritten und die Entlastung desSteuerpflichtigen bestimmen.
(2) Zu Vorschriften (Absatz 1), die eineRealsteuer, ..... :............ unInittelbarbetreffen, bedarf der Finanzminister der Zustimlnung des Innenministers. .
(3) Vorschrifteri (Absatz 1), die ledigllch dieden Ge,meinden aIs eigene Aufgabe obliegende(nicht nach § 26 übertragene) Verwaltungstatigkeit auf dem Gebiet der Realsteuern .... : .
betreffen, erlasst der Innenrninister mit
ZusaIssteuvonmin
CdergenVOlrecl
(mitdernur
(diegütlierBetverlicl
(übestel
B
]
die
ein weiterreiAbgabenord-
li t t
atze
litt
rgesetze
:ur Dur c h1 n g der vom
insbesonderetzgebung und:verordnungenssen. Er kann
Befreiungen,~rvergütungen
. dem GebietGruppen von:r i.m AbzugsLten ist; dabeiere über dientlastung des
1), die eineunmittelbar
ister der Zu-
: ledig~ch diebe obliegendeVerwaltungsteuern. '" : .nminister mit
Zustimmung des Finanzmiriisters. .Für· andereaIs die im Satz 1 bezeich~eten Gemeindesteuern werden aIle Vorschriften (Absatz 1)vom Innenininister mit Zustimmung des Finanzministers erlassen.
.§ 13(1) Für bestimmte Arten von· Fallen kann
. der Finanzminister; aus Billigkeitsgründen aIlgemein anordnen, dass abweichend 'von denVorschriften des aIlgemeinen Rechts (Steuerrechts)
1. von Staatssteuern Befreiung gewahrt wirdoder die Steuern niedriger festgesetztwerden;
2. von Realsteuern Befreiung gewiihrt wirdoder die Steuermessbetrage für die Realsteuern niedriger festgesetzt werden;
3. die Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem.Ertrag, dem Vermôgen oder dem Umsatz niedriger festgesteIlt werden.
(2) Zu Vorschriften, die eine Realsteuer unmittelbar betreffen (Absatz 1 Ziffer 2), bedarfder Finanzminister der Zustimmung des Innenministers.
§ 14(1) Der Finanzminister kann anordnen, dass
die Festsetzung, die Erstattung und die Vergütung von Steuern und anderen steuerrechtlichen Geldleistungen unterbleiben, wenn derBetrag, der festzusetzen, zu erstatten oder zuvergüten ist, eine gewisse Grenze voraussichtlich nicht übersteigt.
(2) Der Finanzrninister kann Bestimmungenüber die Abrundung von Steuern und anderensteuerrechtlichen Geldleistungen treffen.
§ 15Rechtshilfe an auslandische
Steuerbehorden,A u s g 1 e i chu n g der i 'n - unda u s l and i s che n B est eue r u n g,
VergeltungsrechtDer Finanzrninister kann Vorschriften über
die Gewahrung von Rechtshilfe an auslandische
9
. Steuerbehôrden erlassen und zur Ausgleichungder in- und auslandischen Besteuerung oderzu'r Anwendung eines Vergeltungsrechts dieSteuerpflicht und das Verfahren abweichend
.von den Gesetzen über die Staatssteuern undvon den rechtlichen Vorschriften über die Realsteuern regeln.
§ 16
ERSTER TEIL
Behôrden
Erster Abschnitt
Allgell1eine Vorschriften
§ 17(1) Die Staatssteuern werden von Staatsbe
horden verwaltet (Steuerbehorden).
(2) Die oberste Leitung steht dem Finanzminister zu. Untel' ihm steht der Steuerdirektor und untel' diesem Steuerkontrollstellen undSteuerkassen.
(3) .
(4)
§ 18Ausser der Verwaltung der Staatssteuern
liegen die foigenden VerwaItungsgeschafte derSteuerverwaItung und dem Steuerdirektor ob:
1. die Festsetzung und Zerlegung derSteuermessbetrage bei den Realsteuern.Eingeschlossen sind die Vorbereitung, dieNachprüfung, die Steueraufsicht, dasRechtsmittelverfahren und das Strafver:fahren;
2. sonstige (niçht untel' Ziffer 1 fallende)Verwaltungsgeschâfte auf dem Gebietder Reaisteuern und VerwaItungsgeschafte auf dem Gebiet anderer Steuernder Gemeinden und Gemeindeverbande,soweit der Finanzminister die VerwaI·tungsgeschafte der SteuerverwaItung
3
2
1
(3)ohnekeitli
§ 20In den Fallen des § 18 werden die Kosten
der Verwaltung:1. yom Staat getragen:
soweit die Realsteuem von der Steuerverwaltung verwaltet werden. SoweitBehorden oder Beamte der Gemeindenoder Gemeindeverbande oder soweitPersonen mitwirken, die für eine Gemeinde od~r einen Gemeindeverbandehrenamtlich tatig sind, fallen die Kostender Gemeinde oder dem Gemeindeverband zur Last. Abdrucke seiner Gesetze,Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsanordnungen stelIt die Gemeindeoder der Gemeindeverband in dererford~rliche~ Anzahl unentgeltlich zur Verfügu.p.g.
2. dem Staat vergütet:a) soweit der Steuerverwaltung Ver-
kann, dass die Festsetzung der Abgabender Steuerverwaltung übertragen wird.
§ 19(1) In den Fallen des § 18 Ziffer 2 steht die
oberste Sachleitung der obersten Gemeindebehorde zu.
(2) Zur obersten Sachleitung gehôren wederMassnahrnen der Personalleitung noch organisatorische Massnahmen.
(3) Soweit zur Herbeiführung einer einheitlichen Verwaltungsübung alIgemeine Verwaltungsanordnungen. (alIgemeine Verfügungen)zulassig sind, ist für die Verwaltungsanordnungen der Finanzminister zustandig. § 12Absatze 2 und 3 bleiben unberührt.
(4) .
(5) Der Abgabenberechtigte (Gemeinde,.... " oder sonstige Kôrperschaft des offent-.lichen Rechts) kann über seine von der Steuerverwaltung verwalteten offentlichrechtlichenAbgaben Auskunft (und zwar grundsatzlichnicht schriftliche Auskunft, sondem mündliche Auskunft) verlangen.
3 .
4.
5.
übertragen hat. Derartige Verwaltungsgeschafte werden der Steuerverwaltung nicht mehr neu übertragen. Verwaltungsgeschafte der in Satz 1 bezeichneten Art, die der Steuerverwaltung lbereits übertragen sind, sindspatestens bis zum 1. April 1940 zurückzuübertragen;
die Verwaltung anderer (nicht unterdie Ziffem 1 bis 4 fallender) offentlichrechtlicher Abgaben, soweit der Finanzminister die Verwaltung dieser Abgabender Steuerverwaltung übertragt. AufAntrag der :zustandigen Stelle mussdies insoweit geschehen, aIs die Abgabensich an die nach den §§ 214 und 215 gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, an das einkommensteuerpflichtige oder kôrperschaftsteuerpflichtige Einkommen, an das vermogensteuerpflichtige Vermôgen, an die Einkommensteuer, an die Korperschaftsteuer,an die Vermogensteuer, an die Steuermessbetrage für die Gewerbesteuer oder'(soweit die Festsetzung der Realsteuem. . . . . . . . . . .. der Steuerverwaltung ob-liegt) an die Realsteuem .anschliessen. lm übrigen kann es aufAntrag der zustandigen Stelle geschehen;
6. die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen, Steuerrnessbetragen und Steuerbetragen an Kôrperschaften des offentlichen Rechts, soweit der Finanzrninister die Steuerverwaltung zu derartigen Mitteilungen anweist. Auf Antragder zustandigen Stelle muss dies insoweit geschehen, aIs die ôffentlichrechtlichen Korperschaften zur Festsetzungôffentlichrechtlicher Abgaben der Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbe.trage oder Steuerbetrage bedürfen undfür die offentlichrechtlichen Abgaben dieVoraussetzungen vorliegen, un'ter denennach Ziffer 5 Satz 2 verlangt werden
10
,1
~ der Abgaben~rtragen wird.
fer 2 steht die~n Gemeinde-
sehôren weder19 noch orga-
einer einheitneine VerwalVerfùgungen)
,altungsanordstandig. § 121rt.
emeinde,ut des ôffent)n der Steuerichrechtlichengrundsatzlich
ndern münd-
:n die Kosten
n der Steuerl'den. Soweit:1' Gemeindenoder soweit
für eine Geleindeverband.en die KostenGemeindevereiner Gesetze,meinen Verdie Gemeinde. in der erfor:lich zur Ver-
'altung Ver-
waltungsgeschafte . obliegen, derenÜbertragung der Finanzminister nach§ 18 Ziffern 4 bis 6 nicht ablehnenkaim:
nach Massgabe von Entschadigungsgrundsatzen, die der Fi-nanzm.lnister aufstellt; .,
b) im übrigen (soweit wederZiffer 1 nochZiffer 2a rlatz greift): '
nach Massgabe der Vereinbarungen, die bei der Übernahmeder Verwaltung zwischen demFinanzminister und der sonst beteiligten Stelle getroffen werden.
§ 21
§ 22(1) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich.
(2) Einer Verletzung des Steuergeheimnisses macht sich schuldig:
1. weI' Verhaitnisse eines Steuerpflichtigen,die ihm aIs Amtstrager oder amtlichzugezogenem Sachverstandigen im Besteuerungsverfahren, im Steuerstrafverfahren oder auf Grund einer Mitteilungeiner Steuerbehôrde in. einem anderenVerfahren bekanntgeworden sind, unbefugt offenbart;
2. wer den Inhalt von Verhandiungen inSteuersachen, an denen el' aIs Amtstrageroder aIs amtlich zugezogener Sachverstândiger beteiligt war, unbefugt offenbart;
3. weI' ein Geschâfts- 'oder Betriebsgeheimnis, das ihm aIs Amtstrager oder amtlichzugezogenem Sachverstândigen im Besteuerungsverfahren oder im Steuerstrafverfahren anvertraut worden oder zuganglich geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Amtstrager ist ein Beamter oder wer,ohne Beamter zu sein, dazu bestellt ist, obrig-keitliche Aufgaben wahrzunehmen. . .
Il
§ 23
§ 23aDenjenigen Amtstragern (§ 22 Absatz. 3
Satz 1) der Steuerverwa1tung, die bei der Bekampfung strafbarer HandIungen (insbesondere bei der Bekampfung von Schmugge1,Steuerflucht, anderen Steuervergehen, Monopolvergehen und Devisenzuwiderhandlungen)mitwirken, kônnen die Rechte und Pflichtenübertragen werden, die nach der Strafprozessordnung den Hilfsbeamten der Staatsanwaitschaft zustehen.
Zweiter Abschnitt
Steuerkontrollstellen
§ 24(1) Der Finanzminister bestimmt den Sitz
und den Bezirk der Steuerkontrollstellen.(2) Der Finanzminister bestimmt ferner ;den
U mfang der Geschiifte der Steuerkontrollstellen;el' kann insbesondere Steuerkontrollstelien aufdie Verwaltung bestimmter Steuern oder dieWahrnehmung bestimmter Aufgaben beschranken.
§ 25(1) Die Gemeinde-, Ortspolizei- und sonstigen
Ortsbehôrden haben den Steuerkontrollstellenauch neben der im § 188 vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu Ieisten, soweit 'dies wegenihrer Kenntnis der ôrtlichen Verhaltnisse oderzur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmas-sig ist. \
(2) Eine Entschâdigung wird nicht gewahrt.
§ 26(1) Der Finanzminister oder die von ihm
beauftragte Staatsbehôrde kann a:us dem Auf-
J
~ __ ..:J" ....
1
1
1
1, 1
l',,l' 1
1 1
1 1
/11"
1
1
1
12
gabenkreis der Steuerkontrol1stel1en einze1neArten von Geschaften, insbesondere die Erhebung, die Beitreibung, die Zustellung oder dieBearbeitung der Stundungsange1egenheiten, seies al1gemein, sei es fur eine Abgabe oder fürmehrere Abgaben, Behorden der Gemeindenoder der Gemeindeverbande übertragen.
(2) \ .
(3) Der Finanzminister oder die von ihmbeauftragte Staatsbehorde kann, vorbehaltlichabweichender Vereinbarungen, die Übertragung zurücknehmen.
(4) Soweit auf Grund einer Übertragung, dieauf Absatz 1 beruht, Steuern von Beh6rdeneiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbandesverwaltet werden, finden die Vorschriften derAbgabenordnung Anwendung. Der Finanzminister kann jedoch zulassen, dass auf die Beitreibung die fur Gemeindesteuern ge1tendenV orschriften Anwendung finden.
(5) Sind auf dem Gebiet der StaatssteuernVerwaltungsgeschafte Behorden der Gemeinden oder Gemeindeverbande übertragen worden, so erhalten die Gemeinden oder Gemeindeverbande für diese Verwaltung vom Staat eineEntschadigung. lm übrigen wird eine Entschadigung nur dann gewahrt, wenn der Staatauf Grund des § 20 Ziffer 2 eine Vergütungerhalt. Für die nach den Satzen 1 und 2 zugewahrenden Entschadigungen stellt derFinanzminister Entschadigungsgrundsatze auf.
§ 27(1) Soweit Gemeindebehôrden oder andere
Behôrden oder Beamte Geschafte der Steuerkontrollstellen wahrnehmen, haben sie denWeisungen der Steuerbehôrden zu folgen.
(2) Soweit bei Verkehrsteuern, die von derSteuerkontrollstel1e verwaltet werden, andereBehôrden oder Beamte mitwirken,kann die Steuerkontrollstelle ihre Tatigkei:tnachprüfen.
§ 28Gestl'ichen
§ 29(1) Die Steuerkontrollstellen stehen unter
Leitung von Vorstehern, (Steuerinspektorenoder Steuerkontrolleuren),. denen die erforderlichen Beamten beigegeben werden. Mit Vertretung der Vorsteher im al1gemeinen odermit Wahrnehmung einzelner Dienstgeschafteder Vorsteher kônnen andere Beamte betrautwerden.
(2) Die Vorsteher haben darauf zu halten,dass die Steuern in ihrem Bezirk nach dem Gesetz verwaltet und aIle Steuerpflichtigen gleichmassig behande1t werden. Sie haben alles, wasfur die Festsetzung der Steuern in ihrem Bezirk wichtig ist, sorgfaltig zu erkunden und dieNachrichten darüber zu sammeln und fortlaufend zu erganzen.
§ 30(1) Bei jeder Steuerkontrollstelle, die Steuern
vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermôgenoder vom Umsatz verwaltet, besteht ein Beirat.
(2) .
§ 31Der Beirat berat die Steuerkontrollstelle:
1. Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen in den Fallen der§§ 214, 215 und 220 Ziffer 2;
2. Bei der Festsetzung der Steuermessbetrage fur die Gewerbesteuer;.
3. bei der Festsetzung der Steuern vomEinkommen und vom Umsatz und beider Festsetzung der Vermôgensteuer.Ausgenommen sind diejenigen Steuern,die rege1massig durch Steuerabzug erhoben werden.
§ 32(1) Unter den Voraussetzungen des § 31 5011
die Steuerkontrollstelle ein Mitglied Qder mehrere Mitg-lieder des Beirats hôren:
1.
2.
(2) ,spruchzeichn(festsetzstelle 'des Be
In I§ 32 Anicht (
1.
2.
3.
J. stehen untel':euerinspektorenlen die erforder:rden. Mit Ver1gemeinen oderDienstg,eschafte
Beamte betraut
,rauf zu halten,k nach dem Gelichtigen gleichIaben alles, wasn in ihr~m Bekunden und die 'neln und fort-
:lle, die Steuernvom Vermogensteht ein Beirat.
mtrollstelle::tellung der Beden Fallen der=el' 2;
Steuermessbeuer; ,
, Steuern vom'msatz und beirermogensteuer.:nigen Steuern,,teuerabzug er-
~n des §' 31 solI:lied oder meh~n:
1. in Angelegenheiten von allggmeiner Bedeutung (z. B. bei der, Festsetzung vonDurchschnittsatzen) ;
2. in wichtigen Ein~elfalle~, zum Beispiel:
a) bei Musterfallen;'. • 1
b) wenn die Steuerkontrollstelle in besonderen Fallen' Aufschluss wünschtüber die .soziale Lage eines Steuerpflichtigen, über besondere ortlic~e
Verhaltnisse oder über U mstande, dIeftir eine Schatzung von Bedeutungsind.
(2) VOl' der Entscheidung über einen Einspruch, der sich gegen eine der im§ 31 bezeichneten Steuerfeststellungen und Steuerfestsetzungen richtet, hat die Steuerkontrollstelle ein Mitglied oder mehrere Mitgliederdes Beirats zu horen.
§ 33In Einzelfallen (§ 32 Absatz 1 Ziffer 2 und
§ 32 Absatz 2) ist eine AnhOrung des Beiratsnicht erforderlich:
1. soweit es sich um reine Rechtsfragenhandelt;
2. wenn bereits in einer früheren Lage desVerfahrens ein Mitglied oder mehrereMitglieder des Beirats über den Fallgehort worden, sind;
3. wenn bereits in einem anderen, entspre-. chend lieg~nden Einzelfall (in einem
Musterfall) ein Mitglied oder mehrereMitglieder des Beirats gehOrt wordensind und die Steuerkontrollstelle entschl~ssen ist, an der Entscheidung festzuhalten, die in dem Musterfall getroffenworden ist.
§ 34(1) Dem Beirat gehôren aIs Mitglieder an:
1. kraft ihres Amts:die Bürgermeister derjenigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Be-
13
zirk der Steuerkontrollstelle belegensind;
2. kraft Berufung durch den Vorsteher derSteuerkontrollstelle:eine Anzahl Personen, die den Erfordernissen des Absatzes 2 genügen.
(2) Die Mitglieder kraft Berufung (Absatz 1Ziffer 2) müssen wenigstens fünfundzwanzigJahre alt, Luxemburger Staatsbürger und imBesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Siemüssen im Bezirk der Steuerkontrollstelle (wenneine Gemeinde zu den Bezirken mehrererSteuerkontrollstellen gehort: in der Gemeinde)wohnen, mit den ôrtlichen Verhaltnissen vertraut und in wirtschaftlichen Fragen erfahrenseIn.
(3) Bèi der Berufung in den Beirat hat derVorsteher der Steuerkontrollstelle die Vorschlage der Wirtschaftszweige und (soweit füreinzelne Wirtschaftszweige durch Gesetz einestandige Gliederung durchgefuhrt ist) der Berufsstande zu berücksichtigen, und zwar entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung, die dieeinzelnen Wirtschaftszweige und Berufstandein dem Steuerkontrollbezirk haben. Der Vorsteher der Steuerkontrollstelle kann ausser denPersonen, die el' auf Grund von Vorschlagender Wirtschaftszweige und Berufstande in denBeirat beruft, auch andere geeignete (den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechende)Personen in den Beirat berufen.
§ 35(1) Die Mitglieder kraft Amts (§ 34 Absatz
1 Ziffer 1) gehOren dem Beirat für die Dauerihres Hauptamts an. Sie konnen sich im Beirat vertreten lassen.
(2) Die Mitglieder kraft Berufung (§ 34 Absatz1 Ziffer 2) konnen sich im Beirat nicht vertreten lassen. Der Vorsteher der Steuerkontrollstelle kann die Berufung untel' Angabe desGrunds zurücknehmen.
§ 36(1) Welche Mitglieder des Beirats jeweils
heranzuziehen sind, bestirrimt der Vorsteherder Steuerkontrollstelle je nach den' zu be-handelnden Fragen. .
14
"
(2) Bei der Einkommensteuer oder Kôrperschaftsteuer eines Gewerbesteuerpflichtigen undbei der Gewerbesteuer so11 die Steuerkontro11ste11e den Bürgermeister der Gemeinde, in derder Steuerpflichtige eine Betriebstatte hat,h6ren, wenn es sich um einen FaU von grôssererBedeutung handelt oder wenn im einzelnenFaU der Bürgermeister seine Zuziehung verlangt. Das gilt ~ur für Gemeinden, die zumBezirk der Steuerkontro11ste11e gehôren.
(3) Auf Verlangen des Bürgermeisters (Absatz 2) ist ihm oder einem anderen Beam~en
der Gemeinde Einsicht zu gewahren in die denGewerbesteuerpflichtigen betreffenden Betriebsprüfungsberichte, Einkommensteuer-,Kôrperschaftsteuer- und Gewerbesteueraktender SteuerkontroHstelle.
(4) Auf Verlangen des Bürgermeisters (Absatz 2) ist ihm oder einem anderen Beamten derGemeinde die Teilnahme an denjenigen Betriebsprüfungen (§ 162 Absatze 9 und 10 und§ 193) zu gestatten, die bei Gewerbesteuerpflichtigen in der Gemeinde stattfinden.
§ 36a(1) Die Mitglieder des Beirats werden von
dem Vorsteher der SteuerkontroHstelle schriftlich oder mündlich zur Tagung einberufen.
(2) Den Ort der Tagung bestimmt der Vorsteher der Steuerkontro11stelle.
(3) Er leitet die Tagung, sofem er nicht einenanderen Beamten der SteuerkontrollsteUe mitder Leitung beauftragt.
(4) Er bestimmt, welche Beamte und Angestellte der Steuerkontro11ste11e an der Tagungteilnehmen.
(5) Der Finanzminister und der Steuerdirektor kônnen Beamte entsenden, die an der Tagung des Beirats teilnehmen.
(6) Eine Abstimmung findet nicht statt.
§ 37(1) Die Mitglieder des Beirats un<:i die Stell
vertreter (§ 35 Absatz 1 Satz 2) sind Amtstrager.
(2) Das Amt aIs Mitglied des Beirats ist einEhrenamt. Jedoch kann eine angemesseneEntschâdigung gewiihrt werden.
§ 38(1) Die Mitglieder des Beirats und die Stell
vertreter (§ 35 Absatz 1 Satz 2) haben beiEintritt in ihre Tatigkeit dem Vorsteher derSteuerkontrollste11e durch Handschlag an EidesStatt folgendes zu geloben:
Ich werde mein Amt unparteiisch undnach bestem Wissen und Gewissenausüben.. nur dem Allgemeinwohldienen, keine Sonderinteressen verfolgen und das Steuergeheimniswahren.
(2) Über die eidesstattliche Verpflichtung isteille Niederschrift aufzunehmen.
§§ 39 bis 43(eingearbeitet in die §§ 36 und 38)
Dr i t ter Ab s c h.n i t t
Steuerdirektor
§44
§ 45
§ 46(1) Der Steuerdirektor hat die Leitung der
Steuerverwaltung. Er überwacht die Gleichmassigkeit der Gesetzesanwendung und beaufsichtigt die Geschaftsführung' der Steuerkontrollste11en.
(2) Der Steuerdirektor und der Finanzminister konnen irO. Aufsichtsweg Verfügungennachgeordnet~r Beh6rden von Amts wegenoder auf· Gegenvorste11ung hin ausser Kraftsetzen und diese Behorden anweisen; Verfügungen ·kônnen jedoch nur dann ausser Kraft
gesetznetenten.
(1)1.2.3.
4.
5.
es Beirats ist einne angemessene~n. '
,ts und die Stell:z 2) haben bein V orsteher derdschlag an Eides
unparteiisch undl und Gewissen
Allgemeinwohl~rinteressen ver-'Steuergeheimnis'
Verpflichtung ist:n.
und 38)
lnitt
die Leitung der;,;ht die Gleichung und beaufder Ste'uerkon-
der Finanzmi~g Verfügung'en~ Amts wegen,n ausser Kraft~weisen; verrunn ausser Kraft
l'
gesetzt werden, wenn sie von det< nachgeordneten Behorden zurückgenommen werden konnten.
§ 47............... : ..
§ 48............. '.' ...
§49
§ 50
§ 51
Vierter Abschnitt
Finanzhof
§§ 52 bis 66
Fünfter Abschnitt
Ausschliessung und Ablehnungder AJ:ntstrager
§ 67(1) In Steuersachen solI nicht mitwirken,:
1. wer selbst beteiligt ist,2. wessen Angehariger beteiligt ist,3. wer für einen Beteiligten ais gesetzlicher
Vertreter oder aIs Bevollmachtigter aufzutreten berechtigt ist,
4. wer Beamter oder Angestellter einesBeteiligten oder Mitglied des Aufsichtsrats einer' beteiligten Gesellschaft ist,
S. wer bei einer angefochtenen Eritscheidung oder Rechtsmittelentscheidung mitgewirkt hat; diese Vorschrift gilt nichtfÜr die Entscheidung über denEinspruch.
15
(2) Wer nicht mitwirken solI, darf nicht zugegen sein, solange über die Angelegenheit beraten und entschieden wird.
§ 68Handlungen einer Steuerbehorde sind nicht
deshalb unwirksam, weil ein Amtstrager, dernicht mitwirken soUte, sie vorgenommen oderbei ihnen mitgewirkt hat.
§ 69Ein Amtstrager kann sich der Ausübung
seines Amts wegen Befangenheit enthalten. Erbedarf hierzu der Zustimmung des Leitersder Beharde, der er angehart; bei dem Leiterder Beharde entscheidet die vorgesetzte Be-harde, .
§ 70(1) Beiratsmitglieder, die ein gleiches oder
ahnliches Geschaft betreiben wie der Steuerpflichtige oder bei einer Gesellschaft beteiligtoder angestellt sind, die ein gleiches oder ahnliches Geschaft betreibt, kannen zur Wahrungvon Geschafts- oder Betriebsgeheimnissen abgelehnt werden, wenn im Besteuerungsverfahren über Erwerbs- oder Vermagensverhaltnissedes Steuerpflichtigen Auskunft gewünscht wird,die nicht ohne Offenbarung eines solchen Geheimnisses dargelegt werden kannen.
(2) Das Ablehnungsgesuch ist bei der SteuerkontroUstelle anzubringen. Diese eritscheidetendgültig.
(3) .
ZWEITER TEIL
BesteuerungErster Abschnitt
A Il g e m e i n e V 0 r s c h rift e nErster Unterabschnitt
Vorschrift~nzum VerfahrenJ. Oertliche Zustindigkeit
§ 71Für die Besteuerung nach dem Einkommen,
dem' Ertrag, dem Vermagen und dem Umsatz
1" 1
16
richtet sich die ôrtliche Zustandigkeit, soweitnichts anderes bestimmt ist, nach den §§ 72bis 75.
§ 72Für die in den §§ 214 und 215 bezeichneten
gesonderten Feststellungen (einschliesslich ihrerVorbereitung" Nachprüfung, Berichtigung undFortschreibung) sowie für Massnahmen derSteueraufsicht (ausgenommen die Massnahmen nach § 201) ist ôrtlich zustandig:
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Gewerbeberechtigungen:
die Steuerkontrollstelle in deren Bezirk 'der Betrieb, das Grundstück oderdas Betriebsgrundstück belegen ist(Belegenheitskontrollstelle) . Erstrecktsich der Betrieb, das Grundstück oderdas Betriebsgrundstück auf die Bezirke mehrerer Steuerkontrollstellen,so ist die Steuerkontrollstelle zustandig, in deren Bezirk der wertvollsteTeil belegen ist;
2. bei gewerblichen. Betrieben:die Steuerkontrollstelle in deren Bezirk sicha) bei einem inlandischenBetrieb:
die Geschaftsleitung,b) bei inlandischen Betriebstatten
eines auslandischen Betriebs:die inlandische Betriebstatte oderbei mehreren inlandischen Betriebstatten die wirtschaftlich bedeutendste der inlandischen Betriebstatten
befindet (Betriebssteuerkontrollstelle);3. in den Fallen des § 215 Absatzes 2 Ziffer 3:
die Steuerkontrollstelle ,von deren Bezirk aus die Berufstatigkeit voiwiegendausgeübt wird.
§ 73(1) Soweit nicht die Vorschrif'ten der §§ 72
und 74 Platz greifen, bestimmt sich für ,die Be-
steuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag,dem Vermôgen und dem Umsatz die ôrtlicheZustandigkeit nach den Vorschriften der Absatze 2 bis 4 und nach den Vorschriften des §73a.
(2) Für die Festsetzung und Zerlegung derSteuermessbetrage (gegebenenfalls auch fürihre Berichtigung und Fortschreibung) ist beider Grundsteuer die Belegenheitssteuerkontrollstelle und bei der Gewerbesteuer die Betriebssteuerkontrollstelle zustandig.
(3) Soweit die Festsetzung, Erhebung undBeitreibung von Realsteuern den Steuerkontrollstellen übertragen ist, ist dafür die Steuerkontrollstelle zustandig, zu deren Bezirk diehebeberechtigte Gemeinde gehôrt.
(4) Für die Besteuerung nach dem Umsatz,soweit es sich um Lieferungen oder sonstigeLeistungen oder um Eigenverbrauch handelt,ist die Steuerkontrollstelle zustandig, von derenBezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus,so ist die Steuerkontrollstelle zustandig, in derenBezirk der Unternehmer sein Unternehmen imInland betreibt, und, werm dies in den Bezirkenmehrerer Steuerkontrollstellen geschieht, dieSteuerkontrollstelle in deren Bezirk der Unternehmer sein U nternehmen im Inland vorwiegend betreibt. Für A.rzte, Rechtsanwalte undandere Personen in freien Berufen bestimmtsich die Zustandigkeit nach den Vorschriftendes § 73 a Absatze 2 bis S.Bat ein Unternehmermehrere Betriebe, so ist die Steuerkontrollstellezustandig, in deren Bezirk sich die Geschaftsleitung des Unternehmens befindet.
§ 73a(1) Für die Besteuerung nach dem Einkom
men und dem Vermôgen (ausschliesslich derBesteuerung nach den Vorschriften über dieRealsteuern, jedoch einschliesslich der Zerlegung von Einkommensteuerbetragen und Kôrperschaftsteuerbetragen) sowie für diè im § 201bezeichneten Massnahmen der Steueraufsichtbestimmt sich, soweit nicht die Vorschriftender §§ 72 und 74 Platz greifen, die 6rtliche Zu-
. standigkeit:
1.
2,
(2)kontlSteucsitzst
(3)mass
1
2
(4:nenzustisein<SteuhaItbestiSteuBestmenbefa
(5wedcherstellgendiesin <
Verkeintrotlichwielwor
ten, dem Ertrag,Batz die ortliche;hriften der Aborschriften des §
i Zerlegung derualls auch fürLreibung) ist bei:nheitssteuerkonJesteuer die Betdig.
Erhebung undden Steuerkon
lafür die Steuereren Bezirk dielort.:h dem Umsatz,:n oder sonstigebrauch handelt,indig, von derensein Unterneh
>m Ausland aus,,tandig, in derenJnternehmen im: in den Bezirken
geschieht, die~zirk der U nter-1nland vorwie
;htsanwalte und~rufen bestimmt.en Vorschriften:in Unternehmer:uerkontrol1.stellel die Geschaftsndet.
h dem Einkomsschliesslich der.riften über die:lich der Zerleragen und Karfür die im § 201r Steueraufsichtlie Vorschriftendie ortliche Zu-
1. bei mitürlichen Personen:. nach den Vorschriften der Absatze
2 bis 5;
2. bei Korperschaften,' Personenvereinigungen und V't:rm6gensmassen:
nach den Vcirschriften des Absatzes 6.(2) Bei natürlichen Personen ist. die Steuer-.
kontrol1.stelle zu.staIidig, in deren Bezirk derSteuerpflichtige seirien Wohnsitz hat (Wohnsitzsteuerkontrollstelle) .
(3) Bei mehrfachem Wohnsitz im 1nland istmassgebend:
1. rege1massig:. der art, an dem sich der. Steuerpflichtige vorwiegend aufhalt;
2. bei einem Amtstrager, dem ein offentliches Amt dauernd verliehen ist:der Wohnsitz, der mit dem Dienstort zu.sammenfallt. Dienstort im Sinnder Steuergesetze ist der art, der demAmtstrager zur Ausübung seines Amtszugewiesen ist.
(4) Wenn ein Steuerpflichtiger im Inland keinen Wohnsitz hat, so ist die Steuerkontrollstellezustandig, in deren Bezirk der Steuerpflichtigeseinen gewohnlichen Aufenthalt hat. Hat einSteuerpflichtiger seinen gewohnlichen Aufenthait zwar im Inland, aber nicht im Bezirk einerbestimmten Steuerkontrollstelle, so ist dieSteuerkontrollstelle zustandig, die zuerst mit derBesteuerung (Besteuerung nach dem Einkommen oder Vermogen) des Steuerpflichtigenbefasst wird.
(5) Wenn ein Steuerpflichtiger im Inlandweder einen Wohnsitz noch seinen gewohnlichen Aufenthalt hat, sa ist die Steuerkontrollstelle zustandig, in deren Bezirk sich Vermôgen. des Steuerpflichtigen befindet und, wenndies' fûr mehrere Steuerkontrollstellen zutrifft,in deren BeZirk sich der wertvollste Teil desVermogens befindet. Hat der Steuerpflichtigekein Vermogen im 1nland, so ist die Steuerkontrol1stelle zustandig, in deren Bezirk die gewerbliche oder berufliche Tatigkeit im 1nland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oderworden ist.
17
. (6) Bei Korperschaften, Personenvereinigungen und Vermogensmassen ist die Steuerkontrollstelle zustandig, in deren Bezirk sich dieGeschaftsleitung befindet (Steuerkontrol1.stelleder Geschaftsleitung) oder von deren Bezirkaus die Berufstatigkeit im 1nland vorwiegendausgeübt wird. 1st die Geschaftsleitung nichtim Inland, so ist die Steuerkontrol1.stelle zu~
standig, in deren Bezirk sich Vermôgen desSteuerpflichtigen befindet und, wenn dies fürmehrere Steuerkontrol1.stellen zutrifft, in derenBezirk sich der wertvol1.ste Teil des Vermogensbefindet. Wenn der Steuerpflichtige im 1nlandweder die· Geschaftsleitung noch Vermogenhat, so ist die Steuerkontrol1stel1e zustandig,.in deren Bezirk der Steuerpfiichtige seinenSitz hat.
§ 74
§ 75Für die Besteuerung nach dem E"nkommen,
dem Ertrag, dem Vermogen und dem Umsatzist die Steuerkontrollstelle von dem Zeitpunktab ortlich zustandig, in dem es von den seineZustandigkeit begründenden VoraussetzungenKenntnis erlangt. Die Zustandigkeit endet mitdem Zeitpunkt, in dem eine andere Steuerkontrollstelle ortlich zustandig wird.
§ 76In anderen aIs den im § 71 bezeichneten
Fallen ist, soweit nichts anderes bestimmt wirdortlich zustandig:
1. , .. , .2 , .3 .4 .5. für die Besteuerung nach dem Kraft-
fahrzeugsteuergesetz :die Steuerkbntrol1.stelle die sich, beientsprechender Anwendung des § 73aergibt. Befindet sich der gewohnlicheStandort (Einstellraum). des Kraftfahrzeugs in dem Bezirk einer anderen
1 t
18
§ 77Lasst sich aus den Vorschriften der Steuer
gesetze die Zustandigkeit einer bestimmtenSteuerkontrollstelle fUr einen einzelnen FaUoder für gewisse Arten von Fallen nicht herleiten so bestimmt der Finanzminister, welcheSteue~kontrollstellezustandig· sein solI.
§ 78(1) lm Einvernehmen mit der Steuerkon
trollstelle, die nach den Vorschriften der Steuergesetze ôrtlich zustandig ist, kann (insbesonderewenn ein Steuerpflichtiger es beantragt) füreinen einze1nen FaU oder für gewisse Artenvon Fa11en eine andere Steuerkontrollstelle dieBesteuerung übernehmen, wenn dies zweckmassig ist.
(2) Wenh in einem FaU des Absatzes 1 diebeteiligten Steuerkontrollstellen sich nicht einigen oder wenn sonst zwischen mehreren Steuerkontrollstellen Meinungsverschiedenheiten oderZweifel über d~e Zustandigkeit enstehen, soentscheidet die nachste gemeinschaftliche obereBehôrde. Bei mehrfacher Heranziehung einesSteuerpflichtigen zu derselben Steuer bestimmtsie, welche Heranziehung, bei mehrfacherFestste11ung derse1ben Besteuerungsgrundlagen,welche Feststellung ausser Kraft zu setzen ist.
§ 79(1) Handlungen einer Steuerkontrollstelle
sind nicht deshalb unwirksam, weil die Steuerkontrollstelle. ôrtlich unzustandig war. .
(2) Dass eine Steuerkontrollstelle ortlich unzustandig sei, kann nur bis zum Ablauf derEinspruchs-, Anfechtungs- oder Beschwerdefrist geltend gemacht werden. *)
§ 80Gestrichen
§ 81Gestrichen
II. Fristen. Nachsicht wegenVersaUDlung eÎDer Ausschlussfrist.
Zustellungen
§ 82Für die Berechnung einer Frist ge1ten
Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes.
§ 83(1) Fristen zur Einreichung von Erklarungen
und Fristen, die von Steuerbehôrden gesetztsind, kônnen verlangert werden. Die Beh6rdekann die Verlangerung von einer Sicherheitabhangig machen. Ausschlussfristen konnennicht verlangert werden.
(2) Fristen zur Eiolegung eines Rechtsmittels sind Ausschlussfristen. Dnter Rechtsmittelnim Sinn der §§ 83, 84 und 87 ist auch der Antrag auf Nachsicht im FaU des § 86 zu verstehen.
§ 84Fristen zur Einreichung von Rechtsmitte1n
und Erklarungen beginnen fûr Steuerpflichtige, die zu Anfang der Frist nicht im Grossherzogtum sind, mit ihrer Rückkehr nach demLuxemburger Land unter der Einschrankung,dass sie für die in aussereuropaischen Landernund Gewassern Abwesenden hochstens sechsMonate, mr andere Abwesende h6chstens sechsWochen betragen. Dies gilt nicht, wenn Bevollmachtigte oder Betriebsleiter im Iolandvorhanden sind oder sein inüssten.
*) Remarque: La distinction prévue à l'AO entrep. ex. Einspruch. Anfechtung, Beschwerde etc. etc. àcessé d'exister (arrêt du Conseil d'Etat, Comité du Contentieux du 16.7.1947).
Sohat:gebr:
N:mitttschuDasoderVers
(rdetmitt
(2nadAntlsindsolleInnlvers
(3sich'trag
(4bewmiuFris
(1derNactrag
ederAm
CStelwal
(ben
.deraIs
llstelle ôrtlich unzum Ablauf der
lder Beschwerden.*)
bt wegenischlussfrist.Il
Frist gelten diel Rechtes.
von Erkliirungen'behorden gesetzt 1
len. Die Behordeeiner Sicherheit
lSsfristen konnen
eines RechtsmitLter Rechtsmittelnist auch der An
:les § 86 zu ver-'
Jn Rechtsmittelnfür Steuerpflich-nicht im Gross
ckkehr nach demr Einschriinkung,>aischen Landern
hochstens sechs,e hOchstens sechs 'nicht, wenn Beeiter im Jnlandlisstèn.
'évue à l'AO entre'chwerde etc. etc. àtat, Comité du Con-,
§ 85'Solange die BehOrde nicht 'entschieden hai,
hat sie auch das nach Ablauf einer Frist Vorgebrachte zu prüfeiI.
§ 86Nachsicht wegen Versaumuilg einer Rechts
mittelfrist kann beantragen, wer ohne sein V er~schulden verhindert war, die Frist einzuhalten.Das Verschulden eines gesetzlichen Vertretersoder eines Bevollmachtigten steht dem eigenenVerschulden gleich.
§ 87(1) Über den Aritrag auf Nachsicht entschei
det die Stelle, die über das versaumte Rechtsmittel zu entscheiden hat.
,(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochennach Ablauf des Tags zu stellen, an dem derAntrag zuerst gestellt werden konnte; dabei,sind die Tatsachen, die den Antrag begründensollen, anzuführen und gIaubhaft zu machen.Jnnerhalb dieser Frist ist die Einlegung desversiiumten RechtsmitteIs nachzuholen.
(3) Auslagen, die durch den Antrag aufNachsicht entstehen, tragt in allen Fallen der Antragsteller.
(4) Die Nachsicht kann auch ohne Antragbewilligt werden, falls das versiiumte Rechtsmittel innerhalb der im Absatz 2 bezeichnetenFrist 'eingelegt ist.
(6) Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Endeder versaumten Frist an gerechnet, kann dieNachsicht nicht mehr begehrt oder ohne Antrag bewilligt werden.
§ 88(1) Für Zustellungen gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über Zustellungen vonAmts wegen.
(2) ,Zustellen kônnen auch Beamte der'Steuer-, der Polizei- ode~ der Gemeindever-waltung. '
(3) Die BehOrde kann durch eingeschriebenen Brief zustellen. Die Zustellung gilt mitdem dritten' Tag nach der Aufgabe zur PostaIs· bewirkt, es sei denn, dass der Zustellungs-
19
,empfanger nachweist, dass ihm das zuzustelIende Schriftstück nicht innerhalb dieser Zeitzugegangen ist.
(4) AIs Zustellung an eine Behorde genügtdie Vorlegung der U rschrift.
§ 89Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder
Sitz im Ausland, aber Inlandsvermogen oderim JnIand eine Niederlassung oder Geschiiftsstelle haben oder steuer- oder sicherheitspflichtig sind, haben der Steuerkontrollstelle aufVerlangen einen Vertreter im Jnland zu bestelIen, der ermiichtigt ist, Schriftstücke zuempfangen, die für sie bestimmt sind. VnterIassen sie dies, so gilt ein Schriftstück mit derAufgabe zur Post aIs zugestellt, selbst wennes aIs unbestellbar zurückkommt.
§ 90Jst der Aufenthaltsort dessen, dem zuge
stellt werden solI, unbekannt oder seine Wohnung nicht zu ermitteln, so kann die Zustellungan ihn dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück an der zu Aushangen der Behôrde bestimmten Stelle angeheftet wird. Die Zustellung gilt aIs bewirkt, wenn seit der Anheftung, mag auch das Schriftstück früher entfernt sein, zwei Wochen ,verstrichen sind. Stattdes Schriftstücks, das zuzustellen îst, kann eineBenachrichtigung angeheftet werden, in derdas Schriftstück im allgemeinen zu bezeichnen und zu bemerken ist, dass und wo eseingesehen werden kann. Diese Art der Zustellung ist auch zulassig, wenn bei einer Zustellung im Ausland die Befolgung der daHirbestehenden Vorschriften unausführbar ist oderkeinen Erfolg verspricht, oder wenn' in einerWohnung zugestellt werden müsste, dieZustellung aber unausführbar ist, weil derInhaber der WQhnung der inlandischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen îst.
m. Verfügungen
§ 91(1) Verfügungen (Entscheidungen, Besch1üsse,
Anordnungen) der Behôrden fUr einzelne Per-
l'
l,
1 1
20
sonen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen zugehen, fur den sie ihrem lohalt nachbestimmt sind (Bekanntgabe). Offentliche Bekanntmachung oder Auslegung von Listen genügt, wo sie nach den Steuergesetzen zugeIassen ist. Zustellung ist nur erforderlich, wosie ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Einem Anwesenden kann eine Verfügung mündlich bekanntgegeben werden; aufVerlangen ist ibm eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.
§ 92(1) Bis zu ihrer Bekanntgabe (§ 91) kônnen
Verfügungen zurückgenommen, geandert oderdurch andere Verfügungen ersetzt werden.
(2) Entscheidungen, die auf Grund einermüodlichen VerhandIung verkündet werden,konnen nach ihrer Verkündung nicht mehrzurückgenommen oder geandert werden.
(3) SchreibfehIer, Rechenfehler und ahnIicheoffenbare Unrichtigkeiten konnen auch nachder Bekanntgabe oder Verkündung berichtigt werden.
§ 93Erachtet die Behôrde eme Verfügung
nachtraglich für ungerechtfertigt, so ist sie,soweit in den §§ 94 bis 96 oder sonst in denSteuergesetzen nichts Abweichendes bestimmtist, berechtigt, sie zurückzunehmen oder zuandern; wenn eine Verfügung nur auf Antragerlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, darf die Verfügungnur auf Antrag geandert werden.
§ 94(1) Einen Steuerbescheid (§§ 211 und 212),
Feststellungsbescheid (§§ 214 und 215), Steuermessbescheid (§ 212a Absatz 1) oder einenBescheid der in den§§ 235 und 236 bezeichnetenArten kann die Beh6rde, die ihn erlassen hat,zurücknehmen oder andern: .
1. .2. wenn der Bescheid andere Steuern be
trifft:
falls der Steuerpflichtige zustimmtoder soweit einem Antrag des Steuerpflichtigen der Sache nach 'entsprochen wird; ist jedoch der Bescheidbereits unanfechtbar geworden, sodarf er nur zum Nachteil des Steuerpflichtigen ~urückgenommen oder geandert werden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auchdann anwendbar, wenn bereits Einspruch, Anfechtung oder Berufung eingelegt worden ist,nicht dagegen, wenn bereits Rechtsbeschwerdeeingelegt worden ist. Wird dem Rechtsmittelantrag des Steuerpfllchtigen der Sache nachin vollem Umfâng entsprochen und findet dadurch das Rechtsmittel in der Hauptsacheseine Erledigung, so ist eine Entscheidung überdie Kosten des Rechtsmittelverfahrens nichterforderlich, wenn die Steuerkontrollstelle (inden Fallen des § 236 der Steuerdirektor) demSteuerpflichtigen erklart, dass der Staat dieKosten des Rechtsmittelverfahrens tragt. (Voirremarque du § 7).
(3) Die Vorschriften über die Nachforderung hinterzogener Steuern, über die Nachund Neuveranlagung und über die Berichtigung von Veranlagungen bleiben unberührt.
(4) Einspruchsentscheidungen kônnen unterden gleichen Voraussetzungen wie Steuerbescheide zurückgenommen oder geandert werden. Andere Rechtsmittelentscheidungen kannen nicht zurückgenommen oder geandertwerden. (Voir remarque du § 7).
§ 95Verfügungen, die U ngehorsamsfolgen
(Zwangsmittel, . Sicherungsgelder oder SteuerzuscWage) festsetzen, dürfen nur zugunsten derBetroffenen zurückgenommen oder geandertwerden.
§ 96(1) Wo eine Anerkennung, Genehmigung,
Bewilligung oder Erlaubnis ausgesprochen worden ist, die den Beteiligte'n Befugnisse oder Vergünstigungen gewahrt oder sie von pflichten
befrWidhaltl
gescl
(2unlasteelken<
(1ordISte\:
(2gelt.gesedere
(3VordenAnsRecBetI
ichtige 'zustimmtntrag des Steuerle nach 'entsproIch der Bescheid,r geworden, sochtei1 des ,Steuer:lOmmen oder ge-
,atzes 1 sind auch:s Einspruch, Anelegt worden ist,~echtsbeschwerde
em Rechtsmitte1der Sache nach'n und findet da-
1der Hauptsachentscheidung über:verfahrens nicht'kontrollstelle (inuerdirektor) demss der Staat dierens tragt. (Voir
die Nachfordeüber die Nachler die Berichti~iben unberÜhrt.:n kônnen unter1 wie Steuerber geandert wer;heidungen kôn-
oder geandert7).
1gehorsamsfo1gen:er oder SteuerIr zugunsten der
oder geandèrt
Genehmigung,gesprochen wor19nisse oder Ver.e von Ptlichten
befreit, kann diese Verfugung, soweit nichtWiderruf oder weitere Bedingungen vorbeha1ten sind, nur zurückgenommen oder eingeschrankt werden:
1. wenn ,die Verfugung von sachlich unzustandiger Stene erlassen worden ist,.
2. wenn sich die tatsachlichen, Verhaltnissegeandert haben, die für die Erlassungder Verfügung massgebend waren, oderdas Vorhandensein dieser tatsachlichenVerhâltnisse auf Grund unrichtiger oderirreführender Angaben des Beteiligtenirrig angenommen worden ist,
3. wenn der Beteiligte die Bedingungen oderVerpflichtungen, die ihm bei' Gewahrung der Vergünstigung auferlegt worden sind, nicht erfullt oder eine nachtraglich geforderte Sicherheit nicht leitet.
(2) Hat der Beteiligte die Verfügung durchunlautere Mittel, wie Tauschung, Zwang, Bestechung, veranlasst, so kann sie mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden.
Zweiter Unterabschnitt
Sac h 1i che V 0 r sc h rift e n
I. Der Steueranspruch
1. Entstehung. Falligkeit
§ 97(1) Steuerptlichtiger im Sinn der Abgaben
ordnung ist, wer nach den Steuergesetzen eineSteuer aIs Steuerschuldner zu entrichten hat.
(2) Die Vorschriften für die Steuerptlichtigengelten sinngemass für die, die nach den Steuergesetzen neben den Steuerpflichtigen oder angeren Stelle persônlich für die Steuer haften.
(3) Die in der Abgabenordnung enthaltenenVorschriften über den Steueranspruch undden Erstattungsanspruch sowie das für dieseAnsprüche geltende Verfahren finden auf dasRecht, Erstattung eines zu Unrecht entrichtetenBetrags zu verlangen, sinngemass Anwendung.
21
§ 98Gestrichen
§ 99Wird eine Frist für die ZaWung einer Steuer
schuld gesetzt, so wird die Steuers.chuld,soweit nichts arideres vorgeschrieben ist, mitAblauf der Frist fallig.
§ 100(1) Ist ungewiss, ob oder inwieweit die Vor
aussetzungen für die Entstehung einer Steuerschu1d eingetreten sind, insbesondere, ob jemandem ein Gegenstand gehort oder ob einRecht verwirklicht werden kann, so kann dieSteuerkontrollstelle die Steuer vorlaufig festsetzen oder die Festsetzung gegen oder ohneSicherheits1eistung aussetzen. Das gleiche gilt,wenn aus besonderen GrÜDden der Wert einesGegenstands nicht sofort ermittelt werden kaon.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die der Betriebsprüfung (§ 162 Absatze 9 und 10 und § 193)unterliegen, kann die Steuerverwaltung, auchwenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtgegeben sind, die Steuer vorlaufig festsetzen.Dabei solI angegeben werden, dass der vorlaufige Steuerbescheid auf dieser Vorschriftberuht. Eine weitere Begründung dafür, dass~in vorlaufiger Bescheid er1assen wird, ist nichterforderlich.
(3) Ergeben sich im Steuerermittlungsverfahren Meinungsverschiedenheiten zwischen derSteuerkontrollstelle und dem Bürgermeister(§ 36 Absatz 2) und betreffen die Meinungsverschiedenheiten die Gewerbesteuer (z. B. Gewinn aus Gewerbebetrieb), so kann der Bürgermeister, wenn eine Einigung mit der Steuer,kontrollstelle nicht 'zustande kommt, verlangen,dass die Steuerkontrollstelle zunachst nur einenvorlaufigen Bescheid erlasst und der Steuerdirektor im Weg der Dienstaufsicht entscheidet,ob die Steuerkontrollstelle beim Erlass desendgültigen Bescheids der AUffassung de~ Bürgermeisters Rechnung zu tragen hat.
1
Il,II 1
: ,\
, ,,
l,
.)
22
(4) Wenn das Gesytz bei bedingten oder befristeten Verhaltnissen die Steuerfestsetzunghinausschiebt, kann die SteuerkontrollstelleSicherheitsleistung verlangen.
§ 101Hat ein Steuerpflichtiger eine Umsatzsteuer
mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet oder liegen Gründe vor, aus denen der Eingang derUmsatzsteuer gefahrdet erscheint, so kann dieSteuerkontrollstelle verlangen, dass die aufdie Steuer zu leisteI;lden Zahlungen jeweils zueinem von der Steuerkontrollstelle zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Falligkeit abernach der Entstehung der Steuerschuld liegendenZeitpunkt entrichtet werden oder dass Sicherheit geleistet wird.
2. Geschaftsfihigkeit. VertretungVollm.acht. Haftung
§102(1) Für die Geschâftsfàhigkeit von Privat
personen gelten in Steuersachen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(2) Das gleiche gilt von der Vertretung undVollmacht, soweit in den §§ 103 bis 111 nichtsanderes vorgeschrieben ist.
§ 103Die gesetzlichen Vertreter juristischer Per
sonen und solcher Personen, die geschâftsunfàhig oder in der Geschâftsfahigkeit beschranktsind, haben aIle Pflichten zu erfüllen, die de'nPersonen, die sie vertreten, obliegen; insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass dieSteuern aus den Mitteln, die sie verwalten,entrichtet werden. Für Zwangsgeldstrafen undSicherungsgelder, die gegen sie erkannt, undfür Kosten von Zwangsmitteln, die gegen siefestgesetzt werden, haften neben ihnen die vonihnen vertretenen' Personen.
§ 104Steht eine Vermogensverwaltung nach Ge
setz, Anordnung der Behorde oder letztwilliger
Verfügung ,anderen Personen zu aIs den Eigentümern oder deren gesetzlichen Vertretern,so haben sie, soweit ihre Verwaltung reicht, diegleiche Pflicht (§ 103).
§ 105(1) Bei Personenvereinigungen, die aIs soIche
steuerpflichtig sind, aber keine eigene Rechtspersonlichkeit besitzen, haben die Vorstandeoder Geschaftsführer und, soweit soIche nichtvorhanden sind, die Mitglieder die Pflichtenzu erfüllen, die den Personenvereinigungenwegen der Besteuerung auferlegt sind. Die §§103 und 104 gelten entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für Zweckvermogen undsonstige einer juristischen Person ahnliche Gebilde, die aIs soIche der Besteuerung unterliegen.
(3) Entstehen dadurch Schwierigkeiten, dasses in den Fallen der ersten beiden Absatze anVorstanden oder Geschâftsführern fehlt undBeteiligte in grosserer Zahl vorhanden sind,so haben die Beteiligten einen oder mehrereBevollmachtigte im Ioland zu stellen. Unterlassen sie dies, so kann die Steuerkontrollstelleeinen oder einze1ne Beteiligte aIs Bevollmachtigte mit Wirkung für die Gesamtheit behandeln.
§ 106(1) Bei Wegfall eines Steuerpflichtigen (Tod,
Aufl6sung einer juris,tischen Person, einer Personenvereinigung oder eines Zweckverm6gens)haben die Rechtsnachfolger, Testamentsvoll-stecker, Erbschaftsbesitzer ( ),Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und dieBevollmachtigten dieser Personen dafür zu sorgen, dass Mittel zur BezaWung der vorher entstandenen Steuerschulden zurückgehalten unddiese Steuerschulden bezahlt werden. Auf Verlangen ist aus 'dem NacWass oder der MasseSicherheit zu leisten.
(2) Die gleichen Pflichten haben wegen derSteuern, die aus einem Nachlass zu entrichtensind, die Erben, Testamentsvollstrecker, Erbschaftshesitzer, Pfleger, ,Verwalter und die Bevollmachtigten dieser Personen.
(3NacmogundodexgeritAntJfürbest,koruer izieh
(1hinelotewahsetzltigtf
(2vonmacnetemar.
(~
- (~
somabeJmacwen
(ELagAufAbs
(tein
zu aIs den Eigenichen Vertretern,,yaltung reicht, die
gen, die aIs soIchene eigene Rechts::n die Vorstande)weit soIche nicht~der die- PHichten)nenvereinigungenrlegt sind. Die §§hend.reckvermogen undrson ahnliche Geesteuerung unter-
lwierigkeiten, dass)eiden Absatze anührern feWt und
vorhandell sind,.en oder mehrere:u stellen. Unter:teuerkontrollstellee aIs Bevollmachksamtheit behan-
rpilichtigen (Tod,Persan, einer PerZweckvermogens), Testamentsvoll-.............. ),walter und dieonen dafür zu sor19 der vorher entrückgehalten undwerden. Auf Ver; oder der Masse
haben wegen der 1
lass zu entrichtenvollstrecker, Erbalter und die Be~n.
(3) Ist zweifelhaft, weI" zur Vertretung "eÏnesNachlasses oder eines sonst verbleibenden Verm6gens befugt ist, sa hat das Nachlassgerichtund beim: Wegfall einer juristischen Personoder eines diesel' ahnlichen Gebildes das Amtsgericht des nach § 73a zustandigen Orts aufAntrag der Steuerkontrollstelle einen PHègerfur den Nachlass oder die sonstige Masse zubestellen; Die Steueransprüchekônnen gegen ihn geltend gemacht werden, undel' ist befugt, Rechtsmittel gegen die Heranziehung einzulegen.
§ 107(1) Wer durch Abwesenheit oder sonst ver
hindert ist, Pilichten zu erfül1en, die ihm imInteresse der Besteuerung obliegen, oder Rechtewahrzunehmen, die ihm nach den Steuergesetzen zustehen, kann dies durch Bevollmachtigte tun.
(2) Bevollmachtigte, die' aus der Erteilungvon Rat und. Hilfe in Steuersachen ein Geschaftmachen oder denen die Fahigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortragmangelt, konnen zurückgewiesen werden.
(3) Der Absatz 2 gilt nich.t:1. ftir Rechtsanwalte oder Notare;2. 'fur Personen, die yom Steuerdirektor
zugelassen worden sind. Der Steuerdirek.tOI" kann die Zulassung jederzeit zurücknehmen. Weder die Verwaltungsgerichte (. . . . . . . . . . .. ) noch die ordentlichen Gerichte sind zu einer Nachprüfung befugt, ob die Zurücknahme zulassig War.
- (4) Die SteuerkontrolIstellen kônnen auchsonst Bevollmachtigte zulassen. Es bleibt ihnenaoer unbenommen, sich neben dem BevoHnïâchtigten an den Steuerpflichtigen se1bst zu\Vdîà.en..,1 ;';1(6)'- Der Steuerpilichtige kann sich in jeder
... Ü.ge des Verfahrens eines Beistands bedienen.Auf den Beistand finden die Vorschriften derAbsatze 2 und 3 Anwendung... 1 (6) 'Hat eine Steuerverwaltungsbehorde oderein. Verwaltungsgericht ( '.. ) jeman-
23
.den aIs Bevollmachtigten oder aIs Beistandzurückgewiesen, sa ist das, was der' Zurückgewiesene trotz der Zurückweisung schriftlichoder mündlich in Sachen eines anderen vorbringt, . ohne steuerrechtliche Wirkung.
(7) Gegen eine Zurückweisung, die voneiner Steuerkontrollstelle oder yom Steuerdirektor verfügt .wird, ist lediglich die Beschwerde, gegen eine Zurückweisung, die voneinem Verwaltungsgericht oder yom Finanzminister ausgesprochen wird, ist ein Rechtsmittel oder ein sonstiger Rechtsbehelf nichtgegeben. Die ordentlichen Gerichte sind nichtzur Nachprüfung befugt, ob eine Zurückwei-
. sung zulassig war; das gleiche gilt für die Verwaltungsgerichte, soweit es sich nicht um Zurückwêisungen handelt, die sie selbst ausgesprochen haben. Voir remarque du § 7.
