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l ' , .1 J f , 25.- Fr. Loi Genérale des Impôts (Abgabenordnung) Loi d 5 Adaptation (Steueranpassungsgesetz) loi sur les V éllicules 'à, Moteur Mécanique (Kraftfahrzeugsteuergesetz) = 5'" Extrait du Supplément de la Pasinomie Luxembourgeoise se rapportant à la période du 10 mai 1940 au 10 septembre 1944 Publié par le Gouvernement sous la Direction de Nicolas KERSCHEN ancien Directeur de la Caisse d'Epargne de l'Etat Luxembourg Imprimerie Bourg-Bourger

description

(Reichs) AbgabenOrdnung = (R) AO Loi Général des Impôts LGI version 1949 de la pasinomie LuxembourgeoiseToujours appliquée au Luxembourg !!!Eingeführt in Luxemburg durch die „Verordnung über Anwendung von steuerrechtlichen Vorschriften" vom 30. September 1940. (V.Bl. Nr 3 vom 10.Oktober 1940,S.17.) Source : http://www.bnl.public.luVoir aussi :http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/1931/0900/1931A9000Z.htmlet RAO en version originale :http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1931&page=259&size=45Steueranpassungsgesetz :http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1934&page=1039&size=30

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Jf,

25.- Fr.

Loi Genérale des Impôts

(Abgabenordnung)

Loi d5Adaptation(Steueranpassungsgesetz)

loi sur les Véllicules 'à, Moteur Mécanique

(Kraftfahrzeugsteuergesetz)= 5'"

Extraitdu Supplément

de la Pasinomie Luxembourgeoisese rapportant à la période du

10 mai 1940 au 10 septembre 1944

Publié par le Gouvernementsous la Direction de

Nicolas KERSCHEN

ancien Directeur de la Caisse d'Epargne de l'Etat

LuxembourgImprimerie Bourg-Bourger

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1

Loi Générale des Impôts(Abgabenordnung)

Loi d'Adaptation(Steueranpassungsgesetz)

Loi sur les Véhicules à Moteur Mécanique(Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Extraitdu Supplément

de la Pasinomie Luxembourgeoisese rapportant à la période du

10 mai 1940 au 10 septembre 1944

Publié 'par le Gouvernementsous la Direction de

Nicolas KERSCHEN

ancien Directeur de la Caisse d'Epargne de l'Etat

LuxembourgImprimerie Bourg-Bourger

1949

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INHALTSÜBERSICHT

§§ 71- 81 15§§ 82- 90 18§§ 91- 96 19

§§ 97-101 21§§ 102-121 22§§ 122-142 27§§ 143-149 30§§ 150-159 30

Seile

§§ 1- 2 7

§§ 3- 8a 7§§ 12- 16 8

§§ 17- 23a 9§§ 24- 43 Il

§§ 46- 14

§§ 67- 70 15

3135

§§ 160-165e§§ 166-174

J. Einleitende Vorschrüten.Ers ter A b s c h nit t. - Grundbegriffe .Z wei ter Ab sc h nit t. - A.nwendungsgebiet der Abgaben-

ordnung .D rit ter A b s c h nit t. - Durchfülirung der Steuergesetze ..

A.. Abgabenordnung VOID 22. Mai 1931.

II. Erster Teil: Behorden

Ers ter Ab sc h nit t. - Allgemeine Vorschriften .Z wei ter A b s c h nit t. - Steuerkontrollstellen .D rit ter A b s c h nit t. - Steuerdirektor .Vie rte rAb s c h nit t. ..F ü n ft e rAb s c h nit t. - Ausschliessung und Ablehnung der

Amtstrager .

m. Zweiter Teil: Besteuerung.

Ers ter A b s c h nit t.- Allgemeine Vorschriften.

Erster Unf.trabschnitt:1. Ortliche Zustandigkeit .2. Fristen .3. Veifügungen .

Zweiter Unterabschnitt:1. Entstehung, Falligkeit .2. Geschaftsfahigkeit, Vertretung, Vollmacht-Haftung ..3. Zahlung, Stundung, Erlass, Sicherheitsleistung .4. Verjahrung ".5. Erstattungs- und Vergütungsansprüche .

Z wei ter Ab s ch nit t.-Ermittlungund Festsetzungder Steuer.

Erster Unterabschnitt: PHichten der Steuerpfl.ichtigen.

1. Allgemeine Vorschriften .2. Pfl.ichten .

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3. Auskunftspflicht Dritter .4. Anzeigepflicht .5. Beistandspflicht der Behôrden .6. Steueraufsicht' ., : .7. Zwangsrnittel .

Zweiter Unterabschnitt:

Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren .

Dr i t ter Ab s c h nit t. - Rechtsrnittel

Erster Unterabschnitt:Zulassigkeit der Rechtsrnittel .

Zweiter Unterabschnitt:

Das Verfahren .-Vie rte rAb s c h nit t Beitreibung : .F ü n ft e rAb s c h nit t. - Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren

Erster Unterabschnitt:Zerlegungsverfahren '" . 1 •••••••••

Zweiter Unterabschnitt:

Zuteilungsverfahren .

IV. Dritter Teil: Strafrecht uttd Strafverfahren.

Ers ter Ab s c h nit t. - Strafrecht .Z wei ter Ab s c h nit t. - Strafverfahren .

Erster Unterabschnitt: - Allgemeine Vorschrift

Zweiter Unterabschnitt: Verwaltungsverfah'renI. Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

II. Das Verfahren '..III. Kosten des Verfahrens .IV. Strafvollstreckung .

Dritter Unterabschniti:

Gerichtliches Verfahren .

Vierter Unterabschnitt:

Niederschlagung .

Seile

§§ 175-186 37§§ 187-187a 39

§§ 188-18ge 39

§§ 190-201 40

§§ 202-203 42

§§ 204-227 43

C. .§§ 228-242 51

§§ 243-324 54

§§ 325-381 56D.

I.

§§ 382-389 56

§§ 390 58II.

§§ 391-419 58§§

III.

§§ 421-439 62§§ 440-453 65 IV.§§ 454-457 67§§ 458-460 68 V

VI§§ 461-476 68

VII§§ 477-488 70 VIII

B. - Steueranpassungsgeseti vom 16. Oktober 1934.1. Ermessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2 712. Steuerschuld §§ 3 - 8 71

. 3. Steuerbefreiung § . 9 74

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Seite

-186 37-187a 39-18ge 39-201 40-203 42

-227 43

c.787979

5

Sei te

.. § 10 74§§ 11- 12 74§§ 13- 14 75§§ 15- 16 76§§ ,17-19. 76§ 20 77

§ 21 77Inkrafttreten

1. Saumniszuschlag "2. Steuerzinsen .3. Verwaltungsanordnungen zum Steuersaumnisgesetz

4. Angehorige .5. Zurechnung .6. Wohnsitz, Aufenthalt .7. Geschaftsleitung, Sitz, Betriebsstatte .8. Geineinnützige, mildtatïge, kirchliche Zwecke '9. Steuerzinsen .

la.

Steuersaumnisgesetz vom 24. Dezember 1934~

§§ 1- 8.§§ 9- 12

51

5456

-242

-324-381

I.-389 56

58

II.

-419 58

III.

-439 62-453 65-457 67

IV.

460 68V.

476 VI.68

VII.488 70 VIII.

71- 8 71

74

§§ 1---; 2§§ 1- 2§§ 1- 9

§§ 1-. 3

§§ 1- Il

§§ 1- 10

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6

I( r a ft fa h r z e u g ste uer.

lii11

A. KRAFTFAHRZEUGSTEUERGESETZ.

1. A b s c h nit t. - Gegenstand der SteuerGrundsatz " '" ..Steuerbefreites Ha1ten .

II. Ab sc h nit t. - Steuerschu1dner .III. A b s c h nit t. - Dauer der Steuerpflicht .IV. Ab s c h nit t. - Hôhe der Steuer .

Steuersatz .V. Ab s c h nit t. - Entrichtung und Erstattung .

VI. A b s c h nit t. - Sicherung des Steueraufkommens .

B. STEUER1'ARIF FUR KRAFTFAHRZEUGE.

1. Antrieb durch nichtflüssige Brennstoffe .2. Antrieb durch f1üssige Brennstoffe

a) Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge .b) Personenkraftwagen (ausser Kraftomnibussen) .c) Kraftomnibusse und Lastkraftwagen .d) Zugmaschinen ohne Güterladeraum .

C. DURCHFUHRUNGSBESTIMMUNGEN.

Zu § 1 des Gesetzes ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Zu § Il des Gesetzes: Arten von Kraftwagen .Zu § 10 des Gesetzes: Hubraum, Eigengewicht, BrennstoffeZusUindigkeit .Anmeldungspflicht .Zuschlag; Abrundung .Vorführung .Festsetzung der Steuer .Steuerkarte .Erstattung der Steuer .Steuerermassigung, Steuerer1ass .Steuerbefreites Ha1ten .Aus1andische Kraftfahrzeuge '.' .Gemeinsame Bestimmungen : .....•......

D. VERORDNUNG.

Steuerer1ass für Kraftdroschken und Mietwagen

§§§

§§§§

§§§§

§§§§§§

§§§§§§

§§§

§§§§§§§§

1345- 9

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12-16

17-18

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9-151620-2124252627-404143-4754-5760-6974-78

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§194C

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7

Abgahenordnung*)

Vom. 22. Mai 1931

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-40

-47-57

-69-78

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120120121123123124124124­124­127127129130131

132

Einleitende" Vorschriften

Erster Abschnitt

Grundbegriffe

.§ 1(1) Steuern sind einmalige oder laufende

Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistungfür eine besondere Leistung darstellen und voneinem ôffentlichrechtlichen Gemeinwesen zurErzielung von Einkünften allen auferlegt wer­den, bei denen der Tatbestand zutrifft, an dendas Gesetz die Leistungspflicht knüpft. . .... .. . . . . . . . .. ; nicht darunter fallen Gebührenfür besondere Inanspruchnahme der Verwal­tung und Beitrage (Vorzugslasten).

(2) Staatssteuern sind die Steuern ,die ganzoder" zum Teil zugunsten des Staates erhobenwerden, ferner die Kraftfahrzeugsteuer (ein-schliesslich Zuschlag), ." .

(3) Realsteuern sind die Grundsteuer unddie Gewerbesteuer (Steuer vom stehendenGewerbe).

§ 2(1) Gesetz im Sinn der Abgabenordnung ist

jede Rechtsnorm..(2) Steuergesetze im Sinn der Abgabenord­

nung sind

1. die Abgabenordnung" und das Steuer­anpassungsgesetz,

"') Eingeftihrt in Luxemburg durch die "Verordnungüber Anweqdung von steuerrechtIichen Vorschriften"vom 30. September 1940. (V. BI. Nr 3 vom 10. Okto­ber 1940, S. 17.)

§ 4 Soweit das sachliche Reichssteuerrecht in Luxem­burg anzuwenden ist, finden auch die foIgenden Vor­schriften Anwendung:

1) Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 .....§ 8 Diese Verordnung tritt am I. Oktober

1940 in Kraft.

2. das Bewertungsgesetz,3. die steuerlichen Vorschriften des Finanz­

ausgleichsgesetzes,4. das Gesetz über gegenseitige Besteu­

erung,5. die Gesetze, die die einzelnen Steuern,

für deren Verwaltung die Abgabenord­nung gilt, regeln oder sichern.

Zweiter Abschnitt

Anwendungsgebietder Abgabenordnung

§ 3Die Abgabenordnung gilt für die Staats­

steuern.

§ 4(1) Für die Realsteuern gelten, soweit diese

Steuern von der Steuerverwaltung verwaltetwerden, die Vorschriften der Abgabenordnung.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit dieseSteuern nicht von der Steuerverwaltung ver­waltet werden, sinngemass die folgenden Vor­schriften der Abgaberiordnung:

1. die Vorschruten über die Haftung .....

2. die Vorschriften über Erlass, Erstattungund Anrechnung von Steuern (§ 131Absatz 2 Satz 1 und § 131 Absatz 3),

3. die Vorschriften über die Abhangigkeitdes Realsteuerbescheids vom Steuermess­bescheid (§ 212b Absatze 2 und 3 und§ 232),

4. die Vorschriften über Rechtsnachfolgerund Haftpflichtige (§§ 210a und 240),

. 5. die Vorschriften über das ~teuerstraf­

recht.

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8

§ 5Gestrichen

§ 6Für andere aIs die im § 4 bezeichneten.

Steuern der Gemeinden (und der Gemeinde-verbande) " gelten die Vorschriftender Abgabenordnung über die Erhebung unddie Beitreibung (§§ 122 und 123) insoweit, aIsdie Steuern von der Steuerverwaltung erhobenund beigetrieben werden.

§ 7Für diejenigen offentlichrechtlichen Abgaben,

die untel' die Vorschrift des § 18 Ziffer 5 Satz 1faIlen, gelten, soweit die Abgaben von derSteuerverwaltung verwaltet werden, die Vor­schriften der Abgabenordnung sinngemass mitder Massgabe, dass gegen Verfügungen derSteuerverwaltung lediglich die Beschwerde anden Steuerdirektor, gegen Beschwerdeentschei­dungen und sonstige Verfügungen des Steuer­direktors ein Rechtsrnittel nicht gegeben ist.

Remarque: (voir arrêt du Conseil d'Etat,Comité du Contentieux rendu à la date du16 juillet 1947). La distinction prévue à la Ab­gabenordnung entre p. ex. la Beschwerde,Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister.L'art. 8 de l'arr. du 26 octobre 1944 déroge àla Abgabenordnung, qui, au surplus, est tou­jours en vigueur.

§ 8(1) . Die irn § 1 Absatz 1 enthaltenen Be­

griffsbestimmungen sowie die Vorschriften überdas Steuergeheimnis (§§ 22 und 412) und dieErsatzpflicht (§ 23) gelten für aIle Steuern desStaates, der Gemeinden, der Gemeindebever-bande und .

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnungüber das gerichtliche Verfahren in Steuerstraf­sachen (§§ 461 bis 467, §§ 469, 470, 472 bis476) gelten, soweit sie nach §§ 3 bis' 5 ni~ht

unmittelbare Abwendung finden, sinngemassfür aIle offentlichrechtlichen Abgaben.

biii"'--~---------·---

§ 8aVorschriften, aus denen sich ein weiterrei­

chendes Anwendungsgebiet der Abgabenord­nung ergibt, bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt

Steuerrechtliche Grundsatze

§9Gestrichen

§ 10Gestrichen

§ IlGestrichen

Vie rte rAb s ch nit t

Durchführung der Steuergesetze

§ 12(1) Der Finanzrninister kann zur Dur c h ­

f ü h r u n g und zur Erg a n z u n g der vomStaat erlassenen Steuergesetze, insbesondereauch zur Überleitung der Gesetzgebung undder Behordenorganisation, Rechtsverordnungenund Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kanninsbesondere den Umfang der Befreiungen,Steuerermassigungen und Steuervergütungennaher bestimmen. Er kann auf dem Gebietder Staatssteuern für einzelne Gruppen vonFaIlen bestimmen, dass die Steuer i.m Abzugs­verfahren durch Dritte zu entrichten ist; dabeikann el' das Nahere insbesondere über dieHaftung des Dritten und die Entlastung desSteuerpflichtigen bestimmen.

(2) Zu Vorschriften (Absatz 1), die eineRealsteuer, ..... :............ unInittelbarbetreffen, bedarf der Finanzminister der Zu­stimlnung des Innenministers. .

(3) Vorschrifteri (Absatz 1), die ledigllch dieden Ge,meinden aIs eigene Aufgabe obliegende(nicht nach § 26 übertragene) Verwaltungs­tatigkeit auf dem Gebiet der Realsteuern .... : .

betreffen, erlasst der Innenrninister mit

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ein weiterrei­Abgabenord-

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insbesonderetzgebung und:verordnungenssen. Er kann

Befreiungen,~rvergütungen

. dem GebietGruppen von:r i.m Abzugs­Lten ist; dabeiere über dientlastung des

1), die eineunmittelbar

ister der Zu-

: ledig~ch diebe obliegendeVerwaltungs­teuern. '" : .nminister mit

Zustimmung des Finanzmiriisters. .Für· andereaIs die im Satz 1 bezeich~eten Gemeinde­steuern werden aIle Vorschriften (Absatz 1)vom Innenininister mit Zustimmung des Finanz­ministers erlassen.

.§ 13(1) Für bestimmte Arten von· Fallen kann

. der Finanzminister; aus Billigkeitsgründen aIl­gemein anordnen, dass abweichend 'von denVorschriften des aIlgemeinen Rechts (Steuer­rechts)

1. von Staatssteuern Befreiung gewahrt wirdoder die Steuern niedriger festgesetztwerden;

2. von Realsteuern Befreiung gewiihrt wirdoder die Steuermessbetrage für die Real­steuern niedriger festgesetzt werden;

3. die Besteuerungsgrundlagen für die Be­steuerung nach dem Einkommen, dem.Ertrag, dem Vermôgen oder dem Um­satz niedriger festgesteIlt werden.

(2) Zu Vorschriften, die eine Realsteuer un­mittelbar betreffen (Absatz 1 Ziffer 2), bedarfder Finanzminister der Zustimmung des Innen­ministers.

§ 14(1) Der Finanzminister kann anordnen, dass

die Festsetzung, die Erstattung und die Ver­gütung von Steuern und anderen steuerrecht­lichen Geldleistungen unterbleiben, wenn derBetrag, der festzusetzen, zu erstatten oder zuvergüten ist, eine gewisse Grenze voraussicht­lich nicht übersteigt.

(2) Der Finanzrninister kann Bestimmungenüber die Abrundung von Steuern und anderensteuerrechtlichen Geldleistungen treffen.

§ 15Rechtshilfe an auslandische

Steuerbehorden,A u s g 1 e i chu n g der i 'n - unda u s l and i s che n B est eue r u n g,

VergeltungsrechtDer Finanzrninister kann Vorschriften über

die Gewahrung von Rechtshilfe an auslandische

9

. Steuerbehôrden erlassen und zur Ausgleichungder in- und auslandischen Besteuerung oderzu'r Anwendung eines Vergeltungsrechts dieSteuerpflicht und das Verfahren abweichend

.von den Gesetzen über die Staatssteuern undvon den rechtlichen Vorschriften über die Real­steuern regeln.

§ 16

ERSTER TEIL

Behôrden

Erster Abschnitt

Allgell1eine Vorschriften

§ 17(1) Die Staatssteuern werden von Staatsbe­

horden verwaltet (Steuerbehorden).

(2) Die oberste Leitung steht dem Finanz­minister zu. Untel' ihm steht der Steuerdirek­tor und untel' diesem Steuerkontrollstellen undSteuerkassen.

(3) .

(4)

§ 18Ausser der Verwaltung der Staatssteuern

liegen die foigenden VerwaItungsgeschafte derSteuerverwaItung und dem Steuerdirektor ob:

1. die Festsetzung und Zerlegung derSteuermessbetrage bei den Realsteuern.Eingeschlossen sind die Vorbereitung, dieNachprüfung, die Steueraufsicht, dasRechtsmittelverfahren und das Strafver:­fahren;

2. sonstige (niçht untel' Ziffer 1 fallende)Verwaltungsgeschâfte auf dem Gebietder Reaisteuern und VerwaItungsge­schafte auf dem Gebiet anderer Steuernder Gemeinden und Gemeindeverbande,soweit der Finanzminister die VerwaI·tungsgeschafte der SteuerverwaItung

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3

2

1

(3)ohnekeitli

§ 20In den Fallen des § 18 werden die Kosten

der Verwaltung:1. yom Staat getragen:

soweit die Realsteuem von der Steuer­verwaltung verwaltet werden. SoweitBehorden oder Beamte der Gemeindenoder Gemeindeverbande oder soweitPersonen mitwirken, die für eine Ge­meinde od~r einen Gemeindeverbandehrenamtlich tatig sind, fallen die Kostender Gemeinde oder dem Gemeindever­band zur Last. Abdrucke seiner Gesetze,Verordnungen und allgemeinen Ver­waltungsanordnungen stelIt die Gemeindeoder der Gemeindeverband in dererfor­d~rliche~ Anzahl unentgeltlich zur Ver­fügu.p.g.

2. dem Staat vergütet:a) soweit der Steuerverwaltung Ver-

kann, dass die Festsetzung der Abgabender Steuerverwaltung übertragen wird.