(8) Eine Vereinbarung, durch die aIs Entgelt fUr die Tatigkeit eines Vertreters oder Beistands ein Teil an der von ihm zu erzielendenSteuerermassigung oder Steuerersparung. ausbedungen wird, ist nichtig.
§ 107a(1) Personen, die geschaftsmassig Hilfe in
Steuersachen leisten, insbesondere geschaftsmassig Rat in Steuersachen erteilen, bedürfendazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis derSteuerkontrollstelle. Sie sind, wenn ihnen dieseErlaubnis erteilt ist, befugt, die Bezeichnung'"Helfer in Steuersachen" zu fuhren.
(2) Für die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten bedarf es der im AbsatzlSatz 1 bezeichneten Erlaubnis nicht.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Behorden, , Kôrperschaften desoffentlichen Rechts , soweit sieim Rahmen ihrer Zustandigkeit Hilfe inSteuersachen leisten;
\2. Rechtsanwalte, Notare, Verwaltungs-
rechtsrate, Patentanwalte, Prozessagenten, allgemein zugelassene Steuerberater,ôffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer undvereidigte Bücherrevisoren;
3 .
24
4. Verwahrer und Verwaiter fremden oderzu treuen Handen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Verm6gens, soweit sie hinsichtlich dieses Verm6gensHilfe in Steuersachen Ieisten;
5. Unternehmer, die ein Handeisgewerbebetreiben, soweit sie in unmittelbaremZusammenhang mit einem Geschaft, daszu ihrein Handelsgewerbe geh6rt, ihrenKunden Hilfe in Steuersachen Ieisten;
6. genossenschaftliche Prüfungsverbandeund deren Spitzenverba.nde, genossenschaftliche Treuhand- und a.hnliche genossenschaftliche Stellen, soweit sie imRahmen ihres Aufgabenbereichs ihrenMitgliedern Hilfe in Steuersachen Ieisten;
7. auf berufstandischer oder ahnlicherGrundiage gebildete Vereinigungen oderStellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfein Steuersachen Ieisten;
8. Angestellte, soweit sie Steuersachen ihresDienstherrn erledigen;
9. Angestellte, soweit sie bei den in denZiffern 1 bis 7 bezeichneten Personenoder Stellen mit der Bearbeitung vonSteuersachen beschaftigt sind und ihreTatigkeit in Steuersachen sich 10 denGrenzen halt, die für die steuerrechtliche Betatigung des Dienstherrn bestehen.
(4) Die im Absatz 3 Ziffern 4, 7, 8 und 9 bezeichneten Rechtsformen dürfen nicht zu einerUmgehung des Erlaubniszwangs missbraucht·werden. Soweit ein solcher Missbrauch vorliegt,kann die SteuerkontrolIstelle die Hilfeleistungin Steuersachen untersagen; im übrigen kannder Finanzminister im Einvernehmen mit denbeteiligten Ministern den im Absatz 3 Ziffer 7bezeichneten Vereinigungen und Stellen dieHilfeleistung in Steuersachen untersagen.
(5) Der Finanzminister kann durch Verordnung den Eriaubniszwang einschranken o.c;lererweitem.
(6) Die Steuerkontrollstelle kann die Erlaubnis(Absatz 1 Satz 1) jederzeit zurücknehmen, auchwenn dies bei Erteilung der Erlaubnis nicht
vorbehalten ist. Durch die Zurücknahme erlischt die Befugnis, die Bezeichnung "Helfer inSteuersachen" zu führen.
(7) Die Erlaubnis naçh Absatz 1 Satz 1 UID
fasst nicht die Befugnis, ais Bevollmachtigteroder Beistand vor Behôrden aufzutreten. DieVorschriften des § 107 Absatze 2, 4 bis 8 geltenauch für Personen, denen eine Erlaubnis nachAbsatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
§ lOSWer ais Bevollmachtigter oder ais Verfù
gungsberechtigter auftritt, hat die Pflichteneines gesetzlichen 'Vertreters (§ 103). FürZwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, diegegen ihn erkannt, und für Kosten von Zwangsmitteln, die gegen ibn festgesetzt werden, haftet neben ihm der Vertretene.
§ 109(1) Die Vertreter und die übrigen in den §§
103 bis 108 bezeichneten Personen haften insoweit persônlich neben dem Steuerpflichtigen,aIs durch schuldhafte Verletzung der ihnen inden §§ 103 bis 108 aufetlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt oder Erstattungen odeJ.lVergütungen zu Unrecht gewahrt worden sind.
(2) Rechtsanwaite sind wegen Handiungen,die sie in Ausübung ihres Berufs bei der Beratung 10 Steuersachen vorgenommen habenl
dem Staat gegenüber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflicht enthalten. Ob einesolche Verletzung der Berufspflicht vorliegt,wird auf Antrag des Steuerdirektors im ehrengerichtlichen Verfahren entschieden.
§ 110Das Erlôschen. der Vertretungsmacht oder
der Vollmacht lasst die Pflichten der Vertreter und Bevollmachtigten unberührt, soweites sich um die. vorangegangene Zeit .handelt.
§ 111(1) Wenn Vertreter, Verwaiter oder Bevoll
machtigte im Sinn der §§ 103 bis 108 bei Aus-
übm:zi~h\
. (§§ ~
für (zu '(vorte
(2)oderodersonelhOrigimStewgen lsie nein,terzi,desstaneausseundwahloderHamaufg<
W,begelschulSteu(güns1lassel
W.schafgen,einzegema
Istson)
. (demterge·
~ Zurücknahme er~ichnung "Helfer in
lbsatz 1 Satz 1 um-•Is Bevollmachtigter~n aufzutreten. Die'tze 2, 4 bis 8, gelten:ine Erlaubnis nach .'orden ist.
~r oder aIs Vem-hat die Pflichten
ers (§ 103). Für;herungsgelder, die·(osten von Zwan'gssetzt werden, haftet
, übrigen in den §§'ersonen haften in(l Steuerpilichtigen,tzung der ihnen in:n Pilichten SteuerErstattungen odellwahrt worden sind.'egen Handlungen,erufs bei der Beras-enommen haben,ann schadenersatzilungen eine Ver:nthalten. Ob eineufspilicht vorliegt,lirektors im ehren,chieden.
'etungsmacht oderichten der Vertreunberührt, soweitrene Zeit handelt.
ralter oder BevoIl3 bis 108 bei Aus-
übung ihrer Obliegenheiten .Steue'rhi~lter-,ziehurigen oder Steuergefahrdungen begehen(§§ 396 und 402), so haften die Vertretenenfür die verkürzten Steuereinnahmen und diezu Unrecht gewahrten oder belassenen Steuer-'vorteile.
(2) Das gleiche 'gilt fur den Geschaf~herrnoder den Haushaltsvorstand, wenn Angesteliteoder sonst im Di~nst oder Lohn stehende Personen sowie Familien- und Haushaltsangehôrige bei Ausübung von Obliegenheiten, die sieim Interesse diesel' Personen wahrnehmen,Steuerhinterziehungen oder Steuergefahrdungen begehen; diese Haftung tritt jedoch, sofernsie nicht aus anderen Gründen besteht, nichtein, wenn festgesteIlt wird, dass die "Steuerhinterziehung oder Steuergefahrdung ohne Wissendes Geschâftsherrn, oder des Haushaitsvorstands oder einer zu seiner Vertretung nachausseIi befugten Person begangen worden iS,tund die genannten Personen bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Angestelltenoder der Beaufsichtigung der Familien- undHaushaitsmitglieder die erforderliche Sorgfaltaufgewandt haben.
§ 112WeI' eine Steuerhinterziehung .
begeht, haftet, auch wenn el' nicht Steuerschuldner ist, für den Betrag, in dessen HôheSteuereinnahmen verkürzt oder Steuervergünstigungen zu U nrecht gewahrt oder helassen werden.
§ 113Wo GeseIlschaften, Vereine oder Genossen
s~haften aIs solehe der Besteuerung unterlieg;n, gelten ftir die persônliche Haftung deremzelnen Gesellschafter und Mitglieder sinngemass die Vorschriften des büi-gerlichen Rechts.
, " § 114Ist eine Rechtsperson (eine juristische Pe'r
son) dem Willen eines anderen Unternemnens(dem Willen eines Untemehmers) derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat,
25
so haftet SIe für diejenigen Steuern des beherrschenden U nternehmens (Unternehmers),bei denen die Steuerpflicht sich auf den Betriebdes U nternehmens gründet.
,§ 115(1) Gehôren Gegenstande, die einem gewerb
lichen Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einem seiner Angehorigenoder einer an dem Unternehmen wesentlichbeteiligten Person, sa haftet der Eigentümerder Gegenstande mit diesen für diejenigenSteuern des Unternehmers, bei denen dieSteuerpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet.
(2)' Eine Person ist an einem Unternehmenwesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Angehorigen zusammen zu mehr aIs einem Viertelbeteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlungeines Treuhanders oder einer Gesellschaft stehtemer unmittelbaren Beteiligung gleich.
§ 116(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der
Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, sa haftetder Erwerber neben dem früheren Unternehmer ftir
1. Steuern, bei denen die Steuerpilicht sichauf den Betrieb des U nternehmens gründet, vorausgesetzt, dass die Steuern aufdie Zeit seit 1 dem Beginn des letzten,var der Übereignung liegenden Steuerabschnitts oder Kalenderjahrs entfaIlen;
2. Steuerabzugsbetrage, die seit dem Beginn des letzten, VOl' der Übereignungliegenden Kalenderjahrs an die SteuerkontrollsteIle abzufuhren waren.
(2) Wird ein der Grundsteuer unterliegender Steuergegenstand ganz oder zu einem'Teileiner anderen Persan übereignet, so haftet derErwerber neben de~ früheren Eigentümer furdie auf den Steuergegenstand (Teil des Steuergegenstands) entfaIlende Grundsteuer, die fürdie. Ze.it seit dem Beginn des letzten VOl' der
l, IIIIl
1
26
Übereignung liégenden Reehnungsjahrs zu entrichten ist. Die dingliehe Haftimg des Steuergegenstands bleibt unberührt.
(3) Für Erwerbe aus einer Konkursmassegelten die Absatze 1 und 2 nieht. Der Absatz 2gilt aueh nieht fUr ~rwerbe im Vollstreekungs-verfahren. .
§ 117(1) Wenn naeh dem Tod oder Wegfall eines
Steuerpfliehtigen die Testamentsvollstreeker,Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und Erbschaftsbesitzer, welehe nieht zugleich Reehtsnaehfolger des Steuerpfliehtigen sind, erkennen,dass Erklarungen, die der Steuerpfliehtige zurFestsetzung oder Veranlagung von Steuernabgegeben hat, unrichtig oder unvollstândigsind, oder dass er pfliehtwidrig unterlassen hat,solehe Erklarungen abzugeben, so haben siedies binnen Monatsfrist der Steuerkontrollstelle anzuzeigen; andernfalls haften sie persônlich für die vorenthaltenen Steuerbetrâge.
(2) Das gleiehe gilt für die Erwerber vonUnternehmen, auf Q.eren Betrieb eine Steuerpflieht gegründet ist, sowie für Sondernaehfolger in land- und forstwirtschaftliches Vermôgen, Grundvermôgen oder Betriebsvermôgen.
(3) Dasselbe gilt sinngemass bei einem Weehsel in der Person des gesetzlichen Vertreters,Betriebsleiters oder Bevollmachtigten sowiedann, wenn eine gesetzliche Vertretung angeordnet wird.
§ 118Die Steuerkontrollstelle, die die Steuerschuld
des Steuerpflichtigen festzusetzen hat, ist befugt, die Vertreter und Bevollmachtigten unddie übrigen in den §§ 103 bis 108 bezeiehnetenPersonen zur Erfüllung der ihnen obliegendenVerpflichtung anzuhalten und diejenigen, dieneben dem Steuerpfliehtigen oder' an dessenStelle persônlich für die Steuer haften (§. 97Absatz 2), .in Ansprueh zu nehmen.
§ 119.(1) Wer neben dem SteueT]:ifliehtigen oder
an dessen Stelle persônlich auf Zahlung einer
Steuer in Ailspruch 'genommen wird (§ 97 Ab·satz 2) kann gegen seine Heranziehung dieReehtsmittel gdtend maehen, die dem Steuerpfliehtigen zustehen. Die' Frist zur Einlegungdes Reehtsmittels beginnt mit Ablauf des Tags,an dem ibm der Beschluss über seine Heranziehung zugestellt oder, wenn keine Zustellungvorgeschrieben ist, bekanntgemaeht worden ist.
(2) Ist die Steuersehuld dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfeehtbar festgestellt, sohat dies gegen sich gelten zu Iassen, wer aIsReehtsnaehfolger des Steuerpfliehtigen haftetoder wer in der Lage gewesen ware, den gegenden Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid aIsdessen Vertreter, Bevollmaehtigter oder krafteigenen Reehts anzufechten.
. § 120(1) Wenn jeman,d ausser in den Fallen der
§§ 103 bis 116 naeh den Vorsehriften aes bürgerlichen Reehts kraft Gesetzes verpfliehtet istdie Verbindliehkeiten eines anderen zu erfüllen oder wegen soleher Verbindliehkeitendie Zwangsvollstreckung in ein Vermôgen zudulden, das seiner Verwaltung unterliegt, sogilt diese Verpflichtung auch für die Steuerschulden des andern. Es gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(2) Hat sich jemand dureh Vertrag verpflichtet, eine Steuerschuld eines anderen zubezahlen oder dafür einzustehen, so ist derAnspruch des Staates naeh den Vorsehriftendes bürgerlichen Rechts zu verfolgen.
§ 120a(l) Bei einer ôffentlichrechtlichen Abgabe,
die aIs ôffentliehe Last auf Grundbesitz ruht,kann die dingliche Haftung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes geltend.gemacht werden.
(2.) Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer des Grundbesitzesnîcht persônlicherSc~uldner der Abgabe ist.
§ 121
vdltilbakatG
tccl1:
"".1fce1
n wird ('§ 97 Ab~
Ieranziehung diedie dem Steuer-'
;t zur EinlegungAblauf des Tags,ber seine lferankeine Zustellung
lacht worden ist.em SteuerpflichLr festgestellt, sol lassen, weI' aIs)flichtigen haftet. ware, den gegenJen Bescheid aIs,tigter oder kraft"
l den Fallen der>ehriften des büres verpflichtet istanderen zu· er
Verbindlichkeiten:in Vermôgen zung unterliegt, so1 für die Steueren die Vorschrif-
'ch Vertrag ver:eines anderen zu:ehen, so ist derden Vorschriftenverfolgen.
htlichen Abgabe,Cirundbesitz ruht,gegen den jeweildbesitzes geltend
'enn der Eigentüicht persônlicher
. 3. Zahlung. StUndung~Erlass. Sicherheitsleistung
§ 122(1) Zahlungen kônnen, sofern nichts anderes
vorgeschrieben ist oder im einzelnen FaU ausdrücklich Barzahlung verlangt wird, einemPostsch~ck- oder Bankkonto dès Empfangsberechtlgten überwiesen werden. Alle Steueriimter müssen ein Postscheck- oder Bankkontohaben. In Steuerbescheiden und Zahlungsaufforderungen ist das Postscheck- oder Bankkonto der zum Empfang berechtigten Stelleanzugeben. WeI' Zahlung von einer Steuerbehôrde fordert, solI, wenn el' ein Postscheckoder Bankkonto hat, dies gleichfalls angeben.
(2) Barzahlungen an Steuerbehôrden sindbei der zustandigen Kasse zu leisten oder ihrdurch die Post zu übersenden. Barzahlungender Steuerbehôrden sind an der Kasse der Be-'hôrden oder an der in der Benachrichtigung
, bezeichneten Stelle in Empfang zu nehmen.(3) Der Finanzminister bestimmt, untel'
"l'{elchen Bedingungen durch Scheck gezahltwerden kann.
(4) ~osten, die lediglich durch bargeldlose,q,l?erwelsung entstehen, dürfen nicht nachgef9~dert oder angerechnet werden. Kosten, diedadurch entstehen, dass die Steuerbehôrdeeiriem Steuerpflichtigen, der mit einer Zahlr~~g im Rückstand ist, eine Postnachn~hmez,y?ehen lasst, hat der Steuerpflichtige zu tragen.
. § 123(1) Schuldet. ein .Steuerpflichtiger mehrere
~~huldbetrage (Steuern oder andere steuer~~f"~tliche Geldleistungen) und reicht bei frei'Y.~,lJ.iger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zurT.flgung. samtlicher Schulden aus so wird die~5.H~d getilgt, die der Steuerpfli~htigebei der~ahlung bestimmt.
,',.;((2) .Trifft der Steuerpflichtige keine Bestim-·. mling, .so wird e~ne Zahlung, die die Haupt
schulden nebst Zmsen und Kosten nicht vollstandig deckt, zunachst auf die Kosten dann.auf die Zinsen und zuletzt auf die Hau~tschul-
27
den. ver~echnet.Jedochgehen Geldstrafen (einschliesslich' Ordnungstrafen und Erzwingung"strafen) allen sonstigen Schulden VOl'.
. . (3) . Ist der Steuerpflichtige mit mehrerenHauptschulden im Rückstand, so werden ausdem. gezahlten Geldbetrag, soweit el' nicht aufGeldstrafen, Kosten und Zinsen zu verrechnenist (Absatz 2),. zunâchst die Realsteuern getilgt, sofern deren Erhebung dem Steueramtübertragen worden ist. Werden die Realsteuernfür Rechnung verschiedener ôffentlichrechtlicher Kôrperschaften erhoben, so wird untel'den auf diese Steuern entfallenden Schuldendie früher fallig gewordene Schuld VOl' derspater fallig gewordenen, gleichzeitig fàllig gewordene Schulden werden anteilmassig getilgt.S~tz 2 gilt nicht, wenn der gezahlte Betragrncht hôher ist aIs zehn Rm. (100 Fr.); in diesem FaU bestimmt das Steueramt, welche derauf die Realsteuern entfallenden Schuldengetilgt ·wird. . .
(4) Wird durch die Verrechnung nach Absatz 3 der gezahlte Betrag nicht aufgebrauchtsa bestimmt das ~teueramt, welche Haupt~schuld aus dem verbleibenden Betrag zuerstgetilgt wird. :pies gilt nicht, wenn die Schuldbetrage für Rechnung verschiedener ôffentlichrechtlicher Kôrperschaften erhoben werden und der verbleibende Betrag (Satz 1) zehnRm.(lOO Fr.) übersteigt; in diesem Fall wirddie früher fallig gewordene Schuld VOl' derspiHer fàllig gewordenen, gleichzeitig fàlligg.ewordene Schulden werden anteilinassig getilgt.
§ 124Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, gegen
Steueransprüche mit unbestrittenen oder rechtskraftig festgestellten Gegenansprüchen aufzurechnen.
§ 125Bestehen zwischen dem Steuerpflichtigen
und dem Steueramt Meinungsverschiedenheitendarüber, ob eine Zahlungsverpflichtung erloschen ist, so hat das Steueramt dem Steuer-
..
nalbe.SpI
amBü:
be:tergelnel
gespge
L:niSt
Zl
RZl
Verpfândung eines Guthabens bei einerinliindischen ôffentlichen oder unter ôffentlicher Aufsicht stehenden Sparkasse,wenn sie von der zustandigen Beharde....... : .... zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklart ist, unterÜbergabe des Sparkassenbuchs und einerBescheinigung der Sparkasse, dass ihrdie ,Verpfandung vom Verpfandendenmitgeteilt worden ist,
6 .7.8.
g.la.
§ 132(1) Eine Sicherheit kann der Steuerpftichtige
nach seiner Wahl leisten durch1. Hinterlegung von Geld,2. Hinterlegung von Schuldverschreibun-
gen des Staates .3 .4. Hinterlegung von Schuldverschreibun
gen, deren Verzinsung der Staat gewahrleistet hat,
5. Hinterlegung von inliindischen Pfandbriefen und sonstigen von einer inlandischen kommunalen Kôrperschaft oderder Kreditanstalt einer solchen Karperschaft ausgestellten Schuldverschreibungen, wenn die Wertpapiere für geeignetzur Anlegung von Mündelgeld erklartworden sind,
(2) Für Steuern, die nicht Staatssteuern sind,stehen die im Absatz 1 bezeichneten Befugnisseden ôffentlichrechtlichen Kôrperschaften zu,fUr deren Rechnung die Steuern erhobenwerden. 1
(3) Für die Grundsteuer kann der Finanzminister mit Zustimmung des Innenministersfur bestimmte Arten von Fallen Richtlinienaufstellen, nach denen die Grundsteuer ganzoder teilweise zu erlassen ist. . .
(4) Die Befugnisse, die sich aus den Absatzen 1 und 2 ergeben, kônnen dem Steuerdirektor oder den Steuerkontrollstellen übertragen werden.
§ 129
pftichtigen auf Antrag einen schriftlichen Bescheid (Abrechnungsbescheid) zu erteilen.
§ 128Gestrichen
§ 126Gestrichen
§ 127(1) Zahhmgen von Steuern und sonstigen
Geldleistungen kônnen gestundet werden, wennihre Einziehung mit erheblichen Hiirten für denSteuerpftichtigen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefahrdetwird. Die Stundung solI in der Regel nurgegen Sicherheitsleistung gewiihrt werden.
(2) Die Steuerkontrollstelle kann, wenn ihrdie Erhebung einer Realsteuer übertragenwo'rden ist, dem Steuerpftichtigen die Stundung der Realsteuer insoweit nicht versagen,ais die steuerberechtigte Gemeinde sich derSteuerkontrollstelle gegenüber mit der Stundungeinverstanden erklart hat. *)
§ 130Steuern dürfen niedergeschlagen werden,
wenn feststeht, dass die Beitreibung keinenErfolg haben wird oder wenn die Kosten derBeitreibung ausser Verhaltnis zu dem Betragstehen.
28
§ 131(l) Der Finanzminister kann fur einzelne
Fâlle (auch für eine Mehrheit von einzelnenFallen, wie bei Unwetterschiiden oder sonstigen Notstanden) Staatssteuern, deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbilligware, gans oder zum Teil erlassen oder iJ;l solchen Fallen die Erstattung oder Anrechnungbereits entrichteter Staatssteuern verfügen.
Bemerkung: Bez. der Gewerbesteuer ab 1.4.43 nichtmehr verwendbar. (D.StZ 43 S. 163.)
1 :
, 1
1
l 'II"
§ 136
Staatssteuern sind,.chneten Befugnisse~arperschaften zu,Steuern erhoben
kaon der Finanz:les IonenministersFallen RichtlinienGrundsteuer ganz
sich aus den Ablnnen dem Steuermtrollstellen über-
1er SteuerpflichtigeurchId,chuldverschreibun-
chuldverschreibunng der Staat ge-
landischen Pfandl von einer inlanKarperschaft oder,:r solchen Karper-,chuldverschreibun-'apiere fur geeignett1ündelgeld erkliirt
uthabens bei einer 1
len oder unter af:henden Sparkasse,.standigen Behardelegung von Müo-.erkliirt ist, unter
senbuchs und einer 'parkasse, dass ihrm Verpfandenden
11. Verpfandung von Fo'rderungen,' für dieeine Hypothek an einem inlandischenGrundstück besteht, .
12. Bestellung von Hypotheken, an inlandischen GrundstÜcken. '
(2) .Mit den We'rtpapiere~ sind die Zins-,Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheinezu hinterlegen.
(S) Statt der Verpfàndung genügt Abtretungzur Sicherheit.
(4) Ein unter Steuerverschluss befindlichesLager steuerpilichtiger Erzeugnisse gilt aIs genügende Sicherheit für die darauf lastendeSteuer.
§ 133
§ 134Hypothekenforderungen, .
. . . . . . . . .. sind zur Sicherheitsleistung nurgeeignet, 'wenn sie den Voraussetzungen ent-sprechen, unter denen Münde1-geld ln Hypothekenforderungen, .. ~ .' ange1egt werden darf.
§ 135Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
bëiiiIhmt der Finanzminister, zu welchen Werten die im § 132 Absatz 1 Ziffern 2 bis 12 aufgefùhrten Gegenstande aIs Sicherheit anzunehmen sind.
ri-jJ" .
'. " fnwieweit der Pilichtige in anderer WeiseIjla.ch.'seiner Wahl Sicherheit leisten kaon insbêso'ndere durch Wechse1 und Zahlun~sversprechen, die von zahlungsfahigen Personen~usgestellt worden sind, oder durch taugliche:ai!igen, bestimmt der Finanzminister.
29
§ 137Andere aIs die in den §§ 132 bis 136 bezeich
neten Werte kann die Steuerkontrollstelle nach. ihrem' Ermessen ais Sicherheit aonehmen. Vorzuziehen sind Vermagensgegenstande, die grassere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auchausserordentlicher Verhaltnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden kaonen.
§ 138Ist die Leistung von Sicherheiten der in den
§§ 132 bis 137 bezeichneten Art in der dortgeforderten Forro für den Steuerpfl.ichtigen mitHarten verbunden, so darf sich die Steuerkontrollstelle mit anderen Sicherungen begnügen, zum Beispie1 mit der Annahme vongesperrten Sparkassenbüchern, Versicherungscheinen oder Hypothekenbriefen.
§ 139Mit der Hinterlegung erwirbt der Staat ein
Pfandrecht am hinterlegten Ge1d oder denhinterlegten Wertpapieren oder; weon dasGeld oder die Wertpapiere in das Eigentum desFiskus oder der aIs Hinterlegungstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an derForderung auf Rückerstattung.
§ 140Wer nach den §§ 132, 136 und 137 Sicherheit
geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit odereinen Teil davon durch eine andere nach den§§ 132 und 136 geeignete Sicherheit zu ersetzen.
§ 141Wird eine Sicherileit unzureichend, so ist sie
zu erganzen, oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.
§ 142Gestrichen
Il
30
4. Verjiihrung
§ 143Die Ansprüche des Steuerberechtigten aus
Steuergesetzen unterliegen der VeIjahrung.*)
§ 144
§ 145
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
II. Erstattungs- undVergütungsansprüche
§ 150(1) Kann die Rückzahlung entrichteter
Steuern verlangt werden, so genügt zur Geltendmachung des Anspruchs, dass der Antragrechtzeitig schriftlich oder mündlich bei einerSteuerkontrollstelle gestellt wird. Diese hat'ihn der zustandigen Stelle zu übermitteln.
(2) Wird ein Erstattungsanspruch abgelehnt,so ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheidsol1 eine Belehrung enthalten, welches Rechtsmittel zulassig ist und binnen welcher Frist undbei welcher Behôrde es einzulegen ist.
§ 151Wird eine Steuerfestsetzung durch Aufhe
bung, Rücknahme oder Anderung 'des früher
*) voir arrêté gr.-d. du 29. ID. I946 et loi du27. noveD1bre I933.
erlassenen Bescheids berichtigt, so ist, was zuUnrecht gezahlt ist, zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nichtbis zum Schluss des Jahrs, das auf die Berichtigung folgt, geltend gemacht wird.
§ 152(1) Ist eine Steuer zu Unrecht beigetrieben,
weil der Steueranspruch erloschen oder gestundet war, oder das Zwangsverfahren gegenden, gegen den es gerichtet war, nicht hatteerfolgen 'dürfen, oder ist eine Steuer doppelt
, bezahlt, so ist der zu Unrecht gezahlte Betragzu erstatten.
(2) Das gleiche gilt:1. wenn eine Steuer für Rechnung eines
Steuerpflichtigen ohne Mitwirkung desSteuerpflichtigen oder seines Vertreterszu Unrecht entrichtet worden ist,
2.. wenn eine nicht festgesetzte Verkehrsteuer zu Unrecht entrichtet worden ist.
(3) Der Anspruch auf Erstattung erlischt,falls nichts anderes bestimmt ist, wenn er nichtbis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf dieEntrichtung folgt, geltend gemacht wird.
§ 153Wo ausser den Fallen der §§ 151 und 152
Erstattungsansprüche aus Rechtsgründen zugelassen sind, erlôschen sie, fans nichts anderesbestimmt ist, wenn sie nicht bis zum Schlussdes Jahrs geltend gemacht werden, das auf dasJahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind.
§ 154(1) Die Ausschlussfrist für die Geltend
machung eines Erstattungsanspruchs liiuft nicht,solange der Berechtigte innerhalb der letztensechs Monate durch hôhere Gewalt oder deshalb verhindert ist, den Anspruch gdtend zumachen, weil er geschaftsunfahig ist und keinengesetzlichen Vertreter hat.
(2) Gehôrt der Anspruch zu einem Nachlass,so erlischt er nicht vor Ablauf von sechs Mona-'
ten,angerlass e
Watungs'gefofl
Wagilt, ;derersetzer
(1)einesondeVerginichtbis zwerd(hatte
(2)156
Di(stattuwirks,behôIschiecQung
,sprucim Si:
igt, so ist, was zumzahlen. Der Anht, wenn er nichtlas auf die Berichlt wird.
recht beigetrieben,rloschen oder ge19sverfahren gegent war, nicht hiittene Steuer doppelt:ht gezahlte Betra~
r Rechnung einese Mitwirkung dès: seines Vertretersworden ist,tgesetzte Verkehrrichtet worden ist.~rstattung erlischt,: ist, wenn er nicht:rjahrs, das auf dieemacht wird.
:r §§ 151 und 152~echtsgründen zufails nichts andereslt bis zum Schlussverden, das auf das~nisse, die den Anen sind.
ten, nachdem die Erbschaft von den' Erben.angenommeIi oder Konkurs. über den Nachlass erôffnet worden ist.
.§ 155Gestrichen
§ 156Was zur Tilgung eines erloschenen Erstat
tungsanspruchs geleistet ist, kann nicht zurückgefordert werden.
§ 157. Was fur die Erstattung gezahltèr Steuerngilt, gilt entsprechend fur die Erstattung anq.erer GeldIeistungen, die nach den Steuerge~
setzen entrichtet worden sind.
§ 158(1) Gewahren Steuergesetze in Fallen, wo
eine ·Steuer entrichtet worden ist, unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch aufVergütung, sa kann dieser. Anspruch, soweit
. 'nich~, andere Fristen vorgeschrieben sind, nurbis zum Ablauf des Jahrs geltend gemacht
'. 'Yie!.d~p, das auf das J ahr folgt, in dem er zuersth~tte geltend gemacht werden kônnen.
'. (2) Der § 150 Absatz 2 und die §§ 154 und1'56 gelten entsprechend. .
/.' ~
31
Zweiter Abschnitt
Ermittlung und Festsetzungder Steuer
Erster Unterabschnitt
Pflichten der. Steuerpflichtigenund anderer Personen
J. AllgeD1eine Vorschrüten
§ 160
(1) Wer nach anderen Gesetzen aIs denSteuergesetzen Bücher und Aufzeichnungenzu flihren hat, die für die Besteuerung vonBedeutung sind, hat die Verpflichtungen, dieihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auchim Interesse der Besteuerung zu erfùllen.
(2) *) Wer nach den bei der Ietzten VeranIagung getroffenen Feststelll1ngen Reineinkünfte gehabt hat, die eine gewisse vom Finanzminister zu bestimmende Grenze über-
. schreiten, ist verpflichtet, seine Einnahmenund Ausgaben fortlaufend aufzuzeichnen undalljahrlich eine Zusammenstellung über seinVermôgen anzufertigen. Von dieser Verpflichtung kann die Steuerkontrollstelle für einzelneFalle Erleichterurigen widerruflich (§ 161 Absat:z 2 Satz 2) bewilligen.
§ 161**
, '. bie Abtretung oder Verpfandung eines Er. s~}t,ungs- oder Vergütungsanspruchs ist nur~~~m, wenn sie der. Glaubiger der Steuer
- D",~9x:de anzeigt, die über den Anspruch ent-sEweden oder Zl1 entscheiden hat.. Bei Pfân
'4}.!;pg:.. ein:s. E~stattungs- oder. V~rgütungsan,s:f>.9fchs gllt d1ese BehOrde aIs DrittschuIdner: itp Sinn .: : clet Ziviiproz~sordnung.
für die GeltendLSpruchs Iauft nicht,lerhalb der Ietzten: Gewalt oder deslSpruch geltend zuàhig ist und keinen' ,
zu einem Nachlass,uf von sechs Mona-' ,
1.
, ..~ .'§ 159
(1) Ausserdenen, die unter die Vorschrift des'§ 160 fallen, sind die folgenden U n:terilehmerund Unternehmen zur Führung von Büchem'oder Aufzeichnungen nach naherer 'Massg-abe'
. der folgenden Vofschriften verpflichtet:
*) Hinweis auf die Verordnung zur Durchfùhrung des§ 160 Absatz 2 der Abgabenordnung vom 24. Mar.z 1932.
**) Hinweis 'atir die Verordnung zur Führung .d'nesWareneingangsbuchs vom 20. Juriiî935 und die Wàren~'ausgangsverordnung vom 20. Juni 1936.
32
1. Für Zwecke der Besteuerung nach demEinkommen, dem Ertrag und dem Vermogen sind die Unternehmer und Untern~hmen, die nach den b~i der ·letztenVeranlagung getroffenen Feststellungenentwedera) Gesamtumsatz (einschliesslich des
steuerfreien Umsatzes) von mehr aIs200000 Rm. (2000000 Fr.) oder
b) Betriebsvermogen von mehr aIs 50000Rm. (500000 Fr.) oder
c) land-' und forstwirtschaftliches Vermogen von mehr aIs 100 000 Rm.(l 000 000 Fr.) oder
d) Gewerbeertragvonmehrals 12000Rm.(120000 Fr.) oder
e) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von mehr aIs 12 000 Rm.(120000 Fr.)
gehabt haben, verpflichtet, Bücher zuführen und auf Grund jahrlicher Bestandsaufnahmen regelmassig Abschlüssezu machen.
2. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind dienach dem V msatzsteuergesetz steuerpflichtigen Vnternehmer und Vnternehmen verpflichtet, zur Feststellung derEntgelte Aufzeichnungen zu machen.
. Aus den Aufzeichnungen muss zu ersehensein, wie sich die Entgelte auf die Dmsatze, für welche verschiedene Steuersatzebestehen, verteilen. Die naheren Bestimmungen trifft der Finanzminister
(2) Die Steuerkontrollstelle ist berechtigt,unter Abweichung von den Vorschriften desAbsatzes 1 für einzelne Fille Erleichterungenzu bewilligen. Eine solche Bewilligung kannjederzeit zurückgenommen werden, auch wenndies bei der Bewilligung nicht vorbehaltenworden ist.
§ 162(1) Wer nach den Vorschriften der §§.160 Und
161 oder sonst nach den Steuergesetzen Bücherzu führen oder Aufzeichnungen zu machenhat, 5011 die folgenden Vorschriften. beachten.
~_......_-------
(2) Die Eintragungen in die Bücher sallenfortlaufend, vollstandig. und richtig bewirktwerden. Der Steuerpflichtige solI ..sich einerlebenden Sprache und der Schriftzeichen einersolchen bedienen.
(3) Geschaftsbücher sallen keine Konten enthaIten, die auf einen falschen oder erdichtetenNamen lauten.
(4) Die Bücher sallen, soweit es geschaftsüblich ist, gebunden und .Blatt fur Blatt oderSeite fur Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
(5) An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sallen keine leeren Zwischenraume gelassen wërden. Der ursprüngliche InhaIt einer Eintragung solI nicht mittels Durchsreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es solI nicht radiert, auch sallen solcheVeranderungen nicht vorgenommen werden,deren Beschaffenheit es ungewiss lasst, ob siebei der ursprünglichen Eintragung oder erstspater vorgenommen sind.
(6) In Bücher solI, wo dies geschaftsüblichist, mit Tinte eingetragen werden. Tragt- derSteuerpflichtige nach vorlaufigen Aufzeichnungen ein, sa solI er diese aufbewahren. Belegesallen mit Nummern versehen und gleichfallsaufbewahrt werden.
(7) Kasseneinnahmen und -ausgaben sallenim geschaftlichen Verkehr mindestens taglichaufgezeichnet werden.
(8) Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweitsie für die Besteuerung von Bedeutung sind,
.auch die Geschaftspapiere und die sonstigenVnterlagen sallen zehn Jahre aufbewahrt werden; die Frist lauft yom Schluss des Kalenderjahrs an, in dem die letzte Eintragung in dieBücher und Aufzeichnungen gemacht ist oderdie Geschaftspapiere oder die sonstigep. Vnterlagen entstanden sind.
(9) Die Steuerkontrollstelle kann prüfen, obdie Bücher und. Aufzeichnungen fortlaufend,vollstandig und formell und sachlich richtiggeführt. werden. Die Prüfung ist auch insoweitzulassig, aIs es sich nicht l1m die Verhaltnisseder Personen oder Dnternehmen, deren Büchergeprüft werden, sondern um die Aufklarung der
"
Verhaim Dgestan. (10)]ahrefung (oder ~
untenVerhaerunghat jefolgteJdie. Zl
terwold'en 2erstre(
'-die n:amtli<sind.
(1)erdiclein KmenoderhintelSchliefür d,kontr'nahm
(2)Annaoder'Schliedie Sdem.des 1
VorgungsauchSamnist Dl
türlicgungs
(3)schrif
die Bücher sollen1 richtig bewirkt'e sol1 -sich einerchriftzeichen einer
keine Konten entl oder erdichteten
weit es geschaftsatt fUr Blatt oderaden Zahlen ver-
egel nach zu beleeren Zwischen-.ursprüngliche In:ht mittels Durchise unleserlich gelUch sollen solche:nommen werden,:wiss lasst, ob sieragung oder erst
~s geschaftsüblicherden. Tragt derufigen Aufzeich"bewahren. Belege ":n und gleichfalls
1.
-ausgaben sollenlindestens taglich
ngen und, soweitBedeutung sind,
nd die sonstigenaufbewahrt· wer
lSS des Kalender:intragung in diegemacht ist odersonstigen U nter-
kann prüfen, ob1gen fortlaufend,
sachlich richtigist auch insoweitdie Verhaltriisse
en, deren Bücher.e Aufklarung der
Verhaltnisse von Arbeitnehme~'n . handdt; die.im Dienst der Personen eider Unternehmen'gestanden haben oder stehen:
(10) Grossbetriebe sind rnindestens alle dreiJahre einmal einer ordentlichen Betriebsprüfung durch entsprechend vorgebildete Beatnteoder Sachverstandige der Steuerverwaltung zuunterwerfen. Die Prüfung hat sich auf alleVerhaltnisse zu erstrecken, die für die Besteuerung von Bedeutimg sein kônnen. Die Prüfunghat jeweils den Zeitraum bis zu der zuletzt erfolgten Prüfung zu umfassen; bei Betrieben,die zum erstenmal einer Betriebsprüfung unterworfen werden, bestimmt der Finanzrnirusterden Zeitraum, über den sich die Prüfung zuerstrecken hat. AIs Grossbetriebe gelten Betriebedie nach den U nterscheidungsmerkmalen deramtlichen Betriebstatistik aIs solche anzusehensind.
§ 163(1) Niemand darf auf einen falschen oder
erdichteten Namen für sich oder einen anderenein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Wertpapiere, Geldoder Kostbarkeiten) offen oder verschlossenhinterlegen oder verpfanden oder sich einSchliessfach geben lassen. Das Verbot gilt auchfür den eigenen Geschaftsbetrieb. Die Steuerkontrollstelle kann in einzelnen Fallen Ausnahmen gestatten." '(2) Wird die Errichtung eines Kontos, die
.4nnahme von Wertsachen zur Hinterlegung'o'êler Verpfandung oder die Überlassung einesSdhliessfachs beantragt, sa hat sich die Bank,di,e Sparkasse, der Kaufmann oder weI' sonstdem Antrag entsprechen will, über die Person
. q~s Verfügungsberechtigten zu vergewissern.'. ~~r- und Zuname und Wohnung des Verfü
.;~. 'gHngsberechtigten sind einzutragen, bei Frauen, '.: fl~ch' der Madchenname. Antragen, die für" ;, $àinmlungen oder dergleichen gestelllt werden,
7': ~i:s:t~ nur zu entsprechen, wenn bestimmte na-1 .~ 'Fg~liche oder juristische Personen aIs verfü-
.. "igungsberechtigt bezeichnet werden. . .',1 l~
, ;".;~(3) Stellt sich spater heraus, dass die Vor-sc~rift des ersten Absatzes verletzt ist, so dürfen
33
das Guthaben, die Wertsachen oder der InhaIt des Schliessfaches nur mit Z ustimmungder Steuerkontrollstelle an den Antragstelleroder seinen Rechtsnachfolger herausgegebenwerden; auch sonstige Verfügungen darüberbedürfen diesel' Zustimmung. WeI' vorsatzlichoder fahrlassig diesel' Vorschrift zuwiderhandelt,haftet, soweit dadurch Steueransprüche oderVerfallerklarungen vereitelt oder beeintrachtigt werden.
§ 164(1) WeI' Rechte, die auf seinen Namen lauten
oder Wertsachen, die el' besitzt, aIs Treuhander,Vertreter eines andern oder Pfandglaubiger zuhaben behauptet, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Wertsachen gehôren, oder dass sie ihm rucht gehoren; andernfalls sind sie ihm zuzurechnen. Das Recht derSteuerkontrollstelle, den Sachverhalt zu el"mitteln, bleibt unberührt.
(2) Die Vorschrift gilt entsprechend, wennRechte auf Namen mehrerer Personen lauten,und diese berechtigt sind, gemeinschaftlich oderallein über die Rechte zu verfügen.
§ 164aVerbot des geschaftsIDassigenHinweises auf die Moglichkeit
von Steuerersparungen
Es ist verboten, geschaftsmassig in Angebotenoder Aufforderungen, die an einen grôsserenPersonenkreis gerichtet sind, darauf hinzuweisen, dass bei Geschaftsabschlüssen in bestimmter Weise ausser dem geschaftlichenZweck noch Ersparungen oder Vorteile. bei derBesteuerung erreicht werden konnen.
,§ 165(1) Eine Personenstands- und Betriebsauf
nahme findet in der Regel jahrlich statt.(2) Die Art und den Umfang der Erhebun
gen bestimmt der Finanzrniruster durch Ver·waltungsanordnung. Er kann insbesondere Aus-
~Il'
34
nahmen von Absatz 1 durch Verwaltungsanordnung zulassen. Er kann auch den Steuerdirektor ermachtigen, derartige Ausnahmendurch Verwaltungsanordnung zuzulassen.
(3) Die Personenstandsaufnahme erstrecktsich nicht auf diejenigen Angehorigen derLuxemburgischen Armee, der Polizei und derGendarmerie, die in Mannschaftsraumen militarischer oder. polizeilicher Dienstgebaude ............. , untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.
§ 165a(1) Die Personenstands- und Betriebsauf
nahme liegt den Gemeindebehorden ob. Siewerden dabei als Hilfstellen der Steuerkontrollstellen tatig und haben daher die gleichenBefugnisse wie die Steuerkontrollstellen, insb~sondere das Recht zur Anwendung vonZwangsmitteln.
(2) Die Gemeindebehorden sind berechtigt,mit der Personenstands- und Betriebsaufnahmebesondere Erhebungen zu verbinden, die gemeindlichen Zwecken dienen. Für solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
§ 165b(1) Die Grundstücksbesitzer haben bei der
Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die Personen anzugeben, die aufdem Grundstück eine Wohnung oder eineBetriebstatte, Lagerraume oder sonstige Ge-schaftsraume haben. .
(2) Die Haushaltsvorstande haben über diePersonen, die zu ihren Haushalten gehoren(einschliesslich der U ntermieter und der ScWafstellenmieter), diejenigen Angaben zu machen,die fur Zwecke der Personenstands- und Betriebsaufnahme up.d etwaiger sonstiger Erhebungen (§ 16Sa Absatz 2) verlangt werden (insbesondere Angaben über Geburtstag,' Geburtsort, Religion und Beruf). Die Unte'rmieterund ScWafstel1enmieter sind verpflichtet, deuHaushaltsvorstanden die erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Die Inhaber von Betriebstatten und Lagerraumen haben über den Betrieb, der in denBetriebstatten oder Lagerraumen ausgeübtwird, diejenigen Angaben zu machen, die fürZwecke der Personenstands- und Betriebsauf·nahme und etwaiger sonstiger Erhebungen(§ 16Sa Absatz 2) verlangt werden (insbesondere Angaben über Art und Grosse des Betriebsund über die Betriebsinhaber).
§ 165c(1) Wer nach den Bestimmungen, die das
polizeiliche Meldewesen regeln, zu einer Personalmeldung . (einer Meldung über Zuzug,Umzug oder Wegzug) verpflichtet ist, hat dieMeldepfiicht auch im Interesse der Besteuerung zu erfùllen.
(2) Die Voraussetzungen und der Umfangdiesel' Meldepflicht und die Form der Meldungen werden durch eine Verordnung geregelt, die der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister erlasst. Bis zumInkrafttreten einer solchen VerordnÙllg be-wendet es bei der bisherigen ( )Regelung. .
§ 165d(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche
Personen sind, haben der zustandigen Steuerkontrollstelle (§ 73a Absatz 6) diejenigen Ereignisse zu melden, die hinsichtlich einerSteuer vom Einkommen, vom Ertrag, yomVermogen oder vom Umsatz die personlicheSteuerpflicht begrunden, andern oder beendigen.
(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb odereine Betriebstatte eroffnet oder eine sonstigeselbstandige Erwerbstatigkeit beginnt, hat diesder Steuerkontrollstelle zu melden, in derenBezirk der Betrieb oder die Betriebstatte eroffnet. oder ~ie Erwerbstatigkeit begonnen wird.
.(3) Die Meldungen (Absatze 1 und 2) sindbinnen zwei Wochen (seit dem meldepfiichti-gen Ereignis) zu erstatten. .
(4)dungMeleweitkontJ
(1)aberfristeinebeMstancUnviSteUldassverpJSteu
(2)einegungwen<spric(gegtzuze:
(3)oderwar,für 'TeilSteuzuze:tenersta
(4;
1
(1:nad:bestilungdieSteugabe
:bstâtten'und Lager~etrieb, der in denrraumen ausgeübtm machen, die für 1
;- und Betriebsauf,tiger Erhebungen. werden (insbeson-Grosse des Betriebs
Jer).
immungen, die das?;eln, zu einer Perhmg über Zuzug,Iflichtet ist, hat die:eresse der Besteu-
und der Umfangie Forro der Mele Verordnung ge.ter im Einvemeh:er erlasst. Bis zuml Verordnung be-'en ( :- 0-
nicht natürliche:ustandigen Steuer-; 6) diejenigen Er- :hinsichtlich einer
vom Ertrag, voml.tz die persônliche.:andern oder be-
nd forstwirtschaft,lichen Betrieb oderoder eine sonstige.t beginnt, hat dies'melden, in derenBetriebstatte 'eroff~it begonnen ·wird. i
itze 1 und 2) sind idem meldepflichti-.)
(4) Die 'Sû:uerkontrollstelle, der eihe Mel-·dung erstattet worden ist, t~ilt den InhaIt derMeldung anderen Steuerkontrollstellen insoweit mit, aIs die Meldung fürandere Steuerkontrollstellen von Bedeutung ist.
§ 165e(1) Wenn ein Steuerpflichtiger nachtraglich,
aber vor dem Ablauf der Steuerverjahrungsfrist erkennt, dass eine Steuererklarung odereine andere Erklarung, die er einer Steuerhehorde abgegeben hat, unrichtig oder unvoll~Ùi~dig ist, und dass die Unrichtigkeit oder:'(;Jhvollstandigkeit zu einer Verkürzung vonsteuereinnahmen führen kann, so ist er (ohnetisS' es einer besonderen Aufforderung bedarf)v'etpflichtet, dies unverzüglich der zustandigenSteuerbehorde anzuzeigen.
(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für dieeine Steuervergünstigung unter einer Bedingl!-ng gewahrt worden ist, in einer Weise verWenaen will, die der Bedingung nicht ent.spricht, hat dies vorher der Steuerkontrollstelle(g~gebenenfalls der zustandigen Hilfstelle) an~lf'i~igen..W(~) Sind bei einem Gegenstand, der ganz'~~er jteilweise von der Grundsteuer befreit
·'.~';;:r" çl~e Vorausetzungen der Steuerbefreiung. .rürr~qdh ganzen Gegenstand oder für einen. ~~i:Irdes Gegenstands weggefallen, so hat der
'";'~§lkhbtpflichtige dies der Steuerverwaltung an. ·zuz~igên. Die Anzeige ist binnen drei Mona
·'~'èn·,1's.~ii: dem Wegfall der Voraussetzungen zuen.:fi'
J'r '.•...••...•.....
,~;, PHichten der SteuerpHichtigen
l' § 166~'nei Steuererklarungen (Erklarungen, die
Vorschrift der Gesetze oder Ausführungsi:~mungen aIs Unterlage für die Feststel.,. von Besteuerungsgrundlagen oder für.estsetzung einer Steuer dienen) hat der
·tpflichtige zu versichem, dass er die An.eni"nach bestem Wissen und Gewissen ge./
35
macht hat. Die Erklarungen sind nach Formund lnhait so abzugeben, wie es die Steuerkontrollstelle nach den Gesetzen und Ausführungs)Jestimmungen vorschreibt. Die Versicherung kann nach Anordnung der Steuerkontrollstelle allgemein abgegeben werden. . .....
(Z) Bei der Ausfüllung von Vordrucken sindalle Fragen zu' beantworten. Die Fragen undAntworten sind so zu fassen, c;lass die Prüfung,was steuerpflichtig ist und was nicht, der Steuerkontollstelle ermoglicht wird. In den Vordrucken ist zu betonen, dass diese Prüfungder Steuerkontrollstelle, nicht dem Steuerpflichtigen zusteht. Den Steuererklarungen sinddie Unterlagen beizufügen, die nach denGesetzen und Ausführungsbestimmungen gefordert werden. Wenn diese Unterlagen inBescheinigungen bestehen, die von anderer Seitezu erteilen sind, sind die beteiligten Stellenverpflichtet, sie auszustellen.
(3) Auf Verlangen haben die Steuerpflichtigen auch bei anderen Erklarungen, Anmeldungen, Anzeigen und Auskünften zu versichem, dass sie die Angaben nach bestemWissen und Gewissen gemacht haben.
§ 167(1) Dem Steuerpflichtigen im Sinn der §§
166, 168 bis 174- steht gleich, wer verpflichtetist, eine Steuererklârung ab,zugeben.
(2) Soweit in den Steuergesetzen nichts anderes bestimmt ist, ist zur Abgabe einer Steuererklarung jeder verpflichtet, der dazu von derSteuerkontrollstelle aufgefordert wird. Die Auf-,forderung kann durch offentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3) Die Steuererklarungen fur die Einkommensteuer, Korperschaftsteuer, Gewerbesteuerund Umsatzsteuer sind, sofern nicht derFinanzminister etwas anderes bestimmt, biszum Ende des Monats Februar abzugeben:Die Steuerkontrollstelle kann verlangen, dassein Steuerpflichtiger, dessen Wirtschaftsjahrnicht mit dem Kalenderjahr zusarnp1enfâllt,die Steuererklarung spatestens zwei Monatertach Abschhiss des Wirtschaftsjahrs abgibt.
1l'
I,
1 'I1 i Il'
,: Il1 Il
,1 "1 1
l'
1
1
36
(4) Die Steuerkontrollstelle kann die Steuererklarungsfrist in einzelnen Fallen verlangern.Sie kann bei laufend veranlagten SteuernSteuerpflichtigen, die eine umfangreiche Buchführung haben, Fristverlangerung auch mitWirkung für die spateren Jahre bewilligen. DieBewilligung ist für die spateren Jahre jederzeitwiderruflich. Bei der Einkommensteuer, Gewerbesteuer der natürlichen Personen, Vermôgensteuer der natürlichen Personen und Umsatzsteuer darf die Frist nicht über den 30.J uni hinaus verlangert werden.
§ 168(1) Die Steuerpflichtigen kônnen die Steuer
erklarungen schriftlich einreichen oder mündlich VOl' der Steuerkontrollstelle abgeben.
(2) Wenn sie die Frist nicht wahren, kannihnen die Steuerkontrollstelle einen Zuschlagbis zu zehn yom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerkontrollstelle hat den Zuschlag zu unterlassen oderzurückzunehmen, wenn die Versaumnis entschuldbar erscheint.
§ 169Wenn sich die Steuererklarungen auf Wert
angaben zu erstrecken haben, und sich derWert nicht aus dem Nennbetrag, dem Kurswert oder aus Zahlungen ergibt, hat derSteuerpflichtige, soweit el' nicht den Wert zuschatzen hat, die Tatsachen anzugeben, dieel' zur Ermittlung des Werts beizubringenvermag.
§ 170(1) lm Fall des § 205 Absi:i.tze 1 und 2 hat
der Steuerpflichtige nach schriftlicher Mitteilung der Punkte, über die el' sich aussern soll,VOl' der Steuerkontrollstelle zu erscheinen, wennel' nicht durch trifftige Gründe daran verhinhindert ist. Er hat ihm wahrheitsgemass nachbestem Wissen 'und Gewissen Auskunft zugeben. Kann el' nicht aus dem GedachtnisAuskunft geben, so hat el' Schriftstücke undGeschâftsbücher, die ihm zUF Verfügung stehen,einzusehen und, soweit natig, Aufzeichnungendaraus zu entnehmen.
(2) Die Steuerkontrollstelle kann schriftlicheAuskunft verlangen.
§ 171(1) Auf Verlangen (§ 205 Absatze 1 und 2)
hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seinerSteuererklarung nachzuweisen. W 0 seine Angaben zu Zweifeln Anlass geben, hat el' siezu erganzen, den Sachverhalt aufzuklarenund seine Behauptungen, soweit ihm diesnach den Umstanden zugemutet werdel;l. kann,zu beweisen, zum Beispiel den Verbleib vonVerm6gen, das el' früher besessen hat.
(2) Er hat. Aufzeichnungen, Bücher und Geschaftspapiere sowie Urkunden, die für dieFestsetzung der Steuer von Bedeutung sind,auf Verlangen (§ 207) zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
§ 172(1) Steuerpflichtige, die Handelsbücher irn
Sinn des Handelsgesetzbuchs führ_en, hab,enauf Verlangen eine Abschrift ihrer unverkürzten Bilanzen mit Erlauterungen einzureichen.Wenn sie nach ihrer Buchführung eine Gewinnund Verlustrechnung aufstellen, ist auch diesebeizufügen.
(2) Aus der Bilanz oder den ErlauterungensolI klar hervorgehen, wie Gegenstande des Gebrauchs und Lagerbestânde bewertet undwelche Betrage darauf und auf zweifelhafteund uneinbringliche Forderungen oder sonstabgeschrieben worden sind.
(3) Wenn Ausgaben für Anlagen aIs Unkostengebucht sind, ist d<::r Betrag in den Erlauterungen anzugeben.
(4) AIs Schuldposten dürfen Verpflichtungenaus Bürgschaften, Gefalligkeitsakzepten unddergleichen in' der Bilanz nul' aufgeführt werden, wenn die Rückgriffsrechte berücksich
.tigt sind.
§ 173(1) Di~ Bearnten der Steuerkontrollstellen
und ihre Beauftragten kannen Grundstückeund. Raurne der Steuerpflichtigen betrete.p.,
umnati,GescDieund
(2:Steulegeloder
(1:dassbehaerha
(2:troll.einelRichlichminesichesteht«lchbest(Diepflici
(3)nichl
(1)teiliggehôanpaTats:Aus\:Stewlungsind.bestenich1kanndie i:
elle kann schriftliche
l)5 Absatze 1 und 2).lie Richtigkeit seiner~isen. Wo seine AniS geben, hat el' sie.verhalt aufzukIarenl, soweit ihm dies~mutet werdep. kann,:1 den VerbIeib vonbesessen hat.~en, Bücher und Geunden, die für' die'On Bedeutung sind,r Einsicht und Pro-
~
: Handelsbücher imuchs führen,. haben 'rift ihrer unverkürz'ungen einzureichen.:ihrung eine Gewinn:eIlen, ist auch diese
: den ErlauterungenGegenstande des Gende bewertet undnd auf zweifelhaftelerungen oder sonst:1.Ullagen aIs U nkostenrag in den Erlaute-
~fen Verpflichtungen19keitsakzepten undnur aufgeführt werfsrechte berocksich~
Steuerkontrollstelleri!ônnen Grundstückê)fiichtigen betretenj
um im Steuerinteresse an Ort. und' Stelle .nôtige Abschatzungen innerhalb der übIichenGeschaft- oder Arbeitstunden vorzunehmen.Die Steuerpfiichtigen haben ihnen jede Auskunftund Nachweisung zu erteiIen, deren sie bedürfen.
(2) Wertsachen (§ 163 Absatz 1) hat derSteuerpflichtige auf' Verlangen (§ 209) vorzulegen und Einsicht in die Behaltniss.e zu gewahrenoder zu verschaffen, in denen el' sie verwahrt.
§ 174(1) Die SteuerkontroIlsteIle kann verlangen,
dass der Steuerpflichtige Tatsachen, die el'behauptet, durch Versicherung an Eides Statte;~arte (§ 209).
,(2) Die Versicherung ist dem Steuerkontrplleur-Steuerinspektor abzugeben. Diesel' zieht
.einen Schriftführer zu. Die Tatsachen, derenRiçhtigkeit versichert werden soIl, sind schriftlich festzustellen und dem Steuerpflichtigenmindestens eine Woche var Abgabe der Vero'sicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, dass der Steuerpfiichtige erklart:«lch versichere an Eides Statt, dass ich nachbestem Wïssen die reine Wahrheit gesagt habe.»Die Niederschrift ist vorzulesen; der Steuer-
-pflichtige hat sie zu unterschreiben.'(3) Die Versicherung an Eides Statt kann
nfchi nach § 202 erzwungen werden..";.>1
.r m. PHichten anderer Personen zu.; ~ Â.~iskunft, Einsichtgewahrung und"~. ::~ Gutachten
. § 175(1) Auch weI' rÏicht aIs Steuerpflichtiger be
.-teiijgt ist, hat mit Ausnahme der aIs nahe An~-itJ:iorige bezeîchneten Personen (§ 10 Steuer,. \"aI!pass:ungsgesetz) der Steuerkontrollstelle über
. çl]:en Auskunft zu erteilen, die für die·.ung der Steueraufsicht oder in einem
eJ:<:;rmittlungsverfahren für die FeststeI-{Ivan Steueransprochen von Bedeutung--Die Auskunft ist wahrheitsgemass nachID: Wissen und Gewissen zu erteiIen. WeI'
t;J. aus dem Gedachtnis Auskunft geben"·hat Schriftstücke und Geschâftsbücher,m zur Verfügung stehen, einzusehen und,
37
soweit nôtig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Auskunft ist nach Form und InhaIt sa zu erteiIen, wie es die Steuerkontrollstelle nach den Gesetzen und Ausführungsbestimni.ungen vorschreibt.