§ 19(1) In den Fallen des § 18 Ziffer 2 steht die

oberste Sachleitung der obersten Gemeinde­behorde zu.

(2) Zur obersten Sachleitung gehôren wederMassnahrnen der Personalleitung noch orga­nisatorische Massnahmen.

(3) Soweit zur Herbeiführung einer einheit­lichen Verwaltungsübung alIgemeine Verwal­tungsanordnungen. (alIgemeine Verfügungen)zulassig sind, ist für die Verwaltungsanord­nungen der Finanzminister zustandig. § 12Absatze 2 und 3 bleiben unberührt.

(4) .

(5) Der Abgabenberechtigte (Gemeinde,.... " oder sonstige Kôrperschaft des offent-.lichen Rechts) kann über seine von der Steuer­verwaltung verwalteten offentlichrechtlichenAbgaben Auskunft (und zwar grundsatzlichnicht schriftliche Auskunft, sondem münd­liche Auskunft) verlangen.

3 .

4.

5.

übertragen hat. Derartige Verwaltungs­geschafte werden der Steuerverwal­tung nicht mehr neu übertragen. Ver­waltungsgeschafte der in Satz 1 be­zeichneten Art, die der Steuerverwal­tung lbereits übertragen sind, sindspatestens bis zum 1. April 1940 zurück­zuübertragen;

die Verwaltung anderer (nicht unterdie Ziffem 1 bis 4 fallender) offentlich­rechtlicher Abgaben, soweit der Finanz­minister die Verwaltung dieser Abgabender Steuerverwaltung übertragt. AufAntrag der :zustandigen Stelle mussdies insoweit geschehen, aIs die Abgabensich an die nach den §§ 214 und 215 ge­sondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, an das einkommensteuer­pflichtige oder kôrperschaftsteuerpflich­tige Einkommen, an das vermogensteuer­pflichtige Vermôgen, an die Einkom­mensteuer, an die Korperschaftsteuer,an die Vermogensteuer, an die Steuer­messbetrage für die Gewerbesteuer oder'(soweit die Festsetzung der Realsteuem. . . . . . . . . . .. der Steuerverwaltung ob-liegt) an die Realsteuem .anschliessen. lm übrigen kann es aufAntrag der zustandigen Stelle geschehen;

6. die Mitteilung von Besteuerungsgrund­lagen, Steuerrnessbetragen und Steuer­betragen an Kôrperschaften des offent­lichen Rechts, soweit der Finanzrni­nister die Steuerverwaltung zu derarti­gen Mitteilungen anweist. Auf Antragder zustandigen Stelle muss dies inso­weit geschehen, aIs die ôffentlichrecht­lichen Korperschaften zur Festsetzungôffentlichrechtlicher Abgaben der Be­steuerungsgrundlagen, Steuermessbe.trage oder Steuerbetrage bedürfen undfür die offentlichrechtlichen Abgaben dieVoraussetzungen vorliegen, un'ter denennach Ziffer 5 Satz 2 verlangt werden

10

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~ der Abgaben~rtragen wird.

fer 2 steht die~n Gemeinde-

sehôren weder19 noch orga-

einer einheit­neine Verwal­Verfùgungen)

,altungsanord­standig. § 121rt.

emeinde,ut des ôffent­)n der Steuer­ichrechtlichengrundsatzlich

ndern münd-

:n die Kosten

n der Steuer­l'den. Soweit:1' Gemeindenoder soweit

für eine Ge­leindeverband.en die KostenGemeindever­einer Gesetze,meinen Ver­die Gemeinde. in der erfor­:lich zur Ver-

'altung Ver-

waltungsgeschafte . obliegen, derenÜbertragung der Finanzminister nach§ 18 Ziffern 4 bis 6 nicht ablehnenkaim:

nach Massgabe von Entschadi­gungsgrundsatzen, die der Fi-nanzm.lnister aufstellt; .,

b) im übrigen (soweit wederZiffer 1 nochZiffer 2a rlatz greift): '

nach Massgabe der Vereinba­rungen, die bei der Übernahmeder Verwaltung zwischen demFinanzminister und der sonst be­teiligten Stelle getroffen werden.

§ 21

§ 22(1) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich.

(2) Einer Verletzung des Steuergeheim­nisses macht sich schuldig:

1. weI' Verhaitnisse eines Steuerpflichtigen,die ihm aIs Amtstrager oder amtlichzugezogenem Sachverstandigen im Be­steuerungsverfahren, im Steuerstrafver­fahren oder auf Grund einer Mitteilungeiner Steuerbehôrde in. einem anderenVerfahren bekanntgeworden sind, unbe­fugt offenbart;

2. wer den Inhalt von Verhandiungen inSteuersachen, an denen el' aIs Amtstrageroder aIs amtlich zugezogener Sachver­stândiger beteiligt war, unbefugt offen­bart;

3. weI' ein Geschâfts- 'oder Betriebsgeheim­nis, das ihm aIs Amtstrager oder amtlichzugezogenem Sachverstândigen im Be­steuerungsverfahren oder im Steuerstraf­verfahren anvertraut worden oder zu­ganglich geworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Amtstrager ist ein Beamter oder wer,ohne Beamter zu sein, dazu bestellt ist, obrig-keitliche Aufgaben wahrzunehmen. . .

Il

§ 23

§ 23aDenjenigen Amtstragern (§ 22 Absatz. 3

Satz 1) der Steuerverwa1tung, die bei der Be­kampfung strafbarer HandIungen (insbeson­dere bei der Bekampfung von Schmugge1,Steuerflucht, anderen Steuervergehen, Mono­polvergehen und Devisenzuwiderhandlungen)mitwirken, kônnen die Rechte und Pflichtenübertragen werden, die nach der Strafpro­zessordnung den Hilfsbeamten der Staatsan­waitschaft zustehen.

Zweiter Abschnitt

Steuerkontrollstellen

§ 24(1) Der Finanzminister bestimmt den Sitz

und den Bezirk der Steuerkontrollstellen.(2) Der Finanzminister bestimmt ferner ;den

U mfang der Geschiifte der Steuerkontrollstellen;el' kann insbesondere Steuerkontrollstelien aufdie Verwaltung bestimmter Steuern oder dieWahrnehmung bestimmter Aufgaben be­schranken.

§ 25(1) Die Gemeinde-, Ortspolizei- und sonstigen

Ortsbehôrden haben den Steuerkontrollstellenauch neben der im § 188 vorgesehenen Bei­standspflicht Hilfe zu Ieisten, soweit 'dies wegenihrer Kenntnis der ôrtlichen Verhaltnisse oderzur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmas-sig ist. \

(2) Eine Entschâdigung wird nicht gewahrt.

§ 26(1) Der Finanzminister oder die von ihm

beauftragte Staatsbehôrde kann a:us dem Auf-

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gabenkreis der Steuerkontrol1stel1en einze1neArten von Geschaften, insbesondere die Erhe­bung, die Beitreibung, die Zustellung oder dieBearbeitung der Stundungsange1egenheiten, seies al1gemein, sei es fur eine Abgabe oder fürmehrere Abgaben, Behorden der Gemeindenoder der Gemeindeverbande übertragen.

(2) \ .

(3) Der Finanzminister oder die von ihmbeauftragte Staatsbehorde kann, vorbehaltlichabweichender Vereinbarungen, die Übertra­gung zurücknehmen.

(4) Soweit auf Grund einer Übertragung, dieauf Absatz 1 beruht, Steuern von Beh6rdeneiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbandesverwaltet werden, finden die Vorschriften derAbgabenordnung Anwendung. Der Finanzmi­nister kann jedoch zulassen, dass auf die Bei­treibung die fur Gemeindesteuern ge1tendenV orschriften Anwendung finden.

(5) Sind auf dem Gebiet der StaatssteuernVerwaltungsgeschafte Behorden der Gemein­den oder Gemeindeverbande übertragen wor­den, so erhalten die Gemeinden oder Gemeinde­verbande für diese Verwaltung vom Staat eineEntschadigung. lm übrigen wird eine Ent­schadigung nur dann gewahrt, wenn der Staatauf Grund des § 20 Ziffer 2 eine Vergütungerhalt. Für die nach den Satzen 1 und 2 zugewahrenden Entschadigungen stellt derFinanzminister Entschadigungsgrundsatze auf.

§ 27(1) Soweit Gemeindebehôrden oder andere

Behôrden oder Beamte Geschafte der Steuer­kontrollstellen wahrnehmen, haben sie denWeisungen der Steuerbehôrden zu folgen.

(2) Soweit bei Verkehrsteuern, die von derSteuerkontrollstel1e verwaltet werden, andereBehôrden oder Beamte mitwirken,kann die Steuerkontrollstelle ihre Tatigkei:tnachprüfen.

§ 28Gestl'ichen

§ 29(1) Die Steuerkontrollstellen stehen unter

Leitung von Vorstehern, (Steuerinspektorenoder Steuerkontrolleuren),. denen die erforder­lichen Beamten beigegeben werden. Mit Ver­tretung der Vorsteher im al1gemeinen odermit Wahrnehmung einzelner Dienstgeschafteder Vorsteher kônnen andere Beamte betrautwerden.

(2) Die Vorsteher haben darauf zu halten,dass die Steuern in ihrem Bezirk nach dem Ge­setz verwaltet und aIle Steuerpflichtigen gleich­massig behande1t werden. Sie haben alles, wasfur die Festsetzung der Steuern in ihrem Be­zirk wichtig ist, sorgfaltig zu erkunden und dieNachrichten darüber zu sammeln und fort­laufend zu erganzen.

§ 30(1) Bei jeder Steuerkontrollstelle, die Steuern

vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermôgenoder vom Umsatz verwaltet, besteht ein Beirat.

(2) .

§ 31Der Beirat berat die Steuerkontrollstelle:

1. Bei der gesonderten Feststellung der Be­steuerungsgrundlagen in den Fallen der§§ 214, 215 und 220 Ziffer 2;

2. Bei der Festsetzung der Steuermessbe­trage fur die Gewerbesteuer;.

3. bei der Festsetzung der Steuern vomEinkommen und vom Umsatz und beider Festsetzung der Vermôgensteuer.Ausgenommen sind diejenigen Steuern,die rege1massig durch Steuerabzug er­hoben werden.

§ 32(1) Unter den Voraussetzungen des § 31 5011

die Steuerkontrollstelle ein Mitglied Qder meh­rere Mitg-lieder des Beirats hôren:

1.

2.

(2) ,spruchzeichn(festsetzstelle 'des Be

In I§ 32 Anicht (

1.

2.

3.

Page 13: AO1949NKL

J. stehen untel':euerinspektorenlen die erforder­:rden. Mit Ver­1gemeinen oderDienstg,eschafte

Beamte betraut

,rauf zu halten,k nach dem Ge­lichtigen gleich­Iaben alles, wasn in ihr~m Be­kunden und die 'neln und fort-

:lle, die Steuernvom Vermogensteht ein Beirat.

mtrollstelle::tellung der Be­den Fallen der=el' 2;

Steuermessbe­uer; ,

, Steuern vom'msatz und beirermogensteuer.:nigen Steuern,,teuerabzug er-

~n des §' 31 solI:lied oder meh­~n:

1. in Angelegenheiten von allggmeiner Be­deutung (z. B. bei der, Festsetzung vonDurchschnittsatzen) ;

2. in wichtigen Ein~elfalle~, zum Beispiel:

a) bei Musterfallen;'. • 1

b) wenn die Steuerkontrollstelle in be­sonderen Fallen' Aufschluss wünschtüber die .soziale Lage eines Steuer­pflichtigen, über besondere ortlic~e

Verhaltnisse oder über U mstande, dIeftir eine Schatzung von Bedeutungsind.

(2) VOl' der Entscheidung über einen Ein­spruch, der sich gegen eine der im§ 31 be­zeichneten Steuerfeststellungen und Steuer­festsetzungen richtet, hat die Steuerkontroll­stelle ein Mitglied oder mehrere Mitgliederdes Beirats zu horen.

§ 33In Einzelfallen (§ 32 Absatz 1 Ziffer 2 und

§ 32 Absatz 2) ist eine AnhOrung des Beiratsnicht erforderlich:

1. soweit es sich um reine Rechtsfragenhandelt;

2. wenn bereits in einer früheren Lage desVerfahrens ein Mitglied oder mehrereMitglieder des Beirats über den Fallgehort worden, sind;

3. wenn bereits in einem anderen, entspre-. chend lieg~nden Einzelfall (in einem

Musterfall) ein Mitglied oder mehrereMitglieder des Beirats gehOrt wordensind und die Steuerkontrollstelle ent­schl~ssen ist, an der Entscheidung fest­zuhalten, die in dem Musterfall getroffenworden ist.

§ 34(1) Dem Beirat gehôren aIs Mitglieder an:

1. kraft ihres Amts:die Bürgermeister derjenigen Gemein­den, die ganz oder zum Teil im Be-

13

zirk der Steuerkontrollstelle belegensind;

2. kraft Berufung durch den Vorsteher derSteuerkontrollstelle:eine Anzahl Personen, die den Erfor­dernissen des Absatzes 2 genügen.

(2) Die Mitglieder kraft Berufung (Absatz 1Ziffer 2) müssen wenigstens fünfundzwanzigJahre alt, Luxemburger Staatsbürger und imBesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Siemüssen im Bezirk der Steuerkontrollstelle (wenneine Gemeinde zu den Bezirken mehrererSteuerkontrollstellen gehort: in der Gemeinde)wohnen, mit den ôrtlichen Verhaltnissen ver­traut und in wirtschaftlichen Fragen erfahrenseIn.

(3) Bèi der Berufung in den Beirat hat derVorsteher der Steuerkontrollstelle die Vor­schlage der Wirtschaftszweige und (soweit füreinzelne Wirtschaftszweige durch Gesetz einestandige Gliederung durchgefuhrt ist) der Berufs­stande zu berücksichtigen, und zwar entspre­chend der wirtschaftlichen Bedeutung, die dieeinzelnen Wirtschaftszweige und Berufstandein dem Steuerkontrollbezirk haben. Der Vor­steher der Steuerkontrollstelle kann ausser denPersonen, die el' auf Grund von Vorschlagender Wirtschaftszweige und Berufstande in denBeirat beruft, auch andere geeignete (den Er­fordernissen des Absatzes 2 entsprechende)Personen in den Beirat berufen.

§ 35(1) Die Mitglieder kraft Amts (§ 34 Absatz

1 Ziffer 1) gehOren dem Beirat für die Dauerihres Hauptamts an. Sie konnen sich im Bei­rat vertreten lassen.

(2) Die Mitglieder kraft Berufung (§ 34 Absatz1 Ziffer 2) konnen sich im Beirat nicht ver­treten lassen. Der Vorsteher der Steuerkon­trollstelle kann die Berufung untel' Angabe desGrunds zurücknehmen.

§ 36(1) Welche Mitglieder des Beirats jeweils

heranzuziehen sind, bestirrimt der Vorsteherder Steuerkontrollstelle je nach den' zu be-handelnden Fragen. .

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14

"

(2) Bei der Einkommensteuer oder Kôrper­schaftsteuer eines Gewerbesteuerpflichtigen undbei der Gewerbesteuer so11 die Steuerkontro11­ste11e den Bürgermeister der Gemeinde, in derder Steuerpflichtige eine Betriebstatte hat,h6ren, wenn es sich um einen FaU von grôssererBedeutung handelt oder wenn im einzelnenFaU der Bürgermeister seine Zuziehung ver­langt. Das gilt ~ur für Gemeinden, die zumBezirk der Steuerkontro11ste11e gehôren.

(3) Auf Verlangen des Bürgermeisters (Ab­satz 2) ist ihm oder einem anderen Beam~en

der Gemeinde Einsicht zu gewahren in die denGewerbesteuerpflichtigen betreffenden Be­triebsprüfungsberichte, Einkommensteuer-,Kôrperschaftsteuer- und Gewerbesteueraktender SteuerkontroHstelle.

(4) Auf Verlangen des Bürgermeisters (Ab­satz 2) ist ihm oder einem anderen Beamten derGemeinde die Teilnahme an denjenigen Be­triebsprüfungen (§ 162 Absatze 9 und 10 und§ 193) zu gestatten, die bei Gewerbesteuer­pflichtigen in der Gemeinde stattfinden.

§ 36a(1) Die Mitglieder des Beirats werden von

dem Vorsteher der SteuerkontroHstelle schrift­lich oder mündlich zur Tagung einberufen.

(2) Den Ort der Tagung bestimmt der Vor­steher der Steuerkontro11stelle.

(3) Er leitet die Tagung, sofem er nicht einenanderen Beamten der SteuerkontrollsteUe mitder Leitung beauftragt.

(4) Er bestimmt, welche Beamte und Ange­stellte der Steuerkontro11ste11e an der Tagungteilnehmen.

(5) Der Finanzminister und der Steuerdirek­tor kônnen Beamte entsenden, die an der Ta­gung des Beirats teilnehmen.

(6) Eine Abstimmung findet nicht statt.

§ 37(1) Die Mitglieder des Beirats un<:i die Stell­

vertreter (§ 35 Absatz 1 Satz 2) sind Amts­trager.

(2) Das Amt aIs Mitglied des Beirats ist einEhrenamt. Jedoch kann eine angemesseneEntschâdigung gewiihrt werden.

§ 38(1) Die Mitglieder des Beirats und die Stell­

vertreter (§ 35 Absatz 1 Satz 2) haben beiEintritt in ihre Tatigkeit dem Vorsteher derSteuerkontrollste11e durch Handschlag an EidesStatt folgendes zu geloben:

Ich werde mein Amt unparteiisch undnach bestem Wissen und Gewissenausüben.. nur dem Allgemeinwohldienen, keine Sonderinteressen ver­folgen und das Steuergeheimniswahren.

(2) Über die eidesstattliche Verpflichtung isteille Niederschrift aufzunehmen.

§§ 39 bis 43(eingearbeitet in die §§ 36 und 38)

Dr i t ter Ab s c h.n i t t

Steuerdirektor

§44

§ 45

§ 46(1) Der Steuerdirektor hat die Leitung der

Steuerverwaltung. Er überwacht die Gleich­massigkeit der Gesetzesanwendung und beauf­sichtigt die Geschaftsführung' der Steuerkon­trollste11en.

(2) Der Steuerdirektor und der Finanzmi­nister konnen irO. Aufsichtsweg Verfügungennachgeordnet~r Beh6rden von Amts wegenoder auf· Gegenvorste11ung hin ausser Kraftsetzen und diese Behorden anweisen; Verfü­gungen ·kônnen jedoch nur dann ausser Kraft

gesetznetenten.

(1)1.2.3.

4.

5.

Page 15: AO1949NKL

es Beirats ist einne angemessene~n. '

,ts und die Stell­:z 2) haben bein V orsteher derdschlag an Eides

unparteiisch undl und Gewissen

Allgemeinwohl~rinteressen ver-'Steuergeheimnis'

Verpflichtung ist:n.

und 38)

lnitt

die Leitung der;,;ht die Gleich­ung und beauf­der Ste'uerkon-

der Finanzmi­~g Verfügung'en~ Amts wegen,n ausser Kraft~weisen; verru­nn ausser Kraft

l'

gesetzt werden, wenn sie von det< nachgeord­neten Behorden zurückgenommen werden konn­ten.

§ 47............... : ..

§ 48............. '.' ...

§49

§ 50

§ 51

Vierter Abschnitt

Finanzhof

§§ 52 bis 66

Fünfter Abschnitt

Ausschliessung und Ablehnungder AJ:ntstrager

§ 67(1) In Steuersachen solI nicht mitwirken,:

1. wer selbst beteiligt ist,2. wessen Angehariger beteiligt ist,3. wer für einen Beteiligten ais gesetzlicher

Vertreter oder aIs Bevollmachtigter auf­zutreten berechtigt ist,

4. wer Beamter oder Angestellter einesBeteiligten oder Mitglied des Aufsichts­rats einer' beteiligten Gesellschaft ist,

S. wer bei einer angefochtenen Eritschei­dung oder Rechtsmittelentscheidung mit­gewirkt hat; diese Vorschrift gilt nichtfÜr die Entscheidung über denEinspruch.

15

(2) Wer nicht mitwirken solI, darf nicht zu­gegen sein, solange über die Angelegenheit be­raten und entschieden wird.

§ 68Handlungen einer Steuerbehorde sind nicht

deshalb unwirksam, weil ein Amtstrager, dernicht mitwirken soUte, sie vorgenommen oderbei ihnen mitgewirkt hat.

§ 69Ein Amtstrager kann sich der Ausübung

seines Amts wegen Befangenheit enthalten. Erbedarf hierzu der Zustimmung des Leitersder Beharde, der er angehart; bei dem Leiterder Beharde entscheidet die vorgesetzte Be-harde, .

§ 70(1) Beiratsmitglieder, die ein gleiches oder

ahnliches Geschaft betreiben wie der Steuer­pflichtige oder bei einer Gesellschaft beteiligtoder angestellt sind, die ein gleiches oder ahn­liches Geschaft betreibt, kannen zur Wahrungvon Geschafts- oder Betriebsgeheimnissen ab­gelehnt werden, wenn im Besteuerungsverfah­ren über Erwerbs- oder Vermagensverhaltnissedes Steuerpflichtigen Auskunft gewünscht wird,die nicht ohne Offenbarung eines solchen Ge­heimnisses dargelegt werden kannen.

(2) Das Ablehnungsgesuch ist bei der Steuer­kontroUstelle anzubringen. Diese eritscheidetendgültig.

(3) .

ZWEITER TEIL

BesteuerungErster Abschnitt

A Il g e m e i n e V 0 r s c h rift e nErster Unterabschnitt

Vorschrift~nzum VerfahrenJ. Oertliche Zustindigkeit

§ 71Für die Besteuerung nach dem Einkommen,

dem' Ertrag, dem Vermagen und dem Umsatz

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1" 1

16

richtet sich die ôrtliche Zustandigkeit, soweitnichts anderes bestimmt ist, nach den §§ 72bis 75.

§ 72Für die in den §§ 214 und 215 bezeichneten

gesonderten Feststellungen (einschliesslich ihrerVorbereitung" Nachprüfung, Berichtigung undFortschreibung) sowie für Massnahmen derSteueraufsicht (ausgenommen die Massnah­men nach § 201) ist ôrtlich zustandig:

1. bei land- und forstwirtschaftlichen Be­trieben, bei Grundstücken, Betriebs­grundstücken und Gewerbeberechtigun­gen:

die Steuerkontrollstelle in deren Be­zirk 'der Betrieb, das Grundstück oderdas Betriebsgrundstück belegen ist(Belegenheitskontrollstelle) . Erstrecktsich der Betrieb, das Grundstück oderdas Betriebsgrundstück auf die Be­zirke mehrerer Steuerkontrollstellen,so ist die Steuerkontrollstelle zustan­dig, in deren Bezirk der wertvollsteTeil belegen ist;

2. bei gewerblichen. Betrieben:die Steuerkontrollstelle in deren Be­zirk sicha) bei einem inlandischenBetrieb:

die Geschaftsleitung,b) bei inlandischen Betriebstatten

eines auslandischen Betriebs:die inlandische Betriebstatte oderbei mehreren inlandischen Be­triebstatten die wirtschaftlich be­deutendste der inlandischen Be­triebstatten

befindet (Betriebssteuerkontrollstelle);3. in den Fallen des § 215 Absatzes 2 Ziffer 3:

die Steuerkontrollstelle ,von deren Be­zirk aus die Berufstatigkeit voiwiegendausgeübt wird.

§ 73(1) Soweit nicht die Vorschrif'ten der §§ 72

und 74 Platz greifen, bestimmt sich für ,die Be-

steuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag,dem Vermôgen und dem Umsatz die ôrtlicheZustandigkeit nach den Vorschriften der Ab­satze 2 bis 4 und nach den Vorschriften des §73a.

(2) Für die Festsetzung und Zerlegung derSteuermessbetrage (gegebenenfalls auch fürihre Berichtigung und Fortschreibung) ist beider Grundsteuer die Belegenheitssteuerkon­trollstelle und bei der Gewerbesteuer die Be­triebssteuerkontrollstelle zustandig.

(3) Soweit die Festsetzung, Erhebung undBeitreibung von Realsteuern den Steuerkon­trollstellen übertragen ist, ist dafür die Steuer­kontrollstelle zustandig, zu deren Bezirk diehebeberechtigte Gemeinde gehôrt.

(4) Für die Besteuerung nach dem Umsatz,soweit es sich um Lieferungen oder sonstigeLeistungen oder um Eigenverbrauch handelt,ist die Steuerkontrollstelle zustandig, von derenBezirk aus der Unternehmer sein Unterneh­men betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus,so ist die Steuerkontrollstelle zustandig, in derenBezirk der Unternehmer sein Unternehmen imInland betreibt, und, werm dies in den Bezirkenmehrerer Steuerkontrollstellen geschieht, dieSteuerkontrollstelle in deren Bezirk der Unter­nehmer sein U nternehmen im Inland vorwie­gend betreibt. Für A.rzte, Rechtsanwalte undandere Personen in freien Berufen bestimmtsich die Zustandigkeit nach den Vorschriftendes § 73 a Absatze 2 bis S.Bat ein Unternehmermehrere Betriebe, so ist die Steuerkontrollstellezustandig, in deren Bezirk sich die Geschafts­leitung des Unternehmens befindet.

§ 73a(1) Für die Besteuerung nach dem Einkom­

men und dem Vermôgen (ausschliesslich derBesteuerung nach den Vorschriften über dieRealsteuern, jedoch einschliesslich der Zerle­gung von Einkommensteuerbetragen und Kôr­perschaftsteuerbetragen) sowie für diè im § 201bezeichneten Massnahmen der Steueraufsichtbestimmt sich, soweit nicht die Vorschriftender §§ 72 und 74 Platz greifen, die 6rtliche Zu-

. standigkeit:

1.

2,

(2)kontlSteucsitzst

(3)mass

1

2

(4:nenzustisein<SteuhaItbestiSteuBestmenbefa

(5wedcherstellgendiesin <

Verkeintrotlichwielwor

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ten, dem Ertrag,Batz die ortliche;hriften der Ab­orschriften des §

i Zerlegung derualls auch fürLreibung) ist bei:nheitssteuerkon­Jesteuer die Be­tdig.

Erhebung undden Steuerkon­

lafür die Steuer­eren Bezirk dielort.:h dem Umsatz,:n oder sonstigebrauch handelt,indig, von derensein Unterneh­

>m Ausland aus,,tandig, in derenJnternehmen im: in den Bezirken

geschieht, die~zirk der U nter-1nland vorwie­

;htsanwalte und~rufen bestimmt.en Vorschriften:in Unternehmer:uerkontrol1.stellel die Geschafts­ndet.

h dem Einkom­sschliesslich der.riften über die:lich der Zerle­ragen und Kar­für die im § 201r Steueraufsichtlie Vorschriftendie ortliche Zu-

1. bei mitürlichen Personen:. nach den Vorschriften der Absatze

2 bis 5;

2. bei Korperschaften,' Personenvereini­gungen und V't:rm6gensmassen:

nach den Vcirschriften des Absatzes 6.(2) Bei natürlichen Personen ist. die Steuer-.

kontrol1.stelle zu.staIidig, in deren Bezirk derSteuerpflichtige seirien Wohnsitz hat (Wohn­sitzsteuerkontrollstelle) .

(3) Bei mehrfachem Wohnsitz im 1nland istmassgebend:

1. rege1massig:. der art, an dem sich der. Steuer­pflichtige vorwiegend aufhalt;

2. bei einem Amtstrager, dem ein offent­liches Amt dauernd verliehen ist:der Wohnsitz, der mit dem Dienst­ort zu.sammenfallt. Dienstort im Sinnder Steuergesetze ist der art, der demAmtstrager zur Ausübung seines Amtszugewiesen ist.

(4) Wenn ein Steuerpflichtiger im Inland kei­nen Wohnsitz hat, so ist die Steuerkontrollstellezustandig, in deren Bezirk der Steuerpflichtigeseinen gewohnlichen Aufenthalt hat. Hat einSteuerpflichtiger seinen gewohnlichen Aufent­hait zwar im Inland, aber nicht im Bezirk einerbestimmten Steuerkontrollstelle, so ist dieSteuerkontrollstelle zustandig, die zuerst mit derBesteuerung (Besteuerung nach dem Einkom­men oder Vermogen) des Steuerpflichtigenbefasst wird.

(5) Wenn ein Steuerpflichtiger im Inlandweder einen Wohnsitz noch seinen gewohnli­chen Aufenthalt hat, sa ist die Steuerkontroll­stelle zustandig, in deren Bezirk sich Vermô­gen. des Steuerpflichtigen befindet und, wenndies' fûr mehrere Steuerkontrollstellen zutrifft,in deren BeZirk sich der wertvollste Teil desVermogens befindet. Hat der Steuerpflichtigekein Vermogen im 1nland, so ist die Steuerkon­trol1stelle zustandig, in deren Bezirk die gewerb­liche oder berufliche Tatigkeit im 1nland vor­wiegend ausgeübt oder verwertet wird oderworden ist.

17

. (6) Bei Korperschaften, Personenvereinigun­gen und Vermogensmassen ist die Steuerkon­trollstelle zustandig, in deren Bezirk sich dieGeschaftsleitung befindet (Steuerkontrol1.stelleder Geschaftsleitung) oder von deren Bezirkaus die Berufstatigkeit im 1nland vorwiegendausgeübt wird. 1st die Geschaftsleitung nichtim Inland, so ist die Steuerkontrol1.stelle zu~

standig, in deren Bezirk sich Vermôgen desSteuerpflichtigen befindet und, wenn dies fürmehrere Steuerkontrol1.stellen zutrifft, in derenBezirk sich der wertvol1.ste Teil des Vermogensbefindet. Wenn der Steuerpflichtige im 1nlandweder die· Geschaftsleitung noch Vermogenhat, so ist die Steuerkontrol1stel1e zustandig,.in deren Bezirk der Steuerpfiichtige seinenSitz hat.

§ 74

§ 75Für die Besteuerung nach dem E"nkommen,

dem Ertrag, dem Vermogen und dem Umsatzist die Steuerkontrollstelle von dem Zeitpunktab ortlich zustandig, in dem es von den seineZustandigkeit begründenden VoraussetzungenKenntnis erlangt. Die Zustandigkeit endet mitdem Zeitpunkt, in dem eine andere Steuer­kontrollstelle ortlich zustandig wird.

§ 76In anderen aIs den im § 71 bezeichneten

Fallen ist, soweit nichts anderes bestimmt wirdortlich zustandig:

1. , .. , .2 , .3 .4 .5. für die Besteuerung nach dem Kraft-

fahrzeugsteuergesetz :die Steuerkbntrol1.stelle die sich, beientsprechender Anwendung des § 73aergibt. Befindet sich der gewohnlicheStandort (Einstellraum). des Kraft­fahrzeugs in dem Bezirk einer anderen

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1 t

18

§ 77Lasst sich aus den Vorschriften der Steuer­

gesetze die Zustandigkeit einer bestimmtenSteuerkontrollstelle fUr einen einzelnen FaUoder für gewisse Arten von Fallen nicht her­leiten so bestimmt der Finanzminister, welcheSteue~kontrollstellezustandig· sein solI.

§ 78(1) lm Einvernehmen mit der Steuerkon­

trollstelle, die nach den Vorschriften der Steuer­gesetze ôrtlich zustandig ist, kann (insbesonderewenn ein Steuerpflichtiger es beantragt) füreinen einze1nen FaU oder für gewisse Artenvon Fa11en eine andere Steuerkontrollstelle dieBesteuerung übernehmen, wenn dies zweck­massig ist.

(2) Wenh in einem FaU des Absatzes 1 diebeteiligten Steuerkontrollstellen sich nicht eini­gen oder wenn sonst zwischen mehreren Steuer­kontrollstellen Meinungsverschiedenheiten oderZweifel über d~e Zustandigkeit enstehen, soentscheidet die nachste gemeinschaftliche obereBehôrde. Bei mehrfacher Heranziehung einesSteuerpflichtigen zu derselben Steuer bestimmtsie, welche Heranziehung, bei mehrfacherFestste11ung derse1ben Besteuerungsgrundlagen,welche Feststellung ausser Kraft zu setzen ist.

§ 79(1) Handlungen einer Steuerkontrollstelle

sind nicht deshalb unwirksam, weil die Steuer­kontrollstelle. ôrtlich unzustandig war. .

(2) Dass eine Steuerkontrollstelle ortlich un­zustandig sei, kann nur bis zum Ablauf derEinspruchs-, Anfechtungs- oder Beschwerde­frist geltend gemacht werden. *)

§ 80Gestrichen

§ 81Gestrichen

II. Fristen. Nachsicht wegenVersaUDlung eÎDer Ausschlussfrist.

Zustellungen

§ 82Für die Berechnung einer Frist ge1ten

Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes.

§ 83(1) Fristen zur Einreichung von Erklarungen

und Fristen, die von Steuerbehôrden gesetztsind, kônnen verlangert werden. Die Beh6rdekann die Verlangerung von einer Sicherheitabhangig machen. Ausschlussfristen konnennicht verlangert werden.

(2) Fristen zur Eiolegung eines Rechtsmit­tels sind Ausschlussfristen. Dnter Rechtsmittelnim Sinn der §§ 83, 84 und 87 ist auch der An­trag auf Nachsicht im FaU des § 86 zu ver­stehen.

§ 84Fristen zur Einreichung von Rechtsmitte1n

und Erklarungen beginnen fûr Steuerpflich­tige, die zu Anfang der Frist nicht im Gross­herzogtum sind, mit ihrer Rückkehr nach demLuxemburger Land unter der Einschrankung,dass sie für die in aussereuropaischen Landernund Gewassern Abwesenden hochstens sechsMonate, mr andere Abwesende h6chstens sechsWochen betragen. Dies gilt nicht, wenn Be­vollmachtigte oder Betriebsleiter im Iolandvorhanden sind oder sein inüssten.

*) Remarque: La distinction prévue à l'AO entrep. ex. Einspruch. Anfechtung, Beschwerde etc. etc. àcessé d'exister (arrêt du Conseil d'Etat, Comité du Con­tentieux du 16.7.1947).

Sohat:gebr:

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llstelle ôrtlich un­zum Ablauf der

lder Beschwerde­n.*)

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Frist gelten diel Rechtes.

von Erkliirungen'behorden gesetzt 1

len. Die Behordeeiner Sicherheit

lSsfristen konnen

eines Rechtsmit­Lter Rechtsmittelnist auch der An­

:les § 86 zu ver-'

Jn Rechtsmittelnfür Steuerpflich-nicht im Gross­

ckkehr nach demr Einschriinkung,>aischen Landern

hochstens sechs,e hOchstens sechs 'nicht, wenn Be­eiter im Jnlandlisstèn.

'évue à l'AO entre'chwerde etc. etc. àtat, Comité du Con-,

§ 85'Solange die BehOrde nicht 'entschieden hai,

hat sie auch das nach Ablauf einer Frist Vor­gebrachte zu prüfeiI.

§ 86Nachsicht wegen Versaumuilg einer Rechts­

mittelfrist kann beantragen, wer ohne sein V er~schulden verhindert war, die Frist einzuhalten.Das Verschulden eines gesetzlichen Vertretersoder eines Bevollmachtigten steht dem eigenenVerschulden gleich.

§ 87(1) Über den Aritrag auf Nachsicht entschei­

det die Stelle, die über das versaumte Rechts­mittel zu entscheiden hat.

,(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochennach Ablauf des Tags zu stellen, an dem derAntrag zuerst gestellt werden konnte; dabei,sind die Tatsachen, die den Antrag begründensollen, anzuführen und gIaubhaft zu machen.Jnnerhalb dieser Frist ist die Einlegung desversiiumten RechtsmitteIs nachzuholen.

(3) Auslagen, die durch den Antrag aufNach­sicht entstehen, tragt in allen Fallen der An­tragsteller.

(4) Die Nachsicht kann auch ohne Antragbewilligt werden, falls das versiiumte Rechts­mittel innerhalb der im Absatz 2 bezeichnetenFrist 'eingelegt ist.

(6) Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Endeder versaumten Frist an gerechnet, kann dieNachsicht nicht mehr begehrt oder ohne An­trag bewilligt werden.

§ 88(1) Für Zustellungen gelten die Vorschriften

der Zivilprozessordnung über Zustellungen vonAmts wegen.

(2) ,Zustellen kônnen auch Beamte der'Steuer-, der Polizei- ode~ der Gemeindever-waltung. '

(3) Die BehOrde kann durch eingeschrie­benen Brief zustellen. Die Zustellung gilt mitdem dritten' Tag nach der Aufgabe zur PostaIs· bewirkt, es sei denn, dass der Zustellungs-

19

,empfanger nachweist, dass ihm das zuzustel­Iende Schriftstück nicht innerhalb dieser Zeitzugegangen ist.

(4) AIs Zustellung an eine Behorde genügtdie Vorlegung der U rschrift.

§ 89Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder

Sitz im Ausland, aber Inlandsvermogen oderim JnIand eine Niederlassung oder Geschiifts­stelle haben oder steuer- oder sicherheitspflich­tig sind, haben der Steuerkontrollstelle aufVerlangen einen Vertreter im Jnland zu be­stelIen, der ermiichtigt ist, Schriftstücke zuempfangen, die für sie bestimmt sind. Vnter­Iassen sie dies, so gilt ein Schriftstück mit derAufgabe zur Post aIs zugestellt, selbst wennes aIs unbestellbar zurückkommt.

§ 90Jst der Aufenthaltsort dessen, dem zuge­

stellt werden solI, unbekannt oder seine Woh­nung nicht zu ermitteln, so kann die Zustellungan ihn dadurch bewirkt werden, dass das Schrift­stück an der zu Aushangen der Behôrde be­stimmten Stelle angeheftet wird. Die Zu­stellung gilt aIs bewirkt, wenn seit der Anhef­tung, mag auch das Schriftstück früher ent­fernt sein, zwei Wochen ,verstrichen sind. Stattdes Schriftstücks, das zuzustellen îst, kann eineBenachrichtigung angeheftet werden, in derdas Schriftstück im allgemeinen zu bezeich­nen und zu bemerken ist, dass und wo eseingesehen werden kann. Diese Art der Zu­stellung ist auch zulassig, wenn bei einer Zu­stellung im Ausland die Befolgung der daHirbestehenden Vorschriften unausführbar ist oderkeinen Erfolg verspricht, oder wenn' in einerWohnung zugestellt werden müsste, dieZustellung aber unausführbar ist, weil derInhaber der WQhnung der inlandischen Ge­richtsbarkeit nicht unterworfen îst.

m. Verfügungen

§ 91(1) Verfügungen (Entscheidungen, Besch1üsse,

Anordnungen) der Behôrden fUr einzelne Per-

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l,

1 1

20

sonen werden dadurch wirksam, dass sie dem­jenigen zugehen, fur den sie ihrem lohalt nachbestimmt sind (Bekanntgabe). Offentliche Be­kanntmachung oder Auslegung von Listen ge­nügt, wo sie nach den Steuergesetzen zuge­Iassen ist. Zustellung ist nur erforderlich, wosie ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Einem Anwesenden kann eine Verfü­gung mündlich bekanntgegeben werden; aufVerlangen ist ibm eine Abschrift der Verfü­gung zu erteilen.

§ 92(1) Bis zu ihrer Bekanntgabe (§ 91) kônnen

Verfügungen zurückgenommen, geandert oderdurch andere Verfügungen ersetzt werden.

(2) Entscheidungen, die auf Grund einermüodlichen VerhandIung verkündet werden,konnen nach ihrer Verkündung nicht mehrzurückgenommen oder geandert werden.

(3) SchreibfehIer, Rechenfehler und ahnIicheoffenbare Unrichtigkeiten konnen auch nachder Bekanntgabe oder Verkündung berich­tigt werden.

§ 93Erachtet die Behôrde eme Verfügung

nachtraglich für ungerechtfertigt, so ist sie,soweit in den §§ 94 bis 96 oder sonst in denSteuergesetzen nichts Abweichendes bestimmtist, berechtigt, sie zurückzunehmen oder zuandern; wenn eine Verfügung nur auf Antragerlassen werden kann und der Antrag zu­rückgewiesen worden ist, darf die Verfügungnur auf Antrag geandert werden.

§ 94(1) Einen Steuerbescheid (§§ 211 und 212),

Feststellungsbescheid (§§ 214 und 215), Steuer­messbescheid (§ 212a Absatz 1) oder einenBescheid der in den§§ 235 und 236 bezeichnetenArten kann die Beh6rde, die ihn erlassen hat,zurücknehmen oder andern: .