(2) Die Auskunft solI, soweit dies durchführbar ist und nicht aus besonderen GründenAbweichungen geboten sind, schriftlich erbetenund erteilt werden; die Steuerkontrollstellekann jedoch das Erscheinen des Auskunftspfiichtigen anordnen.
(3) Wenn von Behôrden, von Verbanden undVertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen,von geschaftlichen oder gewerblichen U nternehmungen, GeselIschaften oder AnstaItenAuskunft begehrt wird, ist das Ersuchen, fallsnicht bestimmte Personen aIs Auskunftspersonen in Frage kommen, an den Vorstand oderdie Geschafts- und Betriebsleitung zu richten.
§ 176In den Fallen des § 175 kann der Befragte
die Auskunft auf Fragen verweigern, derenBeantwortung ihm selbst oder einem Angehôrigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehenwürde.
§ 177(1) Die Auskunft kônnen ferner verweigern:
1. Verteidiger und RechtsanwaIte, soweitsie in Strafsachen tatig gewesen sind,
2. Arzte über das, was ihnen bei Ausübungihres Berufs ~mvertraut ist,
3. Rechtsanwalte über das, was ihnen beiAusübung ihres Berufs anvertraut ist;
4. die Gehilfen der zu 1 bis 3 bezeichnetenPersonen hinsichtlich der Tatsachen, diesie in diesel' ihrer Eigenschaft erfahrenhaben.
(2) Diese Bestimmung findet auf die zu 3 und4 bezeichneten Personen insoweit keine Anwendung, aIs es s\ch um Tatsachen handeIt,die bei Beratung oder Vertretung in Steuer:'angelegenheiten zu ihrer Kenntnis gekommensind, es sei denn, dass es sich um Fragen handelt,deren Bejahung oder Verneinung ihre Auftraggeber der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.
l ' 11
'1 i Il
l' r'\
38
§ 178Ein Geistlicher darf nicht über solche Tat
sachen befragt werden, über die er nach Annahme der Steuerkontrollstelle oder nach seinerVersicherung nicht aussagen kann, ohne diePflicht der Verschwiegenheit, die ihm aIs Seelsorger obliegt, zu verletzen.
§ 179(1) Die Verpflichtung ôffentlicher BehOrden
und Beamten zur Verschwie-genheit gilt nicht für ihre Auskunftspflicht gegenüber den Steuerkontrollstellen. Sie dürfenjedoch über Vmstande, auf die sich ihre Pflichtzur Verschwiegenheit bezieht, nicht befragtwerden, wenn ihnen die Behôrde, die ihnenvorgesetzt ist, oder bei Beamten, die nichtmehr im Dienst sind, zuletzt vorgesetzt war,die Erteilung der Auskunft im Einzelfall untersagt hat. Dies darf nur geschehen, wenn dieAuskunft dem Wohl des Landes nachteilig,sein würde.
(2) Für die Post- und Telegraphenbehôrden,und deren Beamte bleibt es bei der Vnverletzlichkeit des Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses.
§ 180
§ 181Auskunftspersonen kann auf Verlangen eme
angernessene Entschadigung für Aufwand undZeitverlust gewahrt werden.
§ 182(1) Die Steuerkontrollstelle kann verlangen,
dass eine Auskunftsperson die Wahrheit ihrerAussage durch Eid bekrâftige. Wer die, Auskunft verweigern darf, kann auch den Eid verweigern.
(2) Für die Abnahme des' Bides gelten sinngemass die Vorschriften der ZiviIprogressord-
nung. Der Eid wird vom Vorsteher der Steuer,kontrallstelle unter Zuziehung eines Schrift.führers oder auf Ersuchen der Steuerkontroll.stelle vom Amtsgericht abgenommen.
(3) Die Auskunftsperson gilt aIs Zeuge imSinne des Strafgesetzbuches.
§ 183Wer Auskunft zu erteilen hat (§§ 175 ff.), hat,
wenn es die Steuerkontrollstelle verlangt (§ 209),diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschliesslich der einschlagenden Stellen seinerGeschaftsbücher zur Einsicht vorzulegen, diesich auf bestimmt zu bezeichnende Rechtsvorgange beziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen hat er Wertsachen (§ 163 Absatz 1)vorzulegen, die er für den Steuerpflichtigenverwahrt, und Einsicht in verschlossene Behaltnisse zu gewahren, die el' dem Steuerpflichtigen überlassen hat. Er kann die Vorlegungoder die Gewahrung der Einsicht verweigern,soweit el' die Auskunft über die Vorgange verweigern kônnte.
§ 184Wer Waren zum Weiterverkauf veraussert,
deren Abgabe an den Verbraucher eine Steuerpflicht begründet, hat der Steuerkontrollstelleauf Verlangen seine Bücher und Geschaftspapiere insoweit zur Einsicht vorzulegen, aIsdies zur Feststellung erforderlich ist, weI' soIcheWaren erhalten hat und um welche Mengenes sich handelt.
§ 185(1) Zur Ermittlung des Steuerwerts von
Aktien . . . . . . und sonstigen Anteilen .an Gesellschaften mit beschrankter Haftung 1
und Genusscheinen haben die Vorsti:i.nde undLiquidatoren der in Betracht kommenden Ge-.sellschaften, wenn die Gesellschaft ihren Sitzoder Vermôgen im Inland hat, der 'Steuerkontrollstelle am Sitz ihrer Verwaltung oder derStèuerkontrollstelle des Bezirks, wo sich dasVermogen befindet,auf Verlangen binneneiner Frist von vier Wochen hachzuweisen:
(sic!Wi:
(dergel:gefiWi:dertunihr,ma
verver
(
(verBelteil
lweJWeVehatAutig1
39
§ 189*Samtliche Beh6rden, Beamten und Notare
haben Steuerverg,ehen, die sie dienstlich erfahren, den Steuerkontrollstellen mitzuteilen.Die Unverletzbarkeit des Post-, Te1egraphenund Fernsprechgeheimnisses bleibt unberührt.
,V. BeistandspHicht der Behordenund berufstandigen Vertretungen
* Hinweis auf den § 20 der ersten Steueramnestieverordnung vom 23. August 1931.
§ 187a
§ 188(1) Die Staats- und GemeindebehOrden, die
Beamten und Notare sowie die Verbande undVertretungen von Betriebs- oder Berufszweigenhaben den Steuerkontrollstellen jede zur Durchführung der Besteuerung und der den Steuerkontrollstellen obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten, insbesondereEinsicht in ihre Bücher, Verhandlungen, Listenund Urkunden zu gewahren. Die Unverletzbarkeit des Post-, Te1egraphen- und Fernsprechgeheimnisses bleibt unberührt.
(2) .. , , Postscheckamter, Spar-kassen und Banken, die die Stellung von Beharden haben, fallen nicht unter dieseVorschrift.
(3) ' .(4) Wenn in einem Rechtsmitte1verfahren,
das die Feststellung eines Einheitswertes betrifft, eine Beharde oder ein Beamter einerGemeinde oder eines Gemeindeverbands aufErsuchen einer Beharde der SteuerverwaltungErmittlungen an Ort und Stelle (zum Beispie1Vermessungen) vornimmt, so vergütet derStaat der Gemeinde oder dem Gemeindeverband den vierten Teil der Auslagen, die durchdie artlichen Ermittlungen entstehen. lm übrigen ist der Staat nicht zum Ersatz von Kostenverpflichtet, die dadurch entstehen, dass Beh6rden oder Beamte der Gemeinden oder Gemeind;everbande am Bewertungsgeschaft mitwirken.
§ 187
§ 186
IV. AnzeigepHicht
Y' ,
.. :J,I"t~ ~'"
... ])~ Finanzminister kann anordnen, dass,j,Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder
'rtsachen, die el' besitzt, aIs Treuhânder,- ....~9rtreter eines anderen oder Pfandglaubiger
"ingt, dies der Steuerkontrollstelle auf affentliche~'Ûfforderung unter Bezeichnung des Berecht1Ï'g;ten mitzuteilen hat.
1. die Hohe des Grundkapitals 'Oder der'Stammeinlagen,
2. den Betrag der in den letzten drei Jahrenjahrlich verteilt~n Gew~nne,
3. die tatsachlichen Mitteilungen, die' siezur Schatzting des Werts der Aktien,...... , Anteile oder Genusscheine beizubringen :verm6gen.
(2) Bei der Nachweisung haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestemWissen und Gewissen gemacht haben.
.~((1) Ais Sachverstandiger hat auf Verlangender Steuerkontrollstelle ein Gutachten abzugeben, wer zur Erstattung von Gutachten dergeforderten Art affentlich bestellt ist oder dieWissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe,deren Kenntnis Voraussetzung zur BegutachtùIig ist, 6ffentlich zum Erwerb ausübt oder zuihrer Ausübung affentlich bestellt oder er-
.. Ill~chtigt ist..
. :lle) Die Gründe, aus denen eine Auskunftvëi-yveigert werden dan, berechtigen einen Sach-
,. v,ëistandigen zur Verweigerung des Gutachtens.
\(3) Die §§ 181 und 182 ge1ten entsprechend.,;,~(4) L>ffentliche Beamte sind nicht aIs Sach-
.-we~tandige zuzuziehen, wenn ihre vorgesetzte ''Beharde erk1art, dass dies dem Dienst nach-
; téilig sein würde..#Ph,',
il.; ':, r4. \
orsteher, der SteuerlUng eines Schriftder Steuerkontroll
;enommen.giit aIs Zeuge im
5.
3hat (§§ 175 ff.), hat,elle verlangt (§ 209),
Schriftstücke ein:lden Stellen seiner::ht vorzulegen, diezeichnende Rechts-
den gleichen Vor:hen (§ 163 Absatz 1) ,:n Steuerpflichtigenl verschlossene Be~r dem Steuerpflich:ann die Vorlegung~insicht verweigern,r die Vorgange ver-
rverkauf veraussert,raucher eine Steuer-
Steuerkontrollstelle:ler und Geschaftscht vorzulegen, aIs'~rlich ist, wer solchellIll welche Mengen
:s Steuerwerts von[1 Anteilen .3chrankter Haftung'die Vorstande und
:ht kommenden Ge~'
lellschaft ihren Sitihat, der Steuerkon-,erwaltung oder der:zirks, wo sich dasVerlangen binnen
:hen nachzuweisen:
l'" i,1 t.,
40
§ 189a
§ 189b
§ 189c
§ 189d
§ 18geDie Trager der Sozialen Versicherung und
die Trager der Versicherung nach den Angestelltenversicherungsgesetzen haben den Steuerbehorden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung (einschliess1ich der Beaufsichtigungund Nachprüfung) der Lohnsteuer dienlich ist.
VI. Steueraufsicht
§ 190lnhaber von Betrieben oder U nternehmen,
die der Steueraufsicht unterliegen, haben dieVerpflichtungen, die ihnen gegenüber derSteuerverwa1tung obliegen, se1bst zu, erfüllenoder, wenn sie den Betrieb oder das Unternehmen nicht selbst leiten, hierfür einen geeignetenBetriebs1eiter zu bestellen. Die Bestellung einesBetriebsleiters ist der Steuerkontrollstelle anzuzeigen.
§ 191(1) Wer Gegenstande gewinnen, herstellen
oder umsetzen will, an deren Gewinnung, Herstellung oder Umsatz eine Steuerpflicht geknüpftist, hat dies der Steuerkontrollstelle vor Eroffnung des Betriebs anzumelden. Das nahe're überZeitpunkt, Form und InhaIt der Anmeldungregeln Ausführungsbestimmungen.
(2) Das g1eiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, das einei besonderenVerkehrsteuer unterliegt.
§ 1'92Die Ausführungsbestimmungen ordnen an,
welchen Bedingungen die nach § 191 Absatz 1anmeldepflichtigen Betriebe nach ihrer Erôffnung zur Sicherung der Steuer zu genügenhaben. lnsbesondere konnen sie anordnen:
1. dass bestimmte Gewerbehand1ungen nurin angemeldeten oder solchen Raumenvorgenommen werden dürfen, deren Benutzung für diesen Zweck von derSteuerkontrollstelle besonders genehmigt ist,
2. dass hergestellte Erzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt oderbezeicp.net werden müssen,
3. dass, wenn neben der Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse deren Verkaufim kleinen erfolgt, dieser besonders zuüberwachen ist,
4. dass über den Betrieb und über diegewortnenen, hergestellten oder inden Verkehr gebrachten steu~rpflich
tigen Erzeugnisse Buch zu führen ist unddie Bestânde festzustellen sind,
5. dass Vorgange und Massnahmen in denBetrieben, die für die Steueraufsichtwichtig sind, der Steuerkontrollstelle anzumelden sind,
6. dass die Steueraufsichtsbeamten in dender Steueraufsicht unterliegenden Betrieben Proben von steuerpflichtigenErzeugnissen oder von Stoffen, die zurHerstellung solcher Erzeugnisse bestimmtsind, für steuerliche Zwecke unentgeItlich entnehmen dürfen.
§ 193(1) Für Zwecke der Besteuerung' kann die
Steuerkontrollstelle auch ausserha1b einesSteuerermittlungsverfahrens Nachschau haltenbei den Personen, die nach § 160 Absatz 2 Aufzeichp.unge~ zu machen haben, sowie bei s01chen Unternehmern und in solchen Unternehmen, die entweder einer Steuer oder der Steueraufsicht unterliegen oder bei denen nach dem
l'Illessenpflicht iDauch ins(Verha1tn,ternehrn(sondernvon Arb,Unterne]oder ges
(2) .,(~) Es
werden,derri od,
-.(1) 'TISteuera'erfordeIerteilen:lungenusw.) zzu leist
(2) lsind di.über Htigen Evorzule
_(3) j
hat deldie sichaltenVerfüg
WeIzu prVerzeivorgeswerdeihnenGeschstund(Die :haberzu er1
41
§ 197
§ 198(1) Wenn jemand in der Absicht der Steuer
hinterziehung in seinem Betrieb oder BerufBücher oder Aufzeichnungen unrichtig führt,unrichtige Geschaftsabsch1üsse vorlegt oderahnlichr arglistige Mitte! anwendet, oder wennbei Betrieben, die der Steueraufsicht unterstehen, Tatsachen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Betriebsinhaber steuerlichunzuverlassig ist, so kaon ihm der Steuerdirektor, wenn er deshalb wiederholt wegen Steuerhinterziehung bestraft ist und diese Tatsachenin den Straferkenntnissen festgestellt sind, nachRechtskraft des zweiten oder eines spaterenStraferkenntnisses auf Zeit oder Dauer untersagen, seinen Betrieb oder seinen Beruf fortZllsetzen oder durch andere zu seinem Vorteilfortsetzen zu Iassen.
(2) .(3) Liegen die Voraussetzungen des ersten
Absatzes bei Vertretern oder Angestellten einesSteuerpflichtigen vor, so kaon ihnen der Steuerdirektor die weitere Tatigkeit in dem Unternehmen verbieten.
(4) Gegen den Beschh,lss des Steuerdirektorsist die Beschwerde zulassig. Die Beschwerdehat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Steuerkontrollstelle kann die Durchführung des Verbots nach § 202 erzwingen.
(6) Nach Ablauf eines Jahrs seit der Rechtskraft des UntersagungsbescWusses kaon derSteuerdirektor den 'BescWuss aufheben.
§ 199(1) Wer geschaftsmassig oder, gegen Entgelt
anderen Rat oder Hilfe in Steuerangelegen.
§ 196
und ihnen aIle für die Prüfung in Betracht'kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzuIegen.
§ 194
Ermessen der Steuerkontrollstelle e~ne ~teuer
pflicht in B~trac~: ~ommt. D~e N~çhschau,i~tauch insoweit zulasslg, aIs es s1ch rucht um dIeVerhaitnisse des Unternehmers oder des Unternehmens, bei dem die ,Naéhs~hau stattfindet,sondern um die Aufk1arung der Verhaltnissevon Arbeitnehmern handelt, die im Dienst· desUnternehmers oder des Unternehmens stehenoder gestanden haben. '
(2) , ' .(~) Es dürfen keine Einrichtungen getroffen
werden, die die Ausübung der Aufsicht hindern oder erschweren.
,'f.
'~~,;(I) Den Aufsichtsbeamten ist jede für dieSteueraufsicht oder zu statistischen Zweckenerforderliche Auskunft über' den Betrieb zuerteilen, auch sind ihnen bei ihren Amtshand- ,
,J\lpgen die Hilfsmittei (Gerate, Beleuchtungu~w.) zu stellen und die nôtigen Hilfsdienstezu Ieisten.: (2) Den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
sijid. die Geschaftsbücher und die Schriftstückeümer Herstellung und Absatz von steuerpflich
't1gen, Erzeugnissen auf Erfordern zur Einsicht.~orzulegen. '
)3) Auf Verlangen der Steuerkontrollstellenat der Steuerpflichtige für die Steuerbeamten,
. ~ich in seinem Betrieb dienstlich aufzu_ haben, einen geeigneten Raum zur
"gung zu stellen und instand zu halten.
§ 195~",..,....·w..';:é~ die Steuerkontrollstellen befugt sind,
lüfen, ob Bücher, Aufzeichnungen und',çhnisse wie vorgeschrieben geführt undchrïebëne Bescheinigungen ausgestellt, kônnen ihre Beamten und die vonnach § 206 beauftragten Personen die
aftsraume in den übIichen Geschaftn betreten und diese Prüfung vornehmen.
Steuerpflichtigen und ihre AngestelltenJ!jeI!;ihnen jede Auskunft und Nachweisung
.~u erteilen, deren sie für die Prüfung bedürfen
:lungen ordnen an,lach § 191 Absatz 1e nach ihrer ErôffSteuer zu genügenn sie anor'dnen::rbehandlungen nurer so1chen Raumenn dürfen, deren Bel Zweck von der
besonders geneh-
:rzeugnisse in be1gert, verpackt oderJ.üssen,
~ Herstellung steuersse deren Verkaufdieser besonders zu
rieb und über die~stellten oder inlchten steuerpflich:h zu führen ist undtellen sind,\1assnahmen in den
die Steueraufsichtuerkontrollstelle an- .
:htsbeamten in den,unterliegenden Ben steuerpflichtigenon Stoffen, die zur' ;.rzeugnisse bestimmt
Zwecke unentgelten.
lteuerung kaon dieausserhalb einesNachschau halten.
§ 160 Absatz eAuf·~
Iben, sowie bei s01-.ll so1chen U nterneh<~uer oder der Steuerei, denen nach dem'
l'1
42
heiten erteilt, hat der Steuerkontrollstelle aufVerlangen in die Geschaftspapiere, die dieseTatigkeit betreffen, Einsicht zu gewahren.Wird el' wegen Steuerhinterziehung oder Teilnahme an einer solchen verurteilt, so kann ihmder Steuerdirektor nach der Rechtskraft desUrteils untersagen, seine Tatigkeit fortzusetzen.Gegen den Bes~hluss ist die Beschwerde .zulassig. NacI1 Ablauf eines Jahrs seit derRechtskraft des Beschlusses kann der Steuerdirektor den Beschluss aufheben.
(2) Der Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Rechtsanwalte und Notare, sofern sie nicht wegenSteuerhinterziehung oder Teilnahme an einersolchen verurteilt sind.
§ 200
§ 200a
§ 201(1) Die Steuerkontrollstellen haben darüber
zu wachen, ob durch Steuerflucht oder in sonstiger Weise zu Unrecht Steuereinnahmen verkUrzt werden.
(2) In Ausübung diesel' Steueraufsicht kannendie Steuerkontrollstellen verlangen, dass eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden.
(3) Hierbei finden die Vorschriften, die fül'eidesstattliche Versicherungen im Steuerermittlungsverfahren gelten, entsprechende An- 'wendung mit folgenden Erganzungen:
1. Eidesstattliche Versicherungen kann dieSteuerkontrollstelle auch aussel'halb einesSteuerermittlungsverfahrens verlangen.
2. Eidesstattliche Versicherungen kann dieSteuerkontrollstelle nul' von den Steuerpflichtigen (§, 97 Absatze 1 und 2) sowievon solchen Personen verlangen, dienach den §§ 103ff. die Pflichten einesSteuerpflichtigen zu erfüllen haben'; vonanderen Personen (§ 175 ff.) kanneneidesstattliche Versicherungen im Steueraufsichtsverfahren nicht verlangt wer<;len.
3. Eidesstattliche Versicherungen kann'Steuerkontrollstelle nicht nul' dann vlangen, wenn die Steuerpflicht bere'feststeht, sondern auch dann, wenn na;dem Ermessen der Steuerkontrollsteeine Steuerpflicht in Betracht kom
4. Der § 209 Absatz 2 findet keinewendung.
5. Wird eine von der Steuerkontrollste,verlangte Versicherung an Eides Stàverweigert, so hat die Steuerkontrolstelle nach pflichtmassigem Ermessen ~
entscheiden, welche Schlüsse aus dVerweigerung zu ziehen sind (§ 217 ABsatz 2 Satz' 1). Falls nicht besondere Ustande zu einer anderen Würdigunführen, ist anzunehmen, dass die Btlhauptung, über welche die eidesstatliche Versicherung verweigert wordeist, nicht zutrifft.
6. Auf Grund der Schlüsse, die aus der Vetweigerung der eidesstattlichen Versicherund gezogen werden, sind die bisherigeSteuerfestsetzungen zu bel'ichtigen. Di,Berichtigungen (Bel'ichtigungsveranlagungen, Berichtigungsfeststellungen) sin'bis zum Ablauf der Verjahrungsfrist, iübrigen uneingeschrankt zulassig.
VIT. ZwangsJDittel undSicherungsgelder
§ 202(1) Die Steuerkontrollstellen kannen Anord
nungen, die sie im Besteuerungsverfahren (einschliesslich der Vorbereitung, Sicherung undNachprüfung der Besteuerung) innerhalb ihrergesetzlichen Befugnisse treffen, durch Geldstrafen, Ausführung auf Kosten der Pflichtigenund unmittelbar erzwingen.
(2) Die einzelne Geldstrafe darf fünftausendRm. (50 000 Fr.) nicht übersteigen.
(3) ,Die Kosten der Ausführung durch Dl'itteund des unmittelbaren Zwangs kannen im voraus in einem vorlaufig' zu veranschlagendenBetl'ag, zwangsweise eingezogen werden.
r (1) We,Steuerver~er-derSteuern 2
~insbesond
Bedingun~erden,dingungeverwirktkein habSichèrunzeii'ntaus,den. Di!
11'rungsgel(
(2) Dawenn deder Ni<ihm nocArbeiter
(1) lpflichti~
wegen
§ 203
rsicherungen kann di~ nicht nur dann ve: Steuerpflicht bereiiuch dann, wenn nac1er SteuerkontrollstelIt in Betracht kommtz 2 findet keine A
1er SteuerkontrollstelI~rung an Eides StatLt die Steuerkontronassigem Ermessen i.he Schlüsse aus de:iehen sind (§ 217 AHs nicht besondere Umanderen Würdigun.
ehmen, dass die Bevelche die eidesstat1!5 verweigert worde
ùüsse, die aus der Veresstattlichen Versicheen, sind die bisherige,l zu berichtigen. Di(Berichtigungsveranlangsfeststellungen) sinr Verjahrungsfrist, i..rrankt zulassig.
tnittel undsgelder
12tellen kônnen Anor'lerungsverfahren (e"tung, Sicherung mi,rung) innerhalb ihretreffen, durch Ger~osten der Pflichtige~n.
:rafe darf fünftause~)ersteigen. "
führung durch Dritvangs kônnen im vo •zu veranschlagend~
zogen werden.
. (4) Unmittelbarer Zwang darf _nur- 'ange-wa~dt werden, wenn die Anorcj.nung sonst nichtdurchfuhrbar ist oder Gefahr im Verzug liegt.
(5) Gegen ôffentliche Behôrden sind Zwangs-mittel nicht zuHissig.' , .
(~) Bevor ein Zwangsmittel festgesetzt wird,muSS der Pflichtige unter .Androhl1ng desZwangsmittels mit Setzung einer angemessenen
. Frist zur Vornahme der von ihm gefordertenHahdlung aufgefordert werden. Die Auffordertilig und die Androhung müssen schriftlich,gb~hehen, ausser wenn Gefahr im Verzug liegt.
Ci), 'Wer meint, zur ErfüIlung der AuffordeEUn-g' -nicht verpflichtet zu sein, hat dies der'gteuerUontrollstelle rechtzeitig unter Darlegung
r.,d'~LtGrÜnde mitzuteilen." j ~~ • ,.-.
'{
w'Jl F
1&11; Wenn das Gesetz die Gewahrung von. Steu.~rvergünstigungen oder. Erleichterungen'
pei l' der Entrichtung oder Berechnung vonSteuern zulasst, kônnen dem Steuerpflichtigen,
, inSQctsondere auch zur Vberwachung, besondereBgc[iigungen auferlegt, und es' kann bestimmtw:erp.~I}, dass bei NichteinhaltulJ,g dieser Be-
o ogen Geldbussen aIs U ngehorsamsfolgen'kt sein sollen (Sicherungsgelder). Soweit
Ôherer Betrag zugelassen ist, kann das.erilllgsgeld für den einzelnen Fall bis auf
:~send Rm. (100 000 Fr.) bemessen wer~~e Steuerkontrollstelle legt das Siche
. ge1d auf und bestimmt seine Rôhe.é2) Das Sicherungsgeld ist nicht aufzuerlegen,
" ~(}D.I);". der Steuerpflichtige nachweist, dass bei.. ichteinhaltung der Bedingung weder
ç:h seinen Vertretern, AngesteIlten oder. r:n ein Verschulden zur Last faIlt.
, rll:''/",
~;';'ll~ ,
',"': : Zweiter Unterabschnitt,..\ ., ,
Ernrlttlungs-':"und Festsetzungsverfahren
"" § 204~iDie Steuerkontrollstelle hat die steuer'tigen Falle zu erforschen und von Amtsd- 'die tatsachlichen und rechtlichen Ver-
43
. haltnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflichtund die Bemessung der Steuer wesentlich sind.Sie hat Angaben der Steuerpflichtigen auchzugunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2) Personen, die im Inland einen Wohnsitzhaben oder sich im Inland aufhalten (dauerndoder vorübergehend), sind der Steuerkontrollstelle auf Verlaqgen zur Auskunft, zur Vorlegung von Unterlagen und zu sonstigen Nachweisungen insoweit verpflichtet, aIs die Auskünfte, die Unterlagen und die sonstigen Nachweisungen erforderlich sind zur Prüfung derFrage, ob die Personen einer Steuer unterliegen.Die Steuerkontroilstelle kann verlangen, dassdie im Satz 1 bezeichneten Personen zur Erôrterung .der Steuerpflicht auf der Steuerkontroilstelle erscheinen.
§ 205(1) Die Steuerkontrollstelle hat die Steuer
erklarungen (§ 166) zu prüfen. Soweit nôtig,hat sie tunlichst durch schriftliche Aufforderungzu verarilassen, dass Lücken erganzt und Zweifel beseitigt werden.
(2) Tragt die Steuerkontrollstelle Bedenkengegen die Richtigkeit der Erk1arung, so hat sie,wenn nôtig, Ermittlungen vorzunehmen. Siekann den Steuerpflichtigen, falls eine Aufforderung zu schriftlicher Erklarung nichtangezeigt ist oder keinen Erfolg hat, vorladenund ihn nach den §§ 170 ff. zu Auskunft undweiteren Nachweisungen anhalten.
(3) Wenn von der Steuererklarung abgewichen werden soli, sind dem Steuerpflichtigendie Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt,zur vorherigen Ausserung mitzuteilen.
.§ 205 a(1) Wenn der Steuerpflichtige beantragt,
dass Schulden oder andere Lasten (zum Beispiel Niessbrauchlasten oder Rentenlasten) beider Feststellung des Vermôgens .abgesetzt werden, so kann die Steuerkontroll-
44ste11e verlangen, dass der Steuerpflichtigedie GHi.ubiger genau bezeichnet.
(2) Wenn der Steuerpflichtige beantragt,dass Betriebsausgaben oder Werbungskostenbei der Festste11ung des Einkommens abgesetztwerden, so kann die Steuerkontro11ste11e verlangen, dass der Steuerpflichtige die Empfangergenau bezeichnet.
(3) . Soweit der Steuerpflichtige die von derSteuerkontrollstelle verlangten Angaben nichtmacht, werden die beantragten Absetzungennicht vorgenommen.
§ 206(1) Die Steuerkontro11stellen k6nnen Sach
verstandige zuziehen oder Prüfungsbeamte,die ihnen zugeordnet sind, verwenden. Siek6nnen sich ferner der Hilfe von Vertreternund Angestellten der Verbande und Vertretungen des Betriebs- oder Geschaftszweigs, demder Steuerpflichtige angeh6rt, bedienen. Dieso hinzugezogenen Personen und Sachverstandigen haben über das, was ihnen durch ihreTatigkeit bekannt wird, strengstens zu schweigen und dürfen diese Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Sie sind hierauf eidlich zu verpflichten.
(2) Soweit nicht Gefahr im Verzug liegt,hat die Steuerkontro11stelle die Person, die esbeauftragen will, und den Verband, dem sieangeh6rt, dem Steuerpflichtigen mitzuteilen.Befürchtet der Steuerpflichtige von der Tatigkeit dieser Person die Verletzung eines Geschafts- oder Betriebsgeheimnisses oder Scha-'den für seine geschaftliche Tatigkeit, so kanner sie ablehnen und, wenn diesem Antrag nichtstattgegeben wird, beantragen, die Prüfungauf seine Kosten durch besondere Sachverstandige vornehmen zu lassen. Er hat Personen, die hierzu bereit und geeignet sind, zubezeichnen. Einigt man sich nicht, sa eIftscheidet der Steuerdirektor endgültig.
§ 207(l) Die Steuerkontrollstelle soll die Vorle
gung von Büchern und Geschaftspapieren in
der Regel erst verlangen, wenn die Auskudes Steuerpflichtigen nicht genügt oder Bederrken gegen ihre Richtigkeit vorliegen.
(2) Bücher und Geschaftspapiere sind aWunsch des Steuerpflichtigen tunlichst in sèÏiner Wohnung oder in seinen Geschaftsraumeeinzusehen.
§ 208(1) Bücher und Aufzeichnungen, die de
Vorschriften des § 162 entsprechen, haben diVermutung ordnungsmassiger Führung fur sicund sind, wenn nach den Umstanden des FallSkein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zubeanstanden, der Besteuerung zugrunde zulegen. Wenn eine yom Finanzminister bezeich,nete Ste11e bescheinigt, dass sie die Bücher undAufzeichnungen geprüft hat, und dass dieEintragungen, für die sie bestimmt sind, fortlaufend und vollstandig gemacht und formellund sachlich richtig sind, so darf die Beanstandung nur mit Genehmigung des Steuerdirektors erfolgen. .
(2) ~ücher, Geschaftspapiere, Bilanzen undderen Erlauterungen dürfen einem Beirat nurmit Zustimmung dessen, der sie vorgelegt hat,zur Einsicht mitgeteilt werden. Sonst ist derBuchbeweis durch den Vorsteher der Steuerkontrollste11e oder unter dessen Leitung durchdie im § 206 genannten Personen zu erheben.Wenn über das Ergebnis schriftlich berichtetwird, sol1 dem Steuerpflichtigen eine Abschriftmitgeteilt werden.
§ 209(1) Wenn es sich um die Ermittlung von
Steueransprüchen gegen bestimmte Personenhandelt, sollen andere Personen erst dann zueiner Auskunft oder zur Vorlegung von Büchernangehalten werden, wenn die Verhandlungenmit dem Steuerpflichtigen nicht zum Zielfiihren, oder keinen Erfolg versprechen. Nurwenn es erforderlich ist, um die Wahrheit zuermitteln oder wenn Gefahr im Verzug liegt,so11 verlangt' wcrden, dass der Steuerpflichtigeoder ein Dritter (§§ 173 und 183) Wertsachenvorlegt oder den lnhaIt von Behaltnissen oder
!eines ve. Steuerko
oder der'hat;,odedém, StNrzer F:St~uerkcZ\ltritt ~
1;)ep.ot· a1~(2) Ei
liche Begeforder,fo'rschUI
- Zl) Ndie Stedie Stel
(2) Sigesamtsjedem 'ner eiolassen.Rechts'schuldrGesam1
(3) lgelten,lung VI
dung, •drückli
(1) 1gegenNachf(ste11undes lGrundgegan~
getreteRecht:wordeste11urden R
§ 210
, wenn .die Auskunftt genügt oder Beden.~it vorliegen.lâftspapiere sind aufigen tunlichst in seinen Geschâftsri:lllInen
8:ichnungen, die den.tsprechen, haben dieiger Führung für sicUmstanden des FallsIIiche Richtigkeit, zu.erung zugrunde' zuIanzminister beû:ichss sie die Bücher undhat, und dass diebestimmt sind, fort~emacht und formellso darf die Beanstanung des Steuerdirek-
lpiere, Bilanzen un .en einem Beirat nur:ler sie vorgelegt hat,·erden. Sonst ist der'orsteher der Steuerlessen Leitung durchi)ersonen zu erheberi.
schriftlich berichtethtigen eine Abschrift
die Ermittlung vo'bestimmte Personenrsonen erst dann zùlrlegung von Bücherri
die Verhandlungen:n nicht zum Ziel19 versprechen. Nur.un die Wahrheit zu.hr im Verzug liegt;der Steuerpflichtig
Id 183) Wertsachen:::m Behaltnissen ode~
. eiDes verschlossenen Depots nachweist; dieSteuerkontrolIstelle kann alsdann' der Bankoder der Stelle, die das Schliessfach überlassenhat oder das Depot verwahrt,. vorschreiben,dem Steuerpflichtigen' wahrend angemessenkurzer. Frist nul' untel' Zuziehung eines vo~ derSteuerkontrolIstelle zu bezeichnenden BeamtenZutritt zum ScWiessfach zu gewahren oder das
. Depot auszuhandigen.(2) Eidesstattliche Versicherungen und eid
liche Bekraftigungen von Auskünften sollen nur1 gefordert werden, wen~ az:dere Mittel zur.Er
fdrs,chung der Wahrhelt rucht vorhanden smd.
", 1
. ~,. "('1.) Nach Abschluss seiner Ermittlungen setztdie "Steuerkontrollstelle durch Steuerbescheid
;d.ie 'Steuer fest.:1' :(2) Sind zur Entrichtung einer Steuer mehrere .
, gesamtschuldnerisch verpflichtet, so ist es inj~de~ Fall zulassig, gegen die Gesamtschuldner einen einheitlichen Steuerbescheid zu erlll.~sen. Das gilt auch dann, wenn nach demReehtsverhaltnis, das zwischen den Gesamt's_chùIanern besteht, die Steuer nicht von allen"@esamtschuldnern zu tragen ist.. .. (-3) 'Die Vorschriften, die für Steuerbescheide
gelten, finden auf Bescheide, die auf Freistellung von Steuern lauten, nur insoweit Anwendung, aIs dies durch gesetzliche Vorschrift aus
-â.welilich bestimmt ist.
.§ 210a. "r .,·Der Realsteuerbescheid richtet sich auch
'den Rechtsnachfolger (einschliesslich descilgers im Besitz), auf den nach dem Fest~zeitpunkt oder nach dem Ablaufmessungszeitraums der Betrieb, das
ck oder das BetriebsoQTundstück über-'l'en ist. Ist die Rechtsnachfolge ein-,n, nachdem der Realsteuerbescheid dem,vorganger bekanntgegeben (zugestellt)
.worâ~n ist, so wirkt die Bekanntgabe (die Zutellung) an den Rechtsvorganger auch gegen
Clen .Rechtsnachfolger.
45
(2) WeI' für eine Realsteuer, die ein andererschuldet, entweder personlich oder mit denvon ihm verwalteten Mitteln haftet, musseinen Realsteuerbescheid, der gegen den Steuer
.schuld'ner ergangen ist, auch dann gegen sichgelten lassen, wenn er nicht Rechtsnachfolgerdes Steuerschuldners ist.
§ 210b(1) Für die Steuern yom Einkommen, yom
Ertrag, yom Vermogen und yom Umsatz wirdder Steuerbescheid schriftlich erteilt .
(2) Deckt sich die U msatzsteuerschuld fürden Veranlagungszeitraum mit den Voranmeldungen und festgesetzten Vorauszahlungen,so genügt eine Mitteilung hierüber.
§ 211(1) Steuerbescheide, die nach den Steuer
gesetzen schriftlich zu erteilen sind, müssen dieRohe der Steuer enthalten.
(2) Sie sollen ferner enthalten:1. eine Belehrung, welches Rechtsmittel zu
liissig ist und binnen welcher Frist undbei welcher Behorde es einzulegen ist,
2. die Besteuerungsgrundlagen, soweit- siedem Steuerpflichtigen nicht schon mitgeteilt sind,
3. eine Anweisung, wo, wann und wie dieSteuer zu entrichten ist,
4. die Punkte, in denen von der Steuererkliirung abgewichen worden ist.
(3) Die Steuerbescheide sind verschlossenzuzustellen. Der Finanzminister kann statt derZustellung eine einfachere Form der Bekannt·gabe zulassen.*
§ 212Ist ein formlich~r Steuerbescheid nicht zu
erteilen, so gilt aIs Steuerbescheid jede Willenskundgebung einer Steuerkontrollstelle mit der
*) Hin~eis auf die Verordnung über Vereinfachungenbei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungsverfahren vom 1I. Dezember 1932.
"
1 1
46
erstmalig ein bestimmter Betrag aIs Steuer 'voneiner bestimmten Persan sofort oder innerhalbeiner bestimmten Frist beansprucht wird.
§ 212a(1) Bei den Realsteuern setzt die Steuerkon
trollstelle durch Steuermessbescheid den Steuermessbetrag fest.
(2) Auf die Festsetzung der Steuermessbetrage finden die für die Festsetzung der Steuern,auf Steuermessbescheide finden die für Steuerbescheide (insbesondere für Realsteuerbescheide) geltenden V orschriften sinngemasseAnwendung.
(3) In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichenSteuerpflicht und der personlichen Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft).
§ 212b(1) Die Steuerkontrollstellen teilen die fest
gesetzten Steuermessbetrage denjenigen Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (derErlass des Realsteuerbescheids) obliegt.
(2) Die festgesetzten Steuermessbetrage unddie anderen Entscheidungen, die in den Steuermessbescheiden enthalten sind (§ 212a Absatz3), werden den Realsteuerbescheiden zugrundegelegt, auch wenn die Steuermessbescheidenoch nicht unanfechtbar geworden sind.
(3) 1st ein Steuermessbescheid durch Rechtsmittelentscheidung oder durch Berichtigungsbescheid geandert worden, so wird ein Real-
'steuerbescheid, der auf dem bisherigen Steuermessbescheid beruht, von Amts wegen durcheinen.. neuen Realsteuerbescheid ersetzt, derder Anderung des bisherigen Steuermessbescheids Rechnung tragt. Dies gilt auch dann,wenn der bisherige Realsteuerbescheid bereitsunanfechtbar geworden war. Mit dem' Erlassdes neuen Realsteuerbescheids k~nn gewartetwerden, bis die Ânderting .des bisherigenSteuermessbescheids unanfechtbar geworden ist.
§ 212c(1) Besteht Streit darüber, ob und inwiewei
eine Person oder eine Sache für eine Realsteuhaftet, so hat auf Antrag der haftpflichtigePerson oder des Eigentümers oder Besitzers cl,haftpflichtigen Sache oder auf Antrag der Gemeinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) Besteht Streit darüber, ob eine Betrie1Jstatte ganz oder zu einem Teil (gegebenenfalUzu welchem Teil) der Zweigstellensteuer unte . liegt, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen .oder der Gemeinde die Steuerkémtrollstelledurch schriftlichen Bescheid zu entscheiden
§ 213(1) Die Feststellung der Besteuerungsgrund.
lagen bildet regelmassig einen unselbstandigen(mit Rechtsmitteln nicht selbstandig anfecht·baren) Teil des Steuerbescheids.
(2) In den Fallen der §§ 214 und 215 ( nach'naherer Massgabe des § 220 Ziffer 2 auch inanderen Fallen) werden die Besteuerungs- 'grundlagen gesondert festgestellt. Hierüberwird ein schriftlicher Feststellungsbescheid er··teilt. Die gesonderte Feststellung bildet, auchwenn sie mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, eine selbstandige (mitRechtsmitteln selbstandig) anfechtbare Entscheidung.
§ 214Gesondert festgestellt werden die der Besteu
erung zugrunde zu legenden Einheitswerte fürdie folgenden Gegenstande:
1. für die wirtschaftlichen Einheiten (landund forstwirtschaftliche Betriebe; Grundstücke, .die nicht zu einem gewerblichenBetrieb gehOren; gewerbliche Betriebe;Gewerbeberechtigungen, die nicht zueinem, gewerblichen Betrieb gehoren),wenn die wirtschaftlichen Einheiten entwedera) sich lediglich auf 1nland erstrecken
oder
2.
3.
(1)Fests'wennodereinesnichtund:
(2)dert
47
§ 216(1) In dem Feststellungsbescheid (§§ 214 und
215) sind, soweit es fur die Besteuerung erforderlich ist, auch Feststellungen zu treffen:
1. über die Art des Gegenstands, zum Beispiel darüber, ob es sich um einen landund forstwirtschaftlichen Betrieb, einGrundstück, ein Betriebsgrundstück, einen gewerblichen Betrieb oder eine Gewerbeberechtigung handelt. Bei einemGrundstück ist auch eine Feststellungüber die Grundstücksart (Beispiele: Mietwohngrundstück, Einfamilienhaus) zutreffen, wenn es bei der Besteuerung aufdie Grundstücksart ankommt. Bei einemBetriebsgrundstück oder einer Gewerbeberechtigung, die zu einem gewerblichen Betrieb gehi:irt, ist auch der Betriebfestzustellen, zu dem das Betriebsgrundstück oder die Gewerbeberechtigung gehort;
1. aus Land- und Forstwirtschaft,2. aus Gewerbebetrieb,3. aus selbstandiger Arbeit,4. aus Vermietung und Verpachtung
unbeweglichen Vermogens,wenn an den Einkünften mehrere betei-ligt sind. _
(3) Werden zusammen mit Einkünften, fürdie eine einheitliche Feststellung nach Absatz 2stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte,insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermogen,verwaltet, so sollen auch diese anderen Einkünfte einheitlich mitfestgestellt werden.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 fi~den
keine Anwendung, wenn das unbeweghcheVermi:igen (Absatz 2 Ziffern 1 und 4) weder imIoland belegen noch in ein iolandisches offentliches Buch oder Register eingetragen ist oderwenn die Gesellschaft oder die Gemeinschaft(Absatz 2 Ziffer 2) weder ihre Geschaftsleitungnoch ihren Sitz im Inland hat. Auch sonst kannvon der Anwendung des Absatzes 2 abgesehenwerden, wenn es sich um Falle von geringererBedeutung handelt.
-ft; § 215~: im § 214 vorgesehenen gesonderten.'1-lgèn werden einheitlich getroffen,dem Gegenstand mehrere beteiligt sind
_die Gebaude oder Betriebsmitteld~' und forstwirtschaftlichen Betriebs'iÎich -dem Eigentümer des Grund•~ gehôren.ner' werden - einheitlich und geson,~s~ellt :eiDkommensteuerpflichtigen und kor)J.aftsteuerpflichtigen Einkünfte (der'nn oder der überschuss der Einnah
me~: Über die Werbungskosten)
f Ioland
~en Einheiten (land;he Betriebe; Grund-einem gewerblich~
ewerbliche Betrieb.gen, die nicht-~
L Betrieb gehi:ireI!' .ichen Einheiten en -
b) sich sowohl auf Inland aIs au-ch a~fAusland erstrecken und einem unbeschrankt Vermogensteuerpflichtigengehoren;
2. fur die wirtschaftlichen 'Unterbeinhb
eitehn(.Betriebsgrundstü~ke; Gewer. e er:yc tigungen die zu emem gewerbhchen Betrieb gehi:iren), wenn die wirtschaftlichenU ntereinheite.n entwedera) sich lediglich auf Ioland erstrecken
oderb) sich sowohi auf Ioland aIs auch auf. Ausland erstrecken und einem unbe
schrankt Vermi:igensteuerpflichtigen;~. ,. gehoren;'/i;l:'l·1;:~fur Teile der in den Ziffern 1 und 2 be,'.' . '.. ~~ichneten wirtschaftlichen Einheiten und
~r Besteuerungsgrund_ .:. l Untereinheiten in den folgenden Fallen:einen unselbsta.ndige 'f) .~) !Wenn eine wirtschaftliche Einheit: selbstandig anfecht. . { 1. : 'oder Untereinheit sich sowohl auf In-:scheids. :' ,l,.' land aIs auch auf Ausland erstreckt,§ 214 und 215 ( nac' s~ wird der Einheitswert des iolandi-220 Ziffer 2 auch . , schen Tells gesondert festgestellt.
J. die Besteuerungs' . h) Wenn eine wirtschaftliche ~inh~it:estgestellt. Hierübe ,: oder Untereinheit sich auf eme m-tstellungsbescheid et landische Gemeinde beschrankt und:stellung bildet, auc mit einem ihrer Telle der Vermogen-tsetzung in einem Be steuer oder einer Realsteuer unter-le selbstandige (m,i ." Üegt, so wird für diesen Teil der Ein-5) anfechtbare En~ .r ~eitswert gesondert festgestellt.
l3
1.2ciber, ob und inwiewei.che für eine Realsteue~ag der haftpflichtigemers oder Besitzers deel' auf Antrag der Geollstelle durch schrift;heiden. '
lbel', ob eine Betrieom Teil (gegebenenfaiveigstellensteuer untel'. des Steuerpflichtige:ie Steuerkémtrollstell:heid zu entscheiden
48
2. darüber, wem der Gegenstand (der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder die Gewerbeberechtigung, in den Fallen des § 215 Absatz 2die Einkünfte) bei der Besteuerung (ausschliesslich der Zwangsvollstreckung) zuzurechnen ist. Sind an dem Steuergegenstand mehrere beteiligt (§ 215 Absatze1 und 2), so ist in dem Feststellungsbescheid auch eine Feststellung darüber zutreffen, wie der festgestellte Betrag sichauf die einzelnen Beteiligten verteilt.
(2) Ist eine solche Feststellung unterblieben,so ist sie in einem Erganzungsbescheid nachzuholen.
§ 217(1) Soweit die Steuerkontrollstelle die Be
steuerungsgrundlagen (einschliesslich solcherBesteuerungsgrundlagen, für die eine gesonderteFeststellung nicht vorgeschrieben ist) nichtermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zuschatzen. Dabei sind alle Umstande zu berücksichtigen, die für die Schatzung von Bedeutungsind.
(2) Zu schatzen ist insbesondere dann, wennder Steuerpflichtige über seine Angaben keineausreichenden Aufklarungen zu geben vermagoder weitere Auskunft oder eine Versicherungan Eides Statt verweigert. Das gleiche gilt,wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zuführen hat, nicht vorlegen kann oder wenndie Bücher oder Aufzeichnungen unvollstandigoder formell oder sachlich unrichtig sind.
§ 218(1) Auf Feststellungsbescheide, die nach den
§§ 214 und 215 ergehen, finden die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften sinngemasseAnwendung. .
(2) Die Feststellungen, die in den Feststellungsbescheiden getroffen worden sind, werdenden Steuerbescheiden zugrunde ge1egt, auchwenn die Feststellungsbescheide' noch nichtunanfechtbar geworden sind.
(3) Ferner wird der Einheitswert, der für e.'Betriebsgrundstück oder für eine zu einem gwerblichen Betrieb gehôrende Gewerbeberectigung festgestellt worden ist, dem Feststellunbescheid zugrunde gelegt, durch den der Eiheitswert des gewerblichen Betriebs festg.stellt wird. Dies gilt auch dann, wenn der FeJlstellungsbescheid, durch den für das Betriel::igrundstück oder für die Gewerbeberechtigunder Einheitswert festgestellt worden ist, nocnicht unanfechtbar geworden ist.
(4) Ist die in einem Feststellungsbescheienthaltene Feststellung durch Rechtsmittelenscheidung, durch Berichtigungsfeststellung odedurch Fortschréibung (§ 225a) geandert worden, so werden Bescheide (Steuerbescheide,Steuermessbescheide, Feststellungsbescheide),die auf dem bisherigen Feststellungsbescheid beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheid·ersetzt, die der Anderung Rechnung tragen.Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzendeBescheid bereits unanfechtbar geworden war.Mit dem Erlass der neuen Bescheide kann gewartet werden, bis die Rechtsmittelentscheidung, Berichtigungsfeststellung oder Fortschreibung, die die bisherige Feststellung ândert,unanfechtbar geworden ist.
§ 219(1) Ein einheitlicher Feststellungsbescheid,'
der nach § 215 erlassen wirçi, richtet sich gegenalle Personen, die an dem Betrieb, an demGrundstück, an dem Betriebsgrundstück oderan der Gewerbeberechtigung, in den Fâllen des§ 215 Absatzes 2 an den Einkünften beteiligtsind. Gesellschafter haben der Steuerkontrollstelle einen im Inland wohnenden Vertreterzu benennen, der ermachtigt ist, fUr die samtlichen Gesellschafter die im § 215 vargesehenenFeststellungsbescheide, die dazu ergehendenRechtsmittelentscheidungen sowie die mit demFeststellungs- oder Rechtsmittelverfahren zusammenhangenden sonstigen Verfügungen undMitteilungen der Steuerbehôrden in Empfangzu ·nehmen. Solange die Gesellschafter einensolchen Vertreter der Steuerkontrollstelle nichtI;:>enannt haben, sind die Steuerbehôrden berech-
Dertreffel
1.
leitswert, der für ein'reine zu einem ge.lde Gewerbeberech.t, dem Feststellungs.durch den der Ein.~n Betriebs festge-',ann, wenn der Fest·~n für das Betriebs.~ewerbeberechtigun§
[t worden ist, nocH~n ist."eststellungsbeschei'ch Rechtsmittelentmgsfeststellung od~25a) geandert WOr
~ (Steuerbescheide,tstellungsbescheide):tellungsbescheid b~.
lrch neue BescheidRechnung tragen.ein zu ersetzende
bar geworden wali.Bescheide kann ge.echtsmittelentsche··mg oder Fortschre··"eststellung ander
~ststellungsbeschei .i, richtet sich gegê
Betrieb, an de~bsgrundstück 0 e~, in den Fallen}l.~inkünften beteill:der Steuerkontf.'hnenden Ver~t ist, für die s§ 215 vorgesehè, -
dazu ergeheIJ"sowie die mit·nittelverfahren.l Verfügungen,_ôrden in Empfa~esellschafter 'em:kontrollstelle' .erbehôrden beree
tigt, die im § 215 vorgeseheneri F.estst.el1urigsbescheide, die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen sowie die mit dem Feststellungsoder Rechtsmittelverfahren zusammenhangenden sonstigen Verfügungen UI~d Mitteilungeneinem der Gesellschafter zugehen zu lassen mitWirkung für und gegen alle Gesellschaftetj aufdiese Wirkung ist in dem Feststellungsbescheiddçr Rechtsmittelentscheidung oder sonstigen
.v,erfûgung oder Mitteilung hinzuweisen. Die. V6rschriften, die in den Satzen 2 und 3 für Ge~eUschaften getroffen sind, gelten entsprechend
'1' Gemeinschaften..12) Ein Feststellungsbescheid, der über einenB6h:ieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrund
:. ck oder eine Gewerbeberechtigung ergeht214 und 215 Absatz 1), richtet sich auchen den Rechtsnachfolger (einschliesslich deshfolgers im Besitz), auf den nach dem Festungszeitpunkt der Betrieb, das Grundstück,"Betriebsgrundstück oder die Gewerbebe-
~Gh,tigung übergegangen ist oder übergeht. Ist.Rechtsnachfolge eingetreten, nachdem der
ellungsbescheid dem Rechtsvorganger betgegeben (zugestellt) worden ist, so wirktkanntgabe (die Zustellung) an den Rechts'gel' auch gegen den Rechtsnachfolger.,Wer fur eine Steuer, die ein andereret, entweder persônlich oder mit den von~i-walteten Mitteln haftet, muss einenungsbescheid, der gegen den Steuer.r ergangen ist, auch dann gegen sich"ssen, wenn el' nicht Rechtsnachfolgererschuldners ist.
,.\, § 220'.'Finanzminister kann Bestimmungen'4ber :iu~ammenfassung und Vereinheitlichung
. Bescheiden (Steuerbescheiden,~tellungsbescheiden, Steuermessbeiden, Zerlegungsbescheiden), die den-en Steuerpflichtigen betreffen. Dabei'nzustreben, dass die Zahl der Bede, die ein Steuerpflichtiger ime einesJahrs erhalt, môglichst herab-.ndert wird;
49
2. Einschrankungen und Erweiterungen der§§ 214 und 215. Zum Beispiel kann diegesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer,Terner die gesonderte Feststellung desumsatzsteuerpflichtigen Umsatzes undinsoweit, ais nicht bereits die Vorschriften des § 215 Absatzes 2 Platz greifen, diegesonderte Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und kôrperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte für soIche Fillevorgesehen werden, in denen der Erlasseines Feststellungsbescheids (insbesonderewegen des Zusammenhangs mit der Feststellung des g.::werbesteuerpflichtigen Gewerbeertrags) zu einer Vereinfachungdes Verfahrens führt. Ferner kann fürAktien, für Anteile an Ge-sellschaften mit beschrankter Haftungund für Genussscheine, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert einheitlich und gesondertfestgestellt werden;
3. Zulassigkeit und Rechtswirkungen vonVereinbarungen und vereinbarungsahnlichen Rechtsformen im Besteuerungsverfahren. Vereinbarungen kônnen nul'für solche Falle zugelassen werden, indenen die Vereinbarungen die Besteuerung vereinfachen und das steuerlicheErgebnis bei dem Steuerpflichtigen nichtwesentlich andern; entsprechendes giltfür vereinbarungsahnliche Rechtsformen.Sondervorschriften, die in Steuergesetzenenthalten sind, bleiben unberührt;
4. das Verfahren in den Fallen der Ziffern2 und 3.
§ 221Gestrichen
§'222(1) Hat bei Steuern , die
Steuerkontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts einen besonderen, im Gesetz selber vorgesehenen schriftlichen Bescheid (Steuerbescheid,Steuermessbescheid, Freistellungsbescheid oder
50
Feststellungsbescheid) erteilt, so findet, soweitnichts anderes vorgeschrieben ist, eine Anderungdes Bescheids (eine Berichtigungsveranlagungoder eine Berichtigungsfeststellung) nur statt:
1. wenn neue Tatsachen oder Beweismittelbekanntwerden, die eine hôhere Veranlagung rechtfertigen, und die Verjahrungsfrist nocI1 nicht abgelaufen ist;
2. wenn durch eine Betriebsprüfung vor demAblauf der Verjahrungsfrist neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden,die eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen;
3. wenn bei einer Nachprüfung durch dieAufsichtsbehôrde Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigung eine hôhere Veranlagung' rechtfertigt, und. die Verjahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist; diesgilt nicht für die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag, vom Umsatz und vomVermôgen;
4. wenn bei einer Nachprüfung âurch dieAufsichtsbehôrde vor dem Ablauf derVerjahrungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigungeine niedrigereVeranlagung rechtfertigt.
(2) Eine Berichtigungsveranlagung oder eineBerichtigungsfeststellung darf nicht auf einenach Entstehung des Steueranspruchs erlasseneEntscheidung des Staatsrats, Ausschuss fürStreitsachen, gegründet werden, in der eineRechtsfrage im Gegensatz zu einer früheren,einen gleichen Sachverhalt betreffenden hôchstrichterlichen Entscheidung entschieden wird.
§ 223Nachforderungen von Steuern sind, soweit
nicht die Vorschriften des § 222 Platz greifenoder sonst etwas Abweichendes vorgeschriebenist, bis zum Ablauf der Verjahrungsfrist zulassig.
§ 224 .Wenn bei einer Nachprüfung dUI-ch die Auf
sichtsbehôrde vor dem Ablauf der Verjahrungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren·
Berichtigung eine Herabsetzung der Steuef
rechtfertigt, so ist, soweit nicht die Vorschriftdes § 222 Absatzes 1 Ziffer 4 Platz greift, di'Steuerfestsetzung zu berichtigen.
§ 225Wo das Gesetz wegen bedingter, befristeter
oder sonst ungewisser Verhaltnisse die Steuerfestsetzung aussetzt oder eine vorlaufige vor·sieht, ist die Steuerfestsetzung nachzuholen oderzu berichtigen, wenn die Ungewissheit besei-,tigt ist. Nach Ablauf des Jahrs, das auf die Beseitigung der Ungewis.sheit folgt, kann der Steuerpflichtige die Berichtigung nicht mehr beantragen. Eine Berichtigung zum Nachteil desSteuerpflichtigen ist unztilassig, wenn der Anspruch auf Nachzahlung verjahrt ist.
§ 225a(1) Ein Feststellungsbescheid über einen Ein
heitswert (§ 214 und § 215 Absatz 1) wird durcheinen neuen Feststellungsbescheid (Fortschreibungsbescheid) ersetzt:
1. bei Anderung im Wert des Gegenstands:wenn nach dem Feststellungszeitpunktdie Voraussetzungen eingetreten sind,unter denen nach den Vorschriftendes Bewertungsgesetzes eine Wertfortschreibung stattfindet;
2. bei Anderung in der Art des Gegenstands(§ 216 Absatz 1 Ziffer 1) oder bei Anderung in der Zurechnung des Gegenstands(§ 216 Absatz 1 Ziffer 2):
wenn die Anderung nach dem Feststellungszeitpunkt eingetreten und fürdie Besteuerung von Bedeutung ist.
(2) Der Fortschreibungsbescheid wird aufAntrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum
. ~blauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginnd1e neue Feststel1ung begehrt wird, oder bis zumAblauf eines Monats, seitdem der bisherigeFeststellùngsbeseheid unanfechtbar gewordenist, gestellt. werden. Die Antragsfrist ist eineAusschlussfrist.
;, <(1) Ist e:" 'SteuermessV~ranlagw
• oa~r bei d~~Bemes5
. gçfallen, sctJ:'~g des :Bescheid .Steuer nie:" (2)' Ist eiund hat l
Steuergegeliche Einlhat die Stherigen SBeseheid ;:herige Stemehr zu ('" (3) Ist ttere Betrilergangen
-zeitramnsBetriebsta:Steuerpfli,sehriftliehab die (Betriebsta
Das Stlden Fallefrei; imden UmE:
ung dei- Steuerht die Vorschrift, Platz greift, die'en.
ingter, befristetertnisse die Steuer~ vorlaufige vornachzuholen oderngewissheit beseis, das auf die Be~t, kann der Steunicht mehr bean.lm Nachteil desg, wenn der An-,ihrt ist. . '
:l über einen Ein- ,:atz 1) wird durch:heid (Fortschrei-
des Gegenstands:stellungszeitpunkt ,, eingetreten sind,'den Vorschriftetzes eine W ert~indet;'t des GegenstandS1) oder bei Ande"s des Gegenstands') . :
: nach dem Festngetreten und fù~
n Bedeutung is~.