1. .2. wenn der Bescheid andere Steuern be­

trifft:

falls der Steuerpflichtige zustimmtoder soweit einem Antrag des Steuer­pflichtigen der Sache nach 'entspro­chen wird; ist jedoch der Bescheidbereits unanfechtbar geworden, sodarf er nur zum Nachteil des Steuer­pflichtigen ~urückgenommen oder ge­andert werden.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auchdann anwendbar, wenn bereits Einspruch, An­fechtung oder Berufung eingelegt worden ist,nicht dagegen, wenn bereits Rechtsbeschwerdeeingelegt worden ist. Wird dem Rechtsmittel­antrag des Steuerpfllchtigen der Sache nachin vollem Umfâng entsprochen und findet da­durch das Rechtsmittel in der Hauptsacheseine Erledigung, so ist eine Entscheidung überdie Kosten des Rechtsmittelverfahrens nichterforderlich, wenn die Steuerkontrollstelle (inden Fallen des § 236 der Steuerdirektor) demSteuerpflichtigen erklart, dass der Staat dieKosten des Rechtsmittelverfahrens tragt. (Voirremarque du § 7).

(3) Die Vorschriften über die Nachforde­rung hinterzogener Steuern, über die Nach­und Neuveranlagung und über die Berichti­gung von Veranlagungen bleiben unberührt.

(4) Einspruchsentscheidungen kônnen unterden gleichen Voraussetzungen wie Steuerbe­scheide zurückgenommen oder geandert wer­den. Andere Rechtsmittelentscheidungen kan­nen nicht zurückgenommen oder geandertwerden. (Voir remarque du § 7).

§ 95Verfügungen, die U ngehorsamsfolgen

(Zwangsmittel, . Sicherungsgelder oder Steuer­zuscWage) festsetzen, dürfen nur zugunsten derBetroffenen zurückgenommen oder geandertwerden.

§ 96(1) Wo eine Anerkennung, Genehmigung,

Bewilligung oder Erlaubnis ausgesprochen wor­den ist, die den Beteiligte'n Befugnisse oder Ver­günstigungen gewahrt oder sie von pflichten

befrWidhaltl

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(2unlasteelken<

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(2gelt.gesedere

(3VordenAnsRecBetI

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ichtige 'zustimmtntrag des Steuer­le nach 'entspro­Ich der Bescheid,r geworden, sochtei1 des ,Steuer­:lOmmen oder ge-

,atzes 1 sind auch:s Einspruch, An­elegt worden ist,~echtsbeschwerde

em Rechtsmitte1­der Sache nach'n und findet da-

1der Hauptsachentscheidung über:verfahrens nicht'kontrollstelle (inuerdirektor) demss der Staat dierens tragt. (Voir

die Nachforde­über die Nach­ler die Berichti­~iben unberÜhrt.:n kônnen unter1 wie Steuerbe­r geandert wer­;heidungen kôn-

oder geandert7).

1gehorsamsfo1gen:er oder Steuer­Ir zugunsten der

oder geandèrt

Genehmigung,gesprochen wor­19nisse oder Ver.e von Ptlichten

befreit, kann diese Verfugung, soweit nichtWiderruf oder weitere Bedingungen vorbe­ha1ten sind, nur zurückgenommen oder ein­geschrankt werden:

1. wenn ,die Verfugung von sachlich unzu­standiger Stene erlassen worden ist,.

2. wenn sich die tatsachlichen, Verhaltnissegeandert haben, die für die Erlassungder Verfügung massgebend waren, oderdas Vorhandensein dieser tatsachlichenVerhâltnisse auf Grund unrichtiger oderirreführender Angaben des Beteiligtenirrig angenommen worden ist,

3. wenn der Beteiligte die Bedingungen oderVerpflichtungen, die ihm bei' Gewah­rung der Vergünstigung auferlegt wor­den sind, nicht erfullt oder eine nach­traglich geforderte Sicherheit nicht lei­tet.

(2) Hat der Beteiligte die Verfügung durchunlautere Mittel, wie Tauschung, Zwang, Be­stechung, veranlasst, so kann sie mit rückwir­kender Kraft zurückgenommen werden.

Zweiter Unterabschnitt

Sac h 1i che V 0 r sc h rift e n

I. Der Steueranspruch

1. Entstehung. Falligkeit

§ 97(1) Steuerptlichtiger im Sinn der Abgaben­

ordnung ist, wer nach den Steuergesetzen eineSteuer aIs Steuerschuldner zu entrichten hat.

(2) Die Vorschriften für die Steuerptlichtigengelten sinngemass für die, die nach den Steuer­gesetzen neben den Steuerpflichtigen oder angeren Stelle persônlich für die Steuer haften.

(3) Die in der Abgabenordnung enthaltenenVorschriften über den Steueranspruch undden Erstattungsanspruch sowie das für dieseAnsprüche geltende Verfahren finden auf dasRecht, Erstattung eines zu Unrecht entrichtetenBetrags zu verlangen, sinngemass Anwendung.

21

§ 98Gestrichen

§ 99Wird eine Frist für die ZaWung einer Steuer­

schuld gesetzt, so wird die Steuers.chuld,soweit nichts arideres vorgeschrieben ist, mitAblauf der Frist fallig.

§ 100(1) Ist ungewiss, ob oder inwieweit die Vor­

aussetzungen für die Entstehung einer Steuer­schu1d eingetreten sind, insbesondere, ob je­mandem ein Gegenstand gehort oder ob einRecht verwirklicht werden kann, so kann dieSteuerkontrollstelle die Steuer vorlaufig fest­setzen oder die Festsetzung gegen oder ohneSicherheits1eistung aussetzen. Das gleiche gilt,wenn aus besonderen GrÜDden der Wert einesGegenstands nicht sofort ermittelt werden kaon.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die der Betriebs­prüfung (§ 162 Absatze 9 und 10 und § 193)unterliegen, kann die Steuerverwaltung, auchwenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtgegeben sind, die Steuer vorlaufig festsetzen.Dabei solI angegeben werden, dass der vor­laufige Steuerbescheid auf dieser Vorschriftberuht. Eine weitere Begründung dafür, dass~in vorlaufiger Bescheid er1assen wird, ist nichterforderlich.

(3) Ergeben sich im Steuerermittlungsver­fahren Meinungsverschiedenheiten zwischen derSteuerkontrollstelle und dem Bürgermeister(§ 36 Absatz 2) und betreffen die Meinungsver­schiedenheiten die Gewerbesteuer (z. B. Ge­winn aus Gewerbebetrieb), so kann der Bür­germeister, wenn eine Einigung mit der Steuer,­kontrollstelle nicht 'zustande kommt, verlangen,dass die Steuerkontrollstelle zunachst nur einenvorlaufigen Bescheid erlasst und der Steuer­direktor im Weg der Dienstaufsicht entscheidet,ob die Steuerkontrollstelle beim Erlass desendgültigen Bescheids der AUffassung de~ Bür­germeisters Rechnung zu tragen hat.

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22

(4) Wenn das Gesytz bei bedingten oder be­fristeten Verhaltnissen die Steuerfestsetzunghinausschiebt, kann die SteuerkontrollstelleSicherheitsleistung verlangen.

§ 101Hat ein Steuerpflichtiger eine Umsatzsteuer

mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet oder lie­gen Gründe vor, aus denen der Eingang derUmsatzsteuer gefahrdet erscheint, so kann dieSteuerkontrollstelle verlangen, dass die aufdie Steuer zu leisteI;lden Zahlungen jeweils zueinem von der Steuerkontrollstelle zu bestim­menden, vor der gesetzlichen Falligkeit abernach der Entstehung der Steuerschuld liegendenZeitpunkt entrichtet werden oder dass Sicher­heit geleistet wird.

2. Geschaftsfihigkeit. VertretungVollm.acht. Haftung

§102(1) Für die Geschâftsfàhigkeit von Privat­

personen gelten in Steuersachen die Vor­schriften des bürgerlichen Rechts.

(2) Das gleiche gilt von der Vertretung undVollmacht, soweit in den §§ 103 bis 111 nichtsanderes vorgeschrieben ist.

§ 103Die gesetzlichen Vertreter juristischer Per­

sonen und solcher Personen, die geschâftsun­fàhig oder in der Geschâftsfahigkeit beschranktsind, haben aIle Pflichten zu erfüllen, die de'nPersonen, die sie vertreten, obliegen; insbe­sondere haben sie dafür zu sorgen, dass dieSteuern aus den Mitteln, die sie verwalten,entrichtet werden. Für Zwangsgeldstrafen undSicherungsgelder, die gegen sie erkannt, undfür Kosten von Zwangsmitteln, die gegen siefestgesetzt werden, haften neben ihnen die vonihnen vertretenen' Personen.

§ 104Steht eine Vermogensverwaltung nach Ge­

setz, Anordnung der Behorde oder letztwilliger

Verfügung ,anderen Personen zu aIs den Eigen­tümern oder deren gesetzlichen Vertretern,so haben sie, soweit ihre Verwaltung reicht, diegleiche Pflicht (§ 103).

§ 105(1) Bei Personenvereinigungen, die aIs soIche

steuerpflichtig sind, aber keine eigene Rechts­personlichkeit besitzen, haben die Vorstandeoder Geschaftsführer und, soweit soIche nichtvorhanden sind, die Mitglieder die Pflichtenzu erfüllen, die den Personenvereinigungenwegen der Besteuerung auferlegt sind. Die §§103 und 104 gelten entsprechend.

(2) Das gleiche gilt für Zweckvermogen undsonstige einer juristischen Person ahnliche Ge­bilde, die aIs soIche der Besteuerung unter­liegen.

(3) Entstehen dadurch Schwierigkeiten, dasses in den Fallen der ersten beiden Absatze anVorstanden oder Geschâftsführern fehlt undBeteiligte in grosserer Zahl vorhanden sind,so haben die Beteiligten einen oder mehrereBevollmachtigte im Ioland zu stellen. Unter­lassen sie dies, so kann die Steuerkontrollstelleeinen oder einze1ne Beteiligte aIs Bevollmach­tigte mit Wirkung für die Gesamtheit behan­deln.

§ 106(1) Bei Wegfall eines Steuerpflichtigen (Tod,

Aufl6sung einer juris,tischen Person, einer Per­sonenvereinigung oder eines Zweckverm6gens)haben die Rechtsnachfolger, Testamentsvoll-stecker, Erbschaftsbesitzer ( ),Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und dieBevollmachtigten dieser Personen dafür zu sor­gen, dass Mittel zur BezaWung der vorher ent­standenen Steuerschulden zurückgehalten unddiese Steuerschulden bezahlt werden. Auf Ver­langen ist aus 'dem NacWass oder der MasseSicherheit zu leisten.

(2) Die gleichen Pflichten haben wegen derSteuern, die aus einem Nachlass zu entrichtensind, die Erben, Testamentsvollstrecker, Erb­schaftshesitzer, Pfleger, ,Verwalter und die Be­vollmachtigten dieser Personen.

(3NacmogundodexgeritAntJfürbest,koruer izieh

(1hinelotewahsetzltigtf

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zu aIs den Eigen­ichen Vertretern,,yaltung reicht, die

gen, die aIs soIchene eigene Rechts­::n die Vorstande)weit soIche nicht~der die- PHichten)nenvereinigungenrlegt sind. Die §§hend.reckvermogen undrson ahnliche Ge­esteuerung unter-

lwierigkeiten, dass)eiden Absatze anührern feWt und

vorhandell sind,.en oder mehrere:u stellen. Unter­:teuerkontrollstellee aIs Bevollmach­ksamtheit behan-

rpilichtigen (Tod,Persan, einer Per­Zweckvermogens), Testamentsvoll-.............. ),walter und dieonen dafür zu sor­19 der vorher ent­rückgehalten undwerden. Auf Ver­; oder der Masse

haben wegen der 1

lass zu entrichtenvollstrecker, Erb­alter und die Be­~n.

(3) Ist zweifelhaft, weI" zur Vertretung "eÏnesNachlasses oder eines sonst verbleibenden Ver­m6gens befugt ist, sa hat das Nachlassgerichtund beim: Wegfall einer juristischen Personoder eines diesel' ahnlichen Gebildes das Amts­gericht des nach § 73a zustandigen Orts aufAntrag der Steuerkontrollstelle einen PHègerfur den Nachlass oder die sonstige Masse zubestellen; Die Steueransprüchekônnen gegen ihn geltend gemacht werden, undel' ist befugt, Rechtsmittel gegen die Heran­ziehung einzulegen.

§ 107(1) Wer durch Abwesenheit oder sonst ver­

hindert ist, Pilichten zu erfül1en, die ihm imInteresse der Besteuerung obliegen, oder Rechtewahrzunehmen, die ihm nach den Steuerge­setzen zustehen, kann dies durch Bevollmach­tigte tun.

(2) Bevollmachtigte, die' aus der Erteilungvon Rat und. Hilfe in Steuersachen ein Geschaftmachen oder denen die Fahigkeit zum geeig­neten schriftlichen oder mündlichen Vortragmangelt, konnen zurückgewiesen werden.

(3) Der Absatz 2 gilt nich.t:1. ftir Rechtsanwalte oder Notare;2. 'fur Personen, die yom Steuerdirektor

zugelassen worden sind. Der Steuerdirek.tOI" kann die Zulassung jederzeit zurück­nehmen. Weder die Verwaltungsge­richte (. . . . . . . . . . .. ) noch die ordent­lichen Gerichte sind zu einer Nachprü­fung befugt, ob die Zurücknahme zu­lassig War.

- (4) Die SteuerkontrolIstellen kônnen auchsonst Bevollmachtigte zulassen. Es bleibt ihnenaoer unbenommen, sich neben dem BevoH­nïâchtigten an den Steuerpflichtigen se1bst zu\Vdîà.en..,1 ;';1(6)'- Der Steuerpilichtige kann sich in jeder

... Ü.ge des Verfahrens eines Beistands bedienen.Auf den Beistand finden die Vorschriften derAbsatze 2 und 3 Anwendung... 1 (6) 'Hat eine Steuerverwaltungsbehorde oderein. Verwaltungsgericht ( '.. ) jeman-

23

.den aIs Bevollmachtigten oder aIs Beistandzurückgewiesen, sa ist das, was der' Zurück­gewiesene trotz der Zurückweisung schriftlichoder mündlich in Sachen eines anderen vor­bringt, . ohne steuerrechtliche Wirkung.

(7) Gegen eine Zurückweisung, die voneiner Steuerkontrollstelle oder yom Steuer­direktor verfügt .wird, ist lediglich die Be­schwerde, gegen eine Zurückweisung, die voneinem Verwaltungsgericht oder yom Finanz­minister ausgesprochen wird, ist ein Rechts­mittel oder ein sonstiger Rechtsbehelf nichtgegeben. Die ordentlichen Gerichte sind nichtzur Nachprüfung befugt, ob eine Zurückwei-

. sung zulassig war; das gleiche gilt für die Ver­waltungsgerichte, soweit es sich nicht um Zu­rückwêisungen handelt, die sie selbst ausge­sprochen haben. Voir remarque du § 7.

(8) Eine Vereinbarung, durch die aIs Ent­gelt fUr die Tatigkeit eines Vertreters oder Bei­stands ein Teil an der von ihm zu erzielendenSteuerermassigung oder Steuerersparung. aus­bedungen wird, ist nichtig.

§ 107a(1) Personen, die geschaftsmassig Hilfe in

Steuersachen leisten, insbesondere geschafts­massig Rat in Steuersachen erteilen, bedürfendazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis derSteuerkontrollstelle. Sie sind, wenn ihnen dieseErlaubnis erteilt ist, befugt, die Bezeichnung'"Helfer in Steuersachen" zu fuhren.

(2) Für die Erstattung wissenschaftlich be­gründeter Gutachten bedarf es der im AbsatzlSatz 1 bezeichneten Erlaubnis nicht.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1. Behorden, , Kôrperschaften desoffentlichen Rechts , soweit sieim Rahmen ihrer Zustandigkeit Hilfe inSteuersachen leisten;

\2. Rechtsanwalte, Notare, Verwaltungs-

rechtsrate, Patentanwalte, Prozessagen­ten, allgemein zugelassene Steuerberater,ôffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer undvereidigte Bücherrevisoren;

3 .

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24

4. Verwahrer und Verwaiter fremden oderzu treuen Handen oder zu Sicherungs­zwecken übereigneten Verm6gens, so­weit sie hinsichtlich dieses Verm6gensHilfe in Steuersachen Ieisten;

5. Unternehmer, die ein Handeisgewerbebetreiben, soweit sie in unmittelbaremZusammenhang mit einem Geschaft, daszu ihrein Handelsgewerbe geh6rt, ihrenKunden Hilfe in Steuersachen Ieisten;

6. genossenschaftliche Prüfungsverbandeund deren Spitzenverba.nde, genossen­schaftliche Treuhand- und a.hnliche ge­nossenschaftliche Stellen, soweit sie imRahmen ihres Aufgabenbereichs ihrenMitgliedern Hilfe in Steuersachen Ieisten;

7. auf berufstandischer oder ahnlicherGrundiage gebildete Vereinigungen oderStellen, soweit sie im Rahmen ihres Auf­gabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfein Steuersachen Ieisten;

8. Angestellte, soweit sie Steuersachen ihresDienstherrn erledigen;

9. Angestellte, soweit sie bei den in denZiffern 1 bis 7 bezeichneten Personenoder Stellen mit der Bearbeitung vonSteuersachen beschaftigt sind und ihreTatigkeit in Steuersachen sich 10 denGrenzen halt, die für die steuerrecht­liche Betatigung des Dienstherrn be­stehen.

(4) Die im Absatz 3 Ziffern 4, 7, 8 und 9 be­zeichneten Rechtsformen dürfen nicht zu einerUmgehung des Erlaubniszwangs missbraucht·werden. Soweit ein solcher Missbrauch vorliegt,kann die SteuerkontrolIstelle die Hilfeleistungin Steuersachen untersagen; im übrigen kannder Finanzminister im Einvernehmen mit denbeteiligten Ministern den im Absatz 3 Ziffer 7bezeichneten Vereinigungen und Stellen dieHilfeleistung in Steuersachen untersagen.

(5) Der Finanzminister kann durch Verord­nung den Eriaubniszwang einschranken o.c;lererweitem.

(6) Die Steuerkontrollstelle kann die Erlaubnis(Absatz 1 Satz 1) jederzeit zurücknehmen, auchwenn dies bei Erteilung der Erlaubnis nicht

vorbehalten ist. Durch die Zurücknahme er­lischt die Befugnis, die Bezeichnung "Helfer inSteuersachen" zu führen.

(7) Die Erlaubnis naçh Absatz 1 Satz 1 UID­

fasst nicht die Befugnis, ais Bevollmachtigteroder Beistand vor Behôrden aufzutreten. DieVorschriften des § 107 Absatze 2, 4 bis 8 geltenauch für Personen, denen eine Erlaubnis nachAbsatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.

§ lOSWer ais Bevollmachtigter oder ais Verfù­

gungsberechtigter auftritt, hat die Pflichteneines gesetzlichen 'Vertreters (§ 103). FürZwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, diegegen ihn erkannt, und für Kosten von Zwangs­mitteln, die gegen ibn festgesetzt werden, haftet ­neben ihm der Vertretene.

§ 109(1) Die Vertreter und die übrigen in den §§

103 bis 108 bezeichneten Personen haften in­soweit persônlich neben dem Steuerpflichtigen,aIs durch schuldhafte Verletzung der ihnen inden §§ 103 bis 108 aufetlegten Pflichten Steuer­ansprüche verkürzt oder Erstattungen odeJ.lVergütungen zu Unrecht gewahrt worden sind.

(2) Rechtsanwaite sind wegen Handiungen,die sie in Ausübung ihres Berufs bei der Bera­tung 10 Steuersachen vorgenommen habenl

dem Staat gegenüber nur dann schadenersatz­pflichtig, wenn diese Handlungen eine Ver­letzung ihrer Berufspflicht enthalten. Ob einesolche Verletzung der Berufspflicht vorliegt,wird auf Antrag des Steuerdirektors im ehren­gerichtlichen Verfahren entschieden.

§ 110Das Erlôschen. der Vertretungsmacht oder

der Vollmacht lasst die Pflichten der Vertre­ter und Bevollmachtigten unberührt, soweites sich um die. vorangegangene Zeit .handelt.