~scheid wird ai,lch von Amts wêinn nur bis z.uf dessen Begi ,Nird, oder bis z .~m der bisherig .chtbar gewordéJ.tragsfrist ist e4I
§ 225bBesteht Streit darüber, ob ein gewerblicher
Betrieb, für ,den ein Steuermessbetrag festgesetztworden ist, ml.ch Ablauf des Bemessungszeitraums, aber VOl' Ablauf des Erhèbungszeitraumsauf einen anderen Unternehmer übergegangenist, so hat auf Antrag des bisherigen oder desneuen Unternehmers oder auf Antrag der Ge:.meinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
§ 226• [:~' (1) Ist ein Vermogensteuerbescheid oder ein,~Steuermessbescheidergangen und ist n;lch demVeranlagungszeitpunkt (Feststellungszeitpunkt)
'eaer bei der Gewerbesteuer nach dem Ablaufa~ Bemessungszeitraums die Steuerpfl.icht weggefallen, so hat die Steuerkontrollstelle auf Antrag des Steuerpfl.ichtigen durch schriftlichen
,iBescheid 'auszu~sprechen, von wann ab dieStéuer nicht mehr zu entrichten ist.
.(2) Ist ein Grundsteuermessbescheid ergangenund hat Ilach dem Feststellungszeitpunkt derSteuergegenstand die Eigenschaft aIs wirtschaftMWe Einheit oder Untereinheit verloren, so
i1l:t die Steuerkontrollstelle auf Antrag des bis~dgen Steuerpflichtigen durch schriftlichen
.,heid auszusprechen, von wann ab der bis, e Steuerpfl.ichtige die Grundsteuer nicht
'zu entrichten hat.[;à~ ''Ist über einen Gewerbebetrieb, der meh-
'~Fe Betriebstatten hat, ein Steuermessbescheiden und sind im Laufe des Erhebungs
ums aile in éiner Gemeinde befindlichenbstatten wéggefallen, so hat aufAntrag desrpflichtigen die Steuerkontrollstelle durch
.'.tlichen Bescheid auszusprechen, von wann.e Gewerbesteuer für die weggefallenenbstatten nicht mehr zu entrichten ist.
§ 227Steuerermittlungsverfahren ist (ausser in
'~llen des § 206 Absatzes 2 ) ,kosten-. i~ übrigen bestimmt der Finanzminister
. 'mfang der Gebühren.
51
Dritter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster UnterabschnittZuHissigkeit der Rechtsnrittel
§ 228Gegen Steuerbescheide (§§ 211 und 212),
Feststellungsbescheide (§§ 214 und 215) undSteuermessbescheide (§ 212a Absatz 1) ist aIsRechtsmittelverfahren gegeben*) :
1. .2 .
§ 22'9
§ 230
§ 231(1) Einen Feststellungsbescheid der in den
§§ 214 un,d 215 bezeichneten Art kann derSteuerpflichtige nul' deshalb anfechten, weil el'sich durch die Rohe der Feststellungen, die indem Feststellungsbescheid getroffen wordensind, oder durch die Entscheidung über die
*) L'art. 8 de l'arrêté grand-ducal du 26 octobre 1944complété par l'arrêté ministériel du 10 avril 1946, concernant les impôts, taxes, cotisations et droits détermineles instances devant lesquelles sont à porter toutes lesréc1aDlatioDS généraleDlent quelconques.
Il s'agit de toutes les réclamations, ce terme ayant uneportée générale, quel que soit leur objet. La distinctionprévue à la Abgabenordnung entre p. ex. la Beschwerde,Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister. L'article8 de l'arrêté du 26 octobre 1944 déroge à la Abgabenordnung qui, au surplus, est toujours en vigueur.
Toute réclamation est recevable, si elle a été portéedans le délai légal et dans la forme prescrite devant leDirecteur de l'Administration des Contributions ou sondélégué.
Un recoÜrs devant le Conseil d'Etat contre la décisionde l'Administration est recevable en toute Dlatière(donc DlêDle en Dlatière d'avances d'ÏDlpôt) à condition qu'il soit exercé dans le délai légal et dans la formeprescrite par la loi. De plus, le montant de l'impôtfaisant l'objet du recours doit dépasser 1000 francs.
rllV
LI
:1ben
eb
qil
1,
U
If
Dl
52
Art des Gegenstands (§ 216 Absatz 1 Ziffer 1)oder über die Zurechnung des Gegenstands(§ 216 Absatz 1 Ziffer 2) beschwert f1.ihlt.
(2) Liegen einem Feststellungsbescheid Feststellungen zugrunde, die in einem anderenFeststellungsbescheid getroffen worden sind (§218 Absatz 3), so kann jener Feststellungsbescheid nicht mit der Begrtipdung angefochtenwerden, dass diè in dem anderen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen denanderen Feststellungsbescheid erhoben werden.
§ 232(1) Einen 'Steuerbescheid kann der Steuer
pflichtige nur deshalb anfechten, weil er sichdurch die Rôhe der festgesetzten Steuern oderdadurch beschwert fühlt, dass die Steuerpfl.ichtbejaht worden ist.
(2) Liegen einem Steuerbescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid oder in einem Steuermessbescheid getroffen worden sind, so kann der Steuerbescheidnicht mit der Begiündung angefochten werden,dass die in dem Feststellungsbescheid oder indem Steuermessbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Dieser Einwandkann nur gegen den Feststellungsbescheid odergegen den Steuermessbescheid erhoben werden.
§ 232aRechtsmittel kônnen nicht darauf gestützt
werden, dass in den Fallen des § 32 Absatzes 1die Steuerkontrollstelle den Beirat hatte hOrensollen.
§ 233Der Steuerkontrolleur-Steuerinspektor kann
die ihm zustehenden Rechtsmittel sowohl zugunsten aIs auch zuungunsten des Steuerpfl.i.chtigen einlegen.
§ 234Bei Steuerbescheiden, die frühere Steuerbe
scheide andern, zum Beispie1 in den Fallen
des § 92 Absatzes 3 und der §§ 94, 222 und 225ist der neue Bescheid selbstandig anfechtbasoweit die Ânderung reicht. '
§ 235Rechtsmittel sind
gegeben:1. gegen Bescheide, durch die ein Antrâ
der im § 226 bezeichneten Art oder eiAntrag auf Vornahme einer Berichti.gungsfeststellung oder Fortschreibungs.feststellung, einer Berichtigungsveranlagung oder Fortschreibungsveranlagungganz oder. teilweise abgelehnt wird;
2. gegen Bescheide, durch die festgestelltwird, dass oder inwieweit eine Personoder eine Sache für eine Realsteuer ·haftet (§ 212c Absatz 1);
3. gegen Bescheide, durch die festgestelltwird, dass eine Betriebstatte ganz oderzu einem Teil (gegebenenfalls zu welchemTeil) der Zweigstellensteuer unterliegt(§ 212c Absatz 2); .
4. gegen Bescheide, die den Übergang einesgewerblichen Betriebs betreffen (§ 22sb); •
5. gegen Bescheide über Erstattungs- undVergütungsansprüche, die aus Rechts-'gründen zugelassen sind; gegen Bescheide, durch die erstattete oder vergütete Betrage zurückgefordert werden;ferner gegen Bescheide über sonstigeSteuervergÜllStigungen, auf deren Gewiihrung oder Belassung ein Rechts~nspruch besteht;
6. gegen Abrechnungsbescheide (§ 125).
§ 236
§ 237
§ 238Befugt, ein Rechtsmittel einzulegen, ist der,
gegen den der Bescheid oder die Verfügung
Z
s
2.
3.
(2:zeiclschejedemitl
. (lden
54
§ 241(1) Ist ein Bescheid gegen jemand erlassen,
der nach § 102 Absatz 2, §§ 103 bis 110 befugt ist,die Interessen eines Steuerpflichtigen wahrzunehmen. so wirkt er auch gegen den Steuerpflichtigen. Wenn der Steuerpflichtige befugtist, diese Interessen selbstiindig wahrzunehmen,sa kilnn er das Rechtsmittel selbstiindig einIegen oder dem Rechtsmittel beitreten, das diezur Wahrung dieser Interessen befugte PersaneingeIegt hat; die RechtsmitteIbehôrde kannihn auch von Amts wegen aIs Beteiligtenzuziehen.
(2) Auch sonst kann ais Beteiligter zugezogenwerden, wessen Interesse nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt wird,insbesondere wer auf Grund dieser Gesetzeneben de~ Steuerpflichtigen haftet oder haftbar gemacht werden kann.
(3) Wer aIs Beteiligter zugezogen oder beigetreten ist, kann dieselben Rechte geltendmachen, die dem Steuerpflichtigen zustehen;er muss die Rechtsmitteientscheidung gegensich gelten Iassen.
§ 242In Steuersachen ist der Rechtsweg var den
ordentlichen Gerichten ausgeschiossen. Diesgilt auch für die Rückforderung bezahlterSteuern und anderer Leistungen.
Zweiter Unterabschnitt
A1lgelDeine Vorschriften
über das Verfahren
§ 243(1) Soweit die Rechtsmittelbehôrden zur
Nachprüfung tatsiichlicher Verhaltnisse berufensind, haben sie den Sachv~rhaltvon Amts wegenzu ermitteln.
(2) Sie sind an die Antriige dessen, der dasRechtsmittel eingeIegt hat, nicht gebunden.
(3) Sie konnen die Entscheidung auçh' zumNachteU dessen, der das Rechtsmittei eingelegthat, ândern.
§ 244Die Rechtsmittelbehôrden haben die Befug
nisse, die den Steuerkontrollstellen im Beste' erungsverfahren gegeben sind. Soweit die Aui;übung dieser Befugnisse an die Genehmigun,.des Steuerdirektors gebunden ist, bedarf es dieser nur, wenn Steuerkontrollstellen aIs Rechtsmittelbehôrden tiitig werden.
§ 245Die Frist für die Einlegung emes
mittels betriigt einen ~onat.
§ 246(1) Die Frist zur Einlegung eines
mitteIs beginnt mit Ablauf des Tags, an dem'der Bescheid dem Berechtigten zugestellt oder,'wenn keine Zustellung erfolgt, bekanntgewor-,den ist oder aIs bekanntgemacht gilt.
(2) Ein Rechtsmittel kann eingelegt werden,sobald der Bescheid vorliegt. .
(3) Fehlt in einem Bescheid eine gesetzlich .vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung oder istsie unrichtig erteilt, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
§ 247Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittei einzu
legen, kann sich, wenn von anderer Seite ein .Rechtsmittei eingeIegt ist, diesem Rechtsmittelanschliessen. Dies gilt auch dann, wenn für ihndie Frist für die Einlegung des Rechtsmitteisverstrichen ist.
§ '248(1) Auf Einlegung von Rechtsmitteln kann
.·verzichtet werden. Ein trotzdem eingelegtesRechtsmit~el ist ,aIs unzulassig zu verwerfen.
(2) Der Verzicht des Steuerpflichtigen ist derBehorde, die den Bescheid erlassen hat, schriftIich einzurelchen oder ·mündliçh zu erklaren.
.'(1) Die Reg6reicht odergenügt, wenr~er das Rec"Ürch Teleg:zeichnung dt': .(2) Bin Reaus dem Scfi'ervorgeht,!Entscheidun
," $ng begehr:"(3) Die B'stelle der BevangefochtenÉntscheidur.behorde) oc.~ ~e zustiir
f • nugt es, we':elle Festste
'T"oder gegen
. ~ betrags riel'bescheids 2
Das Recht:und 3 derDie sçhriftBehorde isirechtzeitigStelle ode:zustandige
(4) Beibezeichne1gerichtet jweit dieAufhebunTatsacherdie Bewe
DurcbWirksangehemmSteuer r
56
§ 256Die Unterlagen der Besteuerung, die dem
angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, sollen,soweit dies nicht schon geschehen ist, demSteuerpflichtigen auf Antrag oder, wenn der InhaIt der Rechtsmitte1schrift dazu Anlassgibt, von Amts wegen mitgeteilt werden. Indiesem Fall ist ip.m zur Begründung des Rechtsmittels eine Frist yon mindestens zwei Wochenzu gewahren, die von Empfang der Mitteilungan Hiuft.
§ 257Wenn Auskunftspersonen oder Sachverstân
dige im Rechtsmitte1verfahren mündlich gehort werden, kann den Beteiligten Gelegenheitzur Teilnahme am Termin gegeben werden. Istdas nicht geschehen, so darf das Beweisergebnisnur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigenverwertet werden, wenn ihm Gelegenheit gegeben ist, sich dazu zu aussern.
§ 258(1) Bei Zurückweisung des Rechtsmittels solI
die Entscheidung das tatsiichliche und rechtliche Vorbringen und die Beweisergebnissewürdigen. Hinzugefügt werden solI eine Belehrung, welches Rechtsmitte1 weiter zulassigist und binnen welcher Frist und wo es einzulegen ist.
(2) Die Entscheidungen sind dem Steuerpflichtigen verschlossen zuzustellen. Der Finanzminister kann statt der Zustellung eine einfachere Form der Bekanntgabe zulassen*).
§§ 259 bis 324
Vierter Abschnitt
Beitreibung
§§ 325 bis 381
"') Hinweis auf die Verordnung über V~reinfachungenbei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungsverfahren vom Il. Dezember 1932, S. 85.
Fünfter Abschnitt
Zerlegungs-und Zuteilungsverfahren
Erster Unterabschnitt
Zerlegungsverfahren
§ 382Soweit eine Steuerzerlegung (Zerlegung vo
Steuerbetragen oder Steuermessbetragen) vo&,geschrieben ist, gelten für das Zerlegungsvet.fahren die Vorschriften der §§ 383 bis 389.
§ 383(1) lm Zerlegungsverfahren haben die Steuer
behôrden von Amts wegen den Sachverhalt zuermitteln. Sie haben dabei die gleichen Befugnisse, die den Steuerkontrollstellen im Steuer·,.ermittlungsverfahren zustehen.
(2) Soweit die Zerlegungsgrundlagen nicMfestgestelltwerden kônnen, sind sie zu schatzen."Der § 217 gîlt entsprechend.
§ 384'Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind:
1. der Steuerpflichtige, wenn das Verfahren 'der Zerlegung eines Steuermessbetragsdient;
2. diejenigen Gemeinden, denen ein Anteil an dem zu zerlegenden Steuerbetragoder Steuermessbetrag zugeteilt wordenist oder die auf eine soIche ZuteilungAnspruch erhoben haben;
3 ,", .
§ 385(1) Die beteiligten Gemeinden k6nnen von
der Steuerkontrollstelle Auskumt über' Fragender Z~rlegun,g verlangen. Sie sind berechtigt,durch ihre Beamten Einsicht in die die Zerlegung betreffenden Nachweisungen und Aktender Steuerkontrollstelle zu nehmen:
(3)Steue'pflich
<.. minisfache'Vors(geltel
(4)besd:gegel
(1)KôqSteuwonferneineuna]trittbale
. ..beiverf.
§ 387
lÎ t t
fa h r e n
rltt
en
Zerlegung von:betragen) vorZerlegungsver
13 bis 389.
iben die SteuerSachverhalt zugieichen Befug
:llen im Steuer-
rundlagen nichtsie zu schatzen.
fahren sind:nn das Verfahrell;teuermessbetrags'
en;
nden kônnen vo,'~unft über Fragele sind berechtigij,lt in die die zé~isungen und Akt~'Jehmen. '
, ., (2) Die Steuerkontrollstelle soll. VOl"' jederAnderung des Beteiligungsverhaltnisses die Gemeinden hôren, deren Beteiligung durch dieÀnderung berührt wird. ,
§ 3~8
(1) Über die Zerlegung erteilt die Steuerkontrollstelle einen schriftlichen Bescheid (Zer
'legungsbescheid). '(2) Der Zerlegungsbescheid muss enthalten:,
1. die Bezeichnung der Hohe des zerlegtenSteuerbetrags oder Steuermessbetrags;
2. die Bestimmung darüber, welche Anteilean dem Gegenstand der Zerlegung denbeteiligten Gemeinden zugeteilt werden;
3. die Angabe der Zeriegungsgrundiagen;4. eine Belehrung, darüber, welches Rechts
mittel gegen den ZerlegungsbescheidzuHi.ssig und binnen welcher Frist und'bei welcher Behorde es einzulegen ist.
.. (3) Ein Zerlegungsbescheid, durch den einSteuermessbetrag zerlegt wird, wird dem Steuerpfiichtigen verschiossen zugestellt. Der Finanzminister kann statt der Zustellung eine einfachere Form der Bekanntgabe zulassen *. DieiVorschriften des § 219 Absatzes 1 Satze 2 bis 4gHten entsprechend.
(4) Ausserdem wird der lnhaIt des Zerlegungsiiiescheids den beteiligten Gemeinden bekannt!!iegeben.
i.(1) lst ein Einkommensteuerbetrag oder ein
"9rperschaftsteuerbetrag, nachdem er von der, te),lerkonstrollstelle zerlegt worden ist, geandert
orden, so nimmt die Steuerkontrollstelle, soê "'die Steuerpflicht nicht ganz weggefallen ist,
'neue Zeriegung vor, sobald die Ànderung, echtbar geworden Îst. Die neue Zerlegungan die Stelle der bisherigen Zerlegung, so-
. sie unanfechthar geworden Îst.
..' Hinweis auf die Verordnung über Vereinfachungef er Zusendung von Bescheiden im Besteuerungseiifahren vom 11. Dezember 1932, S. 85.
57
(2) lst ein Steuermessbetrag, nachdem dieSteuerkontrollstelle die Zerlegung vorgenommen hat, geandert worden, so nimmt dieSteuerkontrollstelle sofort eine neue Zer
,Iegung vor. Die neue Zerlegung tritt mit ihrerBekanntgabe an die Stelle der bisherigen ZerIegung. Die Steuerkontrollstelle kann jedoch,sofern nicht wichtige lnteressen der Beteiligtt':nentgegenstehen, 'die Vornahme der neuen ZerIegung aussetzen, bis der zu zerlegende Betragunanfechtbar feststeht.
(3) Steht einer Gemeinde ein Anteil an einemSteuerbetrag oder an einem Steuermessbetragzu, hat die Steuerkontrollstelle dies aber nichtberücksichtigt, auch den erhohenen Anspruchnicht zurückgewiesen, so hat sie von Amts wegen oder auf Antrag eine neue Zerlegung vorzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satze2 und 3 finden Anwendung. lst die bisherigeZerlegung gegenüber denjenigen Gemeinden,die an dem bisherigen Zerlegungsverfahren beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der neuen Zerlegung nur solche Ànderungen der bisherigen Zerlegung vorgenommen werden, die sich aus der nachtraglichenBerücksichtigung der bisher übergangenenGemeinde ergeben. Eine neue Zerlegung findetnicht statt, wenn ein Jahr verflossen ist, seitdemdie Festsetzung des zu zerlegenden Steuerbetrags oder Steuermessbetrags unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der Antrag vorAblauf des J ahrs gestellt worden ist.
§ 388
§ 388a
\§ 389Den Gemeinden stehen im Sinn des § 385
Absatzes 1 die Gemeindeverbande, im Sinnder §§ 384, 385 Absatz 2, §§ 386, 387 und 390die Gemeindeverbande und die selbstandigenGutsbezirke gleich.
........
Wenn we:Geldstrafe VI
Fr.) oder nka.nnt wird,Strafbescheiwerfungsverdie Bestrafbekanntzun
Die Strafe1 hilfe oder Be,. teils wegen 1
,s)" Es genügt"gerer Steuerborteil zu U nre
der Betrag,· deren Grü:·ssen oder de'tte beanspru(;'trafung ohn
(4) Eine S~el
~uerhinterztel· zung der ~
r'-elung der udurch bewirl
ibh pflichten vimittlung ein
§ 396(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vor
teil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder vorsatzlich bewirkt,dass Steuereinnahmen verkürzt werden, wirdwegen Steuerhinterziehung mit Geldstrafe bestraft. Der Hôchstbetrag der Geldstrafe ist unbeschrankt. Neben der Geldstrafe kann aufGefangnis bis zu zwei Jahren erkannt werden.
(2) Der 'Steuerhinterziehung macht sich auchschuldig, wer Sachen, für' die ihm Steuerbe~
freiung oder Steuervorteile gewahrt sind, zueinem Zweck verwendet, der der Steuerbefreiung oder dem Steuervorteil, die 'el' erlangt hat, nich~ entspt:icht, und es zum eigenenVorteil oder zum, Vorteil eines anderen vorsatzlich unterlasst, dies der Steuerkontrollstellevo~her rechtzeitig anzuzeigen.
(1) Straffrei bleibt, wer in unverschuldetem~
Irrtum über das Bestehen oder die Anwend- (1) Der Verbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften die Tat ,'strafbar.für erlaubt gehaltenhat. ......_.~"" (2) Die für
(2) Wer atis·Mangel an der Sorgfalt, zu der· . Strafe gilt au'el' nach den Umstanden verpflichtet und nachj' (3) Wer in ~seinen personlichen Verhaltnissen fahig war, . '. Verhaltens eldie Tat für erlaubt gehalten hat, wird wegen >è. an Vermôger.Fahrlassigkeit bestraft. 'kann, es unte
lung befasstebestraft, wie ,hinterziehung
§ 395
Gestrichen§ 3194
::.fWenn in Betrieben von juristischen Person. '
oder Personenvereinigungen Steuervergehen QI>gangen werden, kann da, wo das Gesetz di',Strafe für verwirkt erklart, ohne dass ein Vetschulden einer natürlichen Person festgestel):zu werden braucht, die Geldstrafe gegen di,juristische Person oder Personenvereinigun~
selber erkannt und diese in die Kosten dèsStrafverfahrens verurteilt werden. "
§ 393
§ 391Das Strafgesetzbuch gilt, soweit die Steuer
gesetze nichts Abweichendes vorschreiben.
§ 392
DRITTER TEIL
(1) Ist ein Steuerbetrag oder Steuermessbe-·trag in voIler Rohe einer Gemeinde zuzuteilen,besteht aber Streit darüb~r, welches die berechtigte Gemeinde ist oder auf welche Zeit sich dieBerechtigung erstreckt, so hat auf Antrag desSteuerpflichtigen oder einer Gemeinde dieSteuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid(Zuteilungsbescheid) zu entscheiden.
(2) Besteht Streit darüber, ob ein Anteil amSteuermessbetrag, der einer Gemeinde zugeteilt worden war, auf eine andere Gemeindeübergegangen ist, gegebenenfalls wann diesgeschehen ist, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen oder der Gemeinde die Ste~erkontroIlsteIle durch schriftlichen Bescheid (Zuteilungsbescheid) zu entscheiden.
(3) Die Vorschriften, die für das Zerlegungsverfahren gelten, finden auf das Zuteilungsver-.fahren entsprechende Anwendung.
Strafrecht und Strafverfahren
Erster Abschnitt
Strafrecht
§ 390Zuteilungsverfahren
(1) Steuervergehen im Sinn dieses Gesetzessind strafbare Verletzungen von Pflichten, diedie Steuergesetze im Interesse der Besteuerungauferlegen. .
(2) Steuervergehen ist auch eine Begünstigung;die einer Person, die ein Steuervergehen begangen hat, gewahrt wird.
Zweiter Unterabschnitt
58
,chen Personen,ervergehen beias Gesetz die: dass ein Ver'son festgestelltrafe gegen dienenvereinigunglie Kosten desn.
nverschuidetem ."r die Anwend-:nriften die Tat
Sorgfalt, zu der,chtet und nach:sen fahig war",at, wird wegen,'
(3) Es genügt, dass infoige der .Tat, ein geringerer Steuerbetrag festgesei:zt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewahrtoder be1assen ist;ob der Betrag, der sonst festgesetzt ware, ausan deren Gründen hatte' eq:riassigt werdenmüssen oder der Vorteil aus anderen Gründenhatte beansprucht werden kônnen, ist für dieBestrafung ohne Bedeutung.
(4) Eine Steuerumgehung ist nur dann aIs.Steuerhinterziehung strafbar, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen oder die Erzie1ung der ungerechtfertigten Steuervorteile
.' dadurch bewirkt wird, dass der Tater vorsatzlich Pflichten verletzt, die ihm im Interesse derErmittlung einer Steuerpflicht obliegen.
(5) .
§ 397, (1) Der Versuch der Steuerhinterziehung ist '·strafbar.r. (2) Die für die vollendete Tat angedrohte'Strafe gilt auch für den Versuch.
(3) Wer in dem Bewusstsein, dass infoige seinesVerhaltens eine Verkürzung von Einnahmen~h Vermôgensteuer oder Reaisteuer eintretenkann, es unternimmt, die mit der Wertermittltmg befassten Behôrden irrezuführen, wird'estraft, wie wenn er den Versuch einer Steuer·"nterziehung begangen hatte.
§ 3'98"Die Strafe für die Tat gilt auch für eine Bei·
':~lfe oder Begünstigung, die jemand seines Vor~i~ wegen begeht.
§ 399enn wegen Steuerhinterziehung auf eine
dldsttafe von mehr aIs fünfhundert Rm. (5000. ,~, oder neben Geidstrafe auf Gefangms er'aJi:i'nt wird, kann im Straferkenntnis (Urteil,, ilf'bescheid, Niederschrift über eine U nter-
ungsverhandiung) angeordnet werden, dass'Bestrafung auf Kosten des Verurteîltennntzumachen ist.
59
§ 400Wird wegen Steuerhinterziehung auf eine
Gefangnisstrafe von mindestens drei Monaten,erkannt, so kann zugieich auf Verlust derbürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§401(1) Bei Verurteilung wegen Steuerhinter
ziehung (§ 396) ist neben der Ge1d- oder Freiheitstrafe auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse, hinsichtIich' derer dieHinterziehung begangen worden ist, sowieder Befôrderungsmittel, die der Tater zur Begehung der Tat benutzt hat, zu erkennen. DerEinziehung nach Satz 1 unterliegen nichtsoIche Befôrderungsrnitte1, die dem allgemeinenVerkehr dienen und unabhangig von denWeisungen des Fahrgastes oder Benutzers verkehren.
(2) Kann die Einziehung der Erzeugnissenicht vollzogen werden, so ist .auf Eriegungihtes Werts und, soweit dieser nicht zuermitte1n ist, auf Zahlung einer Ge1dsummebis zu einhunderttausend Rm. (1 000000 Fr.)zu erkennen.
§ 401a
§ 401 b
§ 402(1) Wer fahrlassig aIs Steuerpflichtiger oder
aIs Vertreter oder bei Wahrnehmung der AngeIegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt,dass Steuereirniahmen verkürzt oder Steuervorteile zu U nrecht gewahrt oder be1assen werden (§ 396 Ahsatze 1 und 2), wird wegen Steuergefahrdung mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Rm. (1 000 000 Fr.) bestraft.
60
~2) Eine Steuerumgehung ist nur dann aIsSteuergefàhrdung zu bestrafen, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen oder die Gewahrung der ungerechtfertigten Steuervorteiledadurch bewirkt wird, dass der Tater vorsatzlich oder fahrlassig Pflichten verletzt, die ihmim Interesse der Ermittlung einer Steuerpflichtobliegen.
§ 403
§ 404Rückfall
(1) Wer im Ioland wegen Steuerhinterziehung bestraft worden ist, darauf abermalseine dieser Handlungen begangen hat unddeswegen bestraft worden ist, wird, wenner eine Steuerhinterziehung begeht, mit Gefàngnis bestraft. Neben der Gefàngnisstrafeist auf Ge1dsttafe (§ 396 Absatz 1 Satz2)zu erkennen. Sind mildernde Umstande vorhanden, so kann ausschliesslich auf Ge1dstrafe (§ 396 Absatz 1 Satz 2) erkannt werden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 findenAnweJldung, auch wenn die früheren Strafennur teilweise verbüsst oder ganz oder teilweiseerlassen worden sind, bleiben jedoch ausgescWossen, wenn seit der Verbüssung oder' demErlass der Ietzten Strafe bis zur Begehung derneuen Tat drei Jahre verflossen sind.
§ 405
§§ 406 bis 409Gestrichen
§ 410Selbstanzeige
(1) Wer in den Fallen der §§ 396 und 402,bevor er angezeigt oder eine U ntersuchunggegen ihn eingeleitet ist (§ 441 Absati 2), un-
richtige oder unvollstandige Angaben bei deFSteuerbehorde, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein,berichtigt oder erganzt oder unterlassene Ail.gaben nachholt, bIeibt insoweit straffrei. Sinlilin den Fallen der §§ 396 und 402 Steuervelikürzungen bereits eingetreten oder Steuervoliteile gewahrt oder belassen, so tritt die Straf"freiheit nur ein, wenn der Tater die Summe,die er schuIdet, nach ihrer Festsetzung innei"halb der ihm bestirnmten Frist entrichtet.
(2) Wird die im § 117 vorgeschriebene An·zeige rechtzeitig und ordnungsgemass erstattet,so werden diejenigen, welche die dort bezeichneten Erklarungen abzugeben unterlassen oderunrichtig oder unvollstandig abgegeben haben,dieserhalb nicht strafrechtlich verfolgt, es seidenn, dass vorher gegen sie Strafanzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitetworden ist.
§ 411Gestrichen
§ 412(1) Wer das Steuergeheimnis verletzt (§ 22
Absatze 2 und 3), wird mit Geldstrafe oder mitGefangnis bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Ist die Handlung aus Eigennutz oder inder Absicht begangen worden, den Steuerpfiichtigen zu schadigen, so kann statt, derGe1dstrafe oder neben ihr auf Gefàngnis sowieauf Unfàhigkeit zur Bekleidung ôffentlicherAmter auf die Dauer von einem bis zu fünfJ ahren erkannt werden.
(3) lm Fall des ersten Absatzes tritt die Strafverfolgung nur aufAntrag ein.Antragsberechtigtsind der Steuerdirektor und der Steuerpflichtigedessen Interesse verletzt ist.
§ 413Steuerordnungswidrigkeit
(1) Steùero,rdnungswidrigkeit begeht:1. wer, ohne den Tatbestand eines anderen
,Steuervergehens zu erfiillen, aIs Steuer-
pfliAneinste'
wesat
Wo dist, kangleichvit
- op gegefahren c
WirdEigentuder Recüber. Feinen Fdes Erkten desdie Re,leiten.
(1) \machtiübungbegeheGeldstJfür di,StrafveDie V,munds
19aben bei der. eine unmitte1anlasst zu sein,Clterlassene An. straffrei. Sind402 Steuerver>der Steuervor-tritt die Straf
er die Summe,.tsetzung inner-entrichtet.
:schriebene An'emass erstattet,le dort bezeichmterlassen oder!gegeben haben, ' 0
verfolgt, es sei .'trafanzeige erung eingeleitef
s verletzt (§ 22ldstrafe oder mit'.en bestraft.gennutz oder in:n, den Steuer~
kann statt d~~Gefangnis sowiêung ôffentlich~~lem bis zu fürill
id ri g k ei t;'.t begeht:.nd eines ander~'l11en, aIs Steuep·
pflichtiger oder beiWahrnehmung der'Angelegenheiten eines. Steüerpflichtigeneinem Steuergesetz oder einer im Besteuerungsverfahren .ergangenen Verfügung, die einen' Hinweis auf die Strafbarkeit enthaIt, vorsatzlich oder ..fahr-
. Iassig zuwiderhandelt;2 .3. wer dem § .107a oder dem § 164a vor
satzlich oder fahrlassig zuwiderhandelt.(2) Der Tater wird mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Rm. (100000 Fr.) bestraft.(3) Die Nichtbefoigung einer Sol1vorschrift
ist nicht strafbar. Die Versaumun:g eines Zah'Iungstermins ist für sich al1ein nicht strafbar.
§ 414Wo die Strafe der Einziehung v6rgesehen
ist, .kann auf Einziehung erkannt werden,'gleichviel, wem die Gegenstande gehôren und·'o.b gegen eine bestimmte Person ein StrafVerfahren eingeleitet wird.
§ 415Wird auf Einziehung erkannt, so geht das
iEigentum an den eingezogenen Sachen mit~r Rechtskraft des Erkenntnisses auf den Staattïli~r. Rechte dritter Personen erlôschen. Fürj,Ilen Rechtserwerb, der nach der Rechtskraft
,es' Erkenntnisses eintritt, ge1ten die Vorschrifen des bürgerlichen Rechts zugunsten derer,
nie. Rechte von einem Nichtberechtigten hereiten.
§ 416) Wenn Vertreter, Verwalter oder BevoIlhtigte im Sinn der §§ 102 bis 107 bei Ausg ihrer Obliegenheiten Steuervergehenen, so haften die Vertretenen für die
afen, die diese Personen verwirken, undie Kosten des StrafVerfahrens und der
,ollstreckung, die ihnen auferlegt werden..orschrift gilt nicht fur die FaIle der Vor
o dschaft und Pflegschaft.
61
(2) Das gleiche giit für die Haftung des Geschaftsherrn oder des Haushaltsvorstands, wennAngesteIlte oder sonst im Dienst oder Lohnstehende Personen sowie Familien- und Haus-
. haltsangehôrige bei Ausübung von Obliegenheiten, die sie im Interesse des Geschaftsherrnoder Haushaltsvorstands wahrnehmen, Steuervergehen begehen; diese Haftung tritt jedochnicht ein,' wenn festgestellt wird, dass dasSteuervergehen ohne Wissen des Geschaftsherrn oder des Haushaitsvorstands oder einerzu seiner Vertretung nach aussen befugten Person begangen worden ist und die genanntenPersonen bei der AuswaW oder Beaufsichtigungder Angestellten oder der Beaufsichtigung derFamilien- und Haushaltsmitglieder die erforderliche Sorgfalt aufgewandt haben.
(3) Die im ersten und zweiten Absatz vorgesehene Haftung fàllt weg, wenn der Schuldigeoder der Haftende stirbt, bevor das Straferkenntnis, das .gegen sie ergeht, rechtskraftig geworden ist.
§ 417(1) Wer neben dem Schuldigen fur Geld
strafe und Kosten haftet (§ 416), kann in Anspruch genommen werden, wenn die Ge1dstrafe und die Kosten aus dem beweglichenVermôgen des Schuldigen nicht beigetriebenwerden kônnen.
(2) .
§ 418
§ 419Verjahrung
(1) Die StrafVerfolgung von Steuervergehenverjahrt in fünf Jahren und, wenn es sich umSteuerordnungswidrigkeiten hande1t, in einemJahr.
(2) Die Einleitung der Untersuchung und derErlass eines Strafbescheids unterbrechen dieVerjahrung gegen den, gegen den sie gerichtetsind.
(3) .
62
Zweiter Abschnitt
Strafverfahren
Erster Unterabschnitt
Allgellleine Vorschrift
§ 420Die Strafprozessordnung gilt, soweit die
Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben.
Zweiter Unterabschnitt
Verwaltungstrafverfahren
I. Allgemeine Vorschriften
§ 421(1) Die Steuerkontrollstellen haben bei allen
Steuervergehen (§ 392) den Sachverhalt zuerforschen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Beschuidigte wegen Steuerhinterziehung festgenommen und dem Richter vorgeführt ist.
'(2) Die Entscheidung steht der Steuerkontrollstelle zu, wenn das Steuervergehen nul' mitGeldstrafe und Einziehung oder einer diesel'Strafen bedroht ist oder die Steuerkontrollstelle auf keine andere aIs auf diese Strafenoder darauf erkennen will, dass die V èrurteiIung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen sei.
(3) Die Steuerkontrollstellen k6nnen auchgegen Nebenbeteiligte entscheideno Nebenbeteiligter ist,
1. wem ein Recht an Gegenstanden zusteht,die der Einziehung unterliegen, oderwem ein Anspruch auf soIche Gegenstande zusteht,
2. wer für die Geldstrafe und die Kostenhaftet, die dem, Tater oder einem Teilnehmer auferlegt werden.
§ 422Ist ein und dieselbe Handlung zugieich aIs
Steuervergehen und nach einem anderen, Ge-
setz strafbar, so steht die Untersuchung und "den Grenzen des § 421 die Entscheidung '!;I.eSteuerkontrollstelle zu, wenn die Strafe aus d~"
Steuergesetz zu entnehmen ist.
§ ,423.'
Besteht gegen einen Rechtsanwalt der. V,edacht eines fahrlassigen Steuervergehens, del' in Ausübung seines Berufs bei der Beratun.in Steuersachen begangen, hat, so ist die E"Ieitung einer strafrechtlichen Verfoigung 'andie Voraussetzung gebunden, dass zuvor 0
ehrengerichtlichen Verfahren eine VerIetzung:der Berufspflichten des Rechtsanwalts festgestellt ist. Ist die Untersuchung wegen ein«tSvorsatzlichen Steuervergehens einge1eitet, .s..,egilt das gieiche für die Fortsetzung des Ver,fahrens, wenn sich ,VOl' Erlass des Strafbescheidsoder VOl' Erôffnung des Hauptverfahrens ergibt, dass nur der Verdacht eines fahrlassigenSteuervergehens begründet erscheint.
§ 424(1) Sachlich zustandig zur Untersuchung und
Entscheldung ist die Steuerkontrollstelle, der,die Verwaltung der beeintrachtigten oder ge-',fâhrdeten Steuer übertragen ist.
(2) Die Steuerkontrollstellen kônnen sich derHilfe der Ortspolizeibeh6rden bedienen. DieBehôrden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Ermittlungenanzustellen, die die Steuerkontrollstellen verIangen.
§ 425Die Steuerkontrollstellen sind befugt, sich
jederzeit der weiteren Untersuchung oder Entscheidung zu enthalten und die Sache an diezustandige Staatanwaitschaft abzugebeno
,§ 426(1) ~olange, nicht die Steuerkontrollstelle
die Sa,che ;an die zustandige Staatsanwaltschaftabgibt (§ 425), haben die' Staatsanwaltschaftund die Gerichte nul' einzugreifen, wenn der
,'.' (1) Dund SivergehegestatteVerdun, (2) Sder Steder Ar.es sei d,
o und de
(1) (stelle,gangex:
. ziehunkontroziehun
(2)standitrol1st'hat. ljedoclzustal
uchung und intscheidung derStrafe aus dem
l.walt der Ververgehens; das~i der Beratungso ist die Ein·Verfoigung andass zuvor im:ine Verletzung;anwaits festgeJ.g wegen eines
eingeleitet, so'~tzung des Ver-._:s StrafbescheidsJtverfahrens er-...tnes fahrlassigen;cheint.
ntersuchung und:mtrollstelle, det,htigten oder ge.t.kônnen sich de
l. bedienen. Ulellzei- und Sichèrdie Errnittlungê',ntrollstellen vér-
;teuerkontrolls.~e 'StaatsanwaltsclîStaatsanwaltscll .greifen, we~:~'
Beschuidigte wegen des Steuervergehens' voriaufig festgenommen und dem Richter VOl'ge-führt wird. .
(2) Hat jemand durch mehrer.e selbstandigeHandiungen ein Steuerv.ergehen und eine andere strafbare Handlung begangen, so karindie Staatsanwaitschaft die Strafverfoigung' wegen . des Steuervergehens gegen ihn und dieais Teilnehmer, Nebenbeteiligte (§ 421 Absatz 3)oder Begünstiger beteiligten Personen über
'. nehmen.(3) Auch da, wo ihre Zustandigkeit begrün
det ist, kann die Staatsanwaitschaft die Steuerkontrollstelle ersuchen, den Sachverhalt desSteuervergehens zu ermittein. Entspricht dieSteuerkontrollstelle dem Antrag, so ist sie inclen Grenzen der §§ 421 und 422 auch zur Entscheidung zustandig; ihr Recht, sich jederzeitder weiteren Verfoigung oder der Entscheidung~u enthalten, bieibt unberührt.
§ 427(1) Die Behôrden und Beamten des Polizeid Sicherheitsdienstes haben auch Steuer
ergehen zu erforschen und alle keinen Aufschub_~tattenden Anordnungen zu treffen, um die
erdunklung der Sache zu verhüten.~~) Sie haben Steuervergehen ohne Verzugtt.Steuerkontrollstelle anzuzeigen. Sie haben
'@l" Anzeige ihre Verhandlungen beizufügen,sej denn, dass der Beschuldigte festgenommen
·mo dem Richter vorgeführt wird.
§ 428~ ~. Ortlich zustandig ist die Steuerkontroll
è, in deren Bezirk das Steuervergehen be.gen oder entdeckt ist, und bei Steuerhinter. ,$,gen oder -gefahrdungen auch die Steuer
'ollstelle, die zur Festsetzung und Ein.. g der Steuer zustandig ist.'-Sind mehrere Steuerkontrollstellen zu
, so gebührt der Vorzug der Steuerkon-Ile, die die Untersuchung zuerst geführtie Untersuchung und Entscheidung kannauf Ersuchen von einer anderen ôrtlich
a.ndigen Steuerkontrollstelle übernommen.~
63
_oder ihr von einer gemeinschaftlich vorgesetzten oberen Behôrde übertragen werden.
(3) Die Untersuchung und Entscheidungkann !=luf alle Steuervergehen desseiben Be'schuidigten und auf alle bei einem Steuervergehen beteiligten Personen ausgedehnt werden,für die die Steuerkontrollstelle sachlich zustandig ist. Sind. mehrere Steuerkontrollstellensachlich zustandig, so kann die gemeinschaftlich vorgesetzte obere Behôrde die Untersuchung und Entscheidung einer von ihnenübertragen.
§ 429(1) Für Zustellungen geiten die §§ 88 bis 90.(2) Bei Straf- oder Beschwerdebescheiden ist
eine Ausfertigung, sonst eine einfache Abschriftzu übergeben.
(3) Wird nach § 90 zugestellt, so sind statt derStraf- oder Beschwerdebescheide Benachrichtigungen nach § 90 Satz 3 anzuheften.
(4) Fristen sind nach § 82 zu berechnen.
§ 430(1) Die Steuerkonirollstellen kônnen Be
schiagnahmen nach den Bestimmungen derStrafprozessordnung anordnen und durchihre Beamten ausfühten iassen.
(2) bis (5) .
§ 431Um die Beschlagnahme von Briefen und Sen
dungen auf der Post sowie von Telegrammenauf den Telegraphenanstaiten (UntersuchungsStrafprozessordnung) ersucht die Steuerkontrollstelle das zustandige Gericht. Dieses übergibt ihm erôffnete Sendungen, deren Zurückhaltung erforderlich erscheint.
§ 432(überholt durch die Streichung des § 407)
§ 433(1) Die Beschiagnahme von Gegenstanden,
die der Einziehung unterliegen, bieibt wirksam, bis das Strafverfahren wegen des Steuer-
§vergehens vollstandig erledigt ist oder dieSteuerkontrollstelle die Beschlagnahme aufhebt.
(2) In Beschlag genommene Sachen, derenAufbewahrung, Pflege und Erhaltung unverhaltnismassig viel kostet oder deren Verderbendroht, kann die Steuerkontrollstelle nach dreiTagen, bei Gefahr im Verzug auch schonvorher, im Zwangsverfahren veraussern lassen.Der Erlos tritt an die Stelle der Sachen. Zeitund Ort der Verausserung sind dem Beschuldigten und dem Eigen~ümer moglichst vorhermitzuteilen.
§ 434Sind in Beschlag genommene Sachen, die
der Einziehung unterliegen, von einem Unbekannten zurückgelassen worden, der auf demSteuervergehen betroffen, aber entkommen ist,so verfallen sie oder ihr Erlos dem Staat, wennsich der Betroffene oder der Eigentümer nichtinnerhalb dreier Monate nach der Beschlagnahme gemeldet hat. Die Steuerkontrollstellekann sie nach Ablauf einer Woche, von derBeschlagnahme an gerechnet, im Zwangsverfahren veraussern lassen.
§ 435Zur Sicherung einer hinterzogenen Steuer
kônnen Befôrderungsmittel, die der Beschuldigte bei Begehung eines Steuervergehens inseinem Gewahrsam hat, und andere Sachen,die er mit sich fuhrt, ausser Arbeitsgeraten, mitBeschlag belegt werden, wenn sein Wohnsitzunbekannt oder ausserhalb des LuxemburgerLandes gelegen ist. Mit den Beforderungsmitteln konnen die in Beschiag genommenenSachen bis zur nachsten Amtsstelle befôrdertwerden, bei der ihre Aufbewahrung môglichist. Die Sachen sind freizugeben, wenn Iiachge-"wiesen wird, dass sie jemand gehôren, der wederbei der Tat beteiligt ist noch fur Strafen undKosten haftet, es sei denn, dass die Einziehung.nach § 401 verwirkt ist.
§ 436Die Steuerkontrollstellen konnen die n~clil
der Strafprozessordnung zustandigen Behôrd~nund Beamten um Durchsuchungen ersucheAuf ihr Verlangen sind von ihnen zu bezeiclinende Beamte bei der Ausführung zuzuziehén.Die Sachen, die, in Verwahrung oder in ~e.
schlag genommen werden, sind den Steuerko~.
trollstellen zu übergeben.
§ 437(1) Wenn in Steuergesetzen DurchsuchungeD!
vorgesehen sind, steht ihre Anordnung denSteuerkontrollstellen zu. Die Beamten, die mil)der Ausführung beauftragt werden, haben,soweit in den Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ,ist, nach den Vorschriftender Strafprozessordnung zu verfahren; sie habensich durch einen schriftlichen Auftrag deFSteuerkontrollstelle auszuweisen.
(2) Papiere und Handelsbücher dürfen dieSteuerkontrollstellen und deren Beauftragtenul' einsehen, wenn es der Inhaber genehmigt.Andernfalls haben sie die Papiere und Handelsbücher, deren Durchsicht sie für geboten halten, in Gegenwart des Inhabers oder seines
'Vertreters mit dem Amtssiegei in einem Umschlag zu verschliessen und an den Friedensrichter abzuliefern. Diesel' hat Papiere undHandelsbücher, die für die Untersuchung Be- .deutung .haben, der Steuerkontrollstelle mitzuteilen.
§ 438Das Recht der Steuerkontrollstelle, in Rau
men, die ihr zur Ausübung der Steueraufsichtzuganglich sind, Nachscha~ zu halten und diedort zu ihrer Einsicht bestimmten Bücher. undAufzeichnungen einzusehen, bleibt unberührt;Zwqngsmittel (§ 202) gegen die Person desBeschuldigten sind jedoch unstatthaft, sofernes sich darum handelt; Spuren eines Steuervergehens zu verfoigen.
§ 439° •••••••••• °., .••••••
IL Da
fIl
l'Die Hilfstellen une~\Dntrollstellen h~be:~ffôrschen und mnlIDte keinen Aufsc~u~
--" treffen um dieu , d"
verhüten. 'Obe: le.,àntrollstelle eme N:"che Anzeige einzu
. (1) Die .Steu~l
.A.nzeigen, dIe bel~rüfen ob wegeniJ;" • lzuschreiten sel. .sbnst yom VerdKenntnis erhalter.
(2) Die Einleiaktenkundig zu l
(3) Zur Erforscdie Steuerkontr l
Art selbst anstelloder Beamten vc
(4) Die Befugstellen nach der
. und § 209 Absapflicht zustehentersuchung.
(5) Über j~(
schrift oder el!(6) Niedersc
stelle untel' Zugenommen .haIesung in eme:richterlichen
(1) Gegenbescheid üb(fünf Rro. (5'ihm Gelegenist. Er ist ezu laden.
---------....65
§444
§ 443(1) Wer neben dem Beschuldigten für Geld
strafe und Kosten haftet, ist zuÎn Verfahren zuzuziehen. Falls es nicht geboten erscheint, ihnzu vernehmen, ist ihm das Steuervergehenund die Person des Beschuldigten mitzuteilen,und el' ist aufz·ufordern, zu erklaren, ob el' dieSchuld des Beschuldigten und seine Haftunganerkenne oder was el' einwende. Foigt el' derAufforderung nicht, so ist gleichwohl das Verfahren gegen ibn fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt für den, der bei einerEinziehung beteiligt ist, wenn el' sich meldetoder anzunehmen ist, dass es einer Vollstrekkungshandlung gegen ihn bedarf. Di~,~ giltauch, wo auf Einziehung selbstandig erkanntwerden solI.
Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligtenkônnen sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.Geschaftsmassige Vertreter kônnen zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht für die im § 107Absatz 3 genannten Personen. Die Vorschriftendes § 107 Absatze 6 und 7 finden Anwendung.Die· Steuerkontrollstelle kann anordnen, dassder Beschuldigte erscheint.
(2) Erscheint der Beschuldigte, 50 ist ihm zuerôffnen, welche strafbare Handlung ihm zurLast gelegt wird. Er ist zu befragen, ob el' etwasauf die Beschuldigung erwidern wolle. DieVernehmung soll ihm Gelegenheit geben, dieVerdachtsgründe zu beseitigen und Tatsachen,die zu seinen Gunsten sprechen, geltend zumachen. Seine persônlichen Verhaltnisse sindzu ermitteln.
(3) Erscheint der Beschuldigte auf die Ladungnicht, so ist el' auf Antrag der Steuerkontrollste11e von dem Friedensrichter seines Wohnoder Aufenthaltsorts zu vernehmen.
(4) Gegen einen flüchtigen Beschuldigtenkann ohne seine Anhôrung verfahren werden.
§ 441
§ 442I~) Gegen den Beschuldigten solI ein Straf
·seheid über eine Geldstrafe von mehr aIs." Rm. (50 Fr.) nul' erlassen werden, wenn
" ,Gelegenheit zur Ausserung geboten worden. .~r ist erforderlichenfalls zur VernehmungJaden.
II. Das Verfà,hren.
§ 440Die Hilfstellen und die Beamten der Steuer
kontrollstellen habe~ die 'Steuervergehen zuerforschen und innerhalb ihrer ZustandigkeitaIle keinen Aufschub gestattend(':n Anordnungenzu treffen, um die Verdunklung der Sache zuverhüten. Über die Ermittlungen ist der Steuerkontrollstelle eine Niederschrift oder eine schriftliche Anzeige einzureichen.
rollstelle, in Rau:ler Steueraufsichm halten und ~i:.
mten Bücher. ui!'bleibt unberiihi,; .1 die Person d·lnstatthaft, sof~'n eines Steuerve
1 DurchsuchungenAnordnung den ,.
Beamten, die mit (1) Die Steuerkontrollstellen haben diewerden, haben, Anzeigen, die bei ihnen eingehen, darauf zu
~n nichts Abwei- "prüfen, ob wegen eines Steuervergehens ein-den Vorschriften . zuschreiten sei. Das gleiche gilt, wenn sie
:rfahren; sie haben .sonst yom Verdacht eines Steuervergehenshen Auftrag der Kenntnis erhalten.len. e) Die Einleitung. der Untersuchung ist
. d fi d'aktenkundig zu machen..ücher ür en le.eren Beauftragte (3) Zur Erforschung des Sachverhalts kônnenlhaber genehmigt:;1,-,g""f:ilie Steuerkontrollstellen Ermittlungen jederiere und Handels-. Art selbst anstellen oder durch ihre Hilfstellen: fur geboten hal·· o'der Beamten vornehmen lassen.abers oder seines . (4) Die Befugnisse, die den Steuerkontroll-'el in einem Um'" &l1en nach den §§ 175 bis 184, 186, 188, 202'an den Friedens und § 209 Absatz 1 bei Ermittlung der Steuer-hat Papiere un flicht zustehen, gelten sinngemass für die Un-Untersuchung Be ersuchung.wntro11stelle mit:- '(5) Über jede Ermittlung ist eine Nieder-
éhrift oder ein Vermerk aufzunehmen.
(6) Niederschriften, die eine Steuerkontrollte e untel' Zuziehung eines Schriftführers auf
'pnu:nen hat, stehen hinsichtlich ihrer Vorng in einer Hauptverhandlung VOl' Gericht
.chterlichen Protoko11en gleich.
kônnen die nach:andigen Behôrden:hungen ersuchen.ihnen zu bezeichhrung zuzuziehen.rung oder in Be~d den Steuerkon-
11
l,1
66
§ 445, ,
Wenn der 'Beschuldigte das Ste1,1ervergehenvorhehaltlos einraumt, so kann er sich der ineiner Niederschrift festzusetzenden Strafe unterVerzicht ~uf Erlass eines Strafhescheids sofort~t~rw~rfen. Die Unterwerfung steht einerrethtskraftigen Verurteilung gleich.
Das Verl-ahren regeIt der Finanzminister. *).
§ 446(1) Ergiht die U ntersuchung, dass. der Ver
dacht nicht begründet war, so stelIt dIe SteuerkontrollstelIe das Verfahren ein und teilt diesdem' Beschuldigten mit, wenn er aIs solchervemommen worden ist. Erscheint der Verdachtbegründet, so gibt die SteuerkontrolIste~e,
wenn sie nicht selber erkennen kann oder will,die Verhandlungen an die Staatsanwaltschaftah. Sie kann beantragen, dass die ôffentlicheKlage gegen den Beschuldigten und die N ebenbeteiligten erhoben werde, geeignetenfalls istein hestimmter Antrag zu stelIen und zu begrunden.
(2) brtlich zustandig ist auch die Staatsanwaltschaft des Bezirks, in dem die SteuerkontrolIstelie ihren Sitz hat. Die Zustandigkeiterstreckt sich' auf die der Gerichte. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die'ôrtliche Zustandigkeit bleiben im übrigen unberührt~
(.3) Hat die SteuerkontrollstelIe die Sacheabgegeben, weil sie' nicht zur EntscheidungzU:standig sei, hait die Staatsanwaltschaft dagegen diese Auffassung nicht fur zutre~end;
so kann sie die Sache zur weiteren Erledigungim Verwaltungsttafverfahren an die SteuerkontrollstelIe zU,rückgeben; der § 425 bleibturiberührt.
§ 447 ", (1) Will die Steuerkontrollstelle selbst erkennen, so erlasst sie einen Strafbescheid.
: ,'*) Hinweis auf die Verordnung über die UnterwerfUnghn Strafverfahren geinass § 445 der Abgabenordnungyom 1. November 1921, S. 91.
(2) lm Strafbescheid sind ausser der Strdie strafhare Handlung, das Strafgesetz un.die Beweismittel anzugehen. Er solI femer di,Entscheidungsgründe und die Belehrung enthaltén, dass der Beschuldigte, wenn er niçlinach § 451 Beschwerde an den SteuerdirektGeinlege, gegen den Strafhescheid binnen ei~~
Woche nach der BekanntIflachung bei 'de,SteuerkontrolIstelIe, die den Bescheid erlasse,hahe, auf gerichtliche Entscheidung antrag~n
kônne. ;i
(3) lst auf Einziehung zu erkennen und ste~
nicht Fest, ob die Einziehung vollzogen werde~
kann, so ist fur den FalI, dass die Einziehun,gnicht ausgefûhrt werden kann, die Ersatzstrafenach § 401 Absatz 2 festzusetzen.
§ 448(1) Sind Nebenbeteiligte in der Untersuchung,
zugezogen, so ist im Strafhescheid darüber.zuerkennen ob sie die, Einziehung gegen slch,gelten zu' lassen oder für die Geldstrafe und dieKosten des Strafverfahrens und der StrafvolIstreckung zu haften haben. .
(2) Ist 'ihre Zuziehung im VerwaItungstraf-,verfahren oder im gerichtlichen Verfahrenunterhlieben, so kann gegen sie durch beson-'deren Strafbescheid entschieden werden.
§ 449(1) Der Strafbescheid ist den Beteiligten zu~
zustelIen oder zu verkünden.(2) lst der Beschuldigte noch nicht achtzehn
Jahre ait, so ist der Strafbescheid auch demgesetzlichen Vertreter zuzustellen oder zu verkünden.
(3) Sind mehrere gesetzliche Vertreter oderbei juristischen Persouen, Personenvereinigungen" Zweckvermôgen und ahnlichenGebilden mehrere Vertreter, Vorsteher oderVerwaIter vorhanden, so genügt die Zustellungoder Verkünd~g an, einen von ihnen.
(4) Nach der Zustellung kann der Strafhescheid nur in den Fallen der §§ 461 und 464
'zur:ückgenommeri werden. ' ,
'(1) 'De~ Besch.gten kô~en gsehwerde emlege:llihe Entscheiduenchtliche Ent:
" ,iltrollstelle, diat binnen eintg~be schriftlich (
"(2) Der AntrÊl1J.ng schliesst fÜI. 'e Einlegung dg~richtliche Entliche Vertreter~huldigten Fr<d~r Vertretene
êhtliche Entsckehrt, so ist dienlcht der Antra;uruckgenornmC
~' (3) Hat von'auf gerichtlicherend der andenüber die Besd
':~rechtskraftigerVerfahrens zu
" Die Beschwstelle, die d(schriftlich ode]
'für die Einlegeine Ausschlusmachung an. 1
'behorde genüVersaumungund 87 Nachs
Über die Bdirektor" Er 1stellen. Der lden und zuz
(1) Gegenkontrollstelle
sser der' Strafe:trafgesetz und
sol1 ferner dieBelehrung entwenn el' nichtSteuerdirektor
d binnen einer:~hung bei der~cheid erlassenidung antragen
ennen und stehtJllzogen werden ,die Einziehungdie Ersatzstrafe
:zen.
el' Untersuchungheid darüber zuLUng gegen sich,eldstrafe und dieId der Strafvoll-
V erwa1tungstraf~ ..chen Verfahrensie durch besoI\len werden.
-h nicht achtze~'~cheid auch ~<e~llen oder zu ve
§ 450'(1) Der Beschuidigte und' 'die Nebe~betei
ligten konnen gegen de~, St.rafbescheld . Beschwerde einlegen, wenn SIe rucht auf genchtliche Entscheidung antragen. Der Antrag aufgerichtliche Entscheidung ist ,bei ~er Steuerkontrollstelle, die den Strafbescheld erlasse~
hat, binnen einer Woche nach der Bekannt-, gabe schriftlich oder mündlich zu ste11en.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entschei: dung schliesst für den Beteiligten die Beschwerde,, die Einlegung der Beschwerde den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung aus. Hat der gesetzliche Vertreter oder der Ehemann einer bekhuldigten Frau Beschwerde eingelegt undder Vertretene oder die beschuldigte Frau gerichtliche' Entscheidung beantragt oder umge'~hrt, so ist die Beschwerde wirkungslos, wenn'~cht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgenommen wird.'., (3) Hat von mehreren Beteiligten ein Teila,ùf gerichtliche Entscheidung angetragen, wii~-
€nd der andere Beschwerde eingelegt hat, so lStüber die Beschwerde in der Regel erst nachechtskraftiger Erledigung des gerichtlichenerfahrens zu befinden.
§ 451Beschwerde ist bei der Steuerkontroll,
eUe die' den Strafbescheid erlassen h atmlirJtlich oder mündlich einzulegen. Die Frist
;llie Einlegung betragt' eine Woche; sie ist,~, AusscWussfrist und 1auft von der Bekannta:€hung an. Die Einlegung bei der Besc~werde:
, otde genügt zur Wahrung der Fnst. Belumung der Frist kann nach den §§ 86
87 Nachsicht gewiihrt werden.
.. § 452'ber die Beschwercle entscheidet der Steuer
, l'.' Er kann nach'§ 441 Ermittlungen an~
" Der Beschwerdebescheid ist zu begrün:'nd zuzustellen oder zu verkünden.
§ 453LGegen, andere Verfügungen der Steuer~;"ollstellen und des Steuerdirektors aIs Straf.,.
67
, und Beschwerdebescheide kann der BetroffeneBesc'hwerde an die nachstobere Behorde einlegen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerdebe'tragt eine Woche; sie beginnt mit der Zu'stellung oder Bekanntmachung der Verfügung.Die Beschwerde ist bei der Behorde einzulegen,deren Verfügung angefochten wird; die Eit;tlegung bei der Beschwerdebehorde gen~gt. DIeBeschwerdebehorde entscheidet endgüItlg.
(2) Verfügungen, die dem Straf- ?der Beschwerdebescheid vorausgehen und ihn vorbereiten sollen, unterliegen der Beschwerdenul', wenn sie eine Beschlagnahme anordnenoder andere Personen betreffen aIs den Beschuldigten oder die Nebenbeteiligten.
III. Kosten des Verfahrens
§ 454lm Verwaltungstrafverfahren werden an
Kosten erhoben:1. .2. an Auslagen
a) Schreibgebühren für Ausferti~ngen:
und Abschriften nach dem Genchts",kostengesetz,
b) Telegraphengebührenund im Fernverkehr zu entrichtende Fernsprechgebühren,
c) Kosten von Zustellungen und offent-, lichen Bekahntmachungen, '
d) Entschadigungen, die an Auskunftspersonen und Sachverstandige gezaWtsind,
e) Reisekosten der Beamten bei Geschaften ausserhalb des Dienstsitzes,
f) Auslagen ~nderer Behërden,g) Kosten der Erhaltung beschlagnahm
ter Sachen \und der Beforderung vonPersonen oder Sachen,
h) Haftkosten.
§ 455(1) Die Kostenvorschriften der Strafprozess
ordnung ge1ten .sinngemass auch für das Ver-
68
waltungstrafverfahren. Über Rôhe und Notwendigkeit von Auslagen entscheidet die Steuerkontrollstelle endgültig.
(2) Wer nur bei der Einziehung beteiligt ist,hat ausser bei Zurückweisung unbegründeterBeschwerden keine Kosten zu tragen.
(3) Sind durch das Verfahren gegen den, derfür Geldstrafe und Kosten haftet, besondereKosten entstanden, so sind ihm diese Kostenbei Festsetzung seiner Haftpflicht aufzuerlegen.
§ 456
§ 457Gestrichen
IV. Strafvollstreckung
§ 458Vollstreckbare Strafbescheide und Beschwer
debescheide wirkenwie ein rechtskrâftiges Urteil.
§ 459(1) Die Steuerkontrollstellen haben die Straf
und Beschwerdebescheide sowie die Kostenentscheidungen nach den Vorschriften über dasZwangsverfahren zu vol1strecken.
(2) Für Zahlung einer Geldstrafe kann eineFrist oder Abtragung in Teilbetragen bewilligtwerden. TeiIzahlungen sind zulassig und werden zunachst auf die Strafe angerechnet. DerVersuch, eine Geldstrafe beizutreiben, kannunterbleiben, wenn sicher vorauszusehen ist,dass er erfoiglos sein würde.
(3) Die Einziehung wird dadurch vollstreckt,dass die Steuerkontrollstelle die Sachen demBesitzer wegnehmen Hisst.
(4) Bei Einziehungen kann die Steùerkqn~
trollstelle die Ersatzstrafe (§ 401 Absatz 2 und§ 447 Absatz 3) vollstrecken, wenn die Sachen
nicht in Verwahrung genommen sind u!1d YOm
Verurteilten nicht binnen angemessener Frisabgeliefert werden.
§ 460Geldstrafen und Gegenstande, deren Ein
ziehung ausgesprochen ist, fallen dem Staat zu.
Dritter Unterabschnitt
Gerichtliches Verfahren
§ 461Hat der Beschuldigte oder ein Nebenbe
teiligter .auf gerichtliche Entscheidung ange~
tragen, so kann die Steuerkontrollstelle deI{Strafbescheid wegen des Antragstellers bis zurÜbersendung der Verhandlungen an die Staatsanwaitschaft zurücknehmen. In diesem FaU'kann es das Verfahren einstellen, nach wei~
teren Ermittlungen einen neuen Bescheid erIassen oder die Sache an die Staatsanwaltschaftzum gerichtlichen Verfahren abgeben. Der'Antragsteller ist zu benachrichtigen.
§ 462(1) Wird der Strafbescheid nicht zurückge- .
nommen, so übersendet die Steuerkontrollstelle die Verhandiungen der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Entscheidung desGerichts herbeizufuhren. Die Staatsanwaltschaft legt sie dem Gericht vor; eine Anklageschrift wird nicht eingereicht. Wegen der ôrt- \lichen Zustandigkeit der Staatsanwaltschaftund des Gerichts gilt der § 446 Absatz 2.
§ 463(1) Das'Gericht hat den. Antrag auf gericht~
liche Entscheidung aIs unzulassig zu verwerfen, wenn er nicht rechtzeitig oder nicht in dervorgeschriebenert Form gestellt ist, oder wenner riach § 450 wirkungslos ist, weil Beschwerdee{ngelegt ist.
(2) Verwirft das Gericht den Antrag nichtaIs unzulassig, so ist die Hauptverhandlu~g
an;~uberaumen..
q .(1) Nach Über.an die Staatsanw:trollstelle den Str;'tirnmung zurücJ~ch;Ut teilt die Z,;.renn sie ihm dig~legt hat. Das G.ï (2) Nach Begin
'die Steuerkontromit Zustimrnun~
Entscheidung al'dung des Urteilsmehr zurückneh
. (1) Der Bescteiligte kann descheidung biserster Instanz Z1
Hauptverhandh:mung der Staa
:. NebenkHiger ve, trollstelle.
(2) Der Ani.. wenn der Besc
ligte ohne genverhandlung aeinen Verteidi!
(1) Hat dernicht achtzehlgerichtliche lauch der Besclkann erzwungtreter kann sitreten lassen,gerichteten sist.
(2) Bleibt ,lasst er sich l
gleichwohl zdigte selbstso gilt der §
l sind uxid vom~messener Frist
le deren' Einl dem Staat zu.
lhren
ein Nebenbe- •,cheidung ange- 1
mtrollstelle den19stellers bis zur'en an die StaatsIn diesem FaU~llen, nach wei-'Len Bescheid ertaatsanwaitschaftl abgeben. Derltigen.
nicht zurückge~ SteuerkontroU.,er Staatsanwal~
Entscheidung des'ie Staatsanwal~~
or; eine Anklage. Wegen der 6rt·;taatsanwaltschaf~
·6 Absatz 2.
§ 464(1) Nach Übersendung der Verhandiungen
an die Staatsanwaltschaft kann die SteuerkontroUstelle den Strafbescheid nur mit deren Zustimmung zurücknehmen. Die Staatsanw.altschaft teilt die Zurü~knahme dem Gericht mit,wenn sie ihm die Verhandiungen schon vorgelegt hat. Das Geri~ht steUt das Verfahren ein., (2) Nach Beginn der Hauptverhandiung kanndie SteuerkontrollsteUe den Strafbescheid nurmit Zustimmung dessen, der auf gerichtlicheEntscheidung angetragen hat, nach Verkündung des Urteils erster 1nstanz überhaupt nichtmehr zurücknehmen.
§ 465(1) Der Beschuidigte oder der Nebenbe
teiligte kann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis zur Verkündung des Urteilsèrster 'Instanz zurücknehmen, nach Beginn derHauptverhandiung jedoch nur mit Zustim\Jlung der Staatsanwaitschaft und, falls sie aIsNebenklager vertreten ist, auch der Steuerkon-lollstelle. '"
. (2) Der Antrag giit als zurückgenommenwenn der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte ohne genügenden Grund in der HauptiVerhandlung ausbIeibt und sich nicht durcheinen Verteidiger vertreten Iasst.
§ 466:(1) Hat der gesetzliche Vertreter eines noch
n1~ht achtzehn Jahre alten Beschuldigten dieerichtliche Entscheidung beantragt, so ist
auch der Beschuidigte zu Iaden. Sein Erscheinen-ann erzwungen werden. Der gesetzliche Ver.e~er kann sich durch einen Verteidiger vereten Iassen, der mit einer ausdrücklich darauferichteten schriftlichen Vollmacht versehen
r~~) Bleibt der gesetzliche Vertreter aus undass,t er sich nicht vertreten, so hat das Gerichtdthwohi zu verhandeIn, wenn der Beschul'~e selbst erscheint. BIeibt auch dieser aus,
gilt der § 465 Absatz 2.
69
§ 467(1) 1st gerichtliche Entscheidung beantragt,
so' hat die Steuerkontrollstelle für das weitereVerfahren die Rechte eines Nebenklagers.
(2) Das Urteil und andere Entscheidungensind der Steuerkontrollstelle zuzustellen, auchwenn sie bei der Verkündung vertreten gewesenist. Die Fristen für dieEinlegung von Rechtsmittein beginnen für die Steuerkontrollstelle erstmit der Zustellung. Für Kassationsantra.ge undfür Erklarungen auf solche hat sie einen MonatFrist. Berufungsantrage, Revisionsantrage undAntrage auf Wiederaufnahme des Verfahrenskann sie schriftlich selbst stellen.
§ 468
§ 469(1) Das Gericht ist bei der Entscheidung an
die im Strafbescheid festgesetzte Strafe nichtgebunden.
(2) Stellt sich heraus, dass die Tat der Strafbefugnis der Steuerkontrollstelle entzogen war,so hat das Gericht, ohne in der Sache zu entscheiden, den Strafbescheid durch Beschiussaufzuheben und die Verhandiungen der Staatsanwaitschaft mitzuteilen; gegen den Beschlussist Beschwerde zulassig.
§ 470Kann eine durch Strafbescheid festgesetzte
Geldstrafe oder die Strafe des Ersatzes desWerts nicht einziehbarer Sachen nicht beigetrieben werden, so hat das Gericht auf Antragder Steuerkontrollstelle die Strafe in Freiheitstrafe umzuwandeln. Die Steuerkontrollstelleübersendet die Verhandiungen der Staatsanwaitschaft. Die Entscheidung steht dem GerichtzU, das für die Erôffnung des Hauptverfahrenszustandig gewesen ware. Vor der Entscheidungsind die Staatsanwaitschaft und der, gegen dendie Strafe festgesetzt ist, sowie die Steuerkontrollstelle zu hôren. Gegen den Beschiuss istBeschwerde zulassig.
70
§ 471.Beamte der Steuerkontrollstëllen dürfen a~
serhalb des Luxemburger Landes wohnendePersonen, von denen eine Geldstrafe nichteingezogen werden kann, beim Antreffen 'imInland festnehmeni Sie haben sie ohne Verzugder Strafvollstreckungsbehôrde· vorzuführen.Diese hat die Ersatzfreiheitstrafe zu vollstreckenoder, wenn eine ~)Qlche noch nicht festgesetztist, die Entscheidung· über· die Umwandhmgsofort herbeizuführen und die festgenommenenPersonen solange in Haft zu behalten; die ·Haftist auf die' Freiheitstrafe unverkürzt· .aIizu- ;rechnen. .
§ 472(1) Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen
eines Steuervergehens die ôffentliche Klage,so hat die SteuerkontrollsteIle die Rechte einesNe~enklagers (§ 467).
(2) Lehnt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verfolgung eines Steuervergehens ab,so kann die Steuerkontrollstelle die ôffentlicheKlage selbst erheben. Sein Vertreter hat im weiteren Verfahren dieselbe Stellung wie die Staatsanwaltschaft im Verfahren auf ôffentlicheKlage. Der § 467 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat die SteuerkontroUstelle die ôffentliche K1age erhoben, so kann die Staatsanwalt-
.schaft in jeder Lage des Verfahrens mitwirken.Sie bewirkt die Ladungen zur Hauptverhandlung und muss darin vertreten sein. DieEntscheidungen sind ihr bekanntzugeben. Biszur Rechtskraft des Urteils kann sie die Verfolgung übernehmen; legt sie ein Rechtsmittelein, so übernimmt sie die Verfolgung. DasVerfahren wird in der Lage fortgesetzt, in deres sich befindet. Die Steuerkontrollstelle hatdie Rechte eines Nebenklagers (§ 467).
(4) Die Vorschrift des § 468 gilt auch in denFallen dieses Paragraphen.
§ 473
§ 474(1) Wenn jemand aIs Nebenbeteiligter .t,.,.
die Gelsdtrafe haftet, ist eine Ersatzfreiheitstr~
nur zu vollstrecken, nachdem die Steuerki>trollstelle gehôrt worden ist und soweit sie {liVollstreckung beantragt. ~
(2) .Hat das Gericht erkannt, dass die 'Vieurteilung auf Kosten des Verurteilten bekaIlÎltzumachen sei, so bestimmt die Steuerkontrollstelle die Art der Bekanntmachung. '
§ 475A u s 1age n e r h e b'u n g dur c h
das Gericht(1) Wenn das Geri~ht auf'Strafe oder Haftung
oder gegen den Beschuldigten auf Einziehllngerkennt, 50 gehôren zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens auch diejenigerÎ Auslagen,die einer Steuerbehôrde bei der Untersuchu.bei der Entscheidung und bei der Teilnahme agerichtlichen Verfahren entstanden sind. .
(2) Die PBicht zur Erstattung dieser Auslagellibestimmt sich nach den Vorschriften der Straf-;""'''''4!(l'Cprozessordnung. Die Auslagen werden ebensowie Gerichtskosten festgesetzt, erhoben undbeigetrieben..
§ 476Der Steuerdirektor kann die Befugnisse, die .
den Steuerkontrollstellen im gerichtlichen Verfahren zustehen, anderen I!ehôrden oder be-'stimmten Beamten übertragen.
Vierter Unterabschnitt
Niederschlagung
§ 477(1) Der Finanzminister ist befugt, von der
Ein)eitung oder DurchfUhrung eines Verwaltungstrafverfahrens abzusehen und im Verwaltungstrafverfahren erkannte Strafen zu erlassen.......... Der Finanzminister kann die ihmzustehenden Befugnisse auf die ihm unterstelltenSteuerbehôrden' übertragen.
.........
.......... .. ".
..........
........
Allgei
•••••• 1· •
(1) Ent!nach ihren:messens-En'
SteueranpassungsgesetzVOUl 16. Oktober 1934
(Rgesetzbl. 1 S. 925)
>enbeteiligter für~rsatzfreiheitstrafen die Steuerkon~.
md soweit, sie die'
nt, dass die Vel'::urteilten bekannt~
lie Steuerkontrolllchung.
):l die Befugnisse, 'm gerichtliche'n,~;, Ikhôrden oderwagen.
rabschnitt
lagung
r7:r ist befugt, v'oührung eines V~sehen und imnte Strafen zu' eninister kann diuf die ihm unters '
, .',gen.
(2) Die SteuerkontrollsteU~nsind befugt, von,der Einleitung oder Durchführung, einer ,Untersuchung abzusehen, wenh Steuerhinterzieh ung, nicht in Frage kormnt und das Verschulden des Taters geringfügig ist.,
§ 478
§ 479
§ 480
§ 481
§ 482Gestrichen
Abschnitt 1
"Allgemeines Steuerrecht!J
Unterabschnitt 1
Auslegung
§ 1
Unterabschnitt' 2
Erm.essen
§ 2'. Entscheidungen, die die Behôrden
rem Ermessen zu treffen haben (Er,-Entscheidungen), müssen sich in den
71
§ 483
§ 484Gesrichen
§ 485Gestrichen
§ 486
§ 487
§ 488
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessenzieht.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind ErmessensEntscheidungen nach Billigkeit und Zweckmassigkeit zu treffen.
(3) .
Unterabschnitt 3
St~uerschuld
§ 3(1) Die Steuerschuld entsteht, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an ,den das Gesetzdie Steuer knÜpft.
(2) Auf die Enstehung der Steuerschuld ist
72
es ohne Einfluss, ob und wann die Steuer festgesetzt wird und wann die Steuer zu entrichten(wann sie fâllig) ist.
(3) Die Absatze 1 und 2 gelten sinngemass fürandere Leistungen, die auf Grund der Steuergesetze geschuldet werden.
(4) Bei VerschoUenen gilt, soweit es sich umEntstehung, Umfang un'd Beendigung einerSteuerschuld handelt, der Tag, mit dessen Ablauf das Ausschlussurteil rechtskraftig wird, aIsTodestag.
(5) Beispiele und Erganzungen zu den Absatzen 1 und 2: Die Steuerschuld entsteht:
1. Bei der Einkommensteuer und bd derKôrperschaftsteuer :'a) fur Steuerabzugsbetrage:
im Zeitpunkt des Zufliessens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
b) für Vorauszahlungen:mit Beginn des Kalendervierteljahrs,für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des KaIendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht;
c) für die veranlagte Steuer:mit Ablauf des Kalenderjahrs, für dasdie Veranlagung vorgenommen wird,soweit nicht die Steuerschuld nachBuchstabe a oder nach Buchstabe bschon früher entstanden ist;
2. bei der Verméigensteuer und bei derGrundsteuer:
mit Beginn des Kalenderjahrs, in dasder Beginn des Rechnungsjahrs faUt,fur das die Steuer erhoben wird;
3. bei der Gewerbesteuer:mit Beginn des Rechnungsjahrs, fürdas die Steuer erhoben wird;
4. bei der Urnsatzsteuer. für Lieferungenund sonstige Leistùngen:a) im FaU der Besteuerung nach verein
nahmten Entgelten:mit Ablauf des Voranmeldungszeit-'raurns, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind;
b) im FaU der Besteuerung nach ver~i,barten Entgelten;mit Ablauf des Voranmeldungszelraurns, in dem die Lieferungen o~~sonstigen Leistungen ausgeführt W0den sind;
5 .
6.7.
§ 4(1) Bedingte Steuerschulden, bedingte Steuer
befreiungen, bedingte Steuerermassigungen unsonstige bedingte Steuervergünstigungen sindim Zweifel aufléisend bedingt.
(2) Tritt eine Bedingung ein, unter der dieSteuerschuld, die Steuerbefreiung, die Steuer.ermassigung oder die sonstige Steuervergünstigung wegfallt, so sind Steuerfestsetzungen undSteuerfeststellungen, bei denen der Eintritt denBedingung nicht berücksichtigt ist, zurückzunehmen oder zu andern, bisher unterbliebeneSteuerfestsetzungen und Steuerfeststellungennachzuholen und zuviel gezahlte Steuern zu.erstatten. Nach Ablauf des Jahrs, das auf den,.Eintritt der Bedingung folgt, kann der Steuer-,.pflichtige die Zurücknahme oder Anderung.der Steuerfestsetzung oder Steuerfeststellungund die Erstattung nicht mehr verlangen.
(3) Entsprechendes (Absatz 2) gilt:1. wenn Erzeugnisse oder Waren, für die'
eine bedingte Steuerschuld entstandenist, untergehen, bevor es sich entschiedenhat, ob die Bedingung eintritt;
2. wenn ein Merkmal, dessen Vorliegen dasGesetz für die Steuerschuld, für dieSteuerbefreiung, für eine Steuerermiissigung oder für eine sonstige Steuerver-.günstigung fordert, michtraglich mit Wirkung für die Vergangenheit weggefaUenist.
§ 5(1) Scheingeschafte und andere Scheinhand
lungen (zum Beispiel die Begründung oder dieBeibehaltung eines Scheinwohnsitzes) sind für
\. esteuerung 01·Scheingescha.fteckt, so ist ddie Besteuerunl) Die Besteuer. 10ssen, dass {
nterlassen), (nd erfüllt odlTatbestands
ot oder Verbeerstéisst .
(3) Ist ein Redmangels ?der. W'
B~ aftsfahigkelt O(sc d'50 ist dies für le
lange ohne Bede.rtschaftlichemtreten und be. '(4) Ist ein. )ist dies für die'lange ohne Bedtung mit E:rf?Ig
(5) Sowelt lUl>ereits eingetnàes nichtigen
. 'wieder beseitig1,.'satzes 4 das a
'Erfoig angefod:., setzungen und
Grund des nicbgeschafts erfoI!zu andern undNach Ablauf cldes wirtschaftlerfolgreiche )folgt, kann clnahme der Sstellung undIangen.
(6) Sond~l\
enthaiten slU<
(1) Durchstaitungsmôgkann die S1gemindert v
ng nach verein
anmeldungszeit,ieferungen oderausgeführt wor-
, bedingte Steuer'massigungen undünstigungen sin.
in, unter der dié:iung, die Steuere Steuervergünsti-festsetzungen un:n der Eintritt der:igt ist, zurückzu.;her unterbliebene,teuerfeststellungenzahlte Steuern zJahrs, das auf derr
kann der Steuer~ oder AnderuÎlgi
Steuerfeststellun.ehr verlangen.tz 2) gilt: ,ler W aren, für"':~:'
rschuld entstan e. es sich entschiede.g eintrittjlessen Vorliegen. Q:uerschuld, füreine Steueremlassonstige Steuçrv.
achtri:i.glich mit:.1genheit wegg~aJ 1
die Besteuerung ohne Bedeutung..Wird· durch .ein Scheingeschaft ein anderes RechtsgesGhaftverdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschaftfür die Besteuerung massgebend.
(2) Die Besteuerung wird nieht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten (ein Tun, oderein Unterlassen), das den stel!.erpflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des steuerpflich-
:·tigen Tatbestands ,bildet, gegen ein gesetzliches. Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sittenyerstôsst.
(3) lst ein Rechtsgeschaft wegen eines Formrp.angels oder wegen eines Mangels der Ges'thâftsfahigkeit oder der Rechtsfahigkeit nichtig,so ist dies für die Besteuerung insoweit und sa~nge ohne Bedeutung, aIs die Beteiligten das~tschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschaftsei'ntreten und bestehen lassen.,
(4) lst ein Rechtsgeschaft anfechtbar, so'. t dies für die' Besteuerung insoweit und soange ohne Bedeutung, aIs nicht die Anfecht1.!~g mit Erfolg durchgeführt ist.
(5) Soweit in den Fallen des Absatzes 3 dasc;r,eits eingetretene wirtschaftliche Ergebnis
'nichtigen Rechtsgeschafts nachtri:i.glicher beseitigt oder in den Fi:i.llen des Ab
es 4 das anfechtbare Rechtsgeschaft mitg angefochten worden ist, sind Steuerfest
gen und Steuerfeststellungen, die aufurjid des nichtigen oder anfechtbaren Rechts
ts erfolgt sind, zurückzunehmen oderdern und entrichtete Steuern zu erstatten.'Ablauf des Jahrs, das auf die Beseitigung
-s "Wirtschaftlichen Ergebnisses oder auf die"eiche Durchfuhrung der Anfechtung
ann der Steuerpflichtige die Zurückder Steuerfestsetzung oder Steuerfest-
g, .und die Erstattung nicht mehr ver-
pndervorschriften, die in Steuergesetzenen sind, bleiben unberührt.
\
§ 6urch Missbrauch von Formen und Ge
ôglichkeiten des bürgerlichen Rechts~e Steuerpflicht nicht umgangen oder
,'!Îlert werden.
73
(2) Liegt ein Missbrauch vor, so sind dieSteuern so zu erheben, wie sie bei einer deI].wirtschaftlichen Vorgangen, Tatsachen undVerhi:i.ltnissen angemessenen rechtlichen Ge-
. staltung zu erheben waren.(3) Steuern, die auf Grund der für unwirksam
zu erachtenden Massnahmen etwa entrichtetworden sind, werden auf den Betrag, der nachAbsatz 2 zu entrichten ist, und auf andereRückstande des Steuerpflichtigen angerechnetund, soweit eine soIche Anrechnung nicht môglich ist, erstattet. Nach Ablauf des Jahrs, dasauf die endgültige Feststellung der Unwirksamkeit folgt, kann der Steuerpflichtige die Anrechnung oder Erstattung nicht mehr verlangen.
§ 7(1) Personen, die die selbe steuerrechtliche
Leistung schulden oder nebeneinander fur dieselbe steuerrechtliche Leistung haften, sindGesamtschuldner.
(2) Personen, die zusammen zu veranlagenoder gemeinsam .zu einer Steuer heranzuziehensind, sind Gesamtschuldner. Dies gilt auchdann, wenn eine oder mehrere dieser Personenbei getrennter Veranlagung oder bei getrennterHeranziehung steuerfrei waren.
(3) J eder Gesamtschuldner schuldet dieganze Leistung. Der Steuerkontrollstelle stehtes frei, an welchen Gesamtschuldner sie sichhalten will. Sie kann die geschuldete Leistungvon jedem Gesamtschuldner ganz oder zueinem Teil fordern .
(4) ZaWung (Entrichtung) durch einen Gesamtschuldner kommt den anderen Gesamtschuldnern zustatten. Bis zur Entrichtung desganzen Betrags bleiben alle Gesamtschuldnerverpflichtet.
(5) lst keine Zahlungspflicht, sondern eineandere Pflicht zu erfüllen (zum Beispiel Auskunft zu erteilen), sa kommt Pflichterfüllungdurch einen Gesamtschuldner den anderenGesamtschuldnern dann nicht zustatten, wennes für die Steuerkontrollstelle von Wert ist, dassme. Pflicht auch von den anderen Gesamt-schuldnern erfüllt wird.
74(6) Steuerrechtliche Sondervorschriften, die
von Absatz 1 oder von Absatz 3 Satzen 2 und 3abweichen, bleiben unberührt.
§ 8(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel
ber Erbfolge odet bei Verschmelzung von Gesellschaften) geht die Steuèrschuld des Rechtsvorgangers auf den Rechtsnachfoiger über.
(2) Erben haften für die aus dem Nachlasszu entrichtenden Steuern wie fùr Nachlassverbindlichkeiten nach bürgerlichem Recht.Die §§ 105, 106, 109, und 117 der Abgabenotdnung und Sondervorschriften, die in Steuergesetzen enthalten sind, bleiben unberührt.
(3) .(4) .
Unterabschnitt 4
Steuerbefreiung
§9Von den Steuern vom Einkommen und vom
Vermôgen sind Personen, Personenvereinigungen, Kôrperschaften und Vermôgensmassen insoweit befreit, aIs ihnen ein Anspruchauf Befreiung von diesen Steuern zusteht ,
1. nach allgemeinen vôIkerrechtlichenGruridsatzen unter Wahrung der Gegenseitigkeit oder
2. nach besonderer Vereinbarung mit anderen Staaten.
Unterabschnitt 5
Angehorige
§ 10Angehorige im Sinn der Steuergesetze sind
die foigenden Personen:1. der Verlobte;2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht
mehr besteht; ,3. Verwandte in gerader Linie und Ver
wandte zweiten und dritten Grades in
der' Seitenlinie, und zwar auch, wedie Verwandtschaft auf einer unehelicntlGeburt beruht;
4. Verschwagerte in gerader Linie uVerschwagerte zweiten Grades in NeSeitenlinie. Das gilt auch, ,a) wenn die Ehe, die die SchwagerscH '
begründet hat, nicht mehr beste(fur nichtig erklart oder aufgelôst w.fIJden ist); .
b) wenn die Schwagerschaft auf eiAeunehelichen Geburt beruht; ,
5. 'durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie Verbundene;
6. Pflegeeltern und Pflegekinder.
Unterabschnitt 6
Zurechnung
§ IlFür die Zurechnung bei
gelten, soweit nichts anderesfoigenden Vorschriften :
1. Wirtschaftsgüter, die zum Zweck derSicherung übereignet worden sind, wer~
den dem Verausserer zugerechnet.2. Wirtschaftsgüter, die zu treuen Randen
(entgeitlich oder unentgeltlich) über~
eignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.
3. Wirtschaftsgüter die durch einen Treuhander zu treuen Randen für einenTreugeber erworben worden sind, werdendem Treugeber zugerechnet.
4. Wirtschaftsgüter, die jemand in Eigenbesitz hat, werden dem Eigenbesitzer ,zugerechnet. Eigenhesitzer ist, wer einWirtschaftsgut ais ihm gehôrig besitzt.
5. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Rand zustehen, werden den Be- 'teiligten. so zugerechnet, aIs waren dieBeteiligten 'nach Bruchteilen berechtigt.Die Rôhe der Bruchteile ist nach denAnteilen ,'zu bestimmen, zu denen die
Beteiligtensarnten Ha'Verhaltnislôsung der
1
li) Yerm6genffiilienstiftun!?, c
Steuerpflichuger.@~schaftsleitung
~;t', werden den:;~lange er unbe~a~n Bezugsberees", einerlei, ob
i'KOmmen ausges~ t(Z) Familiensbêi denen derderen Abk6mIb,ezugsberechti'sonstige Zwec~pichtrechtsfahl
(3) Hat einschaft oderBeispiel eine 1
tet, die ihreim Ausland lFaInilienstiftuseine Gesellsc
gestellten ~j, und Prokun~
Personen zu'- tigt sind.
,Wobnsi
Einen '!Ihat jemancunter Umsdass er diewird.
(1) Delder Steue
r auch,' wennleI' unehelichen
el' Linie und3rades in derl,
Schwagerschaft 1
mehr bestehtr aufgelast wor-
:haft auf einerleruht;des Statt in ge-
.nder.
6
zum Zweck dFrvorden sind, wt;r1gerechnet.li treuen Handën:ntgeltlich) üb~·
erden dem Tnt
len, zu
Beteiligten an dem Vermagen. zur .ge- .samten Rand berechtigt sind, oder nachVerhaltnis dessen, wàs ihnen bei Auflasung der Gemeinschaft zufallen würde.
.§ 12(1) Vermagen und Einkommen einer Fa·
milienstiftung, die von einem .unbeschranktSteuerpfl.ichtigen errichtet worden ist und ihreGeschaftsleitung und ihren Sitz im Auslandhat, werden dem Errichter der Familienstiftung;solange el' unbeschrankt steuerpfl.ichtig ist, sonstden Bezugsberechtigten zugerechnet. Dabei istes einerlei, ob die Familienstiftung ihr Ein-~ommen ausgeschüttet oder behalten p.at .
(2) Familienstiftungen sind solche Stiftungen,bei denen der Stifter, seine Angehprigen undderen Abkammlinge zu mehr aIs der Halftebezugsberechtigt sind. Den Stiftungen stehensonstige Zweckvermogen und rechtsfahige odernichtrechtSfahige Personenvereinigungen gleich., (3) Rat ein Unternehmen oder eine Karperschaft oder eine Personenvereinigung (zumiBeispie1 eine Gesellschaft) eine Stiftung errichtet, die ihre Geschaftsleitung und ihren Sitzim Ausland hat, so wird die Stiftung wie eineiFamilienstiftung behandelt, wenn der Stifter,seine Gesellschafter,. Mitglieder, leitenden Angestellten (insbesondere' Vorstandsmitgliederund Prokuristen) und die Angeharigen diesel'
ersonen :lu mehr aIs der Ralfte bezugsberech-:gt sind.
Un,terabschnitt 7
hwohnsitz. Gewohnücher Aufenthalt
§ 13Einen Wohnsitz im Sinn der Steuergesetze
;jemand dort, wo el' eine W ohnung innehat, ter Urnstanden, die darauf schli~ssen lassen,
:er die Wohnung beibehalten und benutzen
§ 14~ ~:. Den gewahn1ichen Aufenthalt im Sinn
e Steuergesetze hat jemand dort, wo el' sich
75
untel' Umstanden aufhalt, die erkennen lassen,dass el' an diesem Ort oder in diesem Land nichtnul' vorübergehend verweilt. UnbeschrankteSteuerpfl.icht tritt jedoch stets dann ein, wennder Aufenthalt im Inland langer aIs sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich dieSteuerpfl.icht auch auf die ersten sechs Monate.
(2) Auslandsb.eamte werden im Sinn des Einkommensteuergesetzes und des Vermagensteuergesetzes wie Personen behandelt, die ihren gewahnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, andem sich die inlandische affentliche Kasse befindet, die die Dienstbezüge des Auslandsbeamten zu zahlen hat. Das gleiche gilt für die Ehefrau eines Auslandsbeamten, sofern sie nicht vondem Ehemann dau~rnd getrennt lebt, und fürminderjahrige Kinder eines Auslandsbeamten,die zu seinem Raushalt geharen. Ais Auslândsbeamte im Sinn der Steuergesetze gelten: unmittelbare und mittelbare Beamte des Luxemburger Staates und Angehorige der luxemburgischen Armee, die ihren Dienstort im Auslandhaben. Wahlkonsuln gelten nicht ais Beamteim Sinn diesel' Vorschrift.
(3) Die Inhaber und die leitenden Angestellten (insbesondere Vorstandsmitglieder· und Prokuristen) eines inlandischen Unternehmens(eines Unternehmens, das seine Geschaftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat) werden,auch wenn sie sich nicht im Inland aufhalten,im Sinn der Steuergesetze ( ) wiePersonen behandelt, die ihren gewohnlichenAufenthalt an dem 01'1' haben, an dem sich dieGeschaftsleitung oder der Sitz des inlandischenUnternehmens befindet. Das gleiche gilt fÜr Mitglieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsratseines inlandischen Unternehmens, wenn siesich an der Geschaftsführung des inlandischenUnternehmens wesentlich beteiligen, zum Beispiel dadurch, dass sie Geschafte eines V 01'
standsmitglieds (sei es auch nui' vertretungsweise' oder vorübe.rgehend oder einmalig) fühl'en. Unbeschrankte Steuerpfl.icht tritt bei denSteuern yom Einkommen jeweiIs fur das Kalenderjahr, bei der Vermogensteuer jeweils fürdas Rechnungsjahr ein, in welchem die Eigenschaft aIs Inhaber oder leitender Angestellter(Satz 1) bestanden hat oder die im Satz 2 be-
76
zeichnete Tatigkeit (sei es auch nur vertretungsweise oder vorübergehend oder einmalig) ausgeübt worden ist.
Unterabschnitt 8
Geschaftsleitung. Sitz. Betriebstatte
§ 15 \(1) Geschaftsieitung im Sinn der Steuerge
setze ist der Mittelpunkt der geschiiftlichenOberleitung.
(2) Hat eine. Kôrperschaft oder Personenvereinigung, die nach bürgerlichem Rechtselbstandig ist, die sich aber wirtschaftlich aIsein in der Gliederung èines Unternehmens gesondert geführter Betrieb darstellt, weder ihreGeschaftsleitung noch ihren Sitz im Inland,so wird sie im Sinn der Steuergesetze so behandelt, aIs befânde sich ihre Geschaftsieitung andem art, an dem
1. die beherrschende natürliche Person:ihren Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz im Inland fehlt, ihren gewohnlichen AufenthaIt,
2. die beherrschende Korperschaft, Perso-nenvereinigung oder Vermôgensmasse:
ihre Geschaftsieitung oder, wenn eineGeschiiftsleitung im Inland fehlt, ihrenSitz hat. .
(3) Den Sitz im Sinn der Steuergesetze hateine Kôrperschaft, Personenvereinigung oderVermogensmasse an dem art, der durch Gesellschaftsvertrag, Vereinssatzung, Stiftungsgeschaft oder dergleichen bestimmt ist. Fehlt esan einer solchen Bestimmung, so gilt aIs Sitzder Ort, an dem sich die Geschaftsieitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
. § 16(1) Betriebstatte im Sinn der Steuergesetze
ist jede feste ôrtliche Anlage oder Einrichtung,die der Ausübung des Betriebs eines stehendenGewerbes dient.
(2) AIs Betriebstatten gelten:1. die Statte, an der sich die GeschaftsIei
tung befindet;2. Zweigniederlassungen, Fabrikationstatten
Warenlager, Ein- und Verkaufstellen,
........ Kontore und sonstige GeschaftS.einrichtungen, die dem Unternehmel1(Mitunternehmer) oder seinem standlLgen Vertreter (zum Beispie1 einem Prokuristen) zur Ausübung des Gewerbesdienen;
3. Bauausführungen, derenMonate überstiegen hatsichtlich übersteigen wird. .
(3) Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Be'triebstatte nur in den Gemeinden, in denen sicHder Sitz der Verwaitung, eine Station oder einefür sich bestehende Betrieb- oder Werkstiitte·oder eine ~onstige gewerbliche Anlage befindet~ein Bergbauunternehmen nur in den Gemein~
den, in denen sich oberirdische AnIagen befin-'den, in welchen eine gewerbliche Tatigkeit ent- .faltet wird.
(4) Ein Unternehmen, das der Versorgungmit Gas, Wasser, Elektrizitat oder Warmedient, hat keine Betriebstatte in den Gemeinden, durch die nur eine Zuleitung geführt, indenen aber Gas, Wasser, Elektrizitat oderWarme nicht abgegeben wird.
Unterabschnitt 9
GeD1einnützige, JD.ildtiitige und
kirchliche Zwecke
§ 17(1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch
deren Erfi,illung ausschliesslich und unmittelbar die Allgemeinheit gefordert wird.
(2) Eine Fôrderung der AlIgemeinheit ist nuranzunehmen, wenn die Tatigkeit dem gemeinenBesten, das heisst dem Wohl des LuxemburgerV olkes auf materielIem, geistigem oder sittIichem Gebiet, nutzt. Ob dies der Fall ist, beantwortet sich nach den Allschauungen derV olksgesamtheit.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes2 sind 'aIs Fôrderung der Aligemeinheit anzuerkennen insbesondere:. 1. die Forderung der ôffentlichen. Gesund-
heitspflege, der Jugendpflege und Jugend- .. fürsorge sowie der kôrperlichen Ertüch-
tigung de~
(Turnen,die Fordeund ReligBerufsbildmatpflegefaUt aucTheater,von eine]Rechts gc
... (4) Ein Persoeit anzuerkem
':Band, wie Zug'~inem Familieltxcit geschlosselùellung an em
Ieichen fest alsêiner Abgren~
." lichen Merkm:bekenntnis ad
. male die Zal:. Personen dau i
(5) Ge:ne~eine TatlgkelPersonen odesonen dient 01
liche Zweckeoder sonstige
(6) Der 1..Unternehmellichen RechtGemeinde 01
fliessen, bedunmittelbare
(1) Mildtschliesslichsind, bedüri
(2) BedÜJfolge ihrerdürfen.
(3) Mil~clere Betnschliesslichlichen Hi1bestimmt
:ige GeschaftsUnternehmer:inem stândi~l einem Pro:les Gewerbes
Dauer zw6lfoder voraus-
1 hat eine Be, in denen sichttion oder eineler Werkstattenlage befindet,L den GemeinAnlagen befin- i'
: Tâtigkeit ent-
.er Versorgungoder Wârme
1 den Gemeinmg geführt, inektrizitât oder
9
.tige und
ke
: Zwecke, durch.. und unmittel~rt wird. ;:,:meinheit ist nU5it dem gemeinenes Luxemburger.tigem oder Sit~7'der FaU ist, bé-
i~
.schauungen dl:.'et
a.tlichen Gesun~lege und Jugend>erlichen Ertüc~-
tigung des Volkes durch Leibesübungen'(Turnen, Spie1, Spor~); .
2. die. Fôrderung der Wissenschaft, Kunstund Religion, der Erziehung, Volks- undBerufsbildung, der Derikmalpfiege, Heimatpfiege ur~d Heimatkunde. Hier:unterfâllt auch die F6rderung derjenigenTheater, die im ôffentlichen Interessevon einer ~ôrperschaft des ôffentlichenRechts geführt oder unterhalten werden..
(4) Ein Personenkreis ist nicht aIs Aligemeinheit anzuerkennen, wenn er durch ein engeresBand, wie Zugehorigkeit zu einer Familie, zueinem Familienverband oder zu einem Vereinmit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolgeseiner Abgrenzung nach ôrtlichen oder beruflichen Merkmalen, nach Stand oder Religionsbekenntnis oder nach mehreren dieser Merkmale die Zahl der in Betracht kommendenPersonen dauernd nur klein sein kann.
(5) Gemeinnützigkeit liegt nicht vor, wenneine Tatigkeit nur den Be1angen bestimmterPersonen oder eines engeren Kreises von Personen dient oder in erster Linie eigenwirtschaft
-,liche Zwecke (zum Beispie1 gewerbliche Zwecke.oder sonstige Erwerbszwecke) verfolgt.·. (6) Der Umstand, dass die Ertrage eines'Unternehmens einer Korperschaft des ôffent.lichen Rechts (zum Beispie1 dem Staat, einerGemeinde oder einem Gemeindeverband) zufiiessen, bedeutet fur sich aUein noch keineunmitte1bare Fô!derung der Aligemeinheit.
, § 18'''j (1) Mildtâtig sind solche Zwecke, die aus
sehliesslich und unmitte1bar darauf gerichtet~~d, bedürftige Mitmenschen zu unterstützen.~.(2) Bedürftig sind solche Personen, die in-
~lge ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe beuFfen.,(3) Mildtatigen Zwecken dienen insbeson
~.re Betriebe und Verwaltungen, die au.ss0~esslich zur persônlichen und wirtschaft-\Jhen Hilfeleistung fûr bedürftige Personen·~timmt sind.
77
§ 19(1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch
deren Erfüllung eine christliche Religionsgesellschaft des offentlichen Rechts ausschliesslich und unmitte1bar gefordert wird.
Co) Zu diesen Zwecken gehoren insbesonderedie Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshausern und kircWichenGemeindehausern, die Abhaltung des Gottesdienstes, die Ausbildung von Geistlichen, dieErteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pfiege des Andenkens der Toten,ferner die Verwaltung des Kirchenverm6gens,die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamtenund Kirchendiener, die Alters- und Invalidenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
Unterabschnitt 10
Steuerzinsen
§ 20*(1) Der Staat erhebt bei Staatssteuern weder
Verzugzinsen noch Aufschubzinsen.(2) Bei Einkommensteuer, Kôrperschaft
steuer, Vermôgensteuer und Umsatzsteuererhebt der Staat auch keine Stundungzinsen. Bei anderen Steuern werden, sofernnicht die Steuerkontrollstelle im einzelnen Fallzinslose Stundung bewilligt, Stundungzinsenerhoben. Ihre Hohe bestimmt die Steuerkontrollstelle unter Berücksichtigung der jeweiligenLage des einze1nen Falls. .
(3) Der Staat zaWt keine Steuerzinsen (wederbei Erstattung oder. Vergütung noch bei Hinterlegung baren Ge1des).
AbschnittIX\
Inkrafttreten
§ 46
*) Hinweis auf das Steuersiiumnisgesetz vom 24. Dezember 1934.
SteuersaumnisgesetzVOID 24. DezeIDber 1934
(Rgesetzbl. 1 S. 1271)
78
Abschnitt 1
Sa~szusehlag
§ 1(1) Wird eine Steuerzahlung (§ 2), die nach
dem 31. Dezember 1934 fallig wird,. nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit dem Ablauf desFal1igkeitstags ein einmaliger Zuschlag (Siiumniszuschlag) verwirkt.
(2) Wird eine 'Steuerzahlung (§ 2), die vo.dem 1. Januar 1935 fàllig geworden ist oderfallig wird, nicht bis zum Ablauf des 31. Januar1935 entrichtet, so ist mit dem Ablauf des 31.]anuar 1935 ein eirlmaliger Zuschlag (Saumniszuschlag) verwirkt.
§ 2(1) Der Saumniszuschlag findet Anwendung
auf Zahlungen, die aIs Steuern des Staates,der Gemeinden und der Gemeindeverbandedem Steuerglaubiger geschuldet·werden.
(2) Auf andere Zahlungen, insbesondere aufdie im § 168 Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten Zuschlage-, auf Zinsen, Verzugzuschlage, Saumniszuschlage, Geldstrafen undunçl Kosten, findet der Saumniszuschlag keineAnwendung.
.§ 3(1) Der Saumniszuschlag betragt zwei yom
Hundert des rückstandigen Steuerbetrags.(2) Für die Berechnung des Saumniszu~
schlags wird der rückstandige Steuerbetragauf volle zehn Rm. (100 Fr.) nach unten abgerundet. Dabei werden mehrere Steuerbetrage nur dann zusammengerechnet, wenn siedieselbe Steuerart betreffen und an delllSdbcnTag"fallïg geworden sind.
§ 4Ais Tag, an dem eine Zahlung
worden ist, gilt:1. bei Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln an eine Steu.erbehôrde: .der Tag des Eingangs;
2. bei Überweisung auf das Postscheckkonto.einer Steuerbehôrde u~d bei Einzahlungdurch Postscheck:
der Tag, der sich aus dem Tages~
stempelabdruck des Postscheckamtsergibt;
3 .4. bei einer sohstigen Überweisung:
der Tag, an dem der Betrag derSteuerbehôrde gutgeschrieben wird;
5. bei einer durch Zahlkarte oder Postanweisung bewirkten Einzahlung an eineSteuerbeh6rde:
der Tag, der sich aus dem Tagesstempelabdruck der AufgabepostanstaIt ergibt;
6. bei Einzahlung aus dem Ausland:der Tag, an dem der eingezahlte Betrag bei der Steuerbehôrde eingehtoder ihr gutgeschrieben wird.
§ 5Ist der Steuerbetrag, zu dem der Saumnis
zuschlag verwirkt ist, in der Zwangsvollstreckung oder im Konkursverfahren bevorrechtigt, so erstreckt sich das' Vorrecht auf denS~umniszuschlag. .
§ 6 ..Gcgcn die· ,Anforde~ung des Saumniszu
schlags steht nur die Beschwerde offen.
Hl) Der Finatungsweg zulass~ussetzungen vc~usch1ags abges~
t:..' (2) Solange 1von dieser Er1 acht, kann danordnungen (.wt fur diejèni~
~ôrden der G:verbande zu er
....... -....
j
(1) Verzug:;Januar 1935 .Steuern derbande erhobt
(2) Verzugauf die Zeit 'werden bei ~
Gemeinden uerhoben... ,
va) Erlass dl
3. Marz 19~
Die AnOIvom 6. Apenthalten si1940 erset:nungen:
(1) Von'ist bis aufv.G), die VOl
den, abzm
79
Verwaltungsanordnung'en zum Steuersaurnnisgesetz
entrichtet
ung vonbehorde:
eckkontolZahlung
l Tagesleckamts
~ag derl wird;:r Postan eine
Tagespostan-
lIte Be~ingeht
§ 7(1) Der Finanzminister kann im Verwal
tungsweg zulassen, dass unter gewissen Vor- ,aussetzungen von der Erhebung des SaumnÎszuschlags, abgesehen wird.
(2) Solange und soweit der Finanzministervon dieser Ermachtigung keinen Gebrauchmacht, kann der Innenminister Verwaltungsanordnungen der im Absatz 1 bezeichnetenArt für diejerugen Steuern treffen, die von Behôrden der Gemeinden oder der Gemeindeverbande zu erheben sind.
§ 8
Abschnitt II
Steuerzinsen
§ 9(1) Verzugzinsen werden für die Zeit ab 1.
Januar 1935 weder bei Staatssteuern noch beiSteuern der Gemeinden und Gemeindever
\bande erhoben.(2) Verzugzuschlage und Verzugzinsen, die
auf die Zeit vor dem 1. J anuar 1934 entfallen,werden bei Staatssteuern und bei Steuern derGemeinden und Gemeindeverbande nicht mehr',erhoben. Auf Grund des Satzes
ci)' Erlass des Rministers der Finanzen VOID.
~;~~Marz 1940-S 1296-105 nm- (RStbl S.313)
',Die Anordnungen, die in dem RunderlassWl;lm 6. April 1936 (Rsteuerbl 1936 S. 295)tbrühaiten sind, werden für die Zeit ab 1. April
40 ersetzt durch die folgenden Anord-~gen:
. ,;(1) Von der Erhebung des Saumniszuschlags~t bis auf weiteres bei den Steuern (§ 2 StSaum@~" die von Steuerkontrollstellen erhoben wer-éd, abzusehen, wenn der, Steuerbetrag, der
1 findet eine Erstattung von VerzugzuschHigenund 'Verzugzinsen' nicht statt. '
§ 10(1) Stundungzinsèn werden bei Einkommen
steuer, Korperschaftsteuer, Vermôgensteuer,Umsatzsteuer, Grundsteuer und Gewerbesteuerfür die Zeit ab 1. Januar 1935 nicht erhoben.
(2) Bei anderen Steuern des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbande werden,sofern nicht die Steuerbehôrde im einze1nenFall zinslose Stundung bewilligt, Stundungzinsen erhoben. Ihre Rohe bestimmt die Steuerbehorde unter Berücksichtigung der jeweiligenLage des einze1nen Falls.
§ IlAufschubzinsen werden für die Zeit ab 1.
Januar 1935 nicht erhoben.
§ 12Der Staat, die Gemeinden und die Gemeinde
verbande zahlen für die Zeit ab 1. Januar 1935keine Steuerzinsen (weder bei Erstattung oderVergütung noch bei Rinterlegung barenGeldes).
24. Dezember 1934.
,nach § 3 Absatz 2 des Steuersaumnisgesetzesder Berechnung des Saumniszuschlags zugrunde zu legen ist, weniger aIs 50 Rm. (500Fr.) bei derselben Steuerart betragt. DurchRdF. Erlass vom 24. 4. 42 auf 100 Rm.(1000 Fr.) erhôht.
(.) Wird Stundung erst nach Eintritt derFalligkeit beantragt und auch bewilligt, so~st der Zuschlag verwirkt und, soweit nicht die,im Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung fur dieNichterhebung des 'Zuschlags oder Gronde für
1
:1l'1Ili.
l:'1;
Erlasse. Verordnungen.
80
einen Billigkeitserlass vorliegen, auch zu erheben.
(3) Auf die Buchung und die haushaltsmassige Behandlung des Saumniszuschlags finden die für Zinsen geltenden Bestimmungensinngemass Anwendung.
b) Erlass des Rnllnister~ der Finanzenund des RJDinisters des Innern VOIn 29.
Juni 1938. (Rsteuerbl S. 625)
Saumniszuschlage sind von den Gebietskôrperschaften (dem Staat, den Gemeinden undden Gemeindeverbanden), nicht zu erheben.
c) Erlass des RJDinisters der Finanzenund des :RJninisters des Innern VOIn 22.
SepteInber 1939 (Rsteuerbl S. 1029)
Durch Runderlass vom 29. Juni 1938 habenwir angeordnet, dass Saumniszuschlage von
Buchführunga) Verordnung über die Führung einesWareneingangsbuchs. VOIn 20. Juni 1935
(RgesetzblI S 752)
Auf Grund des § 12 der Abgabenordnungwird verordnet:
§ 1(1) Gewerbliche Unternehmer (selbstandige
Handel- oder Gewerbetreibende einschliesslich der selbstandigen Handwerker jeder Art)sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke einWareneingangsbuch zu führen.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung einesWareneingangsbuchs sind befreit:
1. diejenigen gewerblichen Unternehmer.die zur Führung von Handelsbüchernverpflichtet sind und solche ordnungsmassig führen;
den Gebietskôrperschaften (dem Staat, d~
Gemeinden und den Gemeindeverbandé ~nicht zu erheben sind. if
:jt
In Erganzung dazu bestimmen wir, dasauch Stundungzinsen (§ 10 Absatz 2 des Steullsaumnisgesetzes) von den Gebietskôrp~_.
schaften (dem Staat, den Gemeinden und d.1lGemeindeverbanden) nicht zu erheben sin, ..~
1,',
d) Erlass des Rn1.inisters der Finanz~"
VOIn 21. Oktober 1939-S1296-72mR;(Rsteuerbl S. 1053)
e) Erlass des RJn.inisters derVOIn 26. Februar 1940-S 1296-103IIIR"':'
(Rsteuerbl S. 322)
2. diejenigen gewerblichen U nterneh-mer, die durch eine andere gesetzliche'V orschrift zur Führung von gleichwer~:
tigen (dem Wareneingangsbuch im we- "sentlichen entsprechenden) Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsmas- ,sig führen.
(3) In das Wareneingangsbuch sind diejenigen Waren (einschliesslich der Rohstoffe,Halberzeugnisse, Hilfstoffe und Zutaten) einzutragen. die der gewerbliche Unternehmer,zur gewerblichen Weiterverausserung oder zur 'gewerblichen Vermittelung erwirbt. Waren,die nach der Art des Betriebs üblicherweisefür den Betrieb. und zwar zur gewerblichenWeiterverausserung oder zur gewerblichen Vermittelung. erworben werden, 'sind auch danneinzutragen, wen~ sie, für betriebsfremdeZwecke verwendet we,den.
(4) Die Eintragung in das Wareneingangsbuchist vorzunehmen, einerlei ob
der Lieferer deioder ein Nich'
":2. die Waren un./ arbeitung ode]f, d,l, , aussert wer el. ~)3. der gewerblic1., ren entgeltlic1
'Ziel, gegen K,Gegenrechnurder ' gewerblitümer oderWaren wird,weder EigerBesitz erlang
5. der gewerbli<. auf, eigene (
III erwirbt.".' (5) Das Warenei:P~sten der im Al:me folgenden Ang
1. fortlaufende2. Tag, an d,
nehmer delEigentum, (die Verfüg1
3. Name (Firferers;
4. Art. des vBezeichnurBeispiel:Eisenwarel
5. Preis des6. wenn ein:
nung, elnein Fracleine Nacist:
Angabcher]der Bé
(6) Die Eintrbuch sind laufezu machen, alnehmer den '"tum, den unmi
:l Staat; denIdeverbanden)
len wir, dassz 2 des SteuerGebietskorpernden und denerheben sind.
der Finanzen96-72IDRi3)
der296-103llIRl2)
.en U nterneh~"
ldere gesetzliche, von gleichwe~~
:ngsbuch im we·en) Büchern ve:çl.he ordnungsmas:.
1. der Lieferer der Waren ein Untetnehmeroder ein Nichtunternehmer ist;
2. die Waren unverândert oder nach Bearbeitung oder Veratbeitung weiterver-aussert werden; . ,
3. der gewerbliche Unternehmer die"Waren entge1tlich oder unentge1tlich, aufZie1, gegen Kasse, durch Tausch oder amGegenrechnung erwirbt;
4. der gewerbliche Unternehmer Eigentümer oder unmitte1barer Besitzer derWaren wird, oder ob er an den Warenweder Eigentum noch unmittelbarenBesitz erlangt;
5. der gewerbliche Unternehmer die Warenauf .eigene oder auf fremde Rechnungerwirbt.
(5) Das Wareneingangsbuch muss über jedenPosten der im Absatz 3 bezeichneten Warendie folgenden Angaben enthalten:
1. fortlaufende Nummer der Eintragung;2. Tag, an dem der gewerbliche U nter
nehmer den Warenposten erwirbt (dasEigentum, den unmitte1baren Besitz oderdie Verfügungsmacht erlangt);
3. Name (Firma) und Anschrift des Lieferers;Art. des Warenpostens (handelsüblicheBezeichnung). Sammelbezeichnung (zumBeispie1: Kolonialwaren, Kurzwaren,Eisenwaren) genügt;Preis des Warenpostens;wenn ein Bdeg (zum Beispie1 eine Rechnung, eine Quittung, ein Kassenzette1,ein Frachtbrief, ein Lieferschein odereine Nachnahmekarte) erteilt wordenist:
Angabe, wo (zum Beispie1 unter welcher Nummer der Belegsammlung)der Beleg aufbewahrt wird.
~6) Die. Eintragungen in das Wareneingangsueh sind laufend, und zwar noch an dem Tag
'inachen, an dem der gewerbliche' U nter'mer den Warenposten erwirbt (das Eigen,den unmittelbaren Besitz oder die Verfü-
81
gungsmacht erlangt). Gleichzeitig ist auf demBeleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, diefortlaufende Nummer, unter der der Wâren
,posten im Wareneingangsbuch eingetragen ist,zu vermerken.
(7) Der gewerbliche Unternehmer hat dieBetrage monatlich und jahrlich zusammenzurechnen.
(8) Das Wareneingangsbuch und die dazugehôrenden Belege müssen zehn Jahre langaufbewahrt werden.
(9) Die Steuerkontrollstelle kann untel' Abweichung von den Absatzen 1 bis 8 ftir einzelneFalle Erleichterungen bewilligen. Eine solcheBewilligung kann jederzeit zurückgenommenwerden, auch wenn das bei der Bewilligungnicht vorbehalten worden ist. .
(10) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind nach § 413 der Abgabenordnungstrafbar, wenn nicht nach anderen Vorschriften (zum Beispie1 nach § 396 oder nach § 402der Abgabenordnung) eine schwerere Strafeverwirkt ist. Ausserdem findet, wenn diesel'Verordnung zuwidergehandelt worden ist, eineSchatzung nach § 217 der Abgabenordnungstatt.
(11) Sonstige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1935
in Kraft.
b) Verordnung über dieVerbuchung des Warenausgangs (Warenausgangsverordnung). Vom. 20. Juni 1936
(Rgesetzbl 1 S. 507)
Auf Grund des § 12 der Abgabenordnung\ .
'wird verordnet:
§ 1(1) Grosshandler (Absatz 2) sind verpflichtet,
für steuerliche Zwecke den Warenausgang(Absatze 3 und 4) zu verbuchen.
82
(2) Grosshandler im Sinn dieser Verordnungsind diejenigen gewerblichen Unternehmer,die an andere gewerbliche Unternehmer Warenzut gewerblichen Weiterverausserung liefern.
"(3) Waren, die ein Grosshandler an einenanderen gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterverausserung liefert, müssenaIs Warenausgange verbucht werden, wennd,ie Lieferung erfolgt:
1. auf Rechnung (auf Ziel, auf Kredit,auf Abrechnung, auf Gegenrechnung),durch Tausch oder unentgeltlich oder
2; gegen Zahlung (gegen bar, gegen Kasse),wenn eine der foigenden Voraussetzungengegeben ist:a) Der Grosshandler gewahrt dem Er
werber einen Preisnachlass (Zwischenrabatt, Rabatt für Weiterverarbeiter)oder einen Preis, der niedriger ist aIsder Preis für Verbraucher;
b) Der Grosshandler überbringt oderübersendet die Ware dem Erwerberin dessen Betrieb (Geschaftsraum, Lagerraum, Werkstatt oder sonstige Betriebstatte). Der überbringung oderübersendung in den Betrieb des Erwerbers steht es gleich, wenn derGrosshandler die VVare aus seinemBetrieb hinausbringt oder hinaussendet und der Erwerber die Ware ausserhalb seiner Betriebstatte von demGrosshandier erwirbt.