§ 111(1) Wenn Vertreter, Verwaiter oder Bevoll­

machtigte im Sinn der §§ 103 bis 108 bei Aus-

übm:zi~h\

. (§§ ~

für (zu '(vorte

(2)oderodersonelhOrigimStewgen lsie nein,terzi,desstaneausseundwahloderHamaufg<

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~ Zurücknahme er­~ichnung "Helfer in

lbsatz 1 Satz 1 um-•Is Bevollmachtigter~n aufzutreten. Die'tze 2, 4 bis 8, gelten:ine Erlaubnis nach .'orden ist.

~r oder aIs Vem-hat die Pflichten

ers (§ 103). Für;herungsgelder, die·(osten von Zwan'gs­setzt werden, haftet

, übrigen in den §§'ersonen haften in­(l Steuerpilichtigen,tzung der ihnen in:n Pilichten Steuer­Erstattungen odellwahrt worden sind.'egen Handlungen,erufs bei der Bera­s-enommen haben,ann schadenersatz­ilungen eine Ver­:nthalten. Ob eineufspilicht vorliegt,lirektors im ehren­,chieden.

'etungsmacht oderichten der Vertre­unberührt, soweitrene Zeit handelt.

ralter oder BevoIl­3 bis 108 bei Aus-

übung ihrer Obliegenheiten .Steue'rhi~lter-,ziehurigen oder Steuergefahrdungen begehen(§§ 396 und 402), so haften die Vertretenenfür die verkürzten Steuereinnahmen und diezu Unrecht gewahrten oder belassenen Steuer-'vorteile.

(2) Das gleiche 'gilt fur den Geschaf~herrnoder den Haushaltsvorstand, wenn Angesteliteoder sonst im Di~nst oder Lohn stehende Per­sonen sowie Familien- und Haushaltsange­hôrige bei Ausübung von Obliegenheiten, die sieim Interesse diesel' Personen wahrnehmen,Steuerhinterziehungen oder Steuergefahrdun­gen begehen; diese Haftung tritt jedoch, sofernsie nicht aus anderen Gründen besteht, nichtein, wenn festgesteIlt wird, dass die "Steuerhin­terziehung oder Steuergefahrdung ohne Wissendes Geschâftsherrn, oder des Haushaitsvor­stands oder einer zu seiner Vertretung nachausseIi befugten Person begangen worden iS,tund die genannten Personen bei der Aus­wahl oder Beaufsichtigung der Angestelltenoder der Beaufsichtigung der Familien- undHaushaitsmitglieder die erforderliche Sorgfaltaufgewandt haben.

§ 112WeI' eine Steuerhinterziehung .

begeht, haftet, auch wenn el' nicht Steuer­schuldner ist, für den Betrag, in dessen HôheSteuereinnahmen verkürzt oder Steuerver­günstigungen zu U nrecht gewahrt oder he­lassen werden.

§ 113Wo GeseIlschaften, Vereine oder Genossen­

s~haften aIs solehe der Besteuerung unterlie­g;n, gelten ftir die persônliche Haftung deremzelnen Gesellschafter und Mitglieder sinn­gemass die Vorschriften des büi-gerlichen Rechts.

, " § 114Ist eine Rechtsperson (eine juristische Pe'r­

son) dem Willen eines anderen Unternemnens(dem Willen eines Untemehmers) derart un­tergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat,

25

so haftet SIe für diejenigen Steuern des be­herrschenden U nternehmens (Unternehmers),bei denen die Steuerpflicht sich auf den Betriebdes U nternehmens gründet.

,§ 115(1) Gehôren Gegenstande, die einem gewerb­

lichen Unternehmen dienen, nicht dem Un­ternehmer, sondern einem seiner Angehorigenoder einer an dem Unternehmen wesentlichbeteiligten Person, sa haftet der Eigentümerder Gegenstande mit diesen für diejenigenSteuern des Unternehmers, bei denen dieSteuerpflicht sich auf den Betrieb des Unter­nehmens gründet.

(2)' Eine Person ist an einem Unternehmenwesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Ange­horigen zusammen zu mehr aIs einem Viertelbeteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlungeines Treuhanders oder einer Gesellschaft stehtemer unmittelbaren Beteiligung gleich.

§ 116(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der

Gliederung eines Unternehmens gesondert ge­führter Betrieb im ganzen übereignet, sa haftetder Erwerber neben dem früheren Unterneh­mer ftir

1. Steuern, bei denen die Steuerpilicht sichauf den Betrieb des U nternehmens grün­det, vorausgesetzt, dass die Steuern aufdie Zeit seit 1 dem Beginn des letzten,var der Übereignung liegenden Steuerab­schnitts oder Kalenderjahrs entfaIlen;

2. Steuerabzugsbetrage, die seit dem Be­ginn des letzten, VOl' der Übereignungliegenden Kalenderjahrs an die Steuer­kontrollsteIle abzufuhren waren.

(2) Wird ein der Grundsteuer unterliegen­der Steuergegenstand ganz oder zu einem'Teileiner anderen Persan übereignet, so haftet derErwerber neben de~ früheren Eigentümer furdie auf den Steuergegenstand (Teil des Steuer­gegenstands) entfaIlende Grundsteuer, die fürdie. Ze.it seit dem Beginn des letzten VOl' der

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26

Übereignung liégenden Reehnungsjahrs zu ent­richten ist. Die dingliehe Haftimg des Steuergegenstands bleibt unberührt.

(3) Für Erwerbe aus einer Konkursmassegelten die Absatze 1 und 2 nieht. Der Absatz 2gilt aueh nieht fUr ~rwerbe im Vollstreekungs-verfahren. .

§ 117(1) Wenn naeh dem Tod oder Wegfall eines

Steuerpfliehtigen die Testamentsvollstreeker,Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und Erb­schaftsbesitzer, welehe nieht zugleich Reehts­naehfolger des Steuerpfliehtigen sind, erkennen,dass Erklarungen, die der Steuerpfliehtige zurFestsetzung oder Veranlagung von Steuernabgegeben hat, unrichtig oder unvollstândigsind, oder dass er pfliehtwidrig unterlassen hat,solehe Erklarungen abzugeben, so haben siedies binnen Monatsfrist der Steuerkontroll­stelle anzuzeigen; andernfalls haften sie per­sônlich für die vorenthaltenen Steuerbetrâge.

(2) Das gleiehe gilt für die Erwerber vonUnternehmen, auf Q.eren Betrieb eine Steuer­pflieht gegründet ist, sowie für Sondernaeh­folger in land- und forstwirtschaftliches Ver­môgen, Grundvermôgen oder Betriebsvermôgen.

(3) Dasselbe gilt sinngemass bei einem Weeh­sel in der Person des gesetzlichen Vertreters,Betriebsleiters oder Bevollmachtigten sowiedann, wenn eine gesetzliche Vertretung ange­ordnet wird.

§ 118Die Steuerkontrollstelle, die die Steuerschuld

des Steuerpflichtigen festzusetzen hat, ist be­fugt, die Vertreter und Bevollmachtigten unddie übrigen in den §§ 103 bis 108 bezeiehnetenPersonen zur Erfüllung der ihnen obliegendenVerpflichtung anzuhalten und diejenigen, dieneben dem Steuerpfliehtigen oder' an dessenStelle persônlich für die Steuer haften (§. 97Absatz 2), .in Ansprueh zu nehmen.

§ 119.(1) Wer neben dem SteueT]:ifliehtigen oder

an dessen Stelle persônlich auf Zahlung einer

Steuer in Ailspruch 'genommen wird (§ 97 Ab·satz 2) kann gegen seine Heranziehung dieReehtsmittel gdtend maehen, die dem Steuer­pfliehtigen zustehen. Die' Frist zur Einlegungdes Reehtsmittels beginnt mit Ablauf des Tags,an dem ibm der Beschluss über seine Heran­ziehung zugestellt oder, wenn keine Zustellungvorgeschrieben ist, bekanntgemaeht worden ist.

(2) Ist die Steuersehuld dem Steuerpflich­tigen gegenüber unanfeehtbar festgestellt, sohat dies gegen sich gelten zu Iassen, wer aIsReehtsnaehfolger des Steuerpfliehtigen haftetoder wer in der Lage gewesen ware, den gegenden Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid aIsdessen Vertreter, Bevollmaehtigter oder krafteigenen Reehts anzufechten.

. § 120(1) Wenn jeman,d ausser in den Fallen der

§§ 103 bis 116 naeh den Vorsehriften aes bür­gerlichen Reehts kraft Gesetzes verpfliehtet istdie Verbindliehkeiten eines anderen zu er­füllen oder wegen soleher Verbindliehkeitendie Zwangsvollstreckung in ein Vermôgen zudulden, das seiner Verwaltung unterliegt, sogilt diese Verpflichtung auch für die Steuer­schulden des andern. Es gelten die Vorschrif­ten des bürgerlichen Rechts.

(2) Hat sich jemand dureh Vertrag ver­pflichtet, eine Steuerschuld eines anderen zubezahlen oder dafür einzustehen, so ist derAnspruch des Staates naeh den Vorsehriftendes bürgerlichen Rechts zu verfolgen.

§ 120a(l) Bei einer ôffentlichrechtlichen Abgabe,

die aIs ôffentliehe Last auf Grundbesitz ruht,kann die dingliche Haftung gegen den jewei­ligen Eigentümer des Grundbesitzes geltend.gemacht werden.

(2.) Das gilt auch dann, wenn der Eigentü­mer des Grundbesitzesnîcht persônlicherSc~uldner der Abgabe ist.

§ 121

vdltilbakatG

tccl1:

"".1fce1

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n wird ('§ 97 Ab~

Ieranziehung diedie dem Steuer-'

;t zur EinlegungAblauf des Tags,ber seine lferan­keine Zustellung

lacht worden ist.em Steuerpflich­Lr festgestellt, sol lassen, weI' aIs)flichtigen haftet. ware, den gegenJen Bescheid aIs,tigter oder kraft"

l den Fallen der>ehriften des bür­es verpflichtet istanderen zu· er­

Verbindlichkeiten:in Vermôgen zung unterliegt, so1 für die Steuer­en die Vorschrif-

'ch Vertrag ver:eines anderen zu:ehen, so ist derden Vorschriftenverfolgen.

htlichen Abgabe,Cirundbesitz ruht,gegen den jewei­ldbesitzes geltend

'enn der Eigentü­icht persônlicher

. 3. Zahlung. StUndung~Erlass. Sicherheitsleistung

§ 122(1) Zahlungen kônnen, sofern nichts anderes

vorgeschrieben ist oder im einzelnen FaU aus­drücklich Barzahlung verlangt wird, einemPostsch~ck- oder Bankkonto dès Empfangs­berechtlgten überwiesen werden. Alle Steuer­iimter müssen ein Postscheck- oder Bankkontohaben. In Steuerbescheiden und Zahlungs­aufforderungen ist das Postscheck- oder Bank­konto der zum Empfang berechtigten Stelleanzugeben. WeI' Zahlung von einer Steuer­behôrde fordert, solI, wenn el' ein Postscheck­oder Bankkonto hat, dies gleichfalls angeben.

(2) Barzahlungen an Steuerbehôrden sindbei der zustandigen Kasse zu leisten oder ihrdurch die Post zu übersenden. Barzahlungender Steuerbehôrden sind an der Kasse der Be-'hôrden oder an der in der Benachrichtigung

, bezeichneten Stelle in Empfang zu nehmen.(3) Der Finanzminister bestimmt, untel'

"l'{elchen Bedingungen durch Scheck gezahltwerden kann.

(4) ~osten, die lediglich durch bargeldlose,q,l?erwelsung entstehen, dürfen nicht nachge­f9~dert oder angerechnet werden. Kosten, diedadurch entstehen, dass die Steuerbehôrdeeiriem Steuerpflichtigen, der mit einer Zah­lr~~g im Rückstand ist, eine Postnachn~hmez,y?ehen lasst, hat der Steuerpflichtige zu tragen.

. § 123(1) Schuldet. ein .Steuerpflichtiger mehrere

~~huldbetrage (Steuern oder andere steuer­~~f"~tliche Geldleistungen) und reicht bei frei­'Y.~,lJ.iger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zurT.flgung. samtlicher Schulden aus so wird die~5.H~d getilgt, die der Steuerpfli~htigebei der~ahlung bestimmt.

,',.;((2) .Trifft der Steuerpflichtige keine Bestim-·. mling, .so wird e~ne Zahlung, die die Haupt­

schulden nebst Zmsen und Kosten nicht voll­standig deckt, zunachst auf die Kosten dann.auf die Zinsen und zuletzt auf die Hau~tschul-

27

den. ver~echnet.Jedochgehen Geldstrafen (ein­schliesslich' Ordnungstrafen und Erzwingung"strafen) allen sonstigen Schulden VOl'.

. . (3) . Ist der Steuerpflichtige mit mehrerenHauptschulden im Rückstand, so werden ausdem. gezahlten Geldbetrag, soweit el' nicht aufGeldstrafen, Kosten und Zinsen zu verrechnenist (Absatz 2),. zunâchst die Realsteuern ge­tilgt, sofern deren Erhebung dem Steueramtübertragen worden ist. Werden die Realsteuernfür Rechnung verschiedener ôffentlichrecht­licher Kôrperschaften erhoben, so wird untel'den auf diese Steuern entfallenden Schuldendie früher fallig gewordene Schuld VOl' derspater fallig gewordenen, gleichzeitig fàllig ge­wordene Schulden werden anteilmassig getilgt.S~tz 2 gilt nicht, wenn der gezahlte Betragrncht hôher ist aIs zehn Rm. (100 Fr.); in die­sem FaU bestimmt das Steueramt, welche derauf die Realsteuern entfallenden Schuldengetilgt ·wird. . .

(4) Wird durch die Verrechnung nach Ab­satz 3 der gezahlte Betrag nicht aufgebrauchtsa bestimmt das ~teueramt, welche Haupt~schuld aus dem verbleibenden Betrag zuerstgetilgt wird. :pies gilt nicht, wenn die Schuld­betrage für Rechnung verschiedener ôffent­lichrechtlicher Kôrperschaften erhoben wer­den und der verbleibende Betrag (Satz 1) zehnRm.(lOO Fr.) übersteigt; in diesem Fall wirddie früher fallig gewordene Schuld VOl' derspiHer fàllig gewordenen, gleichzeitig fàlligg.ewordene Schulden werden anteilinassig ge­tilgt.

§ 124Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, gegen

Steueransprüche mit unbestrittenen oder rechts­kraftig festgestellten Gegenansprüchen aufzu­rechnen.

§ 125Bestehen zwischen dem Steuerpflichtigen

und dem Steueramt Meinungsverschiedenheitendarüber, ob eine Zahlungsverpflichtung er­loschen ist, so hat das Steueramt dem Steuer-

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..

nalbe.SpI

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be:tergelnel

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Verpfândung eines Guthabens bei einerinliindischen ôffentlichen oder unter ôf­fentlicher Aufsicht stehenden Sparkasse,wenn sie von der zustandigen Beharde....... : .... zur Anlegung von Mün­delgeld für geeignet erklart ist, unterÜbergabe des Sparkassenbuchs und einerBescheinigung der Sparkasse, dass ihrdie ,Verpfandung vom Verpfandendenmitgeteilt worden ist,

6 .7.8.

g.la.

§ 132(1) Eine Sicherheit kann der Steuerpftichtige

nach seiner Wahl leisten durch1. Hinterlegung von Geld,2. Hinterlegung von Schuldverschreibun-

gen des Staates .3 .4. Hinterlegung von Schuldverschreibun­

gen, deren Verzinsung der Staat ge­wahrleistet hat,

5. Hinterlegung von inliindischen Pfand­briefen und sonstigen von einer inlan­dischen kommunalen Kôrperschaft oderder Kreditanstalt einer solchen Karper­schaft ausgestellten Schuldverschreibun­gen, wenn die Wertpapiere für geeignetzur Anlegung von Mündelgeld erklartworden sind,

(2) Für Steuern, die nicht Staatssteuern sind,stehen die im Absatz 1 bezeichneten Befugnisseden ôffentlichrechtlichen Kôrperschaften zu,fUr deren Rechnung die Steuern erhobenwerden. 1

(3) Für die Grundsteuer kann der Finanz­minister mit Zustimmung des Innenministersfur bestimmte Arten von Fallen Richtlinienaufstellen, nach denen die Grundsteuer ganzoder teilweise zu erlassen ist. . .

(4) Die Befugnisse, die sich aus den Ab­satzen 1 und 2 ergeben, kônnen dem Steuer­direktor oder den Steuerkontrollstellen über­tragen werden.

§ 129

pftichtigen auf Antrag einen schriftlichen Be­scheid (Abrechnungsbescheid) zu erteilen.

§ 128Gestrichen

§ 126Gestrichen

§ 127(1) Zahhmgen von Steuern und sonstigen

Geldleistungen kônnen gestundet werden, wennihre Einziehung mit erheblichen Hiirten für denSteuerpftichtigen verbunden ist und der An­spruch durch die Stundung nicht gefahrdetwird. Die Stundung solI in der Regel nurgegen Sicherheitsleistung gewiihrt werden.

(2) Die Steuerkontrollstelle kann, wenn ihrdie Erhebung einer Realsteuer übertragenwo'rden ist, dem Steuerpftichtigen die Stun­dung der Realsteuer insoweit nicht versagen,ais die steuerberechtigte Gemeinde sich derSteuerkontrollstelle gegenüber mit der Stundungeinverstanden erklart hat. *)

§ 130Steuern dürfen niedergeschlagen werden,

wenn feststeht, dass die Beitreibung keinenErfolg haben wird oder wenn die Kosten derBeitreibung ausser Verhaltnis zu dem Betragstehen.

28

§ 131(l) Der Finanzminister kann fur einzelne

Fâlle (auch für eine Mehrheit von einzelnenFallen, wie bei Unwetterschiiden oder son­stigen Notstanden) Staatssteuern, deren Ein­ziehung nach Lage des einzelnen Falls unbilligware, gans oder zum Teil erlassen oder iJ;l sol­chen Fallen die Erstattung oder Anrechnungbereits entrichteter Staatssteuern verfügen.

Bemerkung: Bez. der Gewerbesteuer ab 1.4.43 nichtmehr verwendbar. (D.StZ 43 S. 163.)

1 :

, 1

1

l 'II"

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§ 136

Staatssteuern sind,.chneten Befugnisse~arperschaften zu,Steuern erhoben

kaon der Finanz­:les IonenministersFallen RichtlinienGrundsteuer ganz

sich aus den Ab­lnnen dem Steuer­mtrollstellen über-

1er SteuerpflichtigeurchId,chuldverschreibun-

chuldverschreibun­ng der Staat ge-

landischen Pfand­l von einer inlan­Karperschaft oder,:r solchen Karper-,chuldverschreibun-'apiere fur geeignett1ündelgeld erkliirt

uthabens bei einer 1

len oder unter af­:henden Sparkasse,.standigen Behardelegung von Müo-.erkliirt ist, unter

senbuchs und einer 'parkasse, dass ihrm Verpfandenden

11. Verpfandung von Fo'rderungen,' für dieeine Hypothek an einem inlandischenGrundstück besteht, .

12. Bestellung von Hypotheken, an inlan­dischen GrundstÜcken. '

(2) .Mit den We'rtpapiere~ sind die Zins-,Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheinezu hinterlegen.

(S) Statt der Verpfàndung genügt Abtretungzur Sicherheit.

(4) Ein unter Steuerverschluss befindlichesLager steuerpilichtiger Erzeugnisse gilt aIs ge­nügende Sicherheit für die darauf lastendeSteuer.

§ 133

§ 134Hypothekenforderungen, .

. . . . . . . . .. sind zur Sicherheitsleistung nurgeeignet, 'wenn sie den Voraussetzungen ent-sprechen, unter denen Münde1-geld ln Hypothekenforderungen, .. ~ .' ange1egt werden darf.

§ 135Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,

bëiiiIhmt der Finanzminister, zu welchen Wer­ten die im § 132 Absatz 1 Ziffern 2 bis 12 auf­gefùhrten Gegenstande aIs Sicherheit anzu­nehmen sind.

ri-jJ" .

'. " fnwieweit der Pilichtige in anderer WeiseIjla.ch.'seiner Wahl Sicherheit leisten kaon ins­bêso'ndere durch Wechse1 und Zahlun~sver­sprechen, die von zahlungsfahigen Personen~usgestellt worden sind, oder durch taugliche:ai!igen, bestimmt der Finanzminister.

29

§ 137Andere aIs die in den §§ 132 bis 136 bezeich­

neten Werte kann die Steuerkontrollstelle nach. ihrem' Ermessen ais Sicherheit aonehmen. Vor­zuziehen sind Vermagensgegenstande, die gras­sere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auchausserordentlicher Verhaltnisse ohne erheb­liche Schwierigkeit und innerhalb angemesse­ner Frist verwertet werden kaonen.

§ 138Ist die Leistung von Sicherheiten der in den

§§ 132 bis 137 bezeichneten Art in der dortgeforderten Forro für den Steuerpfl.ichtigen mitHarten verbunden, so darf sich die Steuer­kontrollstelle mit anderen Sicherungen be­gnügen, zum Beispie1 mit der Annahme vongesperrten Sparkassenbüchern, Versicherung­scheinen oder Hypothekenbriefen.

§ 139Mit der Hinterlegung erwirbt der Staat ein

Pfandrecht am hinterlegten Ge1d oder denhinterlegten Wertpapieren oder; weon dasGeld oder die Wertpapiere in das Eigentum desFiskus oder der aIs Hinterlegungstelle bestimm­ten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an derForderung auf Rückerstattung.

§ 140Wer nach den §§ 132, 136 und 137 Sicherheit

geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit odereinen Teil davon durch eine andere nach den§§ 132 und 136 geeignete Sicherheit zu ersetzen.

§ 141Wird eine Sicherileit unzureichend, so ist sie

zu erganzen, oder es ist anderweitige Sicher­heit zu leisten.

§ 142Gestrichen

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Il

30

4. Verjiihrung

§ 143Die Ansprüche des Steuerberechtigten aus

Steuergesetzen unterliegen der VeIjahrung.*)

§ 144

§ 145

§ 146

§ 147

§ 148

§ 149

II. Erstattungs- undVergütungsansprüche

§ 150(1) Kann die Rückzahlung entrichteter

Steuern verlangt werden, so genügt zur Gel­tendmachung des Anspruchs, dass der Antragrechtzeitig schriftlich oder mündlich bei einerSteuerkontrollstelle gestellt wird. Diese hat'ihn der zustandigen Stelle zu übermitteln.

(2) Wird ein Erstattungsanspruch abgelehnt,so ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheidsol1 eine Belehrung enthalten, welches Rechts­mittel zulassig ist und binnen welcher Frist undbei welcher Behôrde es einzulegen ist.

§ 151Wird eine Steuerfestsetzung durch Aufhe­

bung, Rücknahme oder Anderung 'des früher

*) voir arrêté gr.-d. du 29. ID. I946 et loi du27. noveD1bre I933.

erlassenen Bescheids berichtigt, so ist, was zuUnrecht gezahlt ist, zurückzuzahlen. Der An­spruch auf Erstattung erlischt, wenn er nichtbis zum Schluss des Jahrs, das auf die Berich­tigung folgt, geltend gemacht wird.

§ 152(1) Ist eine Steuer zu Unrecht beigetrieben,

weil der Steueranspruch erloschen oder ge­stundet war, oder das Zwangsverfahren gegenden, gegen den es gerichtet war, nicht hatteerfolgen 'dürfen, oder ist eine Steuer doppelt

, bezahlt, so ist der zu Unrecht gezahlte Betragzu erstatten.

(2) Das gleiche gilt:1. wenn eine Steuer für Rechnung eines

Steuerpflichtigen ohne Mitwirkung desSteuerpflichtigen oder seines Vertreterszu Unrecht entrichtet worden ist,

2.. wenn eine nicht festgesetzte Verkehr­steuer zu Unrecht entrichtet worden ist.

(3) Der Anspruch auf Erstattung erlischt,falls nichts anderes bestimmt ist, wenn er nichtbis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf dieEntrichtung folgt, geltend gemacht wird.

§ 153Wo ausser den Fallen der §§ 151 und 152

Erstattungsansprüche aus Rechtsgründen zu­gelassen sind, erlôschen sie, fans nichts anderesbestimmt ist, wenn sie nicht bis zum Schlussdes Jahrs geltend gemacht werden, das auf dasJahr folgt, in dem die Ereignisse, die den An­spruch begründen, eingetreten sind.

§ 154(1) Die Ausschlussfrist für die Geltend­

machung eines Erstattungsanspruchs liiuft nicht,solange der Berechtigte innerhalb der letztensechs Monate durch hôhere Gewalt oder des­halb verhindert ist, den Anspruch gdtend zumachen, weil er geschaftsunfahig ist und keinengesetzlichen Vertreter hat.

(2) Gehôrt der Anspruch zu einem Nachlass,so erlischt er nicht vor Ablauf von sechs Mona-'

ten,angerlass e

Watungs'gefofl

Wagilt, ;derersetzer

(1)einesondeVerginichtbis zwerd(hatte

(2)156

Di(stattuwirks,behôIschiecQung

,sprucim Si:

Page 31: AO1949NKL

igt, so ist, was zumzahlen. Der An­ht, wenn er nichtlas auf die Berich­lt wird.

recht beigetrieben,rloschen oder ge­19sverfahren gegent war, nicht hiittene Steuer doppelt:ht gezahlte Betra~

r Rechnung einese Mitwirkung dès: seines Vertretersworden ist,tgesetzte Verkehr­richtet worden ist.~rstattung erlischt,: ist, wenn er nicht:rjahrs, das auf dieemacht wird.

:r §§ 151 und 152~echtsgründen zu­fails nichts andereslt bis zum Schlussverden, das auf das~nisse, die den An­en sind.

ten, nachdem die Erbschaft von den' Erben.angenommeIi oder Konkurs. über den Nach­lass erôffnet worden ist.

.§ 155Gestrichen

§ 156Was zur Tilgung eines erloschenen Erstat­

tungsanspruchs geleistet ist, kann nicht zurück­gefordert werden.

§ 157. Was fur die Erstattung gezahltèr Steuerngilt, gilt entsprechend fur die Erstattung an­q.erer GeldIeistungen, die nach den Steuerge~

setzen entrichtet worden sind.

§ 158(1) Gewahren Steuergesetze in Fallen, wo

eine ·Steuer entrichtet worden ist, unter be­sonderen Voraussetzungen einen Anspruch aufVergütung, sa kann dieser. Anspruch, soweit

. 'nich~, andere Fristen vorgeschrieben sind, nurbis zum Ablauf des Jahrs geltend gemacht

'. 'Yie!.d~p, das auf das J ahr folgt, in dem er zuersth~tte geltend gemacht werden kônnen.

'. (2) Der § 150 Absatz 2 und die §§ 154 und1'56 gelten entsprechend. .

/.' ~

31

Zweiter Abschnitt

Ermittlung und Festsetzungder Steuer

Erster Unterabschnitt

Pflichten der. Steuerpflichtigenund anderer Personen

J. AllgeD1eine Vorschrüten

§ 160

(1) Wer nach anderen Gesetzen aIs denSteuergesetzen Bücher und Aufzeichnungenzu flihren hat, die für die Besteuerung vonBedeutung sind, hat die Verpflichtungen, dieihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auchim Interesse der Besteuerung zu erfùllen.

(2) *) Wer nach den bei der Ietzten Veran­Iagung getroffenen Feststelll1ngen Reinein­künfte gehabt hat, die eine gewisse vom Fi­nanzminister zu bestimmende Grenze über-

. schreiten, ist verpflichtet, seine Einnahmenund Ausgaben fortlaufend aufzuzeichnen undalljahrlich eine Zusammenstellung über seinVermôgen anzufertigen. Von dieser Verpflich­tung kann die Steuerkontrollstelle für einzelneFalle Erleichterurigen widerruflich (§ 161 Ab­sat:z 2 Satz 2) bewilligen.

§ 161**

, '. bie Abtretung oder Verpfandung eines Er­. s~}t,ungs- oder Vergütungsanspruchs ist nur~~~m, wenn sie der. Glaubiger der Steuer­

- D",~9x:de anzeigt, die über den Anspruch ent-sEweden oder Zl1 entscheiden hat.. Bei Pfân­

'4}.!;pg:.. ein:s. E~stattungs- oder. V~rgütungsan­,s:f>.9fchs gllt d1ese BehOrde aIs DrittschuIdner: itp Sinn .: : clet Ziviiproz~sordnung.

für die Geltend­LSpruchs Iauft nicht,lerhalb der Ietzten: Gewalt oder des­lSpruch geltend zuàhig ist und keinen' ,

zu einem Nachlass,uf von sechs Mona-' ,

1.

, ..~ .'§ 159

(1) Ausserdenen, die unter die Vorschrift des'§ 160 fallen, sind die folgenden U n:terilehmerund Unternehmen zur Führung von Büchem'oder Aufzeichnungen nach naherer 'Massg-abe'

. der folgenden Vofschriften verpflichtet:

*) Hinweis auf die Verordnung zur Durchfùhrung des§ 160 Absatz 2 der Abgabenordnung vom 24. Mar.z 1932.

**) Hinweis 'atir die Verordnung zur Führung .d'nesWareneingangsbuchs vom 20. Juriiî935 und die Wàren~'ausgangsverordnung vom 20. Juni 1936.

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32

1. Für Zwecke der Besteuerung nach demEinkommen, dem Ertrag und dem Ver­mogen sind die Unternehmer und Un­tern~hmen, die nach den b~i der ·letztenVeranlagung getroffenen Feststellungenentwedera) Gesamtumsatz (einschliesslich des

steuerfreien Umsatzes) von mehr aIs200000 Rm. (2000000 Fr.) oder

b) Betriebsvermogen von mehr aIs 50000Rm. (500000 Fr.) oder

c) land-' und forstwirtschaftliches Ver­mogen von mehr aIs 100 000 Rm.(l 000 000 Fr.) oder

d) Gewerbeertragvonmehrals 12000Rm.(120000 Fr.) oder

e) Einkünfte aus Land- und Forstwirt­schaft von mehr aIs 12 000 Rm.(120000 Fr.)

gehabt haben, verpflichtet, Bücher zuführen und auf Grund jahrlicher Be­standsaufnahmen regelmassig Abschlüssezu machen.

2. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind dienach dem V msatzsteuergesetz steuer­pflichtigen Vnternehmer und Vnterneh­men verpflichtet, zur Feststellung derEntgelte Aufzeichnungen zu machen.

. Aus den Aufzeichnungen muss zu ersehensein, wie sich die Entgelte auf die Dm­satze, für welche verschiedene Steuersatzebestehen, verteilen. Die naheren Be­stimmungen trifft der Finanzminister

(2) Die Steuerkontrollstelle ist berechtigt,unter Abweichung von den Vorschriften desAbsatzes 1 für einzelne Fille Erleichterungenzu bewilligen. Eine solche Bewilligung kannjederzeit zurückgenommen werden, auch wenndies bei der Bewilligung nicht vorbehaltenworden ist.

§ 162(1) Wer nach den Vorschriften der §§.160 Und

161 oder sonst nach den Steuergesetzen Bücherzu führen oder Aufzeichnungen zu machenhat, 5011 die folgenden Vorschriften. beachten.

~_......_-------

(2) Die Eintragungen in die Bücher sallenfortlaufend, vollstandig. und richtig bewirktwerden. Der Steuerpflichtige solI ..sich einerlebenden Sprache und der Schriftzeichen einersolchen bedienen.

(3) Geschaftsbücher sallen keine Konten ent­haIten, die auf einen falschen oder erdichtetenNamen lauten.

(4) Die Bücher sallen, soweit es geschafts­üblich ist, gebunden und .Blatt fur Blatt oderSeite fur Seite mit fortlaufenden Zahlen ver­sehen sein.

(5) An Stellen, die der Regel nach zu be­schreiben sind, sallen keine leeren Zwischen­raume gelassen wërden. Der ursprüngliche In­haIt einer Eintragung solI nicht mittels Durch­sreichens oder auf andere Weise unleserlich ge­macht, es solI nicht radiert, auch sallen solcheVeranderungen nicht vorgenommen werden,deren Beschaffenheit es ungewiss lasst, ob siebei der ursprünglichen Eintragung oder erstspater vorgenommen sind.

(6) In Bücher solI, wo dies geschaftsüblichist, mit Tinte eingetragen werden. Tragt- derSteuerpflichtige nach vorlaufigen Aufzeich­nungen ein, sa solI er diese aufbewahren. Belegesallen mit Nummern versehen und gleichfallsaufbewahrt werden.

(7) Kasseneinnahmen und -ausgaben sallenim geschaftlichen Verkehr mindestens taglichaufgezeichnet werden.

(8) Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweitsie für die Besteuerung von Bedeutung sind,

.auch die Geschaftspapiere und die sonstigenVnterlagen sallen zehn Jahre aufbewahrt wer­den; die Frist lauft yom Schluss des Kalender­jahrs an, in dem die letzte Eintragung in dieBücher und Aufzeichnungen gemacht ist oderdie Geschaftspapiere oder die sonstigep. Vnter­lagen entstanden sind.

(9) Die Steuerkontrollstelle kann prüfen, obdie Bücher und. Aufzeichnungen fortlaufend,vollstandig und formell und sachlich richtiggeführt. werden. Die Prüfung ist auch insoweitzulassig, aIs es sich nicht l1m die Verhaltnisseder Personen oder Dnternehmen, deren Büchergeprüft werden, sondern um die Aufklarung der

"

Verhaim Dgestan. (10)]ahrefung (oder ~

untenVerhaerunghat jefolgteJdie. Zl

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(1)erdiclein KmenoderhintelSchliefür d,kontr'nahm

(2)Annaoder'Schliedie Sdem.des 1

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(3)schrif

Page 33: AO1949NKL

die Bücher sollen1 richtig bewirkt'e sol1 -sich einer­chriftzeichen einer

keine Konten ent­l oder erdichteten

weit es geschafts­att fUr Blatt oderaden Zahlen ver-

egel nach zu be­leeren Zwischen-.ursprüngliche In­:ht mittels Durch­ise unleserlich ge­lUch sollen solche:nommen werden,:wiss lasst, ob sieragung oder erst

~s geschaftsüblicherden. Tragt derufigen Aufzeich­"bewahren. Belege "­:n und gleichfalls

1.

-ausgaben sollenlindestens taglich

ngen und, soweitBedeutung sind,

nd die sonstigenaufbewahrt· wer­

lSS des Kalender­:intragung in diegemacht ist odersonstigen U nter-

kann prüfen, ob1gen fortlaufend,

sachlich richtigist auch insoweitdie Verhaltriisse

en, deren Bücher.e Aufklarung der

Verhaltnisse von Arbeitnehme~'n . handdt; die.im Dienst der Personen eider Unternehmen'gestanden haben oder stehen:

(10) Grossbetriebe sind rnindestens alle dreiJahre einmal einer ordentlichen Betriebsprü­fung durch entsprechend vorgebildete Beatnteoder Sachverstandige der Steuerverwaltung zuunterwerfen. Die Prüfung hat sich auf alleVerhaltnisse zu erstrecken, die für die Besteu­erung von Bedeutimg sein kônnen. Die Prüfunghat jeweils den Zeitraum bis zu der zuletzt er­folgten Prüfung zu umfassen; bei Betrieben,die zum erstenmal einer Betriebsprüfung un­terworfen werden, bestimmt der Finanzrnirusterden Zeitraum, über den sich die Prüfung zuerstrecken hat. AIs Grossbetriebe gelten Betriebedie nach den U nterscheidungsmerkmalen deramtlichen Betriebstatistik aIs solche anzusehensind.

§ 163(1) Niemand darf auf einen falschen oder

erdichteten Namen für sich oder einen anderenein Konto errichten oder Buchungen vorneh­men lassen, Wertsachen (Wertpapiere, Geldoder Kostbarkeiten) offen oder verschlossenhinterlegen oder verpfanden oder sich einSchliessfach geben lassen. Das Verbot gilt auchfür den eigenen Geschaftsbetrieb. Die Steuer­kontrollstelle kann in einzelnen Fallen Aus­nahmen gestatten." '(2) Wird die Errichtung eines Kontos, die

.4nnahme von Wertsachen zur Hinterlegung'o'êler Verpfandung oder die Überlassung einesSdhliessfachs beantragt, sa hat sich die Bank,di,e Sparkasse, der Kaufmann oder weI' sonstdem Antrag entsprechen will, über die Person

. q~s Verfügungsberechtigten zu vergewissern.'. ~~r- und Zuname und Wohnung des Verfü­

.;~. 'gHngsberechtigten sind einzutragen, bei Frauen, '.: fl~ch' der Madchenname. Antragen, die für" ;, $àinmlungen oder dergleichen gestelllt werden,

7': ~i:s:t~ nur zu entsprechen, wenn bestimmte na-1 .~ 'Fg~liche oder juristische Personen aIs verfü-

.. "igungsberechtigt bezeichnet werden. . .',1 l~

, ;".;~(3) Stellt sich spater heraus, dass die Vor-sc~rift des ersten Absatzes verletzt ist, so dürfen

33

das Guthaben, die Wertsachen oder der In­haIt des Schliessfaches nur mit Z ustimmungder Steuerkontrollstelle an den Antragstelleroder seinen Rechtsnachfolger herausgegebenwerden; auch sonstige Verfügungen darüberbedürfen diesel' Zustimmung. WeI' vorsatzlichoder fahrlassig diesel' Vorschrift zuwiderhandelt,haftet, soweit dadurch Steueransprüche oderVerfallerklarungen vereitelt oder beeintrach­tigt werden.

§ 164(1) WeI' Rechte, die auf seinen Namen lauten

oder Wertsachen, die el' besitzt, aIs Treuhander,Vertreter eines andern oder Pfandglaubiger zuhaben behauptet, hat auf Verlangen nachzu­weisen, wem die Rechte oder Wertsachen ge­hôren, oder dass sie ihm rucht gehoren; andern­falls sind sie ihm zuzurechnen. Das Recht derSteuerkontrollstelle, den Sachverhalt zu el"mitteln, bleibt unberührt.

(2) Die Vorschrift gilt entsprechend, wennRechte auf Namen mehrerer Personen lauten,und diese berechtigt sind, gemeinschaftlich oderallein über die Rechte zu verfügen.

§ 164aVerbot des geschaftsIDassigenHinweises auf die Moglichkeit

von Steuerersparungen

Es ist verboten, geschaftsmassig in Angebotenoder Aufforderungen, die an einen grôsserenPersonenkreis gerichtet sind, darauf hinzu­weisen, dass bei Geschaftsabschlüssen in be­stimmter Weise ausser dem geschaftlichenZweck noch Ersparungen oder Vorteile. bei derBesteuerung erreicht werden konnen.

,§ 165(1) Eine Personenstands- und Betriebsauf­

nahme findet in der Regel jahrlich statt.(2) Die Art und den Umfang der Erhebun­

gen bestimmt der Finanzrniruster durch Ver·waltungsanordnung. Er kann insbesondere Aus-

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~Il'

34

nahmen von Absatz 1 durch Verwaltungsan­ordnung zulassen. Er kann auch den Steuer­direktor ermachtigen, derartige Ausnahmendurch Verwaltungsanordnung zuzulassen.

(3) Die Personenstandsaufnahme erstrecktsich nicht auf diejenigen Angehorigen derLuxemburgischen Armee, der Polizei und derGendarmerie, die in Mannschaftsraumen mili­tarischer oder. polizeilicher Dienstgebaude ............. , untergebracht sind und keine an­dere Wohnung haben.

§ 165a(1) Die Personenstands- und Betriebsauf­

nahme liegt den Gemeindebehorden ob. Siewerden dabei als Hilfstellen der Steuerkon­trollstellen tatig und haben daher die gleichenBefugnisse wie die Steuerkontrollstellen, ins­b~sondere das Recht zur Anwendung vonZwangsmitteln.

(2) Die Gemeindebehorden sind berechtigt,mit der Personenstands- und Betriebsaufnahmebesondere Erhebungen zu verbinden, die ge­meindlichen Zwecken dienen. Für solche Er­hebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

§ 165b(1) Die Grundstücksbesitzer haben bei der

Durchführung der Personenstands- und Be­triebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben ins­besondere die Personen anzugeben, die aufdem Grundstück eine Wohnung oder eineBetriebstatte, Lagerraume oder sonstige Ge-schaftsraume haben. .