(4) Die Verbuchung des Warenausgangs istvorzunehmen, eineriei ob
1. die zur Weiterverausserung bestimmtenWaren beim Erwerber unverandert bIeiben oder bearbeitet oder verarbeitetwerden;
2. der Erwerber Eigentümer oder unmitteIb;uer Besitzer der Waren wird oderob er an den Waren weder Eigentumnoch unmittelbaren Besitz erlangt;
3. der Erwerber die Waren auf eigene oderauf fremde Rechnung erwirbt.
(5) Bei der Verbuchung des Warenausgangs'sind für jeden Posten der im Absatz 3 bezeich-
neten Waren die foigenden Angaben zu,chen:
1. Tag, an dem der Grosshandier den Wa'.renposten an den Erwerber Iiefert;
2. Name (Firma) und Anschrift des Er:werbers;
3. Art des Warenpostens (handeIsüblicheBezeichnung). Sammelbezeichnung (z~Beispiel: Kolonialwaren, Kurzwaren;Eisenwaren) genügt;
4. Preis des Warenpostens.(6) Der Grosshandier hat über jeden Waren
posten, der aIs Warenausgang zu verbuchenist, dem Erwerber einen Beieg (zum Beispieleine Rechnung, eine Quittung, einen Kassenzettei oder einen Lieferschein) zu erteilen. Der'Beleg muss die im Absatz 5 bezeichneten Angaben und den Namen (die Firma) und dieAnschrift des Grosshandlers enthalten.
(7) Die Verbuchung des Warenausgangs unddie Erteilung des Belegs haben spatestens beiLieferung der Ware zu erfoigen.
(8) Die Buchungei:J. über den Warenausgangsind zehn Jahre Iang aufzubewahren.
(9) Die Steuerkontrollstelle kann unter Abwei-, chung von den Absatzen 1 bis 8 für einzelneF,alle Erleichterungen bewilligen. Eine soIcheBewilligung kann jederzeit zurückgenommenwerden, auch wenn das bei der Bewilligungnicht vorbehalten worden ist.
(10) Zuwiderhandiungen gegen diese Verordnung sind nach § 413 der Abgabenordnungstrafbar, wenn nicht nach anderen Vorschriften(zum Beispiel nach § 396 oder nach § 402 derAbgabenordnung) eine schwerere Strafe verwirkt ist. Ausserdem findet, wenn dieser Verordnung zuwidergehandelt worden ist, Schatzung nach § 217 der Abgabenordnung statt.
(H) Sonstige ,Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.
§ 2Diese VerordIiung tritt am 1. Oktober 1936
in Kra,ft. '
~;j Verordnung" Absatz 2! 4 M"':VolI1 2. ar~
~1" l '
Es wird übergabenordnung ,Einnahmen folgl
. '.. (1) Neben de!riungspflichten,§ 161 der Alünd UnternehIÀbsatz 2 der PAufzeichnungsF
. nehmer, sondel(2) Solange
zeichnungen n§ 161 der Al:greift die AuAbsatz 2 derWer also an'Beispiel an eiaIs Mitunte'rn(seinen ReineiIsellschaft zus~
zeichnungspfli,Abgabenordmsonstigen ReiJverhaltnismas!Einkommensrührt.
Aufzeic1
Auf~eichnuFeststellungelveranlagungsteuerveranlaverfahren fuendeten Stetren Steuerabgetroffen weEinkommerumensarten Z'
aIs 100000
83
aben zu 'ma-
dler den Waliefert;
hrift des Er-
lande1süblieheiehnung (ium
Kurzwaren,
jeden Warenzu verbuehen(zum Beispie1einen Kassen
.1 erteilen. Der:eiehneten Anirma) und diealten.nausgangs undspatestens bei
Warenausgang.hren.Ln unter Abwei- .8 für einzelne
:n. Eine solche.rüekgenommenler Bewilligung
ren diese Ver-:',bgabenordnung.:en V orsehriftennaeh § 402 der.
'ere Strafe Veri>enn dieser VeI;'"rden ist, Sehat."nordnung statt.
und Aufzei~~ut.
1. Oktober
. ..
e) Verordnung zut Durchführung des § 160Absatz 2 der Abgallenordnung.
VODl 24. Marz 1932 (Rgesetzbl 1 S. 165)
Es wird über die im § 160 Absatz 2 der Abgabenordnung vorgesehene Aufzeiehnung derEinnahmen folgendes verordnet: .
A1lgeDleines
§ 1(1) Neben den Buehführungs- und Aufzeich
nungspfliehten, die nach § 160 Absatz 1 und§ 161 der Abgabenordnung Unternehmernund Unternehmen obliegen, sieht der § 160Absatz 2 der Abgabenordnung eine besondereAufzeichnungspflicht vor, die nicht nur U nternehmer, sondern aueh andere Personen trifft.
(2) Solange und soweit Bücher oder Auf. zeichnungen naeh § 160 Absatz Ioder naeh. § 161 der Abgabenordnung geführt werden,
greift die Aufzeichnungspflicht nad~ § 160"........ _~ Absatz 2 der Abgabenordnung nieht Platz.
"Wer also an einer Personalgesellsehaft (zum,Beispiel an einer offenen HandelsgeselIsehaft)aIs Mitunternehmer beteiligt ist, unterliegt mit
, seinen Reineinkünften, soweit sie mit der Ge.sellschaft zusammenhangen, nieht der Auf'zeiehnungspflieht naeh § 160 Absatz 2 derAbgabenordnung. Dies gilt hinsiehtlieh der'sonstigen Reineinkünfte aueh dann, wenn ein~erhaltnismassig geringer Teil des gesamten~inkommens nicht aus der Gesellsehaft her-~:hrt.
Aufzeichnungspflichtige Personen
. § 2:;;~uf~eiehnungspflichtig ist, wer naeh den.éststellungen, die bei einer Einkommensteuer-éianIagung oder in einem die Einkommen
steilerveranIagung betreffenden Rechtsmittelerahren für den im Kalenderjahr 1930 be
endeten Steuerabsehnitt oder für einen spateen Steuerabschnitt getroffen worden sind oderetroffen werden, entweder in einer einzelnen'nkommensart oder in mehreren Einkomehsarten zusammen Reineinkünfte von mehrs', 100 000 Rm. (1 000 000 Fr.) gehabt hat.
Beginn der Aufzeichnungspflicht
§ 3(1) Die Aufzeiehnungspflieht beginnt mit
dem Anfang des Kalenderjahrs, das auf denZeitpunkt folgt, an dem die im § 2 bezeiehneteFeststellung getroffen worden ist. Für Personen,deren Steuerabsehnitt für die Einkommensteuer nieht mit dem Kalenderjahr zusammenfallt, beginnt die Aufzeiehnungspflicht mitdem Anfang des Steuerabsehnitts, der auf denZeitpunkt folgt, an dem die im § 2 bezeiehneteFeststellung getroffen worden ist.
(2) Erstmalig ist für die Zeit vom 1. April1932 ab aufzeiehnungspfliehtig, wer nach denFeststellungen, die VOl' dem 1. April 1932 für denim Kalenderjahr 1930 beendeten Steuerabschnitt getroffen worden sind, entweder ineiner einzelnen Einkommensart oder in mehreren Einkommensarten zusammen Reineinkünfte von mehr aIs 100 000 Rm. (1000 000Fr.) gehabt hat. Für Personen, deren Steuerabschnitt für die Einkommensteuer nicht mitdem Kalenderjahr zusammenfallt und derenSteuerabsehnitt 1931(32 nach dem 31. Marz1932 endet, tritt· im Sinn des Satzes 1 an dieStelle des 1. April 1932 der Beginn des naehstenSteuerabsehnitts. .
Wegfall der Aufzeichnungspflicht
§ 4(1) Eine Aufzeichnungspflicht, die nach den
.§§ 2,3 entstanden war, fallt wieder weg, wennbei spateren EinkommensteuerveranIagungenoder im Verfahren über Reehtsmittel, die Einkommensteuerveranlagungen betreffen, festgestellt wird, dass der Steuerpfliehtige in zweia:ufeinanderfolgenden Steuerabschnitten wederin einer einzelnen Elnkommensart noch in mehreren Einkommensarten zusammen Reinein"künfte von mehr aIs 100 000 Rm. (1 000 000Fr.) .gehabt hat.
(2) Der im Absatz 1. vorgesehene Wegfall derAufzeiçhnungspflicht tritt mit dem. Beginn desKalenderjahrs ein, das auf den Zeitpunkt folgt,an dem die im Absatz 1 bezeichneten Festste1-
Iungen getroffen worden sind. Für Personen,der.en Steuerabschnitt für die Einkommensteuer nicht mit dem Kaienderjahr zusammenfallt, tritt im Sinn des Satzes 1 an die Stelledes Beginns des KalendeIjahrs der Beginn desnachsten Steuerabschnitts. -
\
Erganzende Vorschrüten
§ 5(1) Sowohl in der Abgabenordnung (§ 160
Absatz 2, § 161 Absatz 1 Nr: 1 Buchstabe e, §215 Absatz 2) aIs auch in den Vorschriftendieser Durchführungsverordnung wird derBegriff Reineinkünfte stets in Beziehung aufeinzelne Einkornnlensarten verwendet. lm Sinnder Abgabenordnung und der Vorschriftendieser Durchführungsverordnung bedeutet beieiner bestimmten Einkommensart der BegriffReineinkünfte:
den Gewinn oder den Überschuss derEinnahmen über die Ausgaben.
(2) Aus den Vorschriften des Absatzes 1 folgt,dass bei der Feststellung der Reineinkünfte nursolche Ausgaben abgesetzt werden kc5nnen, dieWerbungskosten der betreffenden Einkommensart sind oder mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Es dürfen jedoch, soweites sich um die Aufzeichnungspflicht handelt,nicht abgezogen werden:
1. Sonderleistungen im Sinn des § 17 Absatzes 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes*,
2. Verlustvortrage (§ 15 Absatz 1 Nr 4 desEinkommensteuergesetzes) *,
3. Abfindungen (insbesondere Abfindungsrenten), die an Angeharige gezahlt werden.
(3) Wenn Ehegatten oder wenn Eltern undKinder (§ 23 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) * zusammen zur Einkommensteuerveranlagt worden sind, so kommt es für dieAufzeichnungspflicht darauf an, welche Reineinkünfte für die Ehegatten zusammen oder fürdie Eitern und Kinder zusammen festgëstelltworden sind. Waren diese Reineinkünfte nach
*) Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925.
den getroffenen Feststellungen entweder .einer einzelnen Einkommensart oder in meH.reren Einkommensarten zusammen haher a1S100000 Rm. (1 000000 Fr.), so tritt AufzeicHnungspflicht ein.
§ 6(1) lm Sinn des § 160 Absatzes 2 der Al:J"
gabenordnung und der Vorschriften dieseDurchführungsverordnung ist eine FeststelIung dann getroffen, wenn der Bescheid, derdie Feststellung enthâIt (zum Beispiel derSteuerbescheid, der Feststellungsbescheid, deI'Berichtigungsbescheid oder .die Rechtsmittel.!entscheidung), bekanntgegeben worden ist~
und zwar entweder dem Steuerpflichtigen odereiner Person, die berechtigt ist, den Bescheidfür den Steuerpflichtigen entgegenzunehmen.
(2) Für den Beginn und den Wegfall derAufzeichnungspflicht kommt es nicht daraufan, ob die bei der Einkommensteuerveranlagung oder im Rechtsmittelverfahren getroffenen Feststellungen bereits rechtskraftig geworden sind.
Aufzeichnungspflichtige EinnahJDen
§ 7(1) Die Einnahmen sind einzeln aufzuzei
zeichnen.(2) Die Aufzeichnungspflicht erstreckt sich
auch1. auf Einnahmen, die der Einkommen
steuer nicht unterliegen (Beispiele: einmalige Vermogensanfalle - § 6 Absatz3 des Einkommensteuergesetzes -)*,
2. auf Einnahmen solcher Personen, die mitdem Aufzeichnungspflichtigen zusammen zur Einkommensteuer veranlagtwerden; wenn jedoch Einnahmen der·Ehefrau nicht der Verwaltung desEhemarins oder Einnahmen von
,.minderjahrigen Kindern (§ 23 Absatz 2des Einkommensteuergesetzes)* nicht derVerwaltung des Vaters oder der Mutterunterliegen, so trifft die Aufzeichnungspflicht den, dem die Verwaltung derEinnahmen obliegt.
\ (3) Für Einna'stehen (§ 21 degçnügt zusammedie Einnahmenpflichtigen oder
wecke verwenè
- Bestimmunge...Ausgaben un~
Vermogen bIe!Iass diesel' Besnungen überàuf Grund des :nung nicht gel
Diese Vere~ 1. April 1932
über VereiJvon Besché
V«J
Auf GruIJ2 und § 3:wird für d:::ordnung fo:
Bei SChlsteuerungs'Steuerbescbei Verarbescheiderim Bestew
*) Einkol
85
entweder inoder in meh
nen hôher aIstritt Aufzeich-
zes 2 der Ab:hriften diesereine FeststelBescheid, derBeispiel der
'Sbescheid, derRechtsmittelworden ist,
flichtigen oderden Bescheid
'enzunehmen.l Wegfall der
nicht darauflsteuerveranla.hren getroffehtskraftig ge-
innahmen
~eln aufzuzei-
erstreckt sich
Einkommen- .'Beispiele: ein- § 6 Absatz~setzes - )*,,onen, die mit:igen zusamler veranlagt.mahmen der r
walt~mg des:lhmen von; 23 Absatz 2'es)* nicht der':r der Mutter,,ufzeichnungsrwaltung det;,
(3) Für Einnahmen, diè niclù in Geld bestehen (§ 21 des Einkommensteuergesetzes) *,genügt zusammenfassende Aufzeichnung, wenndie Einnahmen für den 'Haushalt des Steuerpflichtigen oder für' anderè nichtbetrieblicheZwecke verwendet werden.
Aufzeichnungspflichtige Ausgabenund aufzeichnilngspflichtiges Vermogen
§ 8Bestimmungen über die AufzeichnuÎlg von
Ausgaben und über die Aufzeichnung vonVermôgen bleiben vorbehalten. Bis zumErlass dieser Bestimmungen brauchen' Aufzeichnungen über Ausgaben und über Verm6genauf Grund des § 160 Absatzes 2 der Abgabenordnung nicht gemacht zu werden.
Inkrafttreten
§ 9Diese Verordnung tritt mit Wirkung yom
1. April 1932 ab in Kraft.
Besteuerunga) Verordnung
über Vereinfachungen bei der Zusendungvon Bescheiden im Besteuerungsverfahren.
Vom 11. Dezember 1932.
(Rgesetzbl 1 S. 544)
Auf Grund von § 211 Absatz 3, § 258 Absatz,2 und § 386 Absatz 3 der AbgabenordnungWird für das Anwendungsgebiet der Abgabenordnung folgendes verordnet:
§ 1,Bei schriftlichen Bescheiden, die im Be
s'euerungsverfahren ergehen (insbesondere bei:*euerbescheiden, bei Feststellungsbescheiden,~ei Veranlagungsbescheiden, bei ZerlegungslDescheiden und bei Rechtsmittelentscheidungen'D,l Besteùerungsverfahren), kann die Zustellung
,*) Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925.
dadurch ersetzt werden, dass der Bescheid cilemSteuerpflichtigen oder der sonstigen Person,
,für die der Bescheid bestimmt ist, durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird.
§ 2 **)Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die
Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach derAufgabe zur Post aIs bewirkt, es sei denn, dassder Steuerpflichtige oder wer sonst auf demBrief aIs Empfanger bezeichnet ist, darlegt,dass ihm der Bescheid nicht innerhalb dieserFrist zugegangen ist.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1933
in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung. über
Vereinfachung bei der Zusendung von Steuerund Feststellungsbescheiden vom 21. Juni 1929ausser Kraft.
b) § 20 der Ersten Steueramnestieverordnung. Vom 23. August 1931
(Rgesetzbl 1 S. 449)
§ 20(1) Samtliche Behôrden und Beamte, die
dienstlich Kenntnis o~er dringenden Verdachtvon dem Vorhaben oder der Ausführung derim Absatz 2 bezeichneten Zuwiderhandlungenerlangen, sind verpflichtet, den Sachverhaltder zustandigen Steuerbehôrde' mitzuteilen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 erstrecktsich auf die folgenden Zuwiderhandlungen:
1. Steuerzuwiderhandlungen (§ 392 derAbgabenordnung) ,
2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung,
3. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung über die Devisenbewirtschaftung.
**) Siehe No über Postzustellung in der cffentlichen Vewaltung (Postzustellungsverordnung). Vom 23.August 1943. (Rstbl No 73 vom 23. 9. 1943). Die Zustellung gilt, wenn die Wohnung des Empfiingers imOrtsbestellverkehr liegt, am zweiten, im übrigen amvierten Werktag nach Aufgabe zur Post ais bewirkt.
(2) nichtübergehendWohnsitz (einer ander<behôrde ha1behôrde d<Aufenthaltsliste zur B~der Urliste
Ab t e i
(1) In die.'natürlichen P,
1. am 1. Jund B,lenderj1aber nlihremEinkünbeziehe
2. am 1. Jund B<derjahlkünfteziehen.
Die vorstehedie Urliste ameinde einelichen Aufendass sie etwastands- undBeispiel aufBeispiel auSwaren.
(2) Die Ste]i dass fUr die B·;.:einer Gemeindc'ôder fur Steuel.Steuerabzug vtrennte Urliste
§ 2
.waltung . von Steuern der Gemeinden(Gemeindeverbande) oder von andere~
ôffentlich-rechtlichen Abgaben benôtig1werden.
§ 3Einteilung der Urliste
(1) Die Urliste ist in folgende drei Abtei-lungen einzuteilen: .
Abteilung 1 ftir natürliche Personen (§ 4)mit einem besonderen Abschnitt für "Beschrankt Steuerpfl.ichtige",
. Abteilung II für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften usw. (§ 5),
Abldlung III fbr. K6rperschaften, Personenvereinigungen und Ver·môgensmassen (§ 6) mit
Unterlagen für die Urliste
(1) Die Urliste ist auf Grund der Haus-·listen, Haushaltslisten und Betriebsblatter derPersonenstands- und. Betriebsaufnahme aufzustellen. Die Gemeindebehôrde hat vor Auf- "steliung der Urliste zu prüfen,
1. ob für jedes Haus eine Hausliste und fürdie in den Hauslisten aiÛgeführten Haushalte und Betriebe usw. je eine Haushaltsliste oder ein Betriebsblatt vorliegt, ~
2. ob die Eintragungen vollstandi.g sind.Sie hat die Vorlage fehlender Stücke zu ver
anlassen und fehlende oder unzureichendeEintragungen erganzen zu lassen.
(2) Soweit für eine Gemeinde § 165 Absatz 2der Abgabenordnung gemass eine Personen- _stands- und Betriebsaufnahme nicht stattfindet,weil die Gemeindebehôrde über ausreichendeU nterlagen verfügt, die den Personenstandder Einwohner und die Namen (Firmen) derBetriebe usw. am Tag der allgemeinen Persanenstands- und Betriebsaufnahme nachweisen,ist die Urliste auf Grund dieser Unterlagen aufzustellen.
§ 1Aufstellung der Urliste
(1) Die Gemeindebehôrde stellt jahrlichnach dem Stand am Tag der allgemeincn Personenstands- und Betriebsaufnahme eine Urliste der Steuerpfl.ichtigen nach beiliegendemMuster auf. Die Urliste ist nach dem Jahr zubezeichnen, in dem sie aufgestellt wird.
(2) Die Gemeindebehôrde hat auf dem Titelblatt der U rliste unter Abdruck ihres Dienststempels die Vollstandigkeit und Richtigkeitder Urliste zu bescheinigen.
(3) Der Steuerdirektor darf bestimmen:
1. dass die U rliste für mehrere Jahre, gegebenenfalls in Karteiform, aufgestelltund in den folgenden Jahren von derGemeindebehôrde erganzt und berichtigt wird,
2. dass eine Urliste nicht aufgestellt wird,sondern die Haushaltslisten und Betriebsblatter der Personenstands- undBetriebsaufnahme aIs Urliste verwendet werden, wenn die Erfassung allerSteuerpflichtigen dadurch sichergestelltist,
3. dass in die Urliste weitere Eintragungenaufgenommen werden, die für die Ver-
c) Verordnung über die\Aus:wertung derPersonenstands- und Betrlebsaufnalune
(Aufstellung von Urlisten)VOD1 16. Mai 1935 (Iùninisterialbl S.538)
Auf Grund der §§ 12, 165, 165a, 188 der Abgabenordnung wird mit Zustimmung des Innenministers das folgende bestimmt:
(3) Die Regierung bestimmt, wann die Vorschriften der Absatze 1 und 2 ausser Krafttreten. Solange die Vorschriften der Absatze1 und 2 in Kraft sind, sind Vorschriften, diemit den Absatzen 1 und 2 nicht im Einklangstehen, nicht anwendbar.
86
r Gemeindenvon anderen
iben benôtigt
'rliste
ld der Haus.ebsblatter derufnahme auf-
hat VOl' Auf-
.usliste und fureführten HauSje eine Haus,sblatt vorliegt,,llstandig sind.Stücke zu verunzureichende
n.§ 165 Absatz 2eine Perso~en
icht stattfindet,:r ausreichende
PersonenstandJ. (Firmen) der;emeinen Persone nachweisen,U nterlagen auf-
Jrliste
lde drei Abtei-
e Personen (§ 4) .•besonderen Ab- ,Beschrankt Steu·'
:ndelsgesellschaf-,landitgesellschaf-.;),schaften, Perso-.,mgen und Ver- .en (§ 6) mit,
einem besonder.en Abscimittfür "Besch~ankt,Steuerpflichtig'e" .
(2) Die' Steuerkontrollstelledarf anordnen,dass für die Bezirke oder bestimmte Ortsteile .einer Gemeinde, die einen Steuerbezirk bilden,oder für Steuerpflichtige, deren Einkünfte demSteuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, getrennte Urlisten aufzustellen sind.
§ 4Abteilung l der Urliste
(1) In die Abteilung l der Urliste sind dienatürlichen Personen aufzunehmen, die
1. am 1. Januar des auf die Personenstandsund Betriebsaufnahme folgenden Kalenderjahrs volljahrig sind, Ehefrauenaber nul' dann, wenn sie dauernd vonihrem Ehemann getrennt leben 0 derEinkünfte aus nichtselbstandiger Arbeitbeziehen,
2. am 1. Januar des auf die Personenstandsund Betriebsaufnahme folgenden Kalenderjahrs minderjahrig sind, a ber Einkünfte aus nichtselbstandiger Arbeit beziehen.
Die vorstehend aufgeführten Personen sind indie Urliste aufzunehmen, wenn sie in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewôhnlichen Aufenthalt haben ohne Rücksicht darauf,dass sie etwa am Tag der allgemeinen Personenstands- und Betriebsaufnahme zufallig (zumBeispiel auf Reisen) oder vorübergehend (zumBèispiel . aus beruflichen Gründen) abwesend
: waren.
(2) nicht einzutragen sind zufallig oder vorübergehend anwesende Personen, die ihrenWohnsitz oder gewohnlichen AufenthaIt ineiner anderen Gemeinde haben. Die Gemeinde~behôrde hat für diese Personen der Gemeinde'behôrde des Wohnsitzes oder gewohnlichenAufenthalts einen Auszug aus der Haushaltsliste zur Berücksichtigung bei der Aufstellungder Urliste zu übersenden.
87(3) In den besonderen Abschnitt für B
" eschrankt Steuerpftichtige" sind aufzunehmendie natürlichen Personen, die am Tag der allgemeinen Personenstands- und Betriebsauf:nahme, ohne im Ioland einen Wohnsitz oderihren gewôholichen Aufenthalt zu haben, inder Gemeinde
einen lanq- oder forstwirtschaftlichen Betrieb haben, oder
eine gewerbliche Betriebstatte unterhalten, oder
unbewegliches Vermogen besitzen, odereine selbstandige Arbeit ausüben.
§ 5Abteilung II der Urliste
In die Abteilung II der Urliste sind aufzu-nehmen:
1. offene Handelsgesellschaften,2. Kommanditgesellschaften,3. o •••••••••••••••••
4. s'onstige nichtrechtsfahige Gesellschaftenund Gemeinschaften, für die § 215 derAbgabenordnung gemass die Einkünfteeinheitlich festgestellt werden.
§ 6Abteilung III der Urliste
(1) In die Abteilung III der Urliste sind aufzunehmen:
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,Gesellschaften mit beschrankter Haf-tung, o •••••••••••
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-schaften,
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitig~
keit,4. sonstige juristische Personen des pri
vaten Rechts,5. nichtrechtsfahige Vereine, Anstalten,
Stiftungen und andere Zweckvermôgen,
88
6. Betriebe gewerblicher Art von Korperschaften des offentlichen Rechts,
sofern sie ihre Geschaftsleitung oder ihren Sitzin dl<r .Gemeinde haben.
(2) In den besohderen Abschnitt für "Beschrankt Steuerpflichtige" sind aufzunehmendie !Çorperschaften, Personenvereinigungen undVermëgensmassen, die weder ihre Geschaftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, aberin der Gemeinde
einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb haben, oder
eine gewerbliche Betriebstatte unterhalten, oder
unbewegliches Vermogen besitzen.
§ 7Reihenfolge der'Eintragungen
(1) Die in die Urliste aufzunehmenden Personen usw. sind nach Strassen und Hausern,innerhalb der Hauser haushaltsweise, geordneteinzutragen. Die Steuerkontrollstelle darf eineandere Reihe.nfolge der Eintragungen bestimmen.
(2) Die in den einzelnen Abteilungen der Urliste eingetragenen Personen usw. sind mitlaufenden Nummern zu bezeichnen, und zwarfür jede Abteilung in besonderer Nummernfolge.
§ 8Ablieferung der Urliste
Die Gemeindebehôrde hat die Urliste spatestens bis zum 1. Dezember des J ahrs der Personenstands- und Betriebsaufnahme der Steuerkontrollstelle einzureichen.
§ 9Aufbewahrung
der Personenstandslistenund Betriebsblatter
(1) Mit der U l'liste hat die Gemeindebehôrd,die Hauslisten und Betriebsblatter, auf Ve"langen der Steuerkontrollstelle auch die Haushaltslisten, an die Steuerkontrollstelle abzugeben.
(2) Wird für eine Gemeinde § 1 Absatz 3Ziffer 2 gemass eine Urliste nicht aufgestellt,so bestimmt die Steuerkontrollstelle, bis zùwelchem Zeitpunkt ihm die Personenstands~
listen und Betriebsblatter einzureichen sind.(3) Die Steuerkontrollstelle darf die Perso"
nenstandslisten, 'soweit sie bei ihr nicht mehrgebraucht werden, auf Ersuchen der Gemeindebehorde an diese abgeben.
(4) Die Gemeindebehorde hat für ordnungsmassige Aufbewahrung der ihr überlassenenPersonenstandslisten zu sorgen, so dass siejeder- ,zeit der Steuerkontrollstelle auf Anfordern un·versehrt und vollstandig übersandt werdenkannen.
§ 10A no, A b- und Umm e 1 d u n g e n
Soweit nach der zurzeit geltenden Regelungdes polizeilichen Meldewesens die polizeilichenMeldestellen nicht den SteuerkontrollstellenDoppelstücke der An-, Ab- und Ummeldungen ,zu übersenden haben, hat die Gemeindebehorde nach naherer Bestimmung des Steuerdirektors Listen über die An-, Ab- und Ummeldungen zu führen und den Steuerkontrollstellen zu übersenden.
§ 11Die Verordnung tritt mit' Wirkung ab 1.
Januar 1935 in Kraft.
••••• of
1. Die GeIIleinde~listen und Bett:
, ten la und 2 bl'., die Spalten la
1b, 9ff. der Al:Abteilungen Iltrollstelle ausgt
.2, Wenn für einausgeschriebenlaufenden NunUrliste für ID
Jahr einzu~a
schrieben WlI"C
3. In die AbteillJnatürlichen FWohnsitz ode:auch wenn sistands- und 1:Reisen) oderGründen) ab\a) am 1. Jan
triebsaufnrig sind 0
(Seite 1)
FlUJ
Lfde 5 teuer- (5'
Nr nuDuner
---la lb
\ \
89
Steuerkontrollste11e AnIage
Haushaltsangehërige
am Tag derPersonenstands
aufnahme
b) am 1. J anuar des auf die Personenstands- und Betriebsaufnahme folgenden Kalenderjahrs minderjiihrig sind, aber Einkünfte aus nichtse1bstiindigerArbeit beziehen.
Ehefrauen sind nur dann in die Urliste aufzunehmen, wenn sie dauernd von ihrem Ehemann getrennt leben oder Einkünfte aus nichtse1bstiindigerArbeit beziehen.
4. Bei den Haushaltsvorstiinden sind in den Spalten Saund Sb der Abteilung 1 die Haushaltsangehiirigen nach dem Stand am Tag der Personenstandsaufnahme - zahlenmiissig nachzuweisen. Dabei sindmindeIjiihrige Kinder, die Einkünfte aus nichtselbstiindiger Arbeit beziehen und deswegen (ZifI'er 3bgemiiss) se1bst in die Urliste einzutragen sind, mitzuziihlen. Zu den Kindem sind auch Stief- Adoptivund Pflegekinder und deren Abk6mmlinge zu rechnen.
Sind in Spalte Sb geziihlte Kinder (Ziffer 3b gemiiss)se1bst in die Urliste eingetragen, so sind beim Haushaltsvorstand in der Spalte «Vermerke» die.laufenden Nummern anzugeben, unter denen die Kinderin die Urliste eingetragen sind.
(Unterschrift)
19 ....Der Bürgermeister
Die VolIstandigkeit und Richtigkeit der Urliste wird nachsorgfiiltiger Prüfung hiermit bescheinigt. '
Ehe- Ehe-mana frau
Zugehërigk_eitzu eÏDer Religions
gese11schaft, oder
Weltanschauungs- (Glaubens-)
Gemeinschaftin
'Drliste "19__
Geboren
am
UrlisteAbtellung 1. .Natürliche Personen
(Tag, (Ge-Monat,Jahr) meinde)
AnIeitung zur Ausfüllung der Urliste
Familenname, VomameBeruf oder Erwerb
und Wohnung(Strasse, Hausnummer)
Bei Awlândem:Staatsangehërigkeit(ggf.: staatenlos)
Für Arbeitgeber:J. Zahl deI' am 10.
Oktober beschaLFür Lohn- tigten Beamteo,
Gehalt,,-. Pensions- Angestellten,oder Renten- Arbeiter usw.
empf'anger: II. Angaben,rAnschrift des a) ob Bücber nach
Arbeitgebers (des den VorschriftenBettiebs), des Handelsge-
Kinder- der zahlenden setzbuclvi geführtEhe- bis zu Kasse usw. werdenJ
frau 2t h) über den BeginnJabren und Schluss des
·1----------I---...,3~---I------'4c----I--5a----5b--I·---'6=:a---I_-.!W~i~rts~~~b~af~ts~j~ah~rs~
1. Die Gemeindebehiirde hat auf Grund der Haushaltslisten und Betriebsbliitter in der Abteilung 1 die Spalten la und 2 bis 8 und in den Abteilungen II und IIIdie Spalten la und 2 bis 7 auszufü1len. Die Spalten1b, 9fI'. der Abteilung 1 und die Spalten lb, 8fI'. derAbteilungen II und III werden von der SteuerkontrolIstelle ausgefûllt.
2. Wenn für einen Steuerpflichtigen eine Steuerkarteausgeschrieben wird, ist in der Spalte la unter derlaufenden Nummer der Vermerk «StK» und, faUs 'dieUrliste für mehrere Jabre geführt wird, auch dasJahr einzutragen, für das die Steuerkarte ausge-schrieben wird.In die Abteilung 1 der Urliste sind aufzunehmen allenatürlichen Personen, die in der Gemeinde ei,nenWohnsitz oder ihren gewëhnlichen Aufenthalt habenauch wenn sie am Tag der a11gemeinen Personenstands- und Betriebsaufnahme nur zuf'allig (z. B. aufReisen) oder vorübergehend (z. B. aus beruflichenGründen) abwesend waren - und entwedera) am 1. Januar des auf die Personenstands- und Be
triebsaufnahme folgenden Kalenderjabrs volljiihrig sind oder
(Dienststempel)
GeD1einde
:ur ordnungs-überlassenen
:lass siejeder.nfordern unlOdt werden
:ung
ungen~n Regelungpolizeilichenmtrollstellennmeldungeniemeindeoe;.des Steuer- und Dmuerkontroll-
§ 1 Absatz 3:ht aufgestellt,stelle, bis zu~rsonenstands
reichen sind..rf die Persor nicht mehrer Gemeinde-
l gslisten. t terneindebehôrdetter, auf Veruch die HausJllstelle abzu-
Abteilung II. Offene Handelsgeschaften, KOD1D1anditgesellschaf'ten uS'W.
1 1 1 1 1Abteilung m. Korperschaften, Personenvereinigungen' und VerD1ogensD1assen
1 1 1 1- 1
Angaben,a) ob Bücher nach
Zabl der am den Vorschriften Nummer'o. Oktober des Handelsge- der Vermerke
bescbaftigten setzbuchs geftihrt Arbeitgeber- . (vorhandene Akten desBeamten, Angestellten werden, .. karte SleuerpBicbtigen usw.)
Arbeiler usw. b) über den Beginnund Scbluss desWirtschaftsjabrs '.
6 7 8 9 '0 Il
Name, 'Wobnort und WobnungAngaben darüber: (Strasse, Hausnummer)a) ob Haupt- oder a) der Inhaber;
der !:l'Setzlichen Ver-Ude Steuer- Name, (Firma), T eilbetrieb,Art
b) bei juristischen Personen:Ort der Geschaftsleitung b) wo sich die Ge- treter;
Nr Nr.und Silz schaftsleitung des Betrieha c) bei nichtrechtsîahigen Personenvereinigungen, An-
des Unter- stalten, Stiftungen, anderen Zweckvermogennehmens befindet und bei Bemeben gewerbl. Art von Korperschaften
des offentlichen Reehts: der Vorstânde oder Ge-
-- schaftsführer;,a ,b • 3 4 5
B
St
Eine Unteder Beschulmit schriftlitragtell dieten der Siraumt, siclwirft undzichtet. Di,der Abgab
Die Ungung derkontrolleuoder einefestsetzunwirksam;halb dreAblauf dUnterwedung elberufemsagt.
Die ~
Beschulgeteilt .satz 2,
............ ,
Die Unterw·,gabenordnun~
.-zuHissig, sowe, Absatz 2, § 4:
erkontrollste1
". a) VerordnuÏD1 StrafverAbgabenord
1921Auf Grund"
benordnung w
'4
BeiArbeitgebem
(vgl.Sp.6 b):Nr. derArbeitgeberkarte
1 1 1 1
Nr.der
Erstattungs
liste
--,-,- ï2a ""i2b lli --'3--10fr. ct.
EinbehalteneLobnsteuer
(Erstattungcoin rot
absetzen
9
Lohnsteuer für das laufendeJahr
BezogenesGehalt,Lobnusw.
einscbl.desWerts
derSaehbezüge
UrlisteAbteilungen II und m
8
Angaben darüber:a) an welche Steuerkassen im
l\,ufenden Jabr VorauszabJungen aufEinkommen- undUmsatzsteuer entrii:htetworden sind;
b) (nur Lei WobnuDgsweduel)wo die Wobnung am 10.Oktober des Vorjahrs war;
c) (nur auazufülleD Lei Levor8lcbcndem WohnuD8swechsel) wo die Wobnung vor_aussichdich Ende des !aufenden Jahrs sein wird
UrlisteAbteilung J. Natürliche Personen
Für selbstandig Erwerbs- oder Berufstatige (im flaupt- oder Nebenberuf) :a) Bei Landwirtschaft und anderer
Bodenbewirtschaftung i,t dieGrosse und Lage der bewirtschafteten eigenen, gepachtctenoder verpachteten Flache anzugeben;
b) bei Gewerbetreibenden und Anhorigen freierBerufesind Betriehstatte, Büro und Arbeitstatte(Gemeinde, Strasse, Hausnummer) 50wie Firma und Art desBetriebs anzugeben.
(Seite .)
Abteilung II. Offene Handelsgesellschaften, KOD1.JIlanditgesellschaften usw.
1 1 1 1Abteil 1n. Korperschaften, Personenvereinigungen und VerD1ogenSD1assen
1 1 1 1
Urliste(Seite 4) Abteilungen II und m
(Seile 3)
.1
90
Bei Vermerke
;~:: (vorhandenevgl. Akten.6 b): des .
~b~i~~ .Steuer-'eber- pflichtigen:arte usw.)
'3 '4
Wohnungmmer)
1er gl:se12lichen Ver~
envereiniguogen, An'en Zweckvermogenrt von Korper.;chaften. Vorstânde oder Ge-
~n usw.
nassen
lermerkeLdene Akten desflichtigen usw.)
II
t1 USW.
1SIDassen
Beitreibung
Strafvetfahrena) Verordnung liber die UnterwerfungiJn Strafverfahren geIDass § 445 derAbgabenordnung. VOID 1. NoveIDber
1921 (RgesetzblI S. 1328)Auf Grund von § 445 Satz 3, § 12 der A1Jga
benordnung wird folgendes bestirnmt:
§ 1Die Unterwerfung im Sinne des § 445 der Ab
gabenordnung ist bei allen Zuwiderhandlungenzulassig, soweit die Entscheidung gemass § 421Absatz 2, § 422 der Abgabenordnung den Steuerkontrollstellen zusteht.
§ 2Eine Unterwerfung liegt nur daon vor, wenn
der Beschuldigte personlich oder durch einenmit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten die ZuwiderhandIung VOl' einem Beamten der Steuerkontrollstelle vorbehaltlos einraumt, sich der' festzusetzenden Strafe unterwirft und auf Erlass eines Strafbescheids verzichtet. Die Vorschriften des § 444 Satz 2 bis 4der Abgabenordnung finden Anwendung." Die Unterwerfung wird mit der Genehmigung der Straffestsetzung durch den Steuerkontrolleur-Steuerinspektor, seinen Vertreteroder einen mit d'er Genehmigung der Straffestsetzungen allgemein beauftragten Beamtenwirksam; die Genehrnigung kann nul' innerJ:lalb dreier Monate erteilt werden. Bis zum. blauf diesel' Frist ist der Beschuldigte an dielYnterwerfungserklarung gebunden; die Binaung erlischt, wenn die zur Genehrnigung'.erufene Stelle die Genehmigung vorher versagt.
Die Versagung der Genehmigung solI dem.eschuldigten verkündet oder schriftlich mit
geteilt werden. Die Vorschriften des § 449 Abs~tz 2, 3 der Abgabenordnung gelten für die
91
, Versagung der Genehmigung entsprechend;die Zustellung kaon durch schriftIiche Mitteilung ersetzt werden.
'Der Steuerdirektor kann sich die Genehmi.gung ~llgemein oder für besondere Falle vorbehalten.
§ 3Über die Unterwerfungsverhand1ung ist eine
Niederschrift aufzunehmen.Die Niederschrift muss enthalten:
1. den Tag der Verhand1ung,2. den Namen des Beschuldigten,3. die ihm zur Last ge1egte Zuwiderhand
Iung,4. das anzuwendende Strafgesetz,5. die vorbehaltlose Einraumung der Zu
widerhandIung durch den Beschuldigten,6. die festzusetzende Strafe und die U nter
werfung unter diese Straffestsetzungdurch den Beschuldigten,
7. den Verzicht des Beschuldigten auf ErIass eines Strafbescheids,
8. einen Ausspruch über die Kosten desVerfahrens.
Die Niederschrift solI feroer nahere Angabenüber die personlichen Verhaltnisse des Beschuldigten entha1ten.
Die Niederschrift ist von dem Beschuldigtenund von dem aufnehmenden Beamten zu unterschreiben. Ist der Beschuldigte zur Abgabe derUnterschrift ausserstande, sa hat el' die Niederschrift mit seinem Handzeichen zu versehen;verweigert el' die Unterschrift oder die Hinzufügung des Handzeichens, sa gilt die U nterwerfung aIs nicht erfolgt.
§ 4Ist der Beschuldigte noch nicht achtzehn
Jahre aIt, 'so ist zur Wirksamkeit der Ùnterwerfung, insoweit es sich nicht um PersonenhandeIt, die ausserha1b des GrossherzogtumsLuxemburg wohnen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
92
§ 5Gegenstande, deren Einziehung verwirkt ist
und deren Aufbewahrung einen unverhaltnismassigen Kostenaufwand erfordert oder diedem Verderben ausgesetzt sind, konnen beiGefahr im Verzuge dem Beschuldigten auf Antrag bereits var der Gen~hmigung der Straffestsetzung gegen sofortige Erlegung des Wertsüberlassen werden. Das gleiche gilt von denGegenstanden, die einen marktgangigen Preishaben oder deren Wert gering ist, wenn dieGenehmigung der Straffestsetzung nicht sogleich eingeholt werden kann.
§ 6Nebenbeteiligte (§ 421 Absatz 3 der Abgaben
ordnung) werden zum Verfahren nicht zugezogen.
§ 7lm Unterwerfungsverfahren werden Gebüh
ren nach § 454 Ziffer 1 der Abgabenordnungnicht erhoben. Für die Auslagen gilt § 454 Ziffer2 dieses Gesetzes.
§ 8§ 470 der Abgabenordnung findet auf die
Unterwerfung Anwendung.
§ 9Die fûr das Verwaltungstrafverfahren gel
tenden Vorschriften der Abgabenordnung fin-
den auf das Unterwerfungsverfahren sinnge_masse Anwendung, soweit diese VerordnuDI9nicht ein anderes ergibt. '.
§ 10Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember.
1921 in Kraft.
b) Verordnung über das Verwaltungstrafverfahren bei Steuerzuwiderhandlungen. VOID 5. Mai 1934 (Rgesetzbl 1
S. 373) .
§ 1(1) Sind Steuerkontrollstellen zur Entschei·
dung über Steuerzuwiderhandlungen zustandig,"die Steuern, der Gemeindenoder Gemeindeverbande betreffen, so steht die Befugnis, von derEinleitung oder Durchführung eines Verwaltungstrafverfahrens abzusehen, dem Finanzminister zu.
(2) Dem Finanzminister steht femer die Be- .fugnis zu, Strafen zu erlassen, auf die wegensolcher Steuerzuwiderhandlungen im Verwaltungstrafverfahren erkannt ist.
§ 2Der Finanzminister kann die Ausübung der
ihm nach § 1 zustehenden Befugnisse auf dieihm unterstellten Steuerbehorden übertragen.
':, Wir verordnlgabenordnung:
Die SteuerkoS)teuern, insbe1lagungen, im
de
Wir verord:, gabenordnun€
AbschnittAbschnit1AbschnitlAbschnitl
Abschnit1
AbschnitAbschnitAbschnit
. Ste
(1) Die foSteuerrechtskirchliche Zsie von einerlich und uru
1. die "F2. die l3. die ]
gions
(2) Derdie Unmitt
93
Abschnitt II
Bedürftigkeit
28. Juli 1941:
§ 2(1) Eine Person ist als bedürftig anzusehen,
wenn die zwei folgenden Voraussetzungen erfùllt sind:
L Das Einkommen der- Person ist nichthaher als das Dreifache der Richtsatze,
auf Grund des § 12 der Ab-. Pauschbetragen festsetzen. Das gieiche gilt fürSteuermessbetrage, die die Grundiage für dieFestsetzung nachzuhoiender Reaisteuern bilden.
Abschnitt l
Steuerbegünstigte Zwecke
Verordnung· ~·ur .Vereinfachung
des Verfahrens 6ei ·SteuernachforderungenVOIn 28. Juli ·1941
(Rgesetzbl 1 S. 4~9 ·und Rsteuerbl S. 569)
Verordnung zur Durchführung
der §§ 17 bis 19 des SteueranpassungsgesetzesVOID. 16. DezelD.ber 1941
(Rministeriaibi S. 299 und Rsteuerbi S. 937)
Wir verordnen auf Grund des § 12 der Ab- 1. durch die Satzung, Stiftung oder sonstigegabenordnung: Verfassung (im foigenden abgekürzt:
Abschnitt 1 Steuerbegünstigte Zwecke Satzung) vorgeschrieben sein undAAbbssCchnihni:tttt II Bedürftigkeit 2. durch die tatsachliche Geschaftsführung
III AusschliesslichkeitAbschnitt IV Unmittelbarkeit verwirklicht werden. Der lnhalt derAbschnitt V Satzungsmiissige Sicherung Satzung und die tatsachliche Geschafts-Abschnitt VI Tatslichliche Geschliftsführung führung müssen miteinander in EinklangAbschnitt VII Steueraufsicht stehen. Andernfalls sind die Voraus-Abschnitt VIII Schlussvorschriften setzungen der Steuerbegünstigung nicht
erfüllt.(3) Die Vorschriften, die in dieser Verord
nung für Karperschaften getroffen sind, geltenauch für Personenvereinigungen, für Vermagensmassen und für Betriebe gewerblicher Artvon Karperschaften des affentlichen Rechts.
Wir verordnengabenordnung:
. Die Steuerkontroll~tellekann nachzuhoiendeSteuern, insbesondere bei BerichtigungsveranIagungen, im Pauschweg ermittein und in
(1) Die foigenden Zwecke sind im Sinn des.Steuerrechts aIs gemeinnützige, mildtatige oder!circhliche Zwecke nur dann anzusehen, wennsie von einer Karperschaft (Absatz 3) ausschiiess:'ch und unmittelbar verfoigt werden:
1. die Farderung der AlI&emeinheit,
2. die Unterstützung Bedürftiger,3. die Farderung einer christlichen Reli
gionsgesellschaft des affentlichen Rechts.(2) Der Zweck, die Ausschliesslichkeit und
llie Unmittelbarkeit müssen
waltungderhand~esetzbl 1
l. Dezember
ren sinngeVerordnung
ur Entschei:::n zustandig,:emeindever~s, von derlnes Verwallem Finanz-
.usübung der;russe auf .diel übertragen.
:::rner die BeII die wegenim Verwal-
94
die von den Bezirksfürsorgeverbandenfli die Gewahrung ôffentlicher Unterstützungen (allgemeine Fürsorge) aufgestellt sind.
2. Das Vermôgen der Person reicht nichtaus, um die wirtschaftliche Lage nachhaltig zu verbessern. Es kann der Personden Umstanden nach nicht zugemutetwerden, das Vermôgen zum Lebensunterhalt zu verbrauchen.
(2) Eine Person, deren Einkommen hôher istaIs das Dreifache der Richtsatze (Absatz 1Ziffer 1), ist nur dann aIs bedürftig anzusehen,wenn ihre wirtschaftliche Lage aus besonderenGründen zu einer Notlage geworden ist.
Beispie1 :Eine Person ist durch Krankheit oder
durch Gebrechlichkeit zu aussergewohnlichen Aufwendungen gezwungen, die nachLage der Verhaltnisse (insbesondere derEinkommens- und Vermôgensverhaltnisse)die Leistungsfahigkeit der Person übersteigen.
(3) Bei Beurteilung der Frage, ob eine PersonaIs bedürftig anzusehen ist, sind auch Unterhaltsleistungen, die der Person gewahrt werden,und Unterhaltsansprüche, die der Person zustehen, zu berücksichtigen.
Beispiel:Ein Kind hat weder Einkommen noch
Vermôgen. Der Vater ist in der Lage, dasKind zu unterhalten. Das Kind ist nichtbedürftig.
Abschnitt III
Ausschliesslichkeit
§ 3Voraussetzungen
der Ausschliesslichkeit
Ausschliesslichkeit liegt vor, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen durch die Satzungvorgeschrieben sind und durch die tatsachlicheGeschaftsführung verwirklicht werden:
1. Die Kôrperschaft darf (unbeschadet l!1§§ 5, 6, 8 bis 11) keine anderen aIs lâi:im § 1 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 bezei@,neten Zwecke (keine anderen Ziele) ~~folgen; .
2. Die Kôrpersçhaft darf (unbeschadet '§ 8 Absatze 2 und 3) keinen Gewierstreben. Die Mitglieder oder G'schafter (im folgenden abgekürzt:glieder) dürfen keine Gewinnantètlerhalten. Sie dürfen in ihrer Eigensch ~ .aIs Mitglieder auch keine sonstig:~ ,Zuwendungen aus Mitteln der Kôrperschaft erhalten;
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflôsung oder A 'hebung der Kôrperschaft nicht melliiaIs ihre eingezahlten Kapitalanteile un~
den gemeinen Wert ihrer geleisteteSacheinlagen zurückerhalten;
4. Die Kôrperschaft darf keine Persandurch Verwaltungsausgaben, die demZweck der Kôrperschaft fremd sind,odedurch unverhaltnismassig hohe Vergütungen (zum Beispiel durch unverhaltnismassig hohe Vorstandsgehalter oderAufsichtsratsvergütungen) begünstigen;
5. Bei Auflôsung oder Aufhebung der Kôrperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermôgen derKôrperschaft, soweit es die eingezahltenKapitalanteile der Mitglieder und den'gemeinen Wert der von den Mitgliederngelèisteten Sacheinlagen übersteigt, nurfür gemeinnützige, mildtatige oder kirch·liche Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermôgensbindung). Für kirchliche Zwecke kann ohne steuerliche Fal- 'gen nur so1ches Vermôgen verwendetwerden, das schon bisher kirchlichenZwecken gedient hat.
§ 4 'Ergariz1,lngen zu § 3
. (1) Bei einer Korperschaft, die vor dem 30.November 1.923 errichtet worden ist, tritt an
Unschlic
" Die SteuerbVoraussetzungc'.nicht deshalb \i
1. eine Kôfür ih(Haupufür Zwebesondemeindelund de
verwenl
2.3. eine St
stens eiverwenund se:
AnZ
Verwendei
fordernisse clerfüllt, ihreVermôgensbZweckvermCstigung nichV oraussetzu
)esehadet derlderen aIs diebis 3 bezeiehen Ziele) ver-
beschadet. des:inen Gewinn
oder Gesellgekürzt: Mit8ewinnanteile~r Eigenschaftine sonstigenl der Kôrper-
:i ihrem Aus- 'mg oder Auf: nicht mehrtaianteile und'er geleisteten.:n;keine Person..en, die dem'emd sind,ode~;
hohe Vergü-':ch unverhalt,gehalter oder.
begünstigen;bung der Kôrfall ihres bis~
Vermôgen dë~.e eingezahlténeder und de·en MitgIiedeFniibersteigt, nUf;:ige oder me, erden (GrUl.lêt19). Für kircH:teuerliehe Eéir·
die Stelle der eingezahlten Kapitalanteile (§ 3Ziffern 3 und 5) deren Goldwert, ·wenn seinBetrag niedriger ist aIs der Nennbetrag dereingezahlten Kapitaianteile..
(2) Bei der Errnittlung des gemeinen Werts(§ 3 Ziffern 3 und 5) kommt es auf die yerhaltnisse an dem Zeitpunkt <l,n, an dem dieSaeheinlagen geleistet worden sind ..
(3) Die Vorschr~en, die die Mitglieder betreffen (§ 3 Ziffern 2, 3 und 5), finden beiStiftungen auf die Stifter und ihre Erbenentspreehende Anwendung.
§ 5Unschadliche Nebenzweeke
Die Steuerbegünstigung wird, wenn ihreVoraussetzungen im übrigen gegeben sind,·nicht deshalb versagt, weil
1. eine Kôrpersehaft ihre Mittel nieht nurfür ihre satzungsmiissigen Zweeke(Hauptzweeke), sondern daneben auehfür Zwecke einer mit sozialen Aufgabenbesonders betrauten Staats- oder Ge-meindebehôrde, .und des Roten Kreuzes,
verwendet;2 .3. eine Stiftung einen Teil, und zwar hôeh
stens ein Viertel, ihres Einko=ens dazuverwendet, um die Graber des Stiftersund seines Ehegatten zu pflegen.
§ 6Ansammlung eines
Zweckvermogens
Werwendet eine Kôrperschaft, die die Er. ,dernisse der SteuerbegÜllStigung im übrigen,,!pit, ihre Mittel ganz oder zum Teil zurçr'môgensbildung (zur Ansammlung eines
eckvermôgens), so wird die Steuerbegün&Jing nicht versagt, wenn die drei folgenden'z;aussetzungen gegeben sind:
95
. 1. Das Zweekvermôgen muss für einen inder Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zweek besti=t sein;
. 2. Es muss für die Ansammlung des Zweekvermôgens ein in der Satzung bezeiehneter besonderer Grund vorliegen.
Beispiel:Das Zweekvermôgen ist zur Erweiterung eines Gebaudes, das gemeinnützigen Zwecken dient, besti=t;
3. Die Ansammlung des Zweckvermogensdarf nur eine vorübergehende Massnahme sein. Es muss in der Satzung einverhaltnismassig naher Zeitpunkt besti=t sein, an dem die Ansammlungdes Zweckvermôgens zu enden hat.Von diesem Zeitpunkt ab ist das Zweckvermôgen (der Ertrag des Zweekvermôgens) für den in der Satzung bezeichneten Zweek zu verwenden.
§ 7Keine Auschliessliehkeit
(1) Unterhalt eine Kôrpersehaft einen Gewerbebetrieb (Absatz 2), einen land- und forstwirtschaftliehen Betrieb oder einen wirtschaft~
lichen Gesehaftsbetrieb (Absatz 3), so kônnendie Zwecke, die die Kôrpersehaft verfolgt, niehtaIs gemeinnützig, mildtatig oder kirchlich. angesehen werden, weil das Merkmal der Aus-
.sehliessliehkeit fehlt. Steuerbegünstigung fürdie Korperschaft kommt, wenn die Kôrpersehaft einen Gewerbebetrieb oder einen landund forstwirtsehaftliehen Betrieb unterhaIt,naeh Massgabe des § 8 Absatze 2 bis 4 und,wenn die Kôrpersehaft einen wirtschaftlichenGeschaftsbetrieb unterhalt, naeh Massgabe der§§ 9' bis 11 in Betracht.
(2) Begriff Gewerb~betrieb
Eine selbstandige, naehhaitige Betatigung,die mit Gewinnabsieht unternommen wirdund sieh aIs Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, ·wenn die Betatigung weder aIs Ausübung von Land- und Forstwirtsehaft noch
96
aIs Ausübung eines freien Berufs noeh aIs eineandere se1bstandige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerreehts anzusehen ist. Die Gewinnabsieht (das Streben naeh Gewinn) brauehtnieht der Hauptzweek der Betatigung zu sein.Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, aueh dannvor, wenn das Streben naeh Gewinn (die Gewinnabsieht) nur ein Nebenzweek ist.
(3) Begriff wirtsehaftlieher GesehâftsbetriebEine selbstandige, nachhaitige Betatigung,
die ohne Gewinnabsieht unternommen wird,ist wirtsehaftlieher Gesehaftsbetrieb, wenn durchdie Betati~g Einnahmen oder andere wirtsehaftliche V orteile erzielt werden und dieBetatigung über den Rahmen einer Vermôgensverwaltung (Absatz 4) hinausgeht.
(4) Begriff VermôgensverwaltungVermôgensverwaltung Iiegt in der Regei vor,
wenn Vermôgen genutzt wird, zum Beispielwenn Kapitaivermôgen verzinslich angeIegtoder unbewegliehes Vermôgen vermietet oderverpaehtet wird. Die Nutzung des Vermôgenskann sieh aIs Gewerbebetrieb oder aIs land- undforstwirtsehaftlicher Betrieb darstellen, wennmit Gewinnabsieht eine se1bstandige, nachhaltige und naeh aussen hin hervortretendeTatigkeit entfaltet wird.
(5) BeispieleDie foigenden Betatigungen gehen über den
Rahmen einer Vermogensverwaltung hinaus:1. der Betrieb einer Kantine, einer Volks
küche oder eines Kasinos;2. der Betrieb einer Druekerei oder die
Herausgabe einer Zeitschrift;3. die Erhebung von Eintrittsgeld bei Ver
anstaltung einer Festlichkeit;4. der Betrieb eines Kreditinstituts oder
eines Versicherungsunternehmens;5. der Betrieb (das Unterhalten) einer
Unterstützungskasse (einer Hilfskasse),deren Aufgabe es ist, 'unter gewissenVoraussetzungen, zum Beispiel in Fallender Not, der Arbeitslosigkeit oder desAlters, Unterstützung zu gewahren. Dazugehôren insbesondere Pensionskàssen,Witwenkassen, Sterbekassen und Krankenkassen.
§ 8
Gewerbebetr'ieb, land- und
forstwirtsehaftiieher Betrieb'"l,
(1) Eine Kôrperschaft, die einen Gewerb~
betrieb oder einen land- und forstwirseheiflichen Betrieb unterhalt, kann SteuerbegÜnstigung wegen gemeinnütziger, mildtatiger odekirehlicher Zwecke nieht beanspruehen.
:~
(2) Der Steuerdirektor kann bewilligen, dasSdie Steuerpflicht, die nach Massgabe der einze1nen Steuergesetze die Kôrperschaft trifft;nur hinsichtlich des Gewerbebetriebs oder desla~d- und forstwirtschaftlichen Betriebs ge1tendgemaeht wird. Die Bewilligung kann auf einze1ne Steuern beschrankt werden. SolI die Be~
willigung aueh eine ReaIsteuer umfassen, soist das vorherige Einverstandnis der oberenGemeindeaufsiehtsbehôrde herbeizuführen.
(3) Eine solche Bewilligung ist nur in einzelnen Fallen zur Vermeidung besonderer Hartenzulassig, wenn die foigenden zwei Voraussetzungen gegeben sind:
1. Die Anteile der Mitglieder an dem Reingewinn, den die Kôrpersehaft dureh denGewerbebetrieb oder dureh den landund forstwirtsehaftlichen Betrieb erzie1t,dürfen vier vom Hundert der von denMitgliedern eingezahlten Kapitalanteileund des gemeinen Werts der von denMitgliedern ge1eisteten Saeheinlagennieht übersteigen. Das muss in derSatzung vorgesehrieben sein. § 4 Absatze1 und 2 finden Anwendung;
2. Die Kôrpersehaft muss allen anderenErfordernissen, von denen die Steuerbegünstigung wegen gemeinnütziger,mildtatiger oder kirehlieher Zweeke ab-
"hangt, genügen.
(4) Die Bewilligung (Absatz 2) kann jederzeitmit Wirkung für die' Zukunft zurüekgenommenoder eingeschrankt werden, auch wenn dasnieht ausdrücklicli vorbehalten ist.