(2) Die Haushaltsvorstande haben über diePersonen, die zu ihren Haushalten gehoren(einschliesslich der U ntermieter und der ScWaf­stellenmieter), diejenigen Angaben zu machen,die fur Zwecke der Personenstands- und Be­triebsaufnahme up.d etwaiger sonstiger Erhe­bungen (§ 16Sa Absatz 2) verlangt werden (ins­besondere Angaben über Geburtstag,' Ge­burtsort, Religion und Beruf). Die Unte'rmieterund ScWafstel1enmieter sind verpflichtet, deuHaushaltsvorstanden die erforderlichen An­gaben zu machen.

(3) Die Inhaber von Betriebstatten und Lager­raumen haben über den Betrieb, der in denBetriebstatten oder Lagerraumen ausgeübtwird, diejenigen Angaben zu machen, die fürZwecke der Personenstands- und Betriebsauf·nahme und etwaiger sonstiger Erhebungen(§ 16Sa Absatz 2) verlangt werden (insbeson­dere Angaben über Art und Grosse des Betriebsund über die Betriebsinhaber).

§ 165c(1) Wer nach den Bestimmungen, die das

polizeiliche Meldewesen regeln, zu einer Per­sonalmeldung . (einer Meldung über Zuzug,Umzug oder Wegzug) verpflichtet ist, hat dieMeldepfiicht auch im Interesse der Besteu­erung zu erfùllen.

(2) Die Voraussetzungen und der Umfangdiesel' Meldepflicht und die Form der Mel­dungen werden durch eine Verordnung ge­regelt, die der Innenminister im Einverneh­men mit dem Finanzminister erlasst. Bis zumInkrafttreten einer solchen VerordnÙllg be-wendet es bei der bisherigen ( )Regelung. .

§ 165d(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche

Personen sind, haben der zustandigen Steuer­kontrollstelle (§ 73a Absatz 6) diejenigen Er­eignisse zu melden, die hinsichtlich einerSteuer vom Einkommen, vom Ertrag, yomVermogen oder vom Umsatz die personlicheSteuerpflicht begrunden, andern oder be­endigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaft­lichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb odereine Betriebstatte eroffnet oder eine sonstigeselbstandige Erwerbstatigkeit beginnt, hat diesder Steuerkontrollstelle zu melden, in derenBezirk der Betrieb oder die Betriebstatte eroff­net. oder ~ie Erwerbstatigkeit begonnen wird.

.(3) Die Meldungen (Absatze 1 und 2) sindbinnen zwei Wochen (seit dem meldepfiichti-gen Ereignis) zu erstatten. .

(4)dungMeleweitkontJ

(1)aberfristeinebeMstancUnviSteUldassverpJSteu

(2)einegungwen<spric(gegtzuze:

(3)oderwar,für 'TeilSteuzuze:tenersta

(4;

1

(1:nad:bestilungdieSteugabe

Page 35: AO1949NKL

:bstâtten'und Lager­~etrieb, der in denrraumen ausgeübtm machen, die für 1

;- und Betriebsauf­,tiger Erhebungen. werden (insbeson-Grosse des Betriebs

Jer).

immungen, die das?;eln, zu einer Per­hmg über Zuzug,Iflichtet ist, hat die:eresse der Besteu-

und der Umfangie Forro der Mel­e Verordnung ge­.ter im Einvemeh­:er erlasst. Bis zuml Verordnung be-'en ( :- 0-

nicht natürliche:ustandigen Steuer-; 6) diejenigen Er- :hinsichtlich einer

vom Ertrag, voml.tz die persônliche.:andern oder be-

nd forstwirtschaft­,lichen Betrieb oderoder eine sonstige.t beginnt, hat dies'melden, in derenBetriebstatte 'eroff­~it begonnen ·wird. i

itze 1 und 2) sind idem meldepflichti-.)

(4) Die 'Sû:uerkontrollstelle, der eihe Mel-·dung erstattet worden ist, t~ilt den InhaIt derMeldung anderen Steuerkontrollstellen inso­weit mit, aIs die Meldung fürandere Steuer­kontrollstellen von Bedeutung ist.

§ 165e(1) Wenn ein Steuerpflichtiger nachtraglich,

aber vor dem Ablauf der Steuerverjahrungs­frist erkennt, dass eine Steuererklarung odereine andere Erklarung, die er einer Steuer­hehorde abgegeben hat, unrichtig oder unvoll­~Ùi~dig ist, und dass die Unrichtigkeit oder:'(;Jhvollstandigkeit zu einer Verkürzung vonsteuereinnahmen führen kann, so ist er (ohnetisS' es einer besonderen Aufforderung bedarf)v'etpflichtet, dies unverzüglich der zustandigenSteuerbehorde anzuzeigen.

(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für dieeine Steuervergünstigung unter einer Bedin­gl!-ng gewahrt worden ist, in einer Weise ver­Wenaen will, die der Bedingung nicht ent­.spricht, hat dies vorher der Steuerkontrollstelle(g~gebenenfalls der zustandigen Hilfstelle) an­~lf'i~igen..W(~) Sind bei einem Gegenstand, der ganz'~~er jteilweise von der Grundsteuer befreit

·'.~';;:r" çl~e Vorausetzungen der Steuerbefreiung. .rürr~qdh ganzen Gegenstand oder für einen. ~~i:Irdes Gegenstands weggefallen, so hat der

'";'~§lkhbtpflichtige dies der Steuerverwaltung an­. ·zuz~igên. Die Anzeige ist binnen drei Mona­

·'~'èn·,1's.~ii: dem Wegfall der Voraussetzungen zuen.:fi'

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,~;, PHichten der SteuerpHichtigen

l' § 166~'nei Steuererklarungen (Erklarungen, die

Vorschrift der Gesetze oder Ausführungs­i:~mungen aIs Unterlage für die Feststel­.,. von Besteuerungsgrundlagen oder für.estsetzung einer Steuer dienen) hat der

·tpflichtige zu versichem, dass er die An­.eni"nach bestem Wissen und Gewissen ge­./

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macht hat. Die Erklarungen sind nach Formund lnhait so abzugeben, wie es die Steuer­kontrollstelle nach den Gesetzen und Ausfüh­rungs)Jestimmungen vorschreibt. Die Versiche­rung kann nach Anordnung der Steuerkon­trollstelle allgemein abgegeben werden. . .....

(Z) Bei der Ausfüllung von Vordrucken sindalle Fragen zu' beantworten. Die Fragen undAntworten sind so zu fassen, c;lass die Prüfung,was steuerpflichtig ist und was nicht, der Steu­erkontollstelle ermoglicht wird. In den Vor­drucken ist zu betonen, dass diese Prüfungder Steuerkontrollstelle, nicht dem Steuer­pflichtigen zusteht. Den Steuererklarungen sinddie Unterlagen beizufügen, die nach denGesetzen und Ausführungsbestimmungen ge­fordert werden. Wenn diese Unterlagen inBescheinigungen bestehen, die von anderer Seitezu erteilen sind, sind die beteiligten Stellenverpflichtet, sie auszustellen.

(3) Auf Verlangen haben die Steuerpflich­tigen auch bei anderen Erklarungen, Anmel­dungen, Anzeigen und Auskünften zu ver­sichem, dass sie die Angaben nach bestemWissen und Gewissen gemacht haben.

§ 167(1) Dem Steuerpflichtigen im Sinn der §§

166, 168 bis 174- steht gleich, wer verpflichtetist, eine Steuererklârung ab,zugeben.

(2) Soweit in den Steuergesetzen nichts an­deres bestimmt ist, ist zur Abgabe einer Steuer­erklarung jeder verpflichtet, der dazu von derSteuerkontrollstelle aufgefordert wird. Die Auf-,forderung kann durch offentliche Bekannt­machung erfolgen.

(3) Die Steuererklarungen fur die Einkom­mensteuer, Korperschaftsteuer, Gewerbesteuerund Umsatzsteuer sind, sofern nicht derFinanzminister etwas anderes bestimmt, biszum Ende des Monats Februar abzugeben:Die Steuerkontrollstelle kann verlangen, dassein Steuerpflichtiger, dessen Wirtschaftsjahrnicht mit dem Kalenderjahr zusarnp1enfâllt,die Steuererklarung spatestens zwei Monatertach Abschhiss des Wirtschaftsjahrs abgibt.

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(4) Die Steuerkontrollstelle kann die Steuer­erklarungsfrist in einzelnen Fallen verlangern.Sie kann bei laufend veranlagten SteuernSteuerpflichtigen, die eine umfangreiche Buch­führung haben, Fristverlangerung auch mitWirkung für die spateren Jahre bewilligen. DieBewilligung ist für die spateren Jahre jederzeitwiderruflich. Bei der Einkommensteuer, Ge­werbesteuer der natürlichen Personen, Vermô­gensteuer der natürlichen Personen und Umsatzsteuer darf die Frist nicht über den 30.J uni hinaus verlangert werden.

§ 168(1) Die Steuerpflichtigen kônnen die Steuer­

erklarungen schriftlich einreichen oder münd­lich VOl' der Steuerkontrollstelle abgeben.

(2) Wenn sie die Frist nicht wahren, kannihnen die Steuerkontrollstelle einen Zuschlagbis zu zehn yom Hundert der endgültig fest­gesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerkontroll­stelle hat den Zuschlag zu unterlassen oderzurückzunehmen, wenn die Versaumnis ent­schuldbar erscheint.

§ 169Wenn sich die Steuererklarungen auf Wert­

angaben zu erstrecken haben, und sich derWert nicht aus dem Nennbetrag, dem Kurs­wert oder aus Zahlungen ergibt, hat derSteuerpflichtige, soweit el' nicht den Wert zuschatzen hat, die Tatsachen anzugeben, dieel' zur Ermittlung des Werts beizubringenvermag.

§ 170(1) lm Fall des § 205 Absi:i.tze 1 und 2 hat

der Steuerpflichtige nach schriftlicher Mittei­lung der Punkte, über die el' sich aussern soll,VOl' der Steuerkontrollstelle zu erscheinen, wennel' nicht durch trifftige Gründe daran verhin­hindert ist. Er hat ihm wahrheitsgemass nachbestem Wissen 'und Gewissen Auskunft zugeben. Kann el' nicht aus dem GedachtnisAuskunft geben, so hat el' Schriftstücke undGeschâftsbücher, die ihm zUF Verfügung stehen,einzusehen und, soweit natig, Aufzeichnungendaraus zu entnehmen.

(2) Die Steuerkontrollstelle kann schriftlicheAuskunft verlangen.

§ 171(1) Auf Verlangen (§ 205 Absatze 1 und 2)

hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seinerSteuererklarung nachzuweisen. W 0 seine An­gaben zu Zweifeln Anlass geben, hat el' siezu erganzen, den Sachverhalt aufzuklarenund seine Behauptungen, soweit ihm diesnach den Umstanden zugemutet werdel;l. kann,zu beweisen, zum Beispiel den Verbleib vonVerm6gen, das el' früher besessen hat.

(2) Er hat. Aufzeichnungen, Bücher und Ge­schaftspapiere sowie Urkunden, die für dieFestsetzung der Steuer von Bedeutung sind,auf Verlangen (§ 207) zur Einsicht und Prü­fung vorzulegen.

§ 172(1) Steuerpflichtige, die Handelsbücher irn

Sinn des Handelsgesetzbuchs führ_en, hab,enauf Verlangen eine Abschrift ihrer unverkürz­ten Bilanzen mit Erlauterungen einzureichen.Wenn sie nach ihrer Buchführung eine Gewinn­und Verlustrechnung aufstellen, ist auch diesebeizufügen.

(2) Aus der Bilanz oder den ErlauterungensolI klar hervorgehen, wie Gegenstande des Ge­brauchs und Lagerbestânde bewertet undwelche Betrage darauf und auf zweifelhafteund uneinbringliche Forderungen oder sonstabgeschrieben worden sind.

(3) Wenn Ausgaben für Anlagen aIs Unkostengebucht sind, ist d<::r Betrag in den Erlaute­rungen anzugeben.

(4) AIs Schuldposten dürfen Verpflichtungenaus Bürgschaften, Gefalligkeitsakzepten unddergleichen in' der Bilanz nul' aufgeführt wer­den, wenn die Rückgriffsrechte berücksich­

.tigt sind.

§ 173(1) Di~ Bearnten der Steuerkontrollstellen

und ihre Beauftragten kannen Grundstückeund. Raurne der Steuerpflichtigen betrete.p.,

umnati,GescDieund

(2:Steulegeloder

(1:dassbehaerha

(2:troll.einelRichlichminesichesteht«lchbest(Diepflici

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(1)teiliggehôanpaTats:Aus\:Stewlungsind.bestenich1kanndie i:

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elle kann schriftliche

l)5 Absatze 1 und 2).lie Richtigkeit seiner~isen. Wo seine An­iS geben, hat el' sie.verhalt aufzukIarenl, soweit ihm dies~mutet werdep. kann,:1 den VerbIeib vonbesessen hat.~en, Bücher und Ge­unden, die für' die'On Bedeutung sind,r Einsicht und Pro-

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: Handelsbücher imuchs führen,. haben 'rift ihrer unverkürz­'ungen einzureichen.:ihrung eine Gewinn­:eIlen, ist auch diese

: den ErlauterungenGegenstande des Ge­nde bewertet undnd auf zweifelhaftelerungen oder sonst:1.Ullagen aIs U nkostenrag in den Erlaute-

~fen Verpflichtungen19keitsakzepten undnur aufgeführt wer­fsrechte berocksich~

Steuerkontrollstelleri!ônnen Grundstückê)fiichtigen betretenj

um im Steuerinteresse an Ort. und' Stelle .nôtige Abschatzungen innerhalb der übIichenGeschaft- oder Arbeitstunden vorzunehmen.Die Steuerpfiichtigen haben ihnen jede Auskunftund Nachweisung zu erteiIen, deren sie bedürfen.

(2) Wertsachen (§ 163 Absatz 1) hat derSteuerpflichtige auf' Verlangen (§ 209) vorzu­legen und Einsicht in die Behaltniss.e zu gewahrenoder zu verschaffen, in denen el' sie verwahrt.

§ 174(1) Die SteuerkontroIlsteIle kann verlangen,

dass der Steuerpflichtige Tatsachen, die el'behauptet, durch Versicherung an Eides Statte;~arte (§ 209).

,(2) Die Versicherung ist dem Steuerkon­trplleur-Steuerinspektor abzugeben. Diesel' zieht

.einen Schriftführer zu. Die Tatsachen, derenRiçhtigkeit versichert werden soIl, sind schrift­lich festzustellen und dem Steuerpflichtigenmindestens eine Woche var Abgabe der Vero'sicherung mitzuteilen. Die Versicherung be­steht darin, dass der Steuerpfiichtige erklart:«lch versichere an Eides Statt, dass ich nachbestem Wïssen die reine Wahrheit gesagt habe.»Die Niederschrift ist vorzulesen; der Steuer-

-pflichtige hat sie zu unterschreiben.'(3) Die Versicherung an Eides Statt kann

nfchi nach § 202 erzwungen werden..";.>1

.r m. PHichten anderer Personen zu.; ~ Â.~iskunft, Einsichtgewahrung und"~. ::~ Gutachten

. § 175(1) Auch weI' rÏicht aIs Steuerpflichtiger be­

.-teiijgt ist, hat mit Ausnahme der aIs nahe An­~-itJ:iorige bezeîchneten Personen (§ 10 Steuer­,. \"aI!pass:ungsgesetz) der Steuerkontrollstelle über

. çl]:en Auskunft zu erteilen, die für die·.ung der Steueraufsicht oder in einem

eJ:<:;rmittlungsverfahren für die FeststeI­-{Ivan Steueransprochen von Bedeutung--Die Auskunft ist wahrheitsgemass nachID: Wissen und Gewissen zu erteiIen. WeI'

t;J. aus dem Gedachtnis Auskunft geben"·hat Schriftstücke und Geschâftsbücher,m zur Verfügung stehen, einzusehen und,

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soweit nôtig, Aufzeichnungen daraus zu ent­nehmen. Die Auskunft ist nach Form und In­haIt sa zu erteiIen, wie es die Steuerkontroll­stelle nach den Gesetzen und Ausführungsbe­stimni.ungen vorschreibt.

(2) Die Auskunft solI, soweit dies durchführ­bar ist und nicht aus besonderen GründenAbweichungen geboten sind, schriftlich erbetenund erteilt werden; die Steuerkontrollstellekann jedoch das Erscheinen des Auskunfts­pfiichtigen anordnen.

(3) Wenn von Behôrden, von Verbanden undVertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen,von geschaftlichen oder gewerblichen U nter­nehmungen, GeselIschaften oder AnstaItenAuskunft begehrt wird, ist das Ersuchen, fallsnicht bestimmte Personen aIs Auskunftsper­sonen in Frage kommen, an den Vorstand oderdie Geschafts- und Betriebsleitung zu richten.

§ 176In den Fallen des § 175 kann der Befragte

die Auskunft auf Fragen verweigern, derenBeantwortung ihm selbst oder einem Angehô­rigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehenwürde.

§ 177(1) Die Auskunft kônnen ferner verweigern:

1. Verteidiger und RechtsanwaIte, soweitsie in Strafsachen tatig gewesen sind,

2. Arzte über das, was ihnen bei Ausübungihres Berufs ~mvertraut ist,

3. Rechtsanwalte über das, was ihnen beiAusübung ihres Berufs anvertraut ist;

4. die Gehilfen der zu 1 bis 3 bezeichnetenPersonen hinsichtlich der Tatsachen, diesie in diesel' ihrer Eigenschaft erfahrenhaben.

(2) Diese Bestimmung findet auf die zu 3 und4 bezeichneten Personen insoweit keine An­wendung, aIs es s\ch um Tatsachen handeIt,die bei Beratung oder Vertretung in Steuer:'angelegenheiten zu ihrer Kenntnis gekommensind, es sei denn, dass es sich um Fragen handelt,deren Bejahung oder Verneinung ihre Auftrag­geber der Gefahr einer Strafverfolgung aus­setzen würde.

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§ 178Ein Geistlicher darf nicht über solche Tat­

sachen befragt werden, über die er nach Annah­me der Steuerkontrollstelle oder nach seinerVersicherung nicht aussagen kann, ohne diePflicht der Verschwiegenheit, die ihm aIs Seel­sorger obliegt, zu verletzen.

§ 179(1) Die Verpflichtung ôffentlicher BehOrden

und Beamten zur Verschwie-genheit gilt nicht für ihre Auskunftspflicht ge­genüber den Steuerkontrollstellen. Sie dürfenjedoch über Vmstande, auf die sich ihre Pflichtzur Verschwiegenheit bezieht, nicht befragtwerden, wenn ihnen die Behôrde, die ihnenvorgesetzt ist, oder bei Beamten, die nichtmehr im Dienst sind, zuletzt vorgesetzt war,die Erteilung der Auskunft im Einzelfall un­tersagt hat. Dies darf nur geschehen, wenn dieAuskunft dem Wohl des Landes nachteilig,sein würde.

(2) Für die Post- und Telegraphenbehôrden,und deren Beamte bleibt es bei der Vnver­letzlichkeit des Post-, Telegraphen- und Fern­sprechgeheimnisses.

§ 180

§ 181Auskunftspersonen kann auf Verlangen eme

angernessene Entschadigung für Aufwand undZeitverlust gewahrt werden.

§ 182(1) Die Steuerkontrollstelle kann verlangen,

dass eine Auskunftsperson die Wahrheit ihrerAussage durch Eid bekrâftige. Wer die, Aus­kunft verweigern darf, kann auch den Eid ver­weigern.

(2) Für die Abnahme des' Bides gelten sinn­gemass die Vorschriften der ZiviIprogressord-

nung. Der Eid wird vom Vorsteher der Steuer,kontrallstelle unter Zuziehung eines Schrift.führers oder auf Ersuchen der Steuerkontroll.stelle vom Amtsgericht abgenommen.

(3) Die Auskunftsperson gilt aIs Zeuge imSinne des Strafgesetzbuches.

§ 183Wer Auskunft zu erteilen hat (§§ 175 ff.), hat,

wenn es die Steuerkontrollstelle verlangt (§ 209),diejenigen Urkunden und Schriftstücke ein­schliesslich der einschlagenden Stellen seinerGeschaftsbücher zur Einsicht vorzulegen, diesich auf bestimmt zu bezeichnende Rechts­vorgange beziehen. Unter den gleichen Vor­aussetzungen hat er Wertsachen (§ 163 Absatz 1)vorzulegen, die er für den Steuerpflichtigenverwahrt, und Einsicht in verschlossene Be­haltnisse zu gewahren, die el' dem Steuerpflich­tigen überlassen hat. Er kann die Vorlegungoder die Gewahrung der Einsicht verweigern,soweit el' die Auskunft über die Vorgange ver­weigern kônnte.