WiGe
! (1) Unterhi:Yoraussetzung'übrigen erfùls~hiiftsbetrieb,
"Absatze 2 bis'(2) Die Kôr
. ten (inbesonc, und mit denj. dem wirtsehaJsteuerbegüDSt:sehaftsbetriebder gemeinn'
'lichen ZweeGesehiiftsbetrzum Zweckzwei Vorauss
1. Eine',Aden Zisind,Gesch
2. die tsehaft]den, 1
deruntigensehMzwed
(3) Die Kten (insbescund mit d~
wirtsehaftli<grundsiitzli(pfliehtig nagesetze. V<Gesehaftsb~
triebsvermêwirtschaftliEinkünfte:
(4) Steu.liehen Ge:der wirseein Hilfsbder steueI
- und
etrieb
Gewerbeltwirschafteuerbegün:atiger oderlen.
lligen, dassJe der ein:haft trifft,)s oder desebs geltendID auf dnioll die Bemfassen, soder oberenführen.
lr in einzel::rer Harten>raussetzun-
l dem Reint durch den
den landrieb erzie1t,er von den'lpitalanteiler von denacheinlagenuss in der.§ 4 Absatze,'
"
en anderendie Steuer~
leinnUtziger;Zwecke abJ~
§ 9W i r t sc h a ft 1i che rG'eschaftsbetrieb
(1) U nterhalt eine Kôrperschaft, die di<,;.Voraussetzungen der. Steuerbegünstigung .,imübrigen erfûllt, einen wirtschaftlichen Geschaftsbetrieb, so gelten die Vorschriften der'Absatze 2 bis 4 und d,er §§ 10 und 11.
(2) Die Korperschaft ist mit denjenigen Werten (inbesondere mit demjenigen Vermogenund mit denjenigen Einkünften), die nicht zudem wirtschaftlichen Geschâftsbetrieb gehoren,steuerbegünstigt, wenn der wirtschaftliche Geschaftsbetrieb sich aIs ein Mittel zur Erreichungder gemeinnützigen, mildtatigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Der wirtschaftlicheGeschaftsbetrieb ist in diesem Sinn aIs Mittelzum Zweck anzusehen, wenn die folgendenzwei Voraussetzungen gegehen sind:
1. Eine' Abweichung von den Zwecken (vonden Zielen), die in der Satzung festgelegtsind, darf durch den wirtschaftlichenGeschaftsbetrieb nicbt eintreten;
2. die Überschüsse, die durch den wirtschaftlichen Geschaftshetrieb erzielt werden, müssen der K.orperschaft zur Forderung ihrer gemeinnützigen, mildtatigen oder kirchlichen Zwecke oder unschadlicher Nebenzwecke oder Hilfszwecke (§§ 5 und 6) dienen.
(3) Die Kôrperschaft ist mit denjenigen Werten (insbesondere mit demjenigen Vermôgenund mit denjenigen Einkünften), die zu demwirtschaftlichen Geschaftsbetrieb gehoren,grundsatzlich (Ausnahme' f\bsatz 4) steuer-
, pflichtig nach Massgabe der einzelnen Steuer-· gesetze. Vermôgen, das d'èm wirtschaftlichen· Geschaftsbetrieb gewidmet ist, wird wie Be·triebsvermôgen behandelt. Einkünfte aus dem:wirtschaftlichen Geschaftsbetrieb werden wie·Einkünfte aus Gewerbebetrj.eb behandelt.
(4) Steuerpflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschaftsbetriebs besteht nicht, wenn
· der wirschaftliche Geschaftsbetrieb sich aIsHilfsbetrieb darstellt, der zur Erreichungsteuerbegünstigten Zwecke unentbehrlich
97
ist. Es müssen, damit ein so1cher unentbehrlicher (steuerlich unschadlicher) Hilfsbet!"iebvorliegt, die folgenden drei Voraussetzungengegeben sein:
1. Der wirtschaftliche Geschaftsbetrieb mu,Ssin seiner Gesamtrichtung auf Erfüllungder gemeinnützigen, mildtatigen' oderkirchlichen Zwecke, die in der Satzungvorgeschrieben sind und durch die tatsachliche Geschaftsführung verwirklichtwerden, eingestellt sein;
2. Der wirtschaftliche Geschaftshetrieb musszur Erfüllung der (in Ziffer 1 bezeichneten) Zwecke erforderlich sein dergestalt, dass diese Zwecke nur durch denwirtschaftlichen Geschaftsbetrieb etfüllt werden kônnen;
3. Der wirtschaftliche Geschaftshetrieb darfzu steuerpflichtigen Betrieben deise1benoder ahnlicher Art nicht in grôsseremUmfang in Wettbewerb treten, aIs dasbei Erfüllung der (in Ziffer 1 bezelchneten) Zwecke unvermeidbar ist.
§ 10Beispiele zu § 9 Absatz 4
AIs unenthehrliche (steuerlich unschadliche)Hilfsbetriebe (§ 9 Absatz 4) kommen zum Beispiel die folgenden Einrichtungen und V~ran
staltungen in Betracht (vorausgesetzt, dass dieEinrichtungen und Veranstaltungen sich. nichtaIs Gewerbebetriebe oder aIs land- und Yorstwirtschaftliche Betriebe darstellen):
1. Konzerte, Kunstausstellungen, Museen,stadtische Theater und stadtische Badeanstalten, wenn die Entgelte, die. vondiesen Einrichtungen erhoben werden,so bemessen sind, dass durch die Entgelte die û nkosten hôchstens gedecktoder nur w.enig überschritten werden;
2. sportliche Veranstaltungen eines anerkannten Sportvereins, wenn die Eni:gelte,die fur die Veranstaltungen erhobenwerden, sa bemessen sind, dass durchdie Entgelte die Unkostt;n, die im. gan~
zen (also nicht nur durch die eirizëlne1
il
sportliche Veranstaltung) dem Sportverein erwachsen, hochstens gedeckt oder
"our wenig üherschritten werden;3. andere (nicht unter Ziffer 1 oder unter
Ziffer 2 fallende) gesellige Veranstaltungen eines Sportvereins oder einesanderen steuerhegünstigten Vereins,wenn die foigenden drei Voraussetzungen.gegehen sind:
a) die geselligen Veranstaitungen dürfennur nebenher erfolgen. Sie müssensich im Vergieich zu"der steuerbegünstigten Tatigkeit, die der Verein
. ausübt, aIs nehensachlich darstellen.b) Die Entgelte, die für eine gesellige
Veranstaltung erhoben werden, müssen so bemessen sein, dass durch dieEritgelte die Unkosten, die dem Vereindurch die einzelne gesellige Veran
.staltung erwachsen, hochstens gedecktoder nur wenig überschritten werden.
c) Die geselligen Veranstaltungen dürfennicht Selbstzweck sein, sondern sichnur aIs ein Mittel darstellen, um fürdie steuerbegünstigten Zwecke, clenender Verein dient, zu werben';
4. Garten, Werkstatten und andere Beschaftigungsbetriebe, die von einer Fürsorgeerziehungsanstalt zur Erfùllung ihrerErziehungsaufgaben oder von einemKriegsblindenverein zur Durchführungder Blindenfürsorge unterhalten werden.Der Ve.rtrieb yon Erzeugnissen, die inden Garten, Werkstatten oder anderenBeschaftigungshetriehen gewonnen oder·hergestellt werden, darf keinen grosserenUmfang annehmen, aIs das bei der Fürsorgeerziehungsanstalt zur Erfüllung ihrerErziehungsaufgaben urid bei dem Kriegsblindenverein zur Durchführung der.Blindenfürsorge erforderlich ist;
·5. AItersheime, Waisenhauser und Kindergarten, wenn diese Anstalten in hesonderem Mass der minderhemittelten Bevôlkerung dienen;
6. V olksküchen, wenn sie ausschliesslichder minderhemittelten Bevolkerung die-
: .
nen. Das ist anzunehmen, wenn di~
folgenden zwei Voraussetzungen gegebe!Isind:a) Das Essen darf nur gegen ein geringes
Entgelt abgegeben werden, für' d .anderwarts gleichwertiges Essen nichzu erhalten ist. . ;'
. b) Es muss· sichergestellt sein, dass dtis.billige Essen nur an solche Personênverahfoigt wird, die wirtschaftlichnicht in der Lage sind, sich in einer,privaten Gaststatte eine ausreichendeVerpflegung zu erstehen. IJ
.~
§ IlKrankenanstalten
(1) Unterhalt eine K6rperschaft, die die Vor- 'aussetzungen der Steuerbegünstigung im übri~ ,gen erfüllt, eine KrankenanstaIt, so .gilt dasfolgende:
1. Die K6rperschaft ist mit denjenigen Wer- ;ten (insbesondere mit demjenigen Verm6gen und mit denjenigen Einkünften),die zu der Krankenanstalt gehoren,steuerfrei (§ 9 Absatz 4), wenn die Krankenanstalt in besonderem Mass derminderbemittelten Bev6lkerung dient(Hinweis auf die Absatze 2 bis 6);
2. Die Krankenanstalt wird auch dannwie ein wirtschaftlicher Geschaftsbetriebbehandelt, wenn sich die K6rperschaftvon der Absicht leiten lasst, durch denBetrieb der Krankenanstait Gewinn zuerzielen. Es finden auch in diesem Falldie Vorschriften des § 9 nicht die Vorschriften des § 8 auf die KorperschaftAnwendung;
3. Hat eine PrivatkrankenaI1$talt keine Kon-'.zession, so steht der Korperschaft Steuerbegünstigung auf Grund dieser Verord
'. nung nicht zu.(2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
Mass der minderhemitteiten Bevolkerung, wenndie folgenden zwei Voraussetzungen erfülltsind: .
1. Die Pfklassenschreit{Hochst
2. MindejahrliclKrank,ôffentliSelbSt2den n:ZifferarztlicMind{ordnu:
(3) Die Hfassen die EKranken inden. Die Hgütungen fi:
1. diejereinLder l,
2. Neheten 1
sondephysitersugen,serioneol,
(4) Beiden 'Pflegeanstalten (verbandefür die niesatze, diebezahlen,
(5) DieGruppenstimmtewerden. ~
ki"ankenartor hestimKreis odeôrtlichensatze.
wenn die'en gegeben
~in geringesn, für' dasEssen nicht
1, dass dasle Personenirtschaftlich:h in einerusreichende
n
die die Vorng im übriso gi}t das
enigen Werenigen VerEinkünften) ,.1t gehôren,';ln die Kran- r'
Mass der"'rung dientlis 6);auch dann
châftsbetrieBKôrperschàft:, durch den
Gewinn ,foudiesem F,lffi
:ht die VcfJ'p,-,Korpersc~~ ,
1. Die Pflegesatze in allen Verpflegungsklassen dürfen die Betrage nicht über~
schreiten, die der Steuerdirektor aIsHôchstsatze bezeichnet hat;
2. Mindestens vierzig vom Hundert derjahrlichen Verpflegungstage müssen' 'aufKranke der Sozialversicherung und derôffentlichen Fürsorge oder' auf solche'SelbstzaWer entfallen, die nicht mehr aIsden niedrigsten Pflegesatz im Sinn derZiffer 1 entrichten und bei denen diearztlichen Gebühren nachweislich dieMindestsatze der staatlichen Gebührenordnung nicht überschreiten.
(3) Die Hôchstsatze (Absatz 2 Ziffer '1) umfassen die Betrage, die für die Betreuung derKranken in der Krankenanstalt gefordert werden. Die Hôchstsatze umfassen nicht die Vergütungen für
1. diejenigen arztlichen Leistungen, für dieein Liquidationsrecht besteht (Leistungender leitenden Arzte);
2. Nebenleistungen, die in Krankenanstalten üblich sind. Dazu gehôren insbesondere Arzneimittel, Verbandszeug,physikalische Leistungen, Rontgenuntersuchungen und Rôntgenbehandlungen, chemische, bakteriologische undseriologische Laboratoriumsarbeiten, balneologische Verordnungen und ahnliches.
(4) Bei Ermittlung der Hôchstsatze ist von'den 'Pflegesatzen auszugehen, die in Krankenanstalten der Gemeinden und der Gemeinde~erbande angewandt werden. Es sollen dabei!il" die niedrigste Verpflegungsklasse die PBege
satze, die die Trager der Sozialversicherung\ezahlen, nicht unterschritten werden.? (5) Die Hôchstsatze kônnen für bestimmte
@.!uppen von Krankenanstalten und für besfunmte Gebietsteile verschieden festgesetzterden. Sind die Pflegesatze einer Gemeinde';ankenanstalt hôher ais die vom Steuerdirek-er bestimmten Hôchstsatze, so gelten fur diesen~ eis oder Gemeindebezirk die PBegesatze der
"ï:tlichen Gemeindekrankenanstalt für Hochstâlze.
99
(6) Der Steuerdirektor hat vor Festsetzung derHôchstsatze zu hôren:
,1. die zustandige oberste Staatsbehôrde,2. die zustandige Arztekammer,3. die Inspektion der sozialen Versiche
rungen.
Abschnitt IV
Unm.ittelbarkeit
§ 12(1) Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Kôr
perschaft einen der Zwecke, die im § 1 Absatz 1Ziffern 1 bis 3 bezeichnet sind, selbst verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen (durchnatürliche Personen oder durch Korperschaften)geschehen, wenn nach den Umstanden des Falls(insbesondere nach den rechtlichen und tatsachlichen Beziehungen, die zwischen der Kôrperschaft und den Hilfspersonen bestehen) dasWirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirkender Kôrperschaft anzusehen ist.
(2) eine Kôrperschaft, die sich auf die Zusammenfassung (insbesondere auf die Leitung)ihrer U nterverbande beschrankt, dient gemeinnützigen oder mildtatigen Zwecken, wennalle Unterverbande gemeinnützigen oder mild·tatigen Zwecken dienen.
(3) .(4) Die Ausnahmevorschriften, die im § 5
Ziffer 1 und im § 6 enthalten sind, bleiben unberührt.
(5) Andere, lm Gesetz nicht vorgeseheneAbweichungen von dem Grundsatz der U nmittelbarkeit sind steuerschadlich, wenn nichtdie Steuerkontrollstelle der Abweichung schriftlich zugestimmt hat.Eine solche Zustimmungist nur in einzelnen Fallen zur Vermeidungbesonderer Harten zulassig. Ein Steuergerichtist zu einer solchen Billigkeitsmassnahme (Satz1) nicht befugt. Die Zustimmung (Satz 1) kannjederzeit mit Wirkung fur die Zukunft zurückgenommen oder eingeschrankt werden, auchwenn das nicht ausdrücklich vorbehalten ist.
(6) Beispiel zu Absatz 5 Satz 1:
ïào, 'Eine Kôrperschaft (A) führt einen Teil ihrerMittel einer anderen Kôrperschaft (B) zu, damit diese, die Mittel für einen steuerbegünstigten Zweck verwende. Die Kôrperschaft B fâlltnicht untel' § 5 Ziffer 1. Das Wirken der Kôrpeischaft B kann nicht wie eigenes Wirken der
.. Korperschaft A angesehen werden.Die Kôrperschaft A macht geltend: die Zu
wendungen an die Kôrperschaft B seien verhaltnismassig geringfugig und nicht geeignet,das Gesamtbild d'el' steuerbegünstigten Tatigkeit, die von der Kôrperschaft A enfaltet wird,zu beeintrachtigen.' .. Die Kôrperschaft A kann mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Es liegt einesteuerschiidliche Abweichung von dem Grundsatz der Unmitte1barkeit var.
Abschnitt V
Satzungsm.assige Sicherung
§ 13Genaue und rechtzeitige
S atzungs bestimmungen(1) Die Satzungsbestimmungen müssen sa
genau sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmassigen~Toraussetzungen der Steuerbegünstigung gegeben sind...
(2) Die Satzung muss den Erfordernissendiesel' Verordnung entsprechen:
,1. bei der Kôrperschaftsteuer und bei derder Gewerbesteuer:
wiihrend des ganzen Veranlagungszeitraums oder Bemessungszeitraums,
2. bei den anderen Steuern:im Zeitpunkt der Entstehung derSteuerschuld.
Es genügt nicht, dass die Satzung den Erforrlernissen diesel' Verordnung erst in dem ZeitpUnkt der Steuerfestsetzung entspricht.
§ 14Satzungsmassige
Vermogensbindung(1) Eine steuerlich ausreichende Vermôgens
bindung (§3 Ziffer 5) liegt nul' var, wenn der
..'Zweck, für den das Vermôgen bei Auflôsungoder Aufhebung der Kôrperschaft oder b~i.
Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu verwendenist, in der Satzung sa genau bestimmt ist, da~sauf Grund der Satzung geprüft werden kann}ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) Eine steuerlich ausreichende Vermôgens-'bindung liegt zum Beispie1 var, wenn in denSatzung bestimmt ist, das Vermôgen salle beiAuflôsung oder Aufhebung der Kôrperschaii'oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweck!lzufallen: '
einer mit sozialen Aufgaben besonders betrauten, in der Satzung 1?ezeichneten Staatsoder Gemeinebehôrde, oder dem Roten,Kreuz.
§ 15Vorbehalt zukünftiger
Entschliessung(1) Eine steuerlich ausreiehende Vermôgens
bindung liegt nicht var, wenn die Satzung sichauf die allgemeine Bestimmung besehrankt,das Vermôgen sei bei Auflosung oder Aufhebung der Kôrperschaft oder bei Wegfall ihresbisherigen Zwecks zu gemeinnützigen, mildtatigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden.
,Durch eine soIche al1gemeine Satzungsbestimmung wird die Entseheidung über die Vermôgensverwendung einer zukünftigen Entschliessung vorbehalten.
(2) Ein Vorbehalt zukünftiger Entschliessung liegt auch dann var, wenn in die Satzungausser der im Absatz 1 Satz 1 bezeichneten allgemeinen Satzungsbestimmungen noch die fol- 'gende weitere Satzungsbestimmung (Einwilligungsvorbehalt) eingefügt worden ist:
"Beschlüsse darüber, .wie das Vermôgen,bei Auflôsung oder Aufhebung der Kôrperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigenZweeks zu verwenden ist, dürfen erst nachEinwilligung der Steuerkontrollstelle ausgeführt werden." .
(3) Sind in der' Satzung steuerlieh ausreichende Bestimmungen über ,die Vermôgensbihdung (§ 14) 'nicht enthalten, sa sind die
.Voraussetzunge,wegen gemeinr'licher Zwecke.gilt aueh dannwilligungsvorbeneten Art eing
(4) Der Ein~.wirkt keine bec'meht die Entsnul' die Wirkœ'Beginn der VtAbgabenordm
(5) Die Kô:willigungsvorl:übrigen Vara(abgesehen v(gensbindung)herangezogenbei Auflôsungoder bei WeiVermogen mistelle zu eine]Steuerkontrolkannt hat. E:Verwendung:an, sa sind.festsetzungenFestsetzungelzuholen.
S
(1) Kôrpeschriften disind bis ZUI
den Satzun!Vergangenl
(2) BeispiOberreicJ
eine steuer]die Vermô!hielt, der31. Dezen:(satzungsgcsteuerlich
:i Auflôsungft oder bei
verwendenlmt ist, dasserden kann,::günstigt ist.Vermôgens
'Venn in der'en solle beiK.ôrperschaftgen Zwecks
iesonders beneten Staatsdem Roten
iger
: VermôgensSatzung sich
beschrankt,oder AufheWegfall ihresigen, mildta.1 verwenden.tzungsbestimJer die Ver-'nftigen Ent-·,
Voraussetzungen, unter denen Steuerfreiheitwegen gemeinnütziger, mildtatiger oder kirch~
licher Zwecke gewahrt wird, riicht erfüllt. Dasgilt auch daIm, wenn in die. Satzung ein Einwilligungsvorbehalt der im Absatz 2 bezeich-neten Art eingefügt worden ist. '
, (4) D~r Einwilligungsvorbehalt (Absatz 2)' 'be-wirkt keine bedingte Steuerbefreiung. Er hindert,nicht die Entstehung der Steuerschuld. Er hatriur die Wirkung einer Steuerstundung. Für denBeginn der Verjahrung gilt § 145 Absatz 2 derAbgabenordnung sinngemass.
(5) Die Kôrperschaft wird, solange der Einwilligungsvorbehalt besteht und soweit dieübrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung(abgesehen von der satzungsmassigen Vermagensbindung) gegeben sind, nicht zur Steuerherangezogen. Die Steuerschuld erlischt, wennbei Auflôsung oder Aufhebung der Karperschaftoder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks dasVermôgen mit Einwilligung der Steuerkontrollstelle zu einem Zweck verwendet wird, den dieSteuerkontrollstelle aIs steuerbegünstigt anerkannt hat. Erkennt die Steuerkontrollstelle denVerwendungszweck nicht aIs steuerbegünstigt
. an, so sind. die bisher unterbliebenen Steuer-festsetzungen und die bisher unterbliebenenFestsetzungen von Stetiermessbetragen nachzuholen.
§ 16Behebung von
Satzungsmangeln
(1) Kôrperschaften, deren Satzung den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht,sind bis zum 31. Dezember 1942 in der Lage,den Satzungsmange1 mit Wirkung auch für die
.Vergangenheit zu beheben.(2) Beispie1 zu Absatz 1:überreicht eine K6rperschaft, deren Satzung
eine steuerlich ausreichende Bestimmung überdie Vermôgensbindung (§ 14) bisher nicht enttùe1t, der Steuerkontrollstelle spatestens am
1. Dezember 1942 einen ordnungsmassigen'(satzu,ngsgemassen) Beschluss, durch den einesteuerlich ausreichende Vermôgensbindung (§
lûl
,14) bewirkt wird, so wird Steuerfreiheit auchfür die Vergangenheit gewahrt.
(3) Überreicht eine Kôrperschaft, derenSatzung eine steuerlich ausreichende Bestiminung über die Vermôgensbindung (§ 14) nichtenthalt, der Steuerkontrollstelle spatestens am31. Dezember 1942 einen ordnungsmassigen(satzungsgemassen) Beschluss, durch den einEinwilligungsvorbehalt (§ 15 Absatz 2) in' dieSatzung eingefügt wird, so treten die Rechtswirkungen, die im § 15 Absatzen 4 und 5 bezeichnet sind, auch für die Vergangenheit ein.
(4) Voraussetzung der Steuerbegünstigung(Absatze 1 bis 3) bleibt, dass allen anderen Erfordernissen, von denen die Steuerbegünstigungabhângt, genügt ist.
(5) Erstattung entrichteter Steuern kann aufGrund der Absatze 1 bis 3 nicht verlangtwerden.
§ 17Stiftungen, die von einer
K 6 r p ers cha ft des a ff en tl i che nRechts verwaltet werden
(1) Die Steuerbefreiung wird einer Gemeindestiftung (einer Stiftung, die von einer Gemeindeverwaltet wird) nicht deshalb versagt, weil dieSatzung keine Bestimmung darüber enthalt,wie bei Aufhebung der Stiftung und bei Dmwandlung des Stiftungszwecks das Stiftungsvermôgen zu verwenden ist. Die Vermôgensbindung ist bei Gemeindestiftungen allgemein dadurch sichergestellt, dass der Innenminister diekommunalen Aufsichtsbehôrden, von derenGenehmigung die Aufhebung der Stiftung unddie Dmwandlung des Stiftungszwecks abhangtangewiesen hat, die zustandigen Steuerkontrollstellen an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
'\ '
(2) Auf Stiftungen, die von einer anderenKôrperschaft des ôffentlichen Rechts verwaltetwerden (zum Beispie1 auf Hochschulstiftungenoder auf kirchliche Stiftungen), ist Absatz 1Satz 1 nicht (auch nicht entsprechend) anzuwenden.
102
Abschnitt VI
Tatsachliche Geschaftsführung
§ 18·(1) .
\
(2) Die tatsachliche Geschaftsfûhrung derKôrperschaft muss
1.. in ihrer Gesamtrichtung auf ausschliessliche uI).d unmittelbare Erfûllung steuerbegünstigter Zwecke eingestellt sein. Ausnahmen kônnen aIs steuerlich unschadlich nut nach Massgabe der §§ 5 und 6,des § 8 Absatze 2 bis 4 und der §§ 9 bis Ilanerkannt werden;
2. 'den Bestimmungen entsprechen, die die~atzung über die Voraussetzungen der~teuerbegünstigungenthalt.
(3) Beispiele zu Absatz 2:1. Eine Kôrperschaft verwendet nur einen
.Teil ihrer Einkünfte zu dem steuerbegünstigten Zweek, der in der Satzungbezeichnet ist. Sie speichert den anderenTeil ihrer Einkünfte auf. Eine soIcheAufspeicherung ist in der Satzung nichtvorgesehen (Hinweis auf § 6). Die tatsachliche' Geschaftsführung entsprichtnieht dem Inhalt der Satzung.
2. Eine Kôrperschaft hat in ihre Satzungden Einwilligungsvorbehalt (§ 15 Absatz2) eingefügt. Ihr bisheriger Zweck istweggefallen. Sie hat ihr Vermôgen füreinen anderen Zweck verwendet, ohnedie Einwilligung der Steuerkontrollstellenachzusuchen. Die tatsachliche Geschaftsführung entspricht nicht dem Inhalt derSatzung.
(4) Die tatsachliche Gesehaftsführung derKôrperschaft muss den Erfordernlssen, die inden Absatzen 1 und 2 bezeichnet sind,
1. bei der Kôrperschaftsteuer und bei derGewerbesteuer:
wiihrend des ganzen Veranlagungs~
zeitraums oder Bemessungszeitraums,2. bei den anderen Steuern: .
im Zeitpunkt der Entstehung der.Steuerschuld
entsprechen. Es genügt nicht, dass die tatsach!,liche Geschiiftsführung den Erfordernissen, die',in den Absiitzen 1 und 2 bezeichnet sind, ersfin dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung ent~"spricht.
,.(5) Eine Kôrperschaft, die Steuerbegünsti-·
gung auf Grund dieser Verordnung begelirt,muss nachweisen, dass ihre tatsachliehe Ge!schaftsführung den Erfordernissen' des Absatzd'2 entspricht. Der Nachweis ist durch ordnungs~massige Aufzeichnungen über die Einnahmen I·i
und die Ausgaben der Kôrperschaft zu ftihi-en:
Abschnitt VII
Steueraufsicht
§ 19
Anzeigepflicht
(1) Kôrperschaften, diewegengemeinnütziger,mildtatiger oder kirchlicher Zwecke ganz oderteilweise steuerfrei sind, haben der Steuerkontrolls telle die folgenden Mitteilungen zu machen.
(2) Wird eine Satzungsbestimmung, die eineVoraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft,nachtraglich geandert, erganzt, in die Satzungeingefügt oder in der Satzung gestrichen, sohat die· Kôrperschaft ihren Beschluss unverzüglich der Steuerkontrollstelle einzureichen.
(3) Bedarf der Beschluss der Eintragung inein ôffentliches Register oder der Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehorde,so ist die' Eintragung oder die Genehmigungder Steuerkontrollstelle nachtraglich in Ab~
schrift mitzuteilen.
(4) Bestehen beim Inkrafttreten dieser Verordnung Satzungsbestimmungen, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betreffenund der Steuerkontrollstelle noch nicht eingereicht sind, sq· hat die Kôrperschaft die Einreichung ~nverzüglich nachzuholen. Absatz 3findet Anwendung.
Ste(1) Die Ste
zungsbestimmtanderung) belricht üher ·dizugegangen isbestimmung (schaftsfUhrungbegünstigungfreiheit oder idie Vorausserührt werdell
(2) Ist dastrollstelle dieentricbten h~
messbetrage
(1) § 9Durchfûhnyom 6. Ferbis 3 der]môgensteu1
setzblI S. :(2) Die
rung des (1940 (Rg«dert:
1. § 12. lm
2 bis 8Absatze :
." (imsch~
wersunmir
(der
'ker
. _ ~. l
lie tatsachmissen, diet sind, ersttzung ent-
lerbegünsti19 begehrt,:hIiche Geles Absatzesl ordnungsEinnahment zu führen.
J.einnütziger, : .œ ganz oder. "r Steuerkon,,;'1gen zu ma-
mg, die eiIl;e'~ung betrifff,. die Satzung;estrichen, so:hIuss unver:~
inzureichen.
§ 20Steuerfestsetzung
(1) Die Steuerkontrollstelle, der eine Sat-zungsbestimmung (insbesondere eine Satzungs
.anderung) bekannt geworden oder eine N<j.ch~
richt .über die tatsachliche Geschaftsfühningzugegangen ist, prüft, ob durch die Satzungsbestimmung oder dl;lrchdie tatsachliche Geschaftsführung die Voraussetzi.mgen der Steuerhegünstigung (die Voraussetzungen der Steuerfreiheit oder in den Fallen des § 15 Absatzes 2die Voraussetzungen der Steuerstundung) berührt werden.
(2) Ist das der FaU, so setzt die Steuerkontrollstelle die Steuern, die die Kôrperschaft zuentrichten hat, und bei Realsteuern die Steuermessbetrage fest.
Abschnitt VIII
ScbJussvorschriften
§ 21Anpassung
(1) § 9 bis Il der Ersten Verordnung zur...Durchführung des Kôrperschaftsteuergesetzesvom 6. Februar 1935 (RgesetzblI S. 163), § 1bis 3 der Durchführungsverordnung zum Ver-
, m6gensteuergesetz vom 2. Februar 1935 (Rge-. setzbl.I S. 100) werden gestrichen.
(2) Die dritte Verordnung zur DurchfÜh·rung des Gewerbesteuergesetzes .vom 31. Januar
,1940 (Rgesetzbl 1 S. 284) wird wie folgt geân-dert:· ,
1. § 10 wird gesirichen.2. lm § Il werden die bisherigen Absâtze
,2 bis 8 ersetzt durch die folgenden neuen:Absâtze 2 bis 5: .
." (2) Krankenanstalten, die nicht von einerim Absatz 1 bezeichneten Gebietskôrperschaft betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemes
.sungszeitraum in besonderem Mass der.- minderbemittelten Bevôlkerung dienen.
(8) Eine Krankenanstalt dient in besonderem ,Mass der minderbemittelten Bevôl·
'kerung, wenn sie die Voraussetzungen er-
103
füllt, die im § Il Absatze 2 bis 6 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.
. Dezember 1941 (Rministerialbl S. 299)bezeichnet sind. ,
(4) Absatze 2 und 3 gelten auch dann,wenn eine Krankenanstalt von einer' natürlichen Person oder von einer Personengesdlschaft betrieben wird.
(5) Hat eine Privatkrankenanstalt keineKonzession, so steht ihr Steuerfreiheit amGrund dieses Paragraphen nicht zU."
3. Die Verordnung zur Durchführung desGrundsteuergesetzes für den ersten Hauptveranlagungszeitraum vom 1. Juli 1937 (Rgesetzbl1 S. 733) wird wie folgt geandert: .
1. lm § 16 Absatz 1 erhalt Ziffer 1 die. fol"')gende Fassung:
,,1. Die Krankenanstalt muss in demKalenderjahr, das dem Stichtag '(§ 1)vorangeht, in besonderem Mass dermi~derbemitteltep. Bevôlkerung: gedient haben. Das ist anzun~hmen,
wenn die Krankenanstalt die V oraussetzungen erfüllt, die im § Il Absatze 2 bis 6 der Verordnu'ng zurDurchführung der §§ 17 bis 19 desSteueranpassungsgesetzes vom 16. Dezember 1941 (Rministerialbl S. 299),bezeichnet sind." . ' , ,
2. § 17 wird gestrichen.
§ 22IIlkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am 1.- Januar 1942in Kraft.
(2) Diejenigen Vorschriften der Verordnung, die für die Kôrperschaften ungünstigeisind aIs die bisherigen Vorschriften ,werden erstangewandt:
1. bei der Vermôgensteuer, bei d~r Ge:werbesteuer, bei der Grundsteuer
ab dem 1. April 1943,
2. im übrigen (insbesondere bei der K6r~
perschaftsteuer) ,ab dem 1. Januar 1,9-43..16. Dezember 1941. .
Verordnung zur Durchführung des § 299 der AbgabenordnungvOlU 24. April 1942
(Rgesetzbl l S. 245 und Rsteuerbl S. 457)
Auf Grund des § 12 der Abgabenordnung allgemeine Begründungsfrist (Satz 1) nicht aus-wird verordnet: reicht.
Die Anordnu'" 8. Mârz 1940~
erbl 1940 S. 31:die folgenden ,
(1) Von ~er..ist bei denJem€tern erhobenSteuerbetrag, dzuschlags zugr
sachen odebringt:
die besti:Tatsachc
(4) Die Behôrcentscheidet (der ~
(3) Die Anfechtungsbegründung muss enthalten:
1. die Erklarung, inwieweit der Bescheid,gegen den die Anfecht.ung sich richtet,angefochten wird, und welche Anderungen des Bescheids beantragt werden~Anfechtungsantrâge);.
2. die Anfechtungsgründe. Diese sind imeinzelnen anzugeben;
3. wenn der Steuerpflichtige zur Recht-,fertigung der Anfechtung neue Tat-
(1) Der Steuerpflichtige muss die Anfechtungschriftlich begründen. Die Begründung geschieht, wenn sie nicht bereits in der Anfechtungsschrift enthalten ist, durch Einreichungeines Schriftsatzes bei der Steuerkontrollstelleoder zur Niederschrift der Steuerkontrollstelle.
(2) Die Frist für die schriftliche Begründungder Anfechtung endet einen Monat nach Ablauf dl;f Frist, in der die Anfechtung einzulegen war. Die Steuerkontrollstelle kann auf Antrag die Frist verlangern, wenn nach den besonderen Umstanden des einzelnen Falls die
Gemeinnützige, mildtatige und kirchliche Zwecke
(Aufhebung überholter Erlasse)RdF-Erlass vom 16. Dezember 1941 - S 1291 - 413 III R - (Rsteuerbl S. 943)
Der Erlass S 1291 - 113 III R vom 15. Juli bei ihnen aus dem Umstand allein, dais1939 (Rsteuerbl 1939 S. 857) ist durcÎt die Ver- ihre Satzungen' den steuerlichen Vo~ordnuJlg vom 16. Dezember 1941, die zur schriften nicht entsprechen, keine Kôr"DurcJ1îührung der §§ 17 bis 19 des Steueran- perschaftsteuerpflicht hergeleitet werde~t.passungsgesetzes ergangen ist (Rministerialbl. In solchen Fallen wkd also auf die Be-1941, S. 299 und Rsteuerbl 1941 S. 937), über- seitigung von Satzungsmangeln verzichtet."~
holt. Er tritt am 31. Dezember 1941 aUSSer Diese Anordnungen bleiben über den 31.1.Kraft. Dezember 1941 hinaus in Kraft. Der übrige:~
Der. Erlass S 1291 - 131 III R vom 18. Inhalt des Erlasses vom 18. Januar 1940 - S 'Januar 1940 (Rsteuerbl 1940 S. 64) enthâlt die 1291 - 131 III R - (Rsteuerbl 1940 S. 64)1folgenden Satze:' ist durch die Verordnung vom 16. Dezembe
"Aus Vereinfachungsgründen ordne ich 1941 die zur Durchfuhrung der §§ 17 bis,bis auf weiteres das folgende an: 19 des Steueranpassungsgesetzes ergangen ist,.' Erfüllen gemeinnützige, mildtatige und (Rministerialbl 1941 S. 299 und Rsteuerblkirchliche Kôrperschaften, Personenvereini- 1941 S. 937), überholt. Der Erlass vom 18.gungen und Vermôgensmassen, deren Ein- Januar 1940 - S 1291 - 131 III R - (Rsteukommen in der Regel 500 Rm. (5000 Fr.) erbl 1940 S. 64) tritt am 31. Dezember 1941nicht übersteigt, im übrigen samtliche ausser Kraft.Voraussetzungen der Steuerfreiheit, solI
104
..
105
kontrollstelle), hat zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Anfechtung formgerecht undfristgerecht begründet hat. Ist das nicht derFall,. so ist. die Anfechtung aIs unzulassig zuverwerfen.
24. April 1942.
einhundert Rm. (1000 Fr.) bei derselbenSteuerart betragt.
(2) Wird Stundung erst nach dem Eintrittder Falligkeit beantragt und bewilligt, so istder Saumniszuschlag verwirkt.
(3) Auf die Buchung und die haushaltsmassigeBehandlung des Saumniszuschlags finden dieBestimmungen, die für Zinsen gelten, sinngemass Anwendung.
SteuersaumnisgesetzRdF-Erlass VOID 24. April 1942 - S 1296 - 149 m R
(Rsteuerbl S. 452)
sachen oder neue Beweismittel' vorbringt:
die bestimmte Bezeichnung der neuenTatsachen oder der neuen Beweismittel.
(4) Die Behôrde, die über die Anfechtungentscheidet (der Steuerdirektor oder die Steuer-"
Die Anordnungen, die in dem Erlass vom8. Marz 1940 - S 1296 -105 III R - (Rsteuerbl 1940 S. 313) enthalten sind, werden durchdie folgenden Anordnungen ersetzt:
(1) Von der Erhebung des SaumniszuscWagsist bei denJenigen Steuern, die von SteueraÏntern erhoben werden, abzusehen, wenn derSteuerbetrag, der der Berechnung des Saumniszuschlags zugrunde zu legen ist, weniger aIs
ss ent- .J
:1
1.
sind 1 i1
, .
ue
l, dassVorKôr
'erden.lie Bechtet."en 3l.übrigeO-SS. 64)
zember17 bis~en ist.teuerblJm 18.(Rsteu~r 1941
nung
109
A~ - I{raft,f~hrzeugsteuergesetz *(Kr~ftStG)
Yom 23. ~arz 1935
1'-':..: ' .
Abschnitt 1
Gegenstand der Steuer
§ 1Grundsatz
(1) Der Steuer unterliegt' das Halten einesKraftfahrzeugs zum Verkehi auf iiffentlichenStrassen.
(2) Der Steuer unterliegt ausserdem diewiderrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeugsauf iiffentlichen Strassen..
§ 2 **)
§ 3Steuerbefreites Halten
Von der Steuer befreit ist das Halten von:1. ....... ,,' **)2........•.'. **)3. Kraftfahrzeugen, solange sie' ausschliess
lich zur Beforderung (Fortbewegimg) vonGeraten von und zur Arbeitsstatte und
.) Eingeführt durch die Ve1'ordnung vom;. Januar 1942über die Einfübrung der Reichskraftfahrzeugsteuerin Luxemburg. (V. BI. Nr. 4 vom 16, Januar 1942,S. Il.) .Inkraftreten: am 1. April 1942.Cet impôt a été maintenu provisoirement par l'art. 2de l'arrêté gr. d. du 26 octobre 1944., (Pasinomie1944-1945, p. 52,
••) abrogé par arr. gr. d, du 13. 6.. 45, art. JO' •.
Note: Le tarif libellé en RM dam le 'KraflStG' estçouverti dans ,le présent texte en francs luXembourgeois au taux de 1 RM = '10 fr. (Art. 9 " àtr.gr. d. du 26 ,octobre 1944). '-.. '
zum Antrieb dieser Gerate verwendet werden;
4. Zugmaschinen ohne Güterladeraum, solange .sie ausschliesslich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
,,5 **)
Abschnitt n
Steuerschuldner
§ 4..(1) Steuerschuldner ist:
1. ,beim Halten eines Kraftfahrzeugs, dasim inlandischen Zulassungsverfahren Zllgelassen worden ist:
die Person, für die das Kraftfahrzellgzugelassen ist;
2. beim Halten eines Kraftfabrzeugs, dasim auslandischen Zulassungsverfahren zugelassen worden ist:
wer das Kraftfahrzeug im Inland benutzt;
. , 3. 'Bei' widerrechtlicher Benutzung einesKràftfahrzeugs:
wer das Kraftfahrzeug widerrechtlichbenutzt.
: (2) Bei Kraftfahrzeugen, die zu vorübergehendem .Aufenthalt ,ins Inland gelangen,kann ais Sicherheit für die Steuer, fur Strafenund ',Kosten das Kraftfahrzeug in Ansprucbgenommen 'werden, auch wenn der Steuel',schuldner.,nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist.§ ~375 Absatze 2 und 3 der Abgabenordnunggelten entsprechend.
~1
"
§11Steuersiltz2) .
l
80
120
je 100 Kubikzentimeter Hub~
raum oder einenTeil davon
Frk
300100
200100
15050
je 200 KilogrammEigengewicht
oder einenTeil d'avon
Frk
111
Ahschnitt IV
Hohe der Steuer
§ 10'Besieuerungsgrundlage
Die Steuer wird berechnet:1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen und
Personenkraftwagen (ausgenommen Kraftomnibussen), die mit flüssigen Brennstoffenangetrieben werden (§ Il Ziffer II zu 1
. und 2):nach dem Hubraum,
2. bei den übrigen Kraftfahrzeugen: .nach dem Eigengewicht des betriebsfertigen Kraftfahrzeugs.
'" :'.-§ '9'·
Die Jahressteuer betragt fUr
1. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch .Verbrennungsmaschine, wenn das Gas zum Antrieb mitte1s eingebauten Gaserzeugers. aus festen Brennstoffen hergestellt wird und Kraftfahrzeuge, die mit Speichergas,elektrisch oder mit Dampf angetrieben werden,
von dem Eigengewicht bis zu 2400 Kilogrammvon dem Eigengewicht Über 2400 Kilogramm
II. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch andere (flüssige)Brennstoffe
1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge ,.2. Personenkraftwagen, ausgenommen Kraft-
'omnibusse . . ' .3. Kraftomnibusse und Lastkraftwagen, .
von dem Eigengewicht bis zu 2400 Kilogr.von dem Eigengewicht über 2400 Kilogr.
4. Zugmaschinen ohne Güterladeraum, .... ,.von dem Eigengewicht bis zu 2400 Kilogr.von dem Eigengewicht über 2400 Kilogr.
5. Kraftfahrzeuge, die untel' Ziffer II zu' 1 bis 4nicht besonders aufgefùhrt sind, unterliegendem Steuersatz fùr Zugmaschinen ohne Gü-terladeraum.
: ..~). Zu.r Kraftfahrzeugsteuer. wird auC Grund. des §. ~ 3 -A,hs" Il des F;inap:zausgleichgesct%u und der Artikel II, V § 3 des Gesetzes überAnderung des Kraftfahrzeugsteut"rgesetus vom 10o_April 1933 (RGBI. 1 S. 192, RStBJ. S. 347) cin Zuscblag von 5 vom Hundert erhoben.
En vertu de l'art. 6 de l'arr. gr. d. du·IS. 6. 45 Jes taxCJ sur les v~hicules à mou:ur sOnt perçues exclusivement au profit de l'lttat.
Veranderung des Kraftfahrzeugs
Wird ein Kraftfahrzeug wiilu:end der Dauerder Steuerpflicht veriindert' u.nd' wird dieSteuer durch die Veriinderung hoher oder nie- ,driger oder wird infolge der Veriinderung einvon der Steuer befreites Kraftfahrzeug' steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht für. dasKraftf~hrzeug im veranderten Zustand mitseiner Wiederqenutzung. Die Steuerpflicht ftirdas Fahrzeug im bisherigen Zustand endet amTag VOl' dem Beginn der Steuerpflicht fUr dasveriinderte Kraftfahrzeug.
l'§ 7
Ende der Steuer'pflicht
(1) Die Steuerpflicht endet:1. wenn das Kraftfahrzeug vom Eigentümer
ausser Betrieb gesetzt oder der Betrieb desKraftfahrzeugs von der Verwaltungsbehorde untersagt wird:
mit Ablauf des Tags, an dem derKraftfahrzeugschein der Zulassungsbehërde zurückgegeben oder von ihreingez?gen und der Dienststempel aufdem Kennzeichen entfernt wird;
2. wenn der Steuerschuldner das Kraftfahrzeug vorü~ergehend nicht benutzen will(Steuerabmeldung) :
mit Ablauf des Tags, an dem derKraftfahrzeugschein zurUckgegebenund der Dienststempel auf'dem Kennzeichen entfernt wird;
3. wenn der Kraftfahrzeugschein und dasKennzeichen von der Zulassungsbehordeeingezogen werden (Zwangsabmeldung):
mit Ablauf des Tags, an dem die Zulassungsbehôrde den Kraftfahrzeugschein eingezogen und den Dienststempel auf dem Kennzeichen entfernt hat.
(2) Geschieht die Rückgabe oder Einziehungdes Kraftfahrzeugscheins und die Entfernungdes Dienststempels auf dem Kennzeichen anverschiedenen Tflgen, so ist der letzte Tagmassgebend.
§ 8Wechsel des Steuerschuldners
Geht ein im inl~ndischen Zulassungsverfahrenzugelassenes Kraftfahrzeug auf einen anderenSteuerschuldner über, so endet die Steuerpflicht für den bisherigen Steuerschuldner mitAblauf des Tags, an dem seine Anzeige überden Übergang des Kraftfahrzeugs bei der Zu:lassungshehôrde eingegangen ist. Die Steuerpflicht fUr den neuen Steuerschuldner beginntam Tag nach Bee!J.digung der Steuerpflicht fUrden bisherigen Steuerschuldner.
110
§ 5 'Grundsatz
Die Steuerpflicht dauert:1. ftir ein im inIiindischen Zulassungsver
fahren zugelassenes Kraftfahrzeug vonder Zulassung bis zur endgültigen Ausserbetriebsetzung durch den Eigentümer oderbis zur Betriebsuntersagung durch dieVerwaltungsbehërde;
2. fûr ein im auslandischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vomGrenzübel'tritt ab, solange sich das Kraftfahrzeug im Inland aufhalt;
3. bei widerrechtlicher Benutzung einesKraftfahrzeugs, solange die widerrechtliche Benutzung dauert.
Dauer der SteuerpHicht
Abscbnitt m
§ 6Unterbl'echung der Steuerpflicht
(') Bei Kraftfahrzeugen, die im inlandischenZulassungsverfahren zugelassen worden sind,wird die Steuerpflicht unterbrochen,
1. wenn der Steuerschuldner der Zulassungsbehërde den Kraftfahrzeugschein zurückgibt, die Entfernung des Dienststempelsauf dem Kennzeichen veranlasst und derZulassungsbehorde anzeigt, dass er dasKraftfahl'zeug zum Befahren offentlicherStrassen nicht benutzen will (Steuerabmeldung);
2, wenn die Zulassungsbehorde auf Antragder Steuerverwaltung den Kraftfahrzeugschein einzieht und den Dienststempel aufdem Kennzeichen entfernt, weil derSteuerschuldner bei Ablauf der Zeit, fUrdie die Steuer entrichtet ist, die Steuernicht weiter entrichtet (Zwangsabmeldung).
(2) Ist ein Kennzeichen amtlich ausgegebenworden, so steht es der Entfernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen gleich, wenndas Kennzeichen zurückgegeben oder eingezogen wird.
';l
..,Jo~ __" ~ ,t. rXS i --'
113
Abschnitt VI
Sicherung des Steuel·aufkom.mens
§ 18Mitwirkung der Zulassungs
behôrden
(1) Die zustandige Verwaltungsbehôrde darfden Kraftfahrzeugschein erst aushandigen,wenn der, fÛT den das Kraftfahrzeug zugelassenwird, durch Vorlegung der Steuerkarte oderder amtlichen Bescheinigung über die Steuerbefreiung nachweist, dass den Vorschriften überdie Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.
(2) Ist das Kraftfahrzeug bei Ablauf der Zeit,fÛT die die Steuer entrichtet ist, weder abgeme!det noch weiter versteuert worden, so hatdie Zulassungsbehôrde auf Antrag der Steuerverwaltung den Kraftfahrzeugschein einzuziehen und 'den Dienststempel auf dem Kennzeichen zu entfernen.
(n) In den Fallen des § 7 hat die Zulassungsbehôrde der Steuerverwaltung mitzuteilen, anwe1chem Tag der Kraftfahrzeugschein zurückgegeben oder eingezogen und der Dienststempe1auf dem Kennzeichen entfernt worden ist.
(4) Beim Eigentumswechse1 hat die Zulassungsbehôrde der Steuerverwaltung den Tag
§ 17überwachung
(1) Das Kraftfahrzeug darf ohne die Steuerkàrte oder ohne die Bescheinigung über dieSteuerbefreiung .nicht benutzt werden.
(2) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat dieSteuerkarte oder die Bescheinigung über dieSteuerbefreiung unterwegs stets bei sich zuführen. Er ist verpflichtet, sie aufVerlangen densich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden f}renz- und Steueraufsichtsbeamtensowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung vorzuzeigen und die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in der Fahrt begriffenes
. Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus die-sem Anlass, ausser im Grenzbezirk, nicht angebalten werden.
§ 16
Bescheinigung über Steuerbefreiung
Zum Nachweis, dass ein Kraftfahrzeug oderdas Halten eines Kraftfahrzeugs von der Steuerbefreit ist, erteilt die Steuerverwaltung dem,fur den das Kraftfahrzeug zugelassen wird,eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung.·
§ 15
(4) 'Stellt der Stetierschuldner wahrencl derGültigkeitsdauer der Steuerkarte an, Ste11e desKraftfahrzeugs, das in der Karte bezeichnet ist,ein anderes Krafifahrzeug ein, so kaon el' dieKarte auf das andere Kraftfahrzeug umschreiben lassen, wenn für dieses keine hôhere Steuerais für das in der Karte bezeichnete Kraftfahrzeug zu entrichten ist.
(D) .Wird wahrend der. Gültigkeitsdauer derSteuerkarte das Kraftfahrzeug verandert undermiissigt sich die Steuer infolge der Veranderung, so kann der Steuerschuldnel' die Steuerkarte auf das verandel'te Kraftfahrzeug umschreiben lassen. Erhôht sich die Steuer infolgeder Veranderung, so ist eine Umschreibung derSteuerkarte nicht zuliissig.
Erstattung der Steuer
(1) Endet die Steuerpflicht VOl' Ablauf derZeit, für die die Steuer entrichtet ist, so wirdfür jeden vollen Monat, der nach dem Tag derBeendigung der Steuerpflicht liegt, ein Betrag.in Hôhe von einem Zwôlftel der JahFessteuerauf Antrag gegen Rückgabe der Steuerkarte erstattet. In jedem FaU werden nnindestens fûnfzig Franken einbehalten.
(2) Wird eine Steuerkarte umgeschrieben(§ 14 Absatze 3 bis 5), so wird keine Steuer erstattet.
(S) Zur Geltenclmachung des Anspruchs aufErstattung ist der berechtigt, auf dessen Namendie Steuerkarte lautet.
(4) über den Antrag auf Erstattung wirdim Beschwerdeverfahren entschieden.
§ 14Steuerkarte
(1) Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtetist, erteilt die Steuerverwaltung dem Steuerschuldner eine S'teuerkarte.
(2) Die Steuerkarte gilt fUr das Fahrzeug, dasauf der Karte bezeichnet ist, und fûr die Zeitdauer, für die die Steuer entrichtet ist. Steuerkarten werden auf die Dauer eines Jahres, einesHalbjahrs, eines Vierte1jahrs oder eines Monatsausgestellt. Die Erteilung einer Monatskarte kannabge)ehnt werden, wenn der Steuerschuldnerin dem Jahr, das dem Antrag auf Erteilungeiner Steuerkarte vorhergeht, wiederholt Kraftfahrzeugsteuer nicht rechtzeitig entrichtet hat.
(S) Geht wahrend der GUltigkeitsdauer einerSteuerkarte das Kraftfahrzeug aufeinen anderenSteuer~chuldner über (§ 8), so kann der neueSteuerschuldner die Karte auf seinen Namenumschreiben iass.en.
entrichtet werdeq.. Die Steuer betriigt in diesenFallen:
1. wenn sie halbjahrlich entrichtçt wird, dieHalfte der Jahressteuer,
2. wenn sie vierte1jahrlich entrichtet wird,ein Vierte! der Jahressteuer,
3. wenn sie monatlich entrichtet wird, einZwôlftel der Jahressteuer.
(3) In den Fallen des Absatzes 2 wird einAufgeld erhoben., Das Aufge1d betragt:
1. bei halbjahrlicher Entrichtung drei vomHundert,
2. bei' vierteljahrlicher Entrichtung sechsvom Hundert,
3. bei monatlicher Entrichtung acht vomHundert.
(4) Bei Berechnung der Steuer gilt ein angefangener Monat ais ganzer Monat; in jedemFaU. ist die Steuer (einschliesslich' Aufgeld)nnindestens fûr einen Monat zu entrichten.
(D) Die Mindeststeuer betragt in jedem Fallfûnfzig Franken.
§ 12
§ 13
AbschlÙtt V
Falligkeit der Steuer
Die Steuer ist zu entrichten:1. wenn das Kraftfahrzeug zum Verkehr zu
ge1assen wird:VOl' Aushandigung des Kraftfahrzeugscheins durch die Verwaltungsbehôrde;
2. wenn das Kraftfahrzeug nach der Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1) wiederbenutzt werden so11:
VOl' Wiederaushandigung des Kraftfahrzeûgscheins durch die Verwaltungsbehôrde;
3. wenn das Kraftfahrzeug nach der Zwangsabme1dung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2) wiederbenûtzt werden so11:
VOl' Wiederaushandigung des Kraftfahrzeugscheins durch die Verwaltungsbehôrdej
4. wenn das Kraftfahrzeug auf einen anderenSteuerschuldner übergeht (§ 8):
VOl' Aushandigung des neuen Kraftfahrzeugscheins durch die Verwal·tungsbehôrde;
5. wenn ein Kraftfahrzeug verandert wird(§ 9):
VOl' Benutzung des Kraftfahrzeugs imveranderten Zustand;
6. wenn ein Kraftfahrzeug aus dem Auslandmit eigener Triebkraft eingeht:
beim Grenzübertritt;7. in den übrigen Fiillen:
VOl' Benutzung des Kraftfahrzeugs.
Entrichtung und Erstattung der Steuer
Entrichtung der Steuer
(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer einesJahres im voraus zu entrichten.
(2) Die Steuer darf auch fûr die Dauer einesHalbjahrs, eines Vierte1jahrs oder eines Monats
112
115
B. - Steuertarif far I{raftfahrzeuge
Steuer fUr
cin ~in <in cineo
JabrBalb. Viene)·
Monat/ahr jabrFrk. Frk. Frk. Fric.
t 1 • 1 s 1 4
2630 1 355 697 2372680 1 381 71I 2422730 1 406 724 2462790 1437 740 2522840 1 463 753 2562890 1489 766 2602940 1 515 780 2653 000 1545 795 2703050 1 571 809 2753100 1 597 822 2793150 1 623 835 2843210 1654 851 2893260 1 679 864 2943310 1 705 878 2983360 1 731 891 3033420 1 762 907 3083470 1 787 920 3133520 1 813 933 3173570 1 839 946 3223630 1 870 962 3273680 1 896 976 3323730 1 921 989 3363780 1 947 1002 3413840 1 978 1 018 3463890 2004 1 031 350
5200 kg5400 »5 600 »5 800 »6 000 »6 200 »6 400 »6 600 »6 800 »7 000 »7 200 »7 400 »7 600 »7 800 »8 000 »8 200 »8 400 »8 600 »8 800 })9000 })9200 »9 400 »9 600 »9 800 »
10000 »
bd einem Eigen.gcwicht des
bctriebsrcrtigcnFahrzeugs bis
..... Kilogn.mm
Steuer für
<in ein eÎD einen
JahrHa1b- Vierte1-
Monatlobr jahr
Frk. Frk. FJk. Frk.
t1 • 1 9 1 4
160 83 1) 50 1) 50320 165 85 1) 50480 248 128 1) 50630 325 167 57790 407 210 71950 490 252 86
1 110 572 295 1001260 649 334 1141420 732 377 1281580 814 419 1431740 897 462 1571 890 974 501 1711950 1 005 517 1762 000 1030 530 1802 050 1056 544 1852 laD i 082 557 1892 160 1 113 573 1952210 1 139 586 1992260 1 164 599 2042310 1 190 613 2082370 1221 628 2142420 1 247 642 2182470 1272 655 2232520 1 298 668 2272580 1 329 684 233
(Le tarif est converti en Fr luxbg. au taux de , Rm = 10 Frs') Die Mindeststeucr betriigl 50 Fr. (§ '3 Abs. 5 KraflStG).
. Kraftfahrzeuge jeder Artmit Antrieb durch nicbtHüssige BrennstofFe
(§ Il Ziffer l' KraftStG).
200 kg400 »600 })800 »
1 000 })1 200 })1400 »1 600 »1 800 })2 000 »2 200 »2 400 »2 600 »2 800 »3 000 »3 200 »3 400 »3 600 »3 800 »4 000 »4 200 »4 400 »4 600 »4 800 »5 000 })
bei eincm Eigengcwicbt des
bctriebsCertigcDFabneugs bis
.. ' .. Kilogramm
Kraftfahrzeuge mit Anttieb durch Verbrennungsmaschine, wenn das Gas zum Antrieb mittelseingebauten Gaserzeugers aus festen Brennstoffen hergesteUt wird, und Kraftfahrzeuge, die
mit Speichergas, elektrisch oder mit Dampf angetrieben werden:
Kraftfahrzeugschein eingezogen und deJ;l Dienststempel auf dem Kennzeichen entfernt (Zwangsabmeldung, § 6. Abs. 1 Ziffer 2), so darf derKraftfahrzeugschein nur mit Zustirnmung derSteuerverwaltung wieder zugeteilt und derDienststernpel nur mit Zustimmung der Steuerverwaltung auf dem Kennzeichen wieder angebracht werden.
i14
mitzuteilen, an dem die Anzeige über den EigentumsUbergang bei ihr eingegangen ist.
(5) Hat der, fur den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, der Zulassungsbehôrde den Kraftfahrzeugschein zurUckgegeben und die Entfernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen veranlasst (Steuerabmeldung § 6 Abs.1 Ziffer 1) oder hat die Zulassungsbehôrde den
,) Die Mindeststeuer betrligt 50 Fr.
Zwei. und Dreiradk'raftfahrzeùge
mit Antrieb durch flüssige BrennstofFe
(§ Il Ziffer II, 1 KraftStG).
Steuer für
cin . cin cin einen
Jahr Balboo Vient!.MonatJob. Job.
Fek. Fele. Frle. Fek.1
1 • 1g 1 4
3613 1 861 958
1
3253700 1 906 981 3333780 1 947 1 002 3413867 1 991 1025 3483953 2036 1 048 .3564033 2077 1069 3634120 2122 1092 3714200 2163 1 113 3784287 2208 1 136 3864373 2253 1 159 3944453 2294 1 181 4014540 2339 1203 4094620 2379 1 225 4164707 2424 1247 4244793 2469 1 271 4314873 2510 1 292 4394960 2555 1 315 4475040 2596 1 336 4545 127 2641 1359 4615213 2685 1 382 4695293 2727 1403 4775380 2771 1426 4855460 2812 1447 4925547 2857 1470 4995633 2901 1 493 5075 713 2943 1 514 5155.800 2987 1 537 5225880 3029 1 559 5295967 3073 1581 5376053 3,·118 1604 5456 133 3 159 1 625 552
1 6220 3203 1 649 5606300 3245 1 670 567
bei einemHubrawn bis.... KubikzentÎmeter
4300 cern4400 »4 500 »4 600 »4 700 »4 800 »4 900 »5 000 »5 100 »5 200 »5 300 »5 400 »5 500 »5 600 »5 700 »5 800 »5 900 »6 000 »6 100 »6 200 »6 300 »6 400 »6 500 »6 600 »6 700 »6 800 »6 900 »7 000 »7 100 »7 200 »7 300 »7 400 »7 500 »
117
Personenkraftwagen,ausgenommen Kraftomnibusse,
mit Ant,ieb durch flüssige BrennstofFe.(§ li Ziffer II, 2 KraftStG):
Steuer für
cin ein cin . cinen
bei einem H.~b- Viertel·MonatJabr .
Jakr jahrHubraum bisFrk. Fele. Fek. Fek....• Kubik-
zenumeler 11
. 1 g 1 4
100 cern 130 67 1) 50 1) 50200 » 260 134 69 1) 50300 » 380 196 101 1) 50400 » 510 263 136 1) 50500 » 630 325 167 57600 » 760 392 202 69700 » 890 459 236 80800 » 1 010 521 268 91900 » 1 140 588 303 103
1 000 » 1 260 649 334 1141 100 » 1 390 716 369 1251 200 » 1 520 783 403 1371 300 » 1 640 845 435 1481 400 » 1 770 912 469 1601 500 }} 1890 974 501 1711600 }> 2020 1 041 536 1821 700 » 2 ISO 1 108 570 1941 800 » 2 270 1 169 602 2051 900 » 2 400 1 236 636 2162 000 » 2 520 1 298 668 2272 100 » 2 650 1 365 703 2392 200 » 2 780 1 432 737 2512 300 » 2 900 1· 494 769 2612 400 » 3 030 1 561 803 2732 4001
bis ccrn* 3030 1 561 803 27336003700 » 3 113 1 603 825 2813 800 » 3 193 1 645 847 2873 900 » 3 280 1 689 869 2954 000 » 3 360 1 731 891 3034 100 » 3 447 1 775 1 913 3114200 » 3 533 1 820 937 318
Steuer llir
ein ein ein einen
JahrHalbo Viertel..jahr jobr Monat
Frle. Frk. Frk. Frk.
1 1 • 1g
1 4
90 1) 50 1) 50 1) 50170 88 1) 50 1) 50260 134 69 1) 50340 176 91 1) 50420 217 112 1) 50510 263 136 1) 50590 304 157 53680 351 181 62760 392 202 69840 433 223 76930 479 247 84
1 010 521 268 911 100 567 292 991 180 608 313 1071 260 649 334 1141 350 696 358 1221430 737 379 1291520 783 403 1371600 824 424 1441 680 866 446 152
bei cinemHubraum bis.... Kubilc~
zentÎmeter
100 cern200 »300 »400 »500 »600 »700 »800 »900 »
1 000 »1 100 »1 200 »1 300 »1 400 »1 500 »1 600 .»1 700 »1 800 »1 900 »2 000 »
iIis
etre· i;r~i;~;~~esc~fe I~~: C::::rc:::nv~~~r:~S:~~: d~4~~:3c~nt:~l:~to~:u§ne4;~~~~D~).t~er:e ~tl::~Jc~~ep~.~~~;o~e:t ~::a~~ud=
la réduction en question.jlll
111
if!l,
KraftoIDDibusse und LastkraFtwagen
118
mit Antrieb durch flüssige Brennstoffe.(§ 11 Ziffer II, 3 KraftStG).
It9
5teuer für
dn oin eiD eiDen
Job.Halb VlerteJ.
Monatjobr jahr
Frk. Frk. Frk. Frk.
11
,1 3 1 4
3680 1 896 976
1
3323 780 1 947 1 002 3413890 2004 1031 3503990 2055 1 058 3604100 2 112 1 087 3694200 2 163 1 113 3784310 2220 1 143 3884410 2272 1 169 3974520 2 328 1 198 4074620 2380 1 225 4164730 2436 1254 4264830 2488 1280 4354940 2545 1 310 4455040 2596 1 336 4545 150 2653 1365 4645250 2 704 1 392 4735360 2 761 1 421 4835460 2 812 1447 4925570 2869 1 476 5025670 2920 1 503 .. 5115780 2977 1532 5215880 3029 1559 5305990 3'085 1 588 539
4600 »4 800 »5 000 »5 200 »5 400 »5 600 »5 800 »6 000 »6 200 »6 400 »6 600 »6 800 »7 000 »7 200 »7 400 )}7600 »7 800 »8 000 »8 200 »8 400 »8 600 )}8800 »9 000 »
bei einemEigeogewich t des
betl"ÏebsfertigenFahrzeugII bis
•..• Kilogramm
mit Antrieb durch flüssige Brennstoffe.
(§ Il .ziffer II, 4 KraftStG);
Steuer für
dn cio CiD emen
JobrHal"': Viertel.
Monatjahr jobe
Frk. Frk. Frk. F,k.
11
.1 3 1 4
no 109 56 1) 50420 217 1L2 1) 50630 325 167 57840 433 223 76
1050 541 279 95L 260 649 334 IL41470 757 390 L331680 866 446 1521890 974 501 m2100 1 082 557 1892310 1 190 613 2082520 1 298 668 2272630 1 355 697 2372730 1406 724 2462840 1463 753 2562940 1 515 780 2653050 1 571 809 2753 150 1623 835 2843260 1 679 864 2943360 1 731 891 3033470 1 787 920 1
3133570 1 839 946 322
200 kg400 »600 »800 »
1 000 »1 200 »L 400 »1 600 »1 800 »2 000 »2 200 »2 400 »2 600 »2 800 »3 000 »3 200 »3 400 »3 600 »3 800 »4 000 »4 200 »4 400 »
Zugtnaschinen. oluie 'GüterladeraUll1
1) Die Mindeststeuer betragt 50 Fr.
bei ciDemEigcngewicbt des
betriebsferligenFahn:eugs hi.~
....KHogramm
')
Steuer fùr
où> où> ein einenBalb- Vlertel.
MonatJobejahr Jahr
Fdc. Frk. Frk. Frk.
11 • 1 3 1 4
5250 2704 1 392 4735360 2 761 1421 4835460 2 8L2 1447 4925570 2 869 1476 5025670 2920 1 503 5n5780 2977 1532 5215880 3029 1559 5305990 3085 1 588 5396090 3 137 1614 5496200 3 L93 1643 5586300 3245 L 670 5676410 3302 1699 5776510 3353 1 726 5866620 34LO 1 755 5966720 3 461 L 781 6056830 3 518 1 810 6156930 3569 L 837 6247040 3 626 1866 6347 140 3 678 1893 6437250 3734 1922 6537350 3 786 L 948 6627460 3842 L 977 672
1
7560 3894 2034 6817670 3950 2053 6917770 4002 2009 700
bei einemEigengewicht detbctriebsfertigenFahneugs bis
.... Kilogramm
5200 kg5400 »5 600 »5 800 »6 000 »6 200 »6 400 »6 600 »6 800 »7 000 »7 200 »7 400 »7 600 »7 800 »8 000 »8 200 »8 400 »8 600 »8 800 »9 000 »9 200 »9 400 »9 600 »9 800 »
10000 »
Steuer fOr
cin ein <in cinenBalb- Viertet..
Monat, Jahr
jahr jobrFric:. Fric:. Frk. Fric.
1 1,
1 3 1 4
320 L65 85 ~) 50630 325 167 57950 490 252 86
L 260 649 334 114L 580 814- 4L9 143L 890 974 501 1712210 L 139 586 1992520 L 298 668 2272840 1463 753 2563 150 L 623 835 2843470 1 787 920 3133780 1947 1002 3413890 2 004 1 031 3503990 2 055 1058 3604 LOO 2112 1087 3694200 2163 1 IL3 3784310 2220 1 143 3884410 2272 1 169 3974520 2328 1 198 4074620 2380 1225 4164730 2436 1254 4264830 2488 1 280 4354940 2545 1 310 4455040 2596 1 336 4545 150 2653 1365 . 464
200 kg400 »600 »800 »
1 000 »1 200 »L 400 »1 600 »1 800 »2 000 »2 200 »2 400 »2 600 »2 800 »3 000 »3 200 »3 400 »3 600 »3 800 »4 000 »4- 200 »4 400 »4- 600 »4 800 »5 000 »
bei einemEigengewicht des
betriebsfertÎgenFahrzeugs bis
. " . Kilogramm
1) Die Mindeststeuer betragt 50 Fr.
"
1'1
1111
,l,
I~l"
120
c. - Auszug ans den Durchführnngsbestimmungen zurn I(raftfahrzeugsteuergesetz
(KraftStDB)VOD1 5. Juli 1935
§ 1Kra ft fa h r z e u g e (§ 1 des Gesetzes)
Kraftfahrzeuge im Sinn des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Landfahrzeuge, die maschinell angetrieben werden und nicht an Gleisegebunden sind. Fahrzeuge, die nach dem Verkehrsrecht nicht aIs Kraftfahrzeuge anzusehensind, sind es auch nicht im Sinn des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
§2Inlandische und auslandische
Kraftfahrzeuge
(1) Inlandische Kraftfahrzeuge im Sinn dieserBestimmungen sind Kraftfahrzeuge, die im inlandischen Zulassungsverfahren zugelassen sind.
(2) Auslandische Kraftfahrzeuge im Sinn dieser Bestimmungen sind Kraftfahrzeuge, die imZulassungsverfahren eines auslandischen Staateszugelassen sind.
§ 3Zulassung im inlandischen
Zulassungsverfahren
Die Zulassung im inlandischen Zulassungsverfahren (§ 2 Abs. 1) bedeutet die Zulassunggemass der Strassenverkehrs-OrdJ;lung. EinKraftfahrzeug ist in dem Zeitpunkt zugelassen,in dem die Betriebserlaubnis erteilt und dasamtliche Kennzeichen zugeteilt worden ist.
§ 4:Z w e i- und Dr e ira d k ra ft fa h r z eu g e
(§ 11 Ziffer II, 1 des Gesetzes)
(1) AIs Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugegelten steuerrechtlich Kraftfabrzeuge mit nicht
mehr ais drei Radern. Beiwagen, Vorsteckwagen und Anhanger bleiben bei Berecbnungder Radzahl ausser Betracht.
(2) Sind Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugenach ihrer Bauart und Ausstattung zur Personenbeforderung geeignet und bestimmt, sosind sie steuerlich ais Personenkraftfahrzeugezu behandeln. Sind die Fahrzeuge mit Festangebrachten Vorrichtungen rur die Befiirderung von Gütern versehen, so sind sie steuerlichais Lastkraftfahrzeuge zu behandeln.
§ 5Personenkraftwagen(§ 11 Ziffer II, 2 des Gesetzes)
(1) AIs Personenkraftwagen gelten steuerrechtlich Kraftfahrzeuge mit vier oder mehrRadem, wenn sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beforderung von Personen geeignet und bestirnmt sind und nicht mehr aisacht Sitzplatze (einschJ,iesslich Führersitz)haben.
(2) Kraftwagen der im Absatz 1 bezeicbnetenArt gelten steuerrechtlich auch dann ais Personenkraftwagen:
1. wenn mit ihnen oder in einem mitgefUhrten Anhanger auch Güter befiirdertwerden oder
2. wenn ihr Aufbau sowohl zur Personenbeforderung als auch zur Güterbeforderung eingerichtet und die für die Güterbefiirderung verwendbare Nutzflâche nichtgriisser ais zwei Quadratmeter ist. Ausserhalb des Wagenaufbaus angebrachte Vorrichtungen zur Reisegepackbeforderungwerden dabei nicht mitgerechnet.
§ 6Lastkraftwagen
(§ Il Ziffer II, 3 des Gesetzes)
(1) Ais Lastkraftwagen gelten steu~rrechtlichKraftfahrzelige mit vier oder mehr Radern,wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtungzur Beforderung von Gütern geeignet und bestimmt sind.
(2) Ais Lastkraftwagen gelten steuerrechtlichausserdem:
1. Kraftfahrzeuge, deren Aufbau sowohl zurPersonenbefiirderung ais auch zur Güterbefiirderung eingerichtet ist, wenn die fürdie Güterb~iirderung verwendbare Nùtzflache griisser ais zwei Quadratmeter ist;
2. Kraftfahrzeuge, die durch Auswechslungihres Aufbaus zeitweilig zur Personenbefiirderung, zei~eilig zur Güterbefiirderungverwendet werden kiinnen, es sei denn, dassder Fahrzeugeigentümer den zur Güterbefiirderung geeigneten Aufbau nichtmehr verwendet und dies der Steuerverwaltung anzeigt.
§7Kraftomnibusse
(§ 11 Ziffer II, 3 des Gesetzes)
Ais Kraftomnibusse ge1ten steuerrechtlichKraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart undAusstattung zur Personenbefiirderung geeignetund bestimmt sind und mehr aIs acht Sitzplatze (einschliesslich Führersitz) haben.
§ 8Z u g mas chi n e n mit a u f g e s a t t e I
tem Anhiinger
Zugmaschinen, . die durch einen aufgesattelten Anhiinger zusiitzlicli be1astet werden,gelten steuerrecbtlich:
1. ais Lastkraftwagen (§ Il Ziffer II, 3 desGesetzes): wenn die Zugmaschine so be-
121
schaffen ist, dass sie durch Verbindung·mit einem aufgesattelten Anhanger jederzeit in ein einheitliches Fahrzeug zurGüterbefiirderung verwandelt. werdenkann, oder wenn nicht der Anhangerse1bst, sondern dessen Ladung die Zugmaschine mitbe1astetj
2. ais Kraftomnibusse (§ 11 Ziffer II, 3' desGesetzes): wenn der Anhiingeraufbli\u zurPersonenbeforderung geeignet und bestimmt ist und die Zugmaschine mit demAnhiinger mebr ais acht Sitzplatze (einschliesslich Führersitz) hat.
§ 9Hubraum
(§ 10 Ziffer 1 des Gesetzes)
Soweit fur die Versteuerung eines Kraftfahrzeugs der Hubraum massgebend ist (§ IlZiffer II, 1 und 2 des Gesetzes), ist der gesamteHubraum unter Zugrunde1egung eines abge-
rundeten Werts von 0,78 für ~ in Kubikzenti
metern zu berechnen. Hub und Bohrung sindauf einen halben Millimeter, das Ergebnis aufeinen Kubikzentimeter nach unten abzurunden.
§ 10Eigengewicht
(§ 10 Ziffer 2 des Gesetzes)
(1) Das Eigengewicht des betriebsfertigenKraftfahrzeugs wird durch Wiegen des ganzenFahrzeugs festgestellt.
(2) Mitzuwiegen sind1. der Aufbau, bei mehreren auswechse1
baren Aufbauten der schwerste Aufbau;2. die Motorhaube, Windschutzscheiben,
Kotfiüge1, Trittbretterj3. Ausrüstungsteile, die verkehrspolizeilich
vorgeschrieben sind, zum Beispie1 Signalvorrichtungen, Be1euchtungseinrichtungen,Rückspiegel, Kennzeichentafe1n;. . .
4. Fahrtrichtungsanzeiger; die mit,dem fal:irzeug für die Dauer Fest verbund~n ~i.~d:;
1'1.Il
122
5. bei Fahrzeugen, bei denen das Gas zumAntrieb mittels eingehauten Gaserzeugersaus festen Brennstoffen hergestellt wird:der gefüllte Gaserzeuger (Gasgenerator);
6. bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen:die gefüllten Akkumulatorenbatterien;
7. bei Fahrzeugen, die mit Speichergas angetrieben werden: die gefullten Speichergasflaschen;
8. bei Fahrzeugen, die mit f1üssigen Brennstoffen angetrieben werden: die Betriebstoffbehalter. Der Hauptbetriebstoffbehalter muss gefüllt sein. Ist ein YomHauptbehalter baulich getrennter Vorratsbehalter vorhanden, sa braucht er nichtgefüllt zu sein. Sind zwei baulich getrennteBehalter vorhanden, so ist der grôssereais Hauptbetriebstoffbehalter anzusehen.Sind in dem Hauptbehalter nur besondereVorratskammern eingebaut, sa müssendiese gefüllt sein.
(3) Nicht mitzuwiegen sind1. Aufsteckwande, Spriegel und Planen,2. Vorratsrader, Vorratsreifen und andere
ErsatzteiIe,3. Werkzeuge und Wagenwinden,4. Schneeketten und BeIastungsgewichte.
§1lEigengewicht bei Zugmaschinenmit aufgesatteltem Anhanger
(1) AIs Eigengewicht einer Zugmaschine mitaufgesatteltem Anhanger gilt das Eigengewichtder Zugmaschine und das Eigengewicht desaufgelegten Anhangers, soweit 'es die Zugmaschine belastet. Werden aufgelegte Anhangermit verschiedenem Eigengewicht verwendet,sa ist der schwerste Anhanger massgebend.
(2) Soweit nach § 8 eine Zugmaschine mitaufgesatteltem Anhanger aIs Kraftomnibus oderLastkraftwagen anzusehen ist, giIt als Eigengewicht des Kraftfahrzeugs das Eigengewicht derZugmaschine und des sie belastenden Anhangers.
§ 12Brennstoffe
(§§ 10, 11 des Gesetzes)
(1) Flüssige Bremistoffe sind insbesondereBenzin, Benzol, Spiritus, Gasô!.
(") Feste Brennstoffe sind insbesondere Holz,Holzkohle, Scbwelkoks, T.orf, Anthrazit.
(8) Gasfôrmige Brennstoffe (Speichergas)sind insbesondere Propan, Butan, Ruhrgasol,Methan, Leuchtgas, Kokereigas.
§ 13Antrieb bei
Personenkraftwagen, Zweiund Dreiradkraftfahrzeugen
(1) Werden Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge oder Personenkraftwagen (ausgenommenKraftomnibusse) durch f1üssige Brennstoffe angetrieben, so ist die Steuer nach dem Hubraum zu berechnen (§ 10 Ziffer 1 des Gesetzes).
(2) Werden Personenkraftwagen durch festeoder gasforrnige Brennstoffe angetrieben, so istdie Steuer nach dem Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zu berechnen (§ 10 Ziffer 2des Gesetzes). Das gleiche gilt ftir Zwei- undDreiradkraftfahrzeuge ohne Rücksicht darauf,ob sie der Personen- oder Güterbeforderungdienen.
(3) Werden zum Antrieb ausser festen odergasformigen Brennstoffen auch flüssige Brennstoffe verwendet, so ist die Steuer nach demHubraum zu berechnen. Dies gilt nicht, wennf1üssiger Brennstoff nur behelfsmassig und ausnahmsweise verwendet wird, zum Beispiel zumAnlassen oder wegen .einer unterwegs eintretenden technischen Stôrung (Versagen des Gaserzeugers) .
§ 14A n tri e b b e i Las t k r a ft w age n,
Kra ft 0 m nib u s sen, Z u g mas chi n e n
(1) Bei Lastkraftwagen, Kraftomnibussen ,undZugmaschinen ist die Steuer ID' allen Fallen
nach dem Eigengewicht zu berechnen. Mass- 'gebend ist
1. der Steuersatz des § 11 Ziffer 1 des Gesetzes, wenn sie mit festen oder gasforrnigen Brennstoffen oder elektrisch' oder mit
, Dampf al').getrieben werden,
2. der Steuersatz des § Il Ziffer II, 3,und 4des Gesetzes, wenn sie mit f1üssigen Brenn-stoffen angetrieben werQen. "
(2) Werden zum Antrieb ausser festen odergasrormigen Brennstoffen auch f1üssige Brennstoffe verwendet, so ist der Steuersatz des § IlZiffer II, 3 und 4 des Gesetzes massgebend.Dies gilt nicht, wenn f1üssige Brennstoffe nurbehelfsmassig und ausnahrl').sweise verwendetwerden, Zllm Beispiel zum Anlassen oder wegeneiner unterwegs eintretenden technischen Betriebsstôrung (Versagen des Gaserzeugers). "
§ 15Ben z i n- 0 der
dieselelektrischer Antrieb
Ais Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmaschine gelten auch Fahrzeuge,bei denen die Kraft von der Verbrennungsmaschine durch Dynamomaschine und Elektromotor auf die Fahrzeugrader übertragen wird.
§ 16Z u s t â n d'i g k e i t
(1) Die Kraftfahrzeugsteuer wird von derSteuerverwaltung unter Aufsicht des Steuerdirektors und unter der obersten Leitung desFinanzrninisters verwaltet. '
(2) Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuerkann abweichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung der Steuerlimter bestimmlen Steuer,amtern übertragen werden. '
(3) Die Steuer fUr auslândische Kraftfahrzeuge (§2 Abs. 2) wird von den Grenzzollstellenverwaltet.
123
§ 20Anmeldungspflicht
(1) Das Halten eines inlândischen Kraftfahrzeugs 'zum Verkehr auf ôffentlichen Strassen
,ist zur Versteuerung anzumelden (Steueran-meldung) .
(2) Zur Steueranmeldung ist der Eigentümerdes Kraftfahrzeugs verpflichtet. In den Fâllendes Eigentumswechsels ist der neue EigentÜIDer,in den Fallen, in denen das Fahrzeug fUr eineandere Person ais den Eigentümer zugelassenwird, ist die Person, ftir die das Kraftfahrzeugzugelassen ist, zur Steueranmeldung verpflichtet.
§ 21Anmeldungspflichtige Vorglinge
(1) Die Steueranmeldung (§ 20) ist abzugeben:
1. wenn ein Kraftfahrzeug erstmalig zumVerkehr auf ôffentlichen Strassen zugelassen werden soli;
2. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nachder Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1des Gesetzes) wieder benutzt werden soll;
3. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nachder Zwangsabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2des Gesetzes) wieder benutzt werden soli;
4. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug aufeinen anderen Eigentümer übergeht undder neue Eigentümer die Ausfertigungeines neuen Kraftfahrzeugscheins und gegebenenfalls auch die Zuteilung einesneuen Kennzeichens beantragt;
5. wenn ein Kraftfahrzeug, dessen Betriebuntersagt worden ist, zum Verkehr aufôffentlichen Strasseri von neuem zuge·lassen werden soli;
6. wenn ein Kraftfahrzeug wlihrend derDauer der Steuerpflicht verandert unddie Steuer durch die Verânderung hôheroder niedriger oder 'Venn infolge der Ver-
121
anderung ein von der Steuer befreitesKraftfahrzeug steuerpfliehtig wird (§ 9 desGesetzes): .
(') Untel' Ànderungen im Sinn des Absatzes 1Ziffer 6 sind insbesondere zu verstehen;
1. bei Kraftfahrzeugen, die naeh dem Hubraum versteuert werden (§ 10 Ziffer.l desGesetzes): die Ànderung_ des, Hubraums(dureh Einbau eines starkeren oder sehwa:eheren Motors);
2. , ... ,.,.,.
3. bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Eigengewieht versteuert werden (§ 10 Ziffer 2,§ 11 Ziffern l, II zu 3 bis 5 ,des Gesetzes):die Ànderung des Eigengewichts;
4, die Umstellung der Antriebsart (Beispiel:der Einbau eines Gasgenerators);
5. der Umbau éines Personenkraftwagensin einen Lastkraft~agen.oder ~gekehr.t,
(3) Soli das. Kraftfahrzeug beL Ab.lauf. derGültigkeitsdauer eirier Steùerkarte weiter versteuert werden, sa gilt fÛT die Anmeldung zUtWeiterversteuerung -§ 37.
§ 24Z use h 1a g, A bru n d u n g
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer (§ 11 des Gesetzes) ist der Zusehlag gemass § 13 Absa~ 2des Finanzausgleiehsgesetzes 'und gemass' Artikel II und V § 3 des Gesetzes über Anderungdes Kraftfahrzeugsteuergesetzes vain 10. April1933 (Rgesetzbl. l S. 192),' hinzuzureehnen.Der Zusehlag betragt fünf vom Hunderi.
(2) Wird die Steuer rur eine' kUrzere Zeitais für ein j ahr entnehtet,' sa ist aueh dàs Aufgeld gemass § 13 Absatz 3 des Gesetzes hinzu-zureehnen. .
(3) Bei Bereehnung der' jahressteuer (einsehliesslieh des Zuschlags Abs. 1) wird dieSteuer auf 10 Franken naeh oben abgerùndet.Bei Berechnung der Steuer fur einen kfu-zerenZeitraum wird der Steuerbetrag einschliessliehdes Aufge1ds auf einen vollen Frankenbetragnach oben abgerundet.
(4) ....•• ' ...
§ 25Vorführung des Kraftfaht:zeugs.., Das· 'Steuei-amt darf sich' das KraJtfahrzeugVOl' Festsetzung 'der Steuer vorftihren lassen. Es
" kann 'auch verlangen, dass fur Kraftfahrzeuge,die naeh dem. Eigengewicht zu versteuern sind,die Angabe über das Eigengewieht durch Vorlegung cines .amtlichen Wiegescheins glaubhaftgemaeht wird; .gegebenenfalls hat das SteueraII:J.t die Gewichtsangabe in der Steueranmeldùng ,-zli beiichtigen und dies' der Zulassungsb'ehorde 'mitzuteilen.'Die Kosten fÛT 'den Wiegeschein h~t der ~.t~uërschuldnerzu tragen.
§ 26--'F e 's t s:e t z u n g' cl e'r Ste uer
. (i)" pas, St~{{~r~mt setzt' die Steuer auf der,Steuer!lIlmeld:qr'1g fest. ,Es gibt dem Steuerschuldner den festgesetzten Steuerbetrag bekannt.
(2) Die Festsetzungsverftigu!lg ist Steuerbeseheid im Sinn des § 212 der Abgabenordnung.Sie ist dem Steuçrsehuldner schriftlich nul' inAusnahmefàllè'Ii mitzut'eilen, insbesondere, wenndem 'Sieul:rschuldner"del'--Steuei-betrag mündli,eh n).eht mitgeteilt und ,die Steuerkarte nichteingelqst worqen is~..Wird die Festsetzungsverlligurig schriftlich. bekanntgegeben, sa solisie,<lïe Steuerberechnung, den Tag, bis zu demc\Ïl:__ Steiler, Zl!- ep.tr~chten ist, und die Rechtsinitielbelehrung enthalten. Dabei soli demdem Steuersehuldner aueh mitgeteilt werden,dass die geschuldete Steuer naeh Ablauf desfestgesetzten Einzahlungszeitpunkts eingezogenwird und ihm. ;nach' Entrichtung der Steuer dieSteuetkarte (§ 27) und die der Steueranme1dungbeigérugreh' U nterhigeri am seine Gefahr über-sandt werdert. l'" .
'. (~) Die' Steuer ist v~r Aushandigung derSteuerkarte Zli- entrièhten. '
, §'27F'ot'm' 'der Steuerkarte
(1) Der Steuerschuldner erhalt zum Nach..weis üb.er, die Steuerentrichtung eine mit Quit,tung, versehe.ne Steuerkarte.
(2) ..........
"\
§ 28Gültigkeitsdauer der Ste)J.erk'arte
(1) Ais Beginn der Gültigkeitsdauer derSteuerkarte ist der Tag der SteuerfeStsetzungeinzusetzen. Die Karte ist für den Zeitabschnittauszustellen, für den die Steuer entrichtet wird.Der Tag der Steuerfestsetzung ist bei Bereehnung des Zeitabschnitts, rur den die 'Steuerkarte, ausgestellt wird, einzurechnen (Beispiel:die Gültigkeitsdauer einer Monatskarte, in derais Tag der Steuerfestsetzung der 25. April angegeben ist, lauft vom 25. April bis 24. Mai).
(2) Hat der Steuerschuldner das Kraftfahrzeug bereits von einem Zeitpunkt ab benutzt,der VOl' dem Tag der Steuerfestsetzung liegt,sa ist aIs Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte der Tag der ersten Benutzung einzusetzen. Liegt zur Zeit der Steuerfestsetzung derZeitpunkt der ersten Benutzung mehr ais einj ahr zurück, sa wird eine Steuerkarte nur für dieZeit naeh Ablauf des Jahres erteilt. über diefur die frühere Zeit entrichtete Kraftfahrzeugsteuer erhalt der Steuerschuldner gegebenenfalls eine Quittung nach Massgabe der Amtskassenordnung.
(3) Wird naeh Aushandigung der Steuerkarte festgestellt, dass der Steuerschuldner varihrem Geltungsbeginn das Fahrzeug benutzthat, sa berichtigt das Steueramt die Steuerfestsetzung und erteilt dem Steuerschuldnergegen Rückgabe der Steuerkarte· eine neueSteuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tag derersten Benutzung des Fahrzeugs an. Auf denfUr diese Karte festgesetzten Steuerbetrag istder fUr die zurückgegebene Karte vereinnahmteSteuerbetrag anzurechnen. Auf der neuen Kartesind der angereehnete und der noch zu ent-.riehtende Steuerbetrag anzugeben .
(4) Abgesehen von den in den Absatzen 2 und3 bezeichneten Fallen darf die gelôste Steuerkarte nicht gegen eine Steuerkarte mit langerex:Gültigkeitsdauer umgetauscht werden.
§ 32Weehsel des Steuerschuldners
(§ 8, § 14 Abs. 3 des Gesetzes)(1) Geht ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf
125
einen anderen Steuerschuldner über, sa kann,der neue Steuerschuldner verlangen, dass entweder
1. die St,euerkarte des bisherigen Steuerschuldners auf seinen Namen mit derbisherigen Gültigkeitsdauer umgeschrieben wird, oder
2. ihm eine neue Steuerkarte mit neuer Gültigkeitsdauer erteilt wird; in diesem Fallbeginnt die Gültigkeitsdauer der neuenSteuerkarte am Tag naeh Beendigung derSteuerpflicht des bisherigen Steuerschuldners (§ 8 Satz 2 des Gesetzes).
(2) Beantragt der neue Steuerschuldner dieUmsehreibung der Steuerkarte (Abs. 1 Ziffer 1),sa hat el' dies in der Steueranmeldung zu vermerken und die Steuerkarte des bisherigenSteuersehuldners beizufügen. Das Steueramterteilt fÛT das Kraftfahrzeug eine andere Steuerkarte. In diese Karte übernimmt es aus der bisherigen Karte die Gültigkeitsdauer und denentrichteten Steuerbetrag. Die bisherige Steuerkarte verbleibt bei den Fahrzeugakten. Für dieUmsehreibung ist eine Gebühr von zwanzigFranken var Aushandigung der anderen Steuerkarte zu entrichten.
(3) Beantragt der neue Steuerschuldner dieErteilung einer neuen Steuerkarte (Abs. 1 Ziffer 2), sa wird die fûr die alte Steuerkarte entrichtete Steuer, soweit sie auf die Zeit naeh Beginn der Gültigkeitsdauer der neuen Steuerkarte entfàllt, auf Antrag § 16 des Gesetzesgemâss erstattet .
§ 33Einstellung
eines andere,n Kraftfahrzeugs
(§ 14. Abs. 4 des Gesetzes)
Stellt der Steuerschl,tldner wahrend derGültigkeitsdauer der Steuerkarte an Stelle desKraftfahrzeugs, das in der Karte bezeichnetist, ein anderes Kraftfahrzeug ein und ist ftirdieses keine hôhere Steuer ais fÛT das in derKarte bezeichnete Kraftfahrzeug zu entrichten,sa kann el' entweder die Umsehreibung der
126
bisherigen Steuerkarte oder die Erteilung einerneuen Steuerkarte beantragen. Für die Umschreibung gilt § 32 Absatz 2, fur die Erteilungder neuen Steuerkarte gilt § 32 Absatz 3 entsprechend.
§ 34Veranderung des Kraftfahrzeugs
(§ 9, § 14- Abs. 5 des Gesetzes)Wird wahrend der Gültigkeitsdauer der
Steuerkarte das Kraftfahrzeug verandert undermassigt sich die Steuer infolge der Verânderung, so kann der Steuerschuldner entweder dieUmschreibung der bisherigen Steuerkarte oderdie Erteilung einer neuen Steuerkarte beantragen. Für die Umschreibung gilt § 32 Absatz 2,für die Erteilung der neuen Steuerkarte gilt § 32Absatz 3 entsprechend.
§ 37Erneuerungskarte
(') Solange die Steuerpflicht nicht beendetist (§ 7 des Gesetzes), hat der SteuerschuldnerVOl' Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarteunaufgefordert beim Steueramt die Erteilungeiner neuen Steuerkarte zu beantragen und dieSteuer weiterzuentrichten. Der Antrag kannauch mit der Einsendung des Steuerbetrags andie Steuerkasse verbunden werden. Der Antraggilt als Steueranmeldung.
(2) Das Steueramt kann zur Aufklârung vonZweifeln und Unstimmigkeiten die Vorlegungdes Kraftfahrzeugscheins und der alten Steuer-karte verlangen .
(3) Für die Festsetzung der Steuer und dieErteilung der neuen Steuerkarte (Erneuerungskarte) gelten die §§ 26, 27, § 28 Absatz 1 Satz 3entsprechend. AIs Beginn der Gültigkeitsdauerder Erneuerungskarte ist der Tag nach Ablaufder Gültigkeitsdauer der alten Steuerkarte ein-zusetzen .
§ 38Überwachung
der Weiterversteuerung
(') Die Weiterversteuerung des Kraftfahrzeugs ist vom Steueramt zu überwachen.
(2) Hat der Steuerschuldner die weitere Steuernicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer derSteuerkarte entrichtet und ist dem Steueramteine Mitteilung der Zulassungsbehërde iiber dieAusserbetriebsetzung oder die Untersagungdes Betriebs des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1Ziffer 1 des Gesetzes) oder über die Steuerabmeldung des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1Ziffer 2 des Gesetzes) nicht.zugegangen, so hates dem Steuerschuldner alsbald nach Ablaufder Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nacheinem amtlichen Muster zur Weiterversteuerung aufzufordern. Unterlâsst der Steuerschuldner die Weiterversteuerung trotz derAufforderung des Steueramts, so soll dieses beider Zulassungsbehërde die Einziehung desKraftfahrzeugscheins beantragen (Zwangs-"abmeldung, § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes).
(8) Die Zulassungsbehërde teilt dem Steueramt den Tag mit, !pl dem der Kraflfahrzeugschein eingezogen worden ist (§ 18 Abs. 3 desGesetzes).
§ 39Weitere Steuerfestsetzung ..
(1) In den Fâllen, in denen die Steuerpflichterst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte endet (§ 7 des Gesetzes), setzt dasSteueramt die Steuer bis zur Beendigung derSteuerpflicht wie folgt fest:
Für jeden vollen oder angefangenen Monatseit Ablauf der Gültigkeitsdauer der letztenSteuerkarte ist ein Zwëlftel der Jahressteuerzu berechnen. Ausserdem ist das Aufgeld(§ 13 Abs. 3 des Gesetzes) anzusetzen, und zwar:
mit acht vom Hundert fllr einen Zeit-·abschnitt bis zu 2 Monaten,mit sechs vom Hundert fllr einen Zeitabschnitt von 3 bis 5 Monaten undmit drei vom Hundert fUr einen Zeitabschnitt von 6 bis Il Monaten.
Bei Berechnung der Steuer einschliesslichdes Aufgelds wird der Steuerbetrag auf dennâchsten vollen Frankenbetrag nach oben abgerundet. Die Mindeststeuer (einschliesslich
Aufgeld) betrâgt in jedem Fall 50 Franken'(§ 13, Abs. 5 des Gesetzes). Eine Steuer-kartewird nicht ausgestellt.
(2) An Stelle des von der Zulassungsbehërdemitgeteilten Tags, an dem ihr der K.raftfahrzeugschein zurückgegeben, oder von ihr ein- .gezogen worden ist darf das Steueramt beiBerechnung der Steuer aus Billigkeitsgründen(131 AG) einen n:ühereI\ Tag als Stichtag zugrunde legen. Das Steueramt kann auch vonder Festsetzung und Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer absehen, wenn glaubhaft gemachtwird, dass das Kraftfahrzeug nach Ablauf derGültigkeitsdauer der Steuerkarte nicht mehrbenutzt worden ist.
(3) Die Bestimmungen in den Absâtzen 1 und2 gelten auch in den Fâllen des Eigentumswechsels (§ 8 des Gesetzes) fur die Weiterversteuerung des Fahrzeugs durch den bisherigçnSteuerschuldner, wenn die Anzeige des bisherigen Steuerschuldners über den Übergangdes Kraftfahrzeugs erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte bei der Zulassungsbehërde eingegangen ist.
§ 40Wiederbenutzung nach
Unterbrechung derSteuerpflicht
(§ 18 Abs. 5 des Gesetzes)
(1) Nach der Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Zif.fer 1 des Gesetzes) oder .der Zwangsabmeldung(§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) soll das Steueramt die Zustimmung zur Wiederaushândigungdes Kraftfahrzeugscheins nur erteilen, wenndie fûr das Kraftfahrzeug rückstândige Steuerentrichtet, erlassen, niedergeschlagen oder gestundet worden ist und eine neue Steuerkartegelëst wird. lst der Steuerschuldner zur gleichzeitigen Entrichtung des Steuerrückstands undder Steuer für die neue Steuerkarte ausserstande, so soll das Steueramt von der vorherigen Entrichtung des Steuerrückstands absehen, wenn die wirtschaftliche Existenz desSteuerschuldners dadurch in Frage gestellt
127
werden würde, dass el' das Kraftfahrzeug nicht·benutzen kann. .
(2) Die Zulassungsbehërde darf den Kraftfahrzeugschein erst dann wieder aushândigen,wenn' ihr die neue Steuerkarte oder eineschriftliche Zustimmung des Steueramtes vorgelegt wird.
§'41Erstattung der Steuer
(§ 16 des Gesetzes)
(1) Wird Erstattung der Steuer beantragt,weil die Steuerpflicht VOl' Ablauf der Zeitgeendet hat, für die die Steuer entrichtet ist,so gilt in den Fâllen der §§ 7, 8 des Gesetzes aIsTag der Beendigung der Steuerpflicht der vonder Zulassungsbehërde mitgeteilte Tag (§ 18Absatz 3 und 4 des Gesetzes). An Stelle diesesTags darf das Steueramt bei Berechnung des zuerstattenden Betrags einen früheren Tag aIsStichtag für die Beendigung der Steuerpflichtzugrunde legen, wenn glaubhaft gemacht wird,dass das Kraftfahrzeug seit diesem früherenTag nicht mehr benutzt worden ist, und wennsons tige Billigkeitsgründe vorliegen (§ 131 AG).Soiche sind insbesondere gegeben, wenn derAntragsteller die Verzëgerung der Rückgabedes Kraftfahrzeugscheins nicht verschuldet hat.
(2) Der Rückgabe der Steuerkarte (§ 16 Abs.1 des Gesetzes) ist es gleichzuachten, wenn dieSteuerkarte verlorengegangen ist und diesglaubhaft gemacht wird.
(3) Bei Berechnung der zu erstattenden Steuer(einschliesslich des Zuschiags) wird der Steuerbetrag auf den nâchsten vollen Frankenbetragnach unten abgerundet.
(') .
§ 43Alte Personen'kraftwagen
(1) Für Personenkraftwagen, die mit flüssigenBrennstoffen angetrieben werden und einenHubraum von mehr aIs 2 400 KubikzentÎmeternhaben, wird die Steuer auf Antrag um einDrittel ermassigt (§ 13 Ziffer 1 AG), wenn das
128
Fah:rzeug bereits VOl' mehr ais fünf Jahren VOl'Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarteerstrnalig im inlandischen Zulassungsvèrfalu'enzugelassen war. Jedoch wird mindestens dieSteuer fûr einen Personenkraftwagen mit einemHubraum von 2 400 Kubikzentimetern erhoben (§ Il Ziffer II, 2 des Gesetzes). Der Antragauf Ermassigung der Steuer muss spatestens beiLôsung der Steuerkarte gestellt werden. DerSteuerschuldner hat auf Verlangen des Steueramts das Vorliegen der. Voraussetzung fûr dieSteuerermassigung nachzuweisen. Für Steuerkarten, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,wird keine Steuermassigung gewahrt.
(2) Ist dem Steuerschuldner die Steuerermassigung für den Kraftwagen gewahrtworden, so gilt sie auch fur die spateren Erneuerungskarten, ohne dass es hierzu einesAntrages bedarf.
(3) Die Steuervergünstigung nach Absatz 1gilt nicht für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen, die nach dem Eigengewicht versteuert werden (§ Il Ziffern 1 und II zu 3 desGesetzes) .*
§44Personenkraftfahrzeuge
Kriegsbeschadigter
(1) Kriegsbeschadigten, die sich infolge ihrerim Kriege erlittenen Gesundheitsschadigung zurFortbewegung ein Personenkraftfalirzeug halten, kann auf Antrag die Kraftfahrzeugsteuerganz oder zum Teil erlassen werden (§ 131 AG).Bei der Bemessung des Urnfangs der Steuervergünstigung sind die Art und Schwere .desKriegsleidens und die wirtschaftlichen Verhal tnisse des Kriegsbeschadigten zu berücksichtigen.
(2) Schwerkriegsbeschadigten kann für einPersonenkraftfahrzeug bis zu 2400 Kubikzentimetern Hubraum ohne weitere Prüfung derwirtschaftlichen Verhaltnisse die Steuer in
* Note: La réduction de taxe prévue au § 43 s'applique a<:luellement à toutes les voitures· de luxe dontla cylindrée dépasse 2400 cm' et dont le moleur estalimenté par un carburant liquide.
vollein Urnfang erlassen werden. Schwerkriegsbeschadigte im Sinn diesel' Bes~mrnung sindKriegsbeschadigte, deren Erwerbsfahigkeit um·rnindestens 45 vom Hundert gemindert ist.
(3) .(4) Eine Steuervergünstigung darf nicht ge
wahrt werden, werm das Kraftfahrzeug zurBeforderung von Personen gegen Entgelt benutzt wird.
§ 45Personenkraftfahrzeuge
Zivilbeschadigter
(1) Zivilbeschadigten, die nifolge ihrer Kôrperbeschadigung zur Fortbewegung auf dieBenutzung eines Personenkraftfahrzeugs angewiesen sind, kaon auf Antrag die Kraftfahrzeugsteuer ganz oder zum Teil erlassen werden(§ 131 AG). Zivilbeschadigte im Sinn diesel'Bestimmung siDd Personen, die aus anderenaIs den im § 44 bezeichneten Ursachen (Beispiel: Unfall, Geburtsfehler) beschadigt sind.
(2) Die VergüDstigung darfnur bei Personenkraftfahrzeugen bis zu 2400 KubikzentimeternHubraum gewahrt werden. Die Steuervergünstigung soll nur claon gewahrt werden, wennbesondere wirtschaftliche Verhaltnisse, insbesODdere die durch die Beschiidigung verursachteErwerbsbeschrankung des Antragstellers, dieErhebung der Steuer als unbillige Harte erscheinen lassen. Werden ge1egentlich anderePersonen unentgeltlich mitbefërdert oder ist zurHilfeleistuDg des Antragstellers die Mitnahmeeiner Begleitperson erforderlich, so steht dies derVergünstigung nicht entgegen.
§ 47;Kraftfahrzeuge von Vertretern
auslandischer Staaten(1) Untel' der Voraussetzung, dass Gegensei
tigkeit gewahrt wird, kann die Steuer auf Antrag erlassen werden (§ 13 Ziffer 1 AO):
1. fur Dienstkraftfahrzeuge, die fùr eine derim Inland beglaubigten diplomatischenVertretungèn auslaodischer Staaten zu'gelassen sind;
2. fUr· Kraftfahrzeuge'-'die füt ein Mitgliedder in Ziffer 1 bezeichneten diplornatischenVertretungen oder fùr eine Person zugelassen sind, die zurn Geschâftspersonaldiesel' Vertretungen gehôrt und der inlandischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt; . . '.
3. fùr Dienstkraftfahrzeuge, die fiii-·,èiIle. derim Ioland' zuge~assenen' kOllsularischenVertretungen auslandischer Staaten "zugelassen sind, wehn der Leitér diesel' Vertretung Berufsbearnter· und Angeh6rigerdes Entsendestaates ist und atisserhalbseines Amtes im Tnland keine Erwerbs-tatigkeit ausübt; .
4. rur Kraftfahrzeuge, die füt: einen im lrilandzu"gelassenen Konsular'vertreter. (Generalkonsul,. Konsul, . Vizekonsul, ..KoiJ.sularagenten) oder fûr .einen ihm beigegebenenBeamten .zugelassen· sind,. wenri der AntragsteUer Berufsbeamter uDd ~gehôrigerdes Entsendestaates ist und ausserhalbseines AniteS im Iclànd' keine .Erwerbs.tatigkeit ausübt.
(3) Über die Frage, ob und .inwieweit dieGegenseitigkeit gewahrt ist,. entscheidet derFinanzminister.
.§. 54,Kr aftfa.h rz·eu.,g e ·z.ulil.A n tI i e b
v o.n Ger a t e D(§ 3. Ziffer··3. de~ ~Gesetz:çsk·... ,
(1) Das Halten von KraftfahrzeugeDj die zurBefërderung .uDd zum Antrieb von Gera.teD be,sti=t sind, ist dann von der' Steuer befreit;weon durch die motorische Kraft des Fahrzeugsdas Arbeitsgerat in. seiner Gesamtheit '_odereinzeine zum' Gerat gehôrige Teile angetriebenwerden (Beispiel: in einem .Schaustellei'betrieb·:die Schiffischaukel, die elektrische Lichtanlage,das elektrische Musikinstrurnent).·,: '
(2). Die Steuerbefreiùng wird· nicht 'dadurchausgeschlossen, dass mit derÏ). Kraftfahr:zeùg:aufder Fahrt von und zur Arbeitsstatte·auch diefùr'die Bedienung çIes' Kràftfahci~ugs. 'uild'~dés'Arbeitsgerats erforder~di.eriBëgl'eitpè'rilori.ertiiiif-'befôrdeit wddén: ....: . . '.:' .~':: . "'
129
(3), "l Wird Steuerbefreiung beantragt, so·rilUS~ dies iil ëler'Steuel'anmeldung untel' Angabeder GrÜDde vermerki werden. Der Antragstellerkann den ADtrag und seine Begründung auch iDeinem besoDderen Schriftstück unmittelbar beimSteueramt einreichen.
(4) Erkeiint das Steueramt die Steuerbefreiung·an, so erteilt es untel' Vorbehalt des Widerrufs eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung ist jeweils auf dieDauer' von zw.ei J ahren zu beschranlcen. EineUmschreibung der Bescheinigung über dieSteuerbefreiung ist unzulassig.
§ 55Zugmaschinen in
1 a n'd'w i r' t sc h à ft 1i che n B e tri e ben'(§ 3 Ziffer 4 des Gesetzes)
'(') ·Das Halten von ZugmaschiDen ohneGüterladeraum ist dann VOD der Steuer befreit,weÎm die Zugmaschirien ausschliesslich in einemland" oder forstwirtschaftlichen Betrieb undseinen Nebenbetrieben verweDdet werden. AisNebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landoder 'forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt'i.st (§ 29 Abs. 5, § 45 Abs. 2 desBewfftungsgesetzes) . .
(') Ais ZugmaschineD im Sinn des Absatzes 1werden auch solche Kraftfahrzeuge behandelt,die nach ihrer besonderen Bauart rur die LaDdoder Forstwirtschaft bestimmt sind, eine Hôchstgeschwindigkeit bis 20 Kilometer je Stundehaben und von der Zulassungsbehôrde ais Zugmaschine oder .als .Sonderfahrzeug zugelassenwerden..
(3) ·Für die Feststellung der Steuerbefreiunggilt.§ 54.' Absatie 3 und 4 entsprecheDd.
§ 57.And e rung' des Ve~w end ung sz wecks
(1) ID den Fallen der §§ 54 ~nd 55 ist derEigentümer· .deS. Kraftfahrzeug~s verpflich"tet,dein :S-tëùeramt. untel' Rückgabe der Beschei'~gung :,ftDet- die:Stëuerbefreiung. anzU2!eigeD,wenn das Fahrzeug verandert wird, wenn ein
130
anderes Kraftfahrzeug an Stelle dessen, fUr dasdie Bescheinigung erteilt ist, eingestellt wird,wenn für das Fahrzeug ein anderes amtlichesKennzeichen zugeteilt wird oder wenn er dasFaJu'zeug veraussert. Sind die Voraussetzungenfür die Steuerbefreiung weiter gegeben, so erteiltdas.8teueramt eine neue Bescheinigung über dieSteuerbefreiung, macht die alte Bescheinigungunbrauchbar und nimmt sie zu den Fahrzeugakten.
(2) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weg, so hat der Fahrzeugeigentürnerdies dem Steueramt unverzüglich anzuzeigen,die Bescheinigung über die Steuerbefreiungzurückzugeben und das Fahrzeug zur Versteuerung anzumelden.
(3) SolI ein versteuertes Kraftfahrzeug fUr denRest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nurnoch zu einem im § 3 Ziffern 3 oder 4- des Gesetzes bezeichneten Zweck verwendet werden,so erteilt das Steueramt auf Antrag eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung.. DieSteuer fùr den Rest der Gültigkeitsdauer derSteuerkarte wird erstattet. Für die Erstattunggelten die Vorschriften des § 16 des' Gesetzesentsprechend. AIs Tag der Beendigung derSteuerpflicht gilt der Tag, der dem Tag derErteilung der Bescheinigung über die Steuerbefreiung vorhergeht.
§ 60Aus1andische Kraftfahrzeuge
VorübergehenderAufenthalt im Inland
(1) Aus1andische Kraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 2),die zum vorübergehenden Aufenthalt ins Inlandeingehen, unterliegen der Steuer yom Eingangbis zum Wiederverlassen des, Inlandes.
(2) Die Steuer kann entrichtet werden entweder
1. für bestimmte Zeitabschnitte (ein Jahr,.ein Ha1bjahr, ein Vierteljahr, einen Monat) nach den Vorschriften der §§ 10, Il,13 des Gesetzes oder
2. tageweise fÙr einen Aufenthalt bis zusechzig Tagen.
§ 61Steuerberechnung
(1) Wird das Kraftfahrzeug für bestimmteZeitabschnitte versteuert (§ 60 Abs. 2 Ziffer 1)so ist, :
1. wenn die Steuer nach dem Hubraum zuberechnen ist (§ 10 Ziffer 1· des Gesetzes),der Hubra}lm zugrunde zu legen, der inden vomHeimatstaat ausgestellten Papieren ang~geben ist,'
2. wenn die Steuer nach dem Eigengewichtzu berechnen ist (§ 10 Ziffer 2 des Gesetzes)das EigeIigewicht zugrunde zu 1egen, dasin den yom Heimatstaat ausgestelltenPapieren angegeben ist.
(~) I~t der Hubraum (Abs. 1 Ziffer 1) ausden' yom Heimat~taat ausgestellten Papierennichi:"ers~chtlich,so sind für die Berechnung derSteuer anzusetzen:
1. bei Zwei-' und Dreiradkraftfahrzeugen:600 Kubikzentimeter Hubraum;
2. hei Personenkraftwagen:fUr je 50 Kilogramm Eigengewicht desFahrzeugs oder einen Teil davon: 100Kubikzentimeter Hubraum,
(3) Weist der' Steuerschuldner durch dasGutachten eines von der Verwalmngsbehôrdeanerka.nnten Sachverstandigen nach, dass dernach der Hubraumformel (§ 9) berechnete~ubraum seines Fahrzeugs geringer ist ais dernach Absatz 2 anzusetzende Hubraum, so istdie ,Steuer nach dem geringeren Hubraum zuberechnen. Führt der Steuerschuldner denNaçhweis erst, .nachdem çr die Steuer ent-.richtet hat, aber vor Ab1auf der Zeit, für diesie entrichtet ist, .so andert die Zollstelle dieSte~erfestsetzung'und erst~ttet den' zuviel entrich~eten Betrag. Voraussetzung ist, dass derSteuerschuldner, die 'Steuerkarte zurückgibtund eineri im Ioland wohnhaften Empfangsberechtigten bezç~chnet. Die Zollstelle erteiltdem Steuerschuldner eine neue Steuerkarte.
Ers
(1) SoUAblauf delist, im InSteuer, dientfàllt, au
(2) Für 1
des § 16 d,pflicht gîlder Antrakarte zur:
(3) Zurstelle zust
Ta €
(1) Wi(§ 60 Absjeden KaInland Zl
beifünfbeiFra]
Die SteudreissigAbsatz ~
nicht erI(2) Di
braucher.fo1gen.
(3) Instattung
Pe
(1) Fvorübeqlangen,erhoben
bis zu·
:timmte:ifter 1)
lum zu:setzes),der in
en Pa-
~ewicht
~setzes)
~n, dasstelIten
1) auslpierenmg der
eugen:
ht desl: 100
h das~hôrde
.ss derchneteIls derso ist
un zu: den: entlir diele die~l ent;s derckgibtfangserteiltkarte.
§ 62Erstattung der Steuer
(1) SolI ein Kraftfahrzeug nicht bis zumAblauf der Zeit, fur die die Steuer entrichtetist, im Inland benutzt werden, so kann dieSteuer, die auf die Zeit der Nichtbenutzurigentfallt, auf Antrag erstattet werden (§.13l AG).
(2) Für die Erstattung gelten die V orschriftendes § 16 des Gesetzes entsprechend. Die Steuerpflicht gilt an dem Tag aIs beendet, an demder Antragsteller bei der ZolIstelle die Steuerkarte zurückgibt.
(3) Zur Erstattung der Steuer ist die ZoUstelIe zustandig, die die Steuer festgesetzt hat.
§ 63Tageweise Versteuerung
(1) Wird das Fahrzeug tagweise versteuert(§ 60 Abs. 2 Ziffer 2), so betragt die Steuer fürjeden Kalendertag, der ganz oder teilweise imInland zugebracht wird,
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugenfunf Franken,bei den übrigen Kraftfahrzeugen zehnFranken.
Die Steuer betragt in jedem FalI mindestensdreissig Franken. Der Zuschlag nach § 13Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes wirdnicht erhoben.
(2) Die Tage des Aufenthaltes im Inlandbrauchen nicht unmittelbar aufeinander zufolgen.
(3) In den FalIen des Absatzes 1 ist eine Erstattung von Steuer ausgeschlossen.
§ 69P ers 0 n e n k r a ft fa h r z eu g e
(1) Für Personenkraftfahrzeuge, die zumvorübergehenden Aufenthalt ins· Inland gelangen, wird die Kraftfahrzeugsteuer nichterhoben (§13 Ziffer 1 AG), wenn der einzelne
131
inlandische Aufenthalt die Dauer von dreiaufeinanderfolgenden Monaten nicht über-
. schreitet. Die Steuer ist jedoch zu entrichtenfür Personenkraftfahrzeuge, die der entgeltlichen Befôrderung von Personen dienen, zumBeispiel für Kraftdroschken, Mietkraftwagen,Kraftomnibusse, Ausflugswagen.
(2) Der steuerbefreite inlandische Aufenthaltkann sich beliebig 6ft wiederholen.
(3) Bei der Berechnung der dreimonatigenAufenthaltsdauer werden der Tag des Eingangsund der Tag des Ausgangs aIs je ein Aufenthaltstag gerechnet.
(4) Der Tag des Eingangs des Kraftfahrzeugsins Inland ist von der Grenzzollstelle im Zollvormerkschein oder Passierschein zu vermerken.Eine besondere Bescheinigung über die Steuerbefreiung erteilt die Zollstelle nur auf Antragund hôchstens auf die Dauer von drei Monaten.In der Bescheinigung sind das Kraftfahrzeugund der Eigentümer sowie der Tag des Grenzübertritts und die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung zu vermerken.
(5) Dauert der einzelne Aufenthalt desKraftfahrzeugs im Inland langer aIs drei Monateso ist das Fahrzeug für die weitere Aufenthaltsdauer, und zwar vom ersten Tag nach Ablaufder steuerfreien drei Monate ab, zu versteuern.Die Steuer ist vor Ablauf des steuerfreien Zeitabschnitts bei der Eingangszollstelle zu entrichten.
§ 74Zuschlag bei nicht rechtzeitiger
Steueranmeldung
(§ 168 Abs. 2 AG)
(1) Wird eine Steueranmeldung (§§ 20, 21,37) nicht rechtzeitig abgegeben, so kann dasSteueramt dem Steuer~chuldnereinen ZuscWagbis zu 10 vom Hundert der Kraftfahrzeugsteuer einschliesslich des Aufge1ds auferlegen.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung derSteuer wird ein Saumniszuschlag nach demSteuersaumnisgesetz erhoben.
Auf Grund des § 13 der Abgabenordnung wird verordnet:
Verordnungüber Steuererlass für Kraftdroschkenunternehmer und
Unternehmer von Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen(Rgesetzblatt 1 Seite 528)
VOIn 17. Mai 1938
§ 2,
4. der Unternehmer muss seinen Lebensunterha1t im wesentlichen durch denKraftdroschkenverkehr oder den Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen erwerben.
§ 78(1) Diese Bestimmungen treten am 1. August
1935 in Kraft.
Steuerhefreiung darf das Steueramt, das dieBescheinigung erteilt hat, auf Antrag eine Ersatzbescheinigung ausstellen. Der Antragstellerhat den Verlust der Bescheinigung glaubhaftzu machen. Die neue Bescheinigung ist aIsErsatzhescheinigung zu bezeichnen.
(2) ......•• ' .
(3) In dem Falle des Absatzes 1 wird eineGebühr für die Ausstellung der Ersatzbescheinigung nicht erhoben.
Diese Verotdnung' gilt mit Wirkung ab1. Januar 1938. '
(2) Das Steueramt erteilt über die Steuerfreiheit eine Bescheinigung nach § 15 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes yom 23. Miirz 1935(Rgesetzbl. l S. 407).
132
§ 76Ersatzbescheinigung
(1) An Stelle einer verlorengegangenen oderunbrauchbar gewordenen Bescheinigung übe.I
§ 75Ersatzkarte
(1) An Stelle einer verlorengegaI:\genen oderunbrauchhar gewordenen Steuerkarte darf dasSteueramt das die Steuerkarte erteilt hat, aufAntrag eine Ersatzkarte ausstellen. Der Antragsteller hat den Verlust der Steuerkarte glaubhaft zu machen. Die neue Karte ist aIs Ersatzkarte zu bezeichnen. '
(2) Für die Ersatzkarte ist VOl' Aushandigungeine Gebühr von zwanzig Franken zu entrichten.
§ 1
'11
*) abrogé par arr. gr.-d. du 13 juin 1945, art. 1er
(1) Kraftfahrzeugsteuer für Kraftdroschkenoder Mietkraftwagen wird auf Antrag nichterhoben, wenn die fo1genden Voraussetzungenerfüllt sind:
1. Es muss sich um Kraftdroschken eines, Kraftdroschkenunternehmers oder um Personenkraftwagen eines U nternehmers vonMietwagenverkehr mit Personenkraftwagen handeln;
2, der Unternehmer muss eine natürlichePerson sein;
3 *)
//
, 1
1 1
"