§ 184Wer Waren zum Weiterverkauf veraussert,

deren Abgabe an den Verbraucher eine Steuer­pflicht begründet, hat der Steuerkontrollstelleauf Verlangen seine Bücher und Geschafts­papiere insoweit zur Einsicht vorzulegen, aIsdies zur Feststellung erforderlich ist, weI' soIcheWaren erhalten hat und um welche Mengenes sich handelt.

§ 185(1) Zur Ermittlung des Steuerwerts von

Aktien . . . . . . und sonstigen Anteilen .an Gesellschaften mit beschrankter Haftung 1

und Genusscheinen haben die Vorsti:i.nde und­Liquidatoren der in Betracht kommenden Ge-.sellschaften, wenn die Gesellschaft ihren Sitzoder Vermôgen im Inland hat, der 'Steuerkon­trollstelle am Sitz ihrer Verwaltung oder derStèuerkontrollstelle des Bezirks, wo sich dasVermogen befindet,auf Verlangen binneneiner Frist von vier Wochen hachzuweisen:

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§ 189*Samtliche Beh6rden, Beamten und Notare

haben Steuerverg,ehen, die sie dienstlich er­fahren, den Steuerkontrollstellen mitzuteilen.Die Unverletzbarkeit des Post-, Te1egraphen­und Fernsprechgeheimnisses bleibt unberührt.

,V. BeistandspHicht der Behordenund berufstandigen Vertretungen

* Hinweis auf den § 20 der ersten Steueramnestiever­ordnung vom 23. August 1931.

§ 187a

§ 188(1) Die Staats- und GemeindebehOrden, die

Beamten und Notare sowie die Verbande undVertretungen von Betriebs- oder Berufszweigenhaben den Steuerkontrollstellen jede zur Durch­führung der Besteuerung und der den Steuer­kontrollstellen obliegenden Prüfung und Auf­sicht dienliche Hilfe zu leisten, insbesondereEinsicht in ihre Bücher, Verhandlungen, Listenund Urkunden zu gewahren. Die Unverletz­barkeit des Post-, Te1egraphen- und Fernsprech­geheimnisses bleibt unberührt.

(2) .. , , Postscheckamter, Spar-kassen und Banken, die die Stellung von Be­harden haben, fallen nicht unter dieseVorschrift.

(3) ' .(4) Wenn in einem Rechtsmitte1verfahren,

das die Feststellung eines Einheitswertes be­trifft, eine Beharde oder ein Beamter einerGemeinde oder eines Gemeindeverbands aufErsuchen einer Beharde der SteuerverwaltungErmittlungen an Ort und Stelle (zum Beispie1Vermessungen) vornimmt, so vergütet derStaat der Gemeinde oder dem Gemeindever­band den vierten Teil der Auslagen, die durchdie artlichen Ermittlungen entstehen. lm übri­gen ist der Staat nicht zum Ersatz von Kostenverpflichtet, die dadurch entstehen, dass Beh6r­den oder Beamte der Gemeinden oder Gemein­d;everbande am Bewertungsgeschaft mitwirken.

§ 187

§ 186

IV. AnzeigepHicht

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.. :J,I"t~ ~'"

... ])~ Finanzminister kann anordnen, dass,j,Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder

'rtsachen, die el' besitzt, aIs Treuhânder,- ....~9rtreter eines anderen oder Pfandglaubiger

"ingt, dies der Steuerkontrollstelle auf affentliche~'Ûfforderung unter Bezeichnung des Berech­t1Ï'g;ten mitzuteilen hat.

1. die Hohe des Grundkapitals 'Oder der'Stammeinlagen,

2. den Betrag der in den letzten drei Jahrenjahrlich verteilt~n Gew~nne,

3. die tatsachlichen Mitteilungen, die' siezur Schatzting des Werts der Aktien,...... , Anteile oder Genusscheine bei­zubringen :verm6gen.

(2) Bei der Nachweisung haben sie zu ver­sichern, dass sie die Angaben nach bestemWissen und Gewissen gemacht haben.

.~((1) Ais Sachverstandiger hat auf Verlangender Steuerkontrollstelle ein Gutachten abzu­geben, wer zur Erstattung von Gutachten dergeforderten Art affentlich bestellt ist oder dieWissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe,deren Kenntnis Voraussetzung zur Begutach­tùIig ist, 6ffentlich zum Erwerb ausübt oder zuihrer Ausübung affentlich bestellt oder er-

.. Ill~chtigt ist..

. :lle) Die Gründe, aus denen eine Auskunftvëi-yveigert werden dan, berechtigen einen Sach-

,. v,ëistandigen zur Verweigerung des Gutachtens.

\(3) Die §§ 181 und 182 ge1ten entsprechend.,;,~(4) L>ffentliche Beamte sind nicht aIs Sach-

.-we~tandige zuzuziehen, wenn ihre vorgesetzte ''Beharde erk1art, dass dies dem Dienst nach-

; téilig sein würde..#Ph,',

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orsteher, der Steuer­lUng eines Schrift­der Steuerkontroll­

;enommen.giit aIs Zeuge im

5.

3hat (§§ 175 ff.), hat,elle verlangt (§ 209),

Schriftstücke ein­:lden Stellen seiner::ht vorzulegen, diezeichnende Rechts-

den gleichen Vor­:hen (§ 163 Absatz 1) ,:n Steuerpflichtigenl verschlossene Be­~r dem Steuerpflich­:ann die Vorlegung~insicht verweigern,r die Vorgange ver-

rverkauf veraussert,raucher eine Steuer-

Steuerkontrollstelle:ler und Geschafts­cht vorzulegen, aIs'~rlich ist, wer solchellIll welche Mengen

:s Steuerwerts von[1 Anteilen .3chrankter Haftung'die Vorstande und­

:ht kommenden Ge~'

lellschaft ihren Sitihat, der Steuerkon-,erwaltung oder der:zirks, wo sich dasVerlangen binnen

:hen nachzuweisen:

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§ 189a

§ 189b

§ 189c

§ 189d

§ 18geDie Trager der Sozialen Versicherung und

die Trager der Versicherung nach den Ange­stelltenversicherungsgesetzen haben den Steuer­behorden jede Hilfe zu leisten, die zur Durch­führung (einschliess1ich der Beaufsichtigungund Nachprüfung) der Lohnsteuer dienlich ist.

VI. Steueraufsicht

§ 190lnhaber von Betrieben oder U nternehmen,

die der Steueraufsicht unterliegen, haben dieVerpflichtungen, die ihnen gegenüber derSteuerverwa1tung obliegen, se1bst zu, erfüllenoder, wenn sie den Betrieb oder das Unterneh­men nicht selbst leiten, hierfür einen geeignetenBetriebs1eiter zu bestellen. Die Bestellung einesBetriebsleiters ist der Steuerkontrollstelle an­zuzeigen.

§ 191(1) Wer Gegenstande gewinnen, herstellen

oder umsetzen will, an deren Gewinnung, Her­stellung oder Umsatz eine Steuerpflicht geknüpftist, hat dies der Steuerkontrollstelle vor Eroff­nung des Betriebs anzumelden. Das nahe're überZeitpunkt, Form und InhaIt der Anmeldungregeln Ausführungsbestimmungen.

(2) Das g1eiche gilt für den, der ein Unter­nehmen betreiben will, das einei besonderenVerkehrsteuer unterliegt.

§ 1'92Die Ausführungsbestimmungen ordnen an,

welchen Bedingungen die nach § 191 Absatz 1anmeldepflichtigen Betriebe nach ihrer Erôff­nung zur Sicherung der Steuer zu genügenhaben. lnsbesondere konnen sie anordnen:

1. dass bestimmte Gewerbehand1ungen nurin angemeldeten oder solchen Raumenvorgenommen werden dürfen, deren Be­nutzung für diesen Zweck von derSteuerkontrollstelle besonders geneh­migt ist,

2. dass hergestellte Erzeugnisse in be­stimmter Weise gelagert, verpackt oderbezeicp.net werden müssen,

3. dass, wenn neben der Herstellung steuer­pflichtiger Erzeugnisse deren Verkaufim kleinen erfolgt, dieser besonders zuüberwachen ist,

4. dass über den Betrieb und über diegewortnenen, hergestellten oder inden Verkehr gebrachten steu~rpflich­

tigen Erzeugnisse Buch zu führen ist unddie Bestânde festzustellen sind,

5. dass Vorgange und Massnahmen in denBetrieben, die für die Steueraufsichtwichtig sind, der Steuerkontrollstelle an­zumelden sind,

6. dass die Steueraufsichtsbeamten in dender Steueraufsicht unterliegenden Be­trieben Proben von steuerpflichtigenErzeugnissen oder von Stoffen, die zurHerstellung solcher Erzeugnisse bestimmtsind, für steuerliche Zwecke unentgeIt­lich entnehmen dürfen.

§ 193(1) Für Zwecke der Besteuerung' kann die

Steuerkontrollstelle auch ausserha1b einesSteuerermittlungsverfahrens Nachschau haltenbei den Personen, die nach § 160 Absatz 2 Auf­zeichp.unge~ zu machen haben, sowie bei s01­chen Unternehmern und in solchen Unterneh­men, die entweder einer Steuer oder der Steuer­aufsicht unterliegen oder bei denen nach dem

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§ 197

§ 198(1) Wenn jemand in der Absicht der Steuer­

hinterziehung in seinem Betrieb oder BerufBücher oder Aufzeichnungen unrichtig führt,unrichtige Geschaftsabsch1üsse vorlegt oderahnlichr arglistige Mitte! anwendet, oder wennbei Betrieben, die der Steueraufsicht unter­stehen, Tatsachen vorliegen, aus denen her­vorgeht, dass der Betriebsinhaber steuerlichunzuverlassig ist, so kaon ihm der Steuerdirek­tor, wenn er deshalb wiederholt wegen Steuer­hinterziehung bestraft ist und diese Tatsachenin den Straferkenntnissen festgestellt sind, nachRechtskraft des zweiten oder eines spaterenStraferkenntnisses auf Zeit oder Dauer unter­sagen, seinen Betrieb oder seinen Beruf fort­Zllsetzen oder durch andere zu seinem Vorteilfortsetzen zu Iassen.

(2) .(3) Liegen die Voraussetzungen des ersten

Absatzes bei Vertretern oder Angestellten einesSteuerpflichtigen vor, so kaon ihnen der Steuer­direktor die weitere Tatigkeit in dem Unter­nehmen verbieten.

(4) Gegen den Beschh,lss des Steuerdirektorsist die Beschwerde zulassig. Die Beschwerdehat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Steuerkontrollstelle kann die Durch­führung des Verbots nach § 202 erzwingen.

(6) Nach Ablauf eines Jahrs seit der Rechts­kraft des UntersagungsbescWusses kaon derSteuerdirektor den 'BescWuss aufheben.

§ 199(1) Wer geschaftsmassig oder, gegen Entgelt

anderen Rat oder Hilfe in Steuerangelegen.

§ 196

und ihnen aIle für die Prüfung in Betracht'kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzu­Iegen.

§ 194

Ermessen der Steuerkontrollstelle e~ne ~teuer­

pflicht in B~trac~: ~ommt. D~e N~çhschau,i~tauch insoweit zulasslg, aIs es s1ch rucht um dIeVerhaitnisse des Unternehmers oder des Un­ternehmens, bei dem die ,Naéhs~hau stattfindet,sondern um die Aufk1arung der Verhaltnissevon Arbeitnehmern handelt, die im Dienst· desUnternehmers oder des Unternehmens stehenoder gestanden haben. '

(2) , ' .(~) Es dürfen keine Einrichtungen getroffen

werden, die die Ausübung der Aufsicht hin­dern oder erschweren.

,'f.

'~~,;(I) Den Aufsichtsbeamten ist jede für dieSteueraufsicht oder zu statistischen Zweckenerforderliche Auskunft über' den Betrieb zuerteilen, auch sind ihnen bei ihren Amtshand- ,

,J\lpgen die Hilfsmittei (Gerate, Beleuchtungu~w.) zu stellen und die nôtigen Hilfsdienstezu Ieisten.: (2) Den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes

sijid. die Geschaftsbücher und die Schriftstückeümer Herstellung und Absatz von steuerpflich­

't1gen, Erzeugnissen auf Erfordern zur Einsicht.~orzulegen. '

)3) Auf Verlangen der Steuerkontrollstellenat der Steuerpflichtige für die Steuerbeamten,

. ~ich in seinem Betrieb dienstlich aufzu­_ haben, einen geeigneten Raum zur

"gung zu stellen und instand zu halten.

§ 195~",..,....·w..';:é~ die Steuerkontrollstellen befugt sind,

lüfen, ob Bücher, Aufzeichnungen und',çhnisse wie vorgeschrieben geführt undchrïebëne Bescheinigungen ausgestellt, kônnen ihre Beamten und die vonnach § 206 beauftragten Personen die

aftsraume in den übIichen Geschaft­n betreten und diese Prüfung vornehmen.

Steuerpflichtigen und ihre AngestelltenJ!jeI!;ihnen jede Auskunft und Nachweisung

.~u erteilen, deren sie für die Prüfung bedürfen

:lungen ordnen an,lach § 191 Absatz 1e nach ihrer Erôff­Steuer zu genügenn sie anor'dnen::rbehandlungen nurer so1chen Raumenn dürfen, deren Be­l Zweck von der

besonders geneh-

:rzeugnisse in be­1gert, verpackt oderJ.üssen,

~ Herstellung steuer­sse deren Verkaufdieser besonders zu

rieb und über die~stellten oder inlchten steuerpflich­:h zu führen ist undtellen sind,\1assnahmen in den

die Steueraufsichtuerkontrollstelle an- .

:htsbeamten in den,unterliegenden Be­n steuerpflichtigenon Stoffen, die zur' ;.rzeugnisse bestimmt

Zwecke unentgelt­en.

lteuerung kaon dieausserhalb einesNachschau halten.

§ 160 Absatz eAuf·~

Iben, sowie bei s01-.ll so1chen U nterneh<~uer oder der Steuer­ei, denen nach dem'

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heiten erteilt, hat der Steuerkontrollstelle aufVerlangen in die Geschaftspapiere, die dieseTatigkeit betreffen, Einsicht zu gewahren.Wird el' wegen Steuerhinterziehung oder Teil­nahme an einer solchen verurteilt, so kann ihmder Steuerdirektor nach der Rechtskraft desUrteils untersagen, seine Tatigkeit fortzusetzen.Gegen den Bes~hluss ist die Beschwerde .zulassig. NacI1 Ablauf eines Jahrs seit derRechtskraft des Beschlusses kann der Steuer­direktor den Beschluss aufheben.

(2) Der Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Rechts­anwalte und Notare, sofern sie nicht wegenSteuerhinterziehung oder Teilnahme an einersolchen verurteilt sind.

§ 200

§ 200a

§ 201(1) Die Steuerkontrollstellen haben darüber

zu wachen, ob durch Steuerflucht oder in sons­tiger Weise zu Unrecht Steuereinnahmen ver­kUrzt werden.

(2) In Ausübung diesel' Steueraufsicht kannendie Steuerkontrollstellen verlangen, dass eides­stattliche Versicherungen abgegeben werden.

(3) Hierbei finden die Vorschriften, die fül'eidesstattliche Versicherungen im Steuerer­mittlungsverfahren gelten, entsprechende An- 'wendung mit folgenden Erganzungen:

1. Eidesstattliche Versicherungen kann dieSteuerkontrollstelle auch aussel'halb einesSteuerermittlungsverfahrens verlangen.

2. Eidesstattliche Versicherungen kann dieSteuerkontrollstelle nul' von den Steuer­pflichtigen (§, 97 Absatze 1 und 2) sowievon solchen Personen verlangen, dienach den §§ 103ff. die Pflichten einesSteuerpflichtigen zu erfüllen haben'; vonanderen Personen (§ 175 ff.) kanneneidesstattliche Versicherungen im Steuer­aufsichtsverfahren nicht verlangt wer<;len.

3. Eidesstattliche Versicherungen kann'Steuerkontrollstelle nicht nul' dann vlangen, wenn die Steuerpflicht bere'feststeht, sondern auch dann, wenn na;dem Ermessen der Steuerkontrollsteeine Steuerpflicht in Betracht kom

4. Der § 209 Absatz 2 findet keinewendung.

5. Wird eine von der Steuerkontrollste,verlangte Versicherung an Eides Stàverweigert, so hat die Steuerkontrolstelle nach pflichtmassigem Ermessen ~

entscheiden, welche Schlüsse aus dVerweigerung zu ziehen sind (§ 217 ABsatz 2 Satz' 1). Falls nicht besondere Ustande zu einer anderen Würdigunführen, ist anzunehmen, dass die Btlhauptung, über welche die eidesstatliche Versicherung verweigert wordeist, nicht zutrifft.

6. Auf Grund der Schlüsse, die aus der Vetweigerung der eidesstattlichen Versicherund gezogen werden, sind die bisherigeSteuerfestsetzungen zu bel'ichtigen. Di,Berichtigungen (Bel'ichtigungsveranla­gungen, Berichtigungsfeststellungen) sin'bis zum Ablauf der Verjahrungsfrist, iübrigen uneingeschrankt zulassig.

VIT. ZwangsJDittel undSicherungsgelder

§ 202(1) Die Steuerkontrollstellen kannen Anord­

nungen, die sie im Besteuerungsverfahren (ein­schliesslich der Vorbereitung, Sicherung undNachprüfung der Besteuerung) innerhalb ihrergesetzlichen Befugnisse treffen, durch Geld­strafen, Ausführung auf Kosten der Pflichtigenund unmittelbar erzwingen.

(2) Die einzelne Geldstrafe darf fünftausendRm. (50 000 Fr.) nicht übersteigen.

(3) ,Die Kosten der Ausführung durch Dl'itteund des unmittelbaren Zwangs kannen im vor­aus in einem vorlaufig' zu veranschlagendenBetl'ag, zwangsweise eingezogen werden.

r (1) We,Steuerver~er-derSteuern 2

~insbesond

Bedingun~erden,dingungeverwirktkein habSichèrunzeii'ntaus,den. Di!

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(2) Dawenn deder Ni<ihm nocArbeiter

(1) lpflichti~

wegen

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§ 203

rsicherungen kann di~ nicht nur dann ve: Steuerpflicht bereiiuch dann, wenn nac1er SteuerkontrollstelIt in Betracht kommtz 2 findet keine A

1er SteuerkontrollstelI~rung an Eides StatLt die Steuerkontronassigem Ermessen i.he Schlüsse aus de:iehen sind (§ 217 AHs nicht besondere Umanderen Würdigun.

ehmen, dass die Bevelche die eidesstat1!5 verweigert worde

ùüsse, die aus der Veresstattlichen Versicheen, sind die bisherige,l zu berichtigen. Di(Berichtigungsveranlangsfeststellungen) sinr Verjahrungsfrist, i..rrankt zulassig.

tnittel undsgelder

12tellen kônnen Anor'lerungsverfahren (e"tung, Sicherung mi,rung) innerhalb ihretreffen, durch Ger~osten der Pflichtige~n.

:rafe darf fünftause~)ersteigen. "

führung durch Dritvangs kônnen im vo •zu veranschlagend~

zogen werden.

. (4) Unmittelbarer Zwang darf _nur- 'ange-wa~dt werden, wenn die Anorcj.nung sonst nichtdurchfuhrbar ist oder Gefahr im Verzug liegt.

(5) Gegen ôffentliche Behôrden sind Zwangs-mittel nicht zuHissig.' , .

(~) Bevor ein Zwangsmittel festgesetzt wird,muSS der Pflichtige unter .Androhl1ng desZwangsmittels mit Setzung einer angemessenen

. Frist zur Vornahme der von ihm gefordertenHahdlung aufgefordert werden. Die Aufforde­rtilig und die Androhung müssen schriftlich,gb~hehen, ausser wenn Gefahr im Verzug liegt.

Ci), 'Wer meint, zur ErfüIlung der Aufforde­EUn-g' -nicht verpflichtet zu sein, hat dies der'gteuerUontrollstelle rechtzeitig unter Darlegung

r.,d'~LtGrÜnde mitzuteilen." j ~~ • ,.-.

'{

w'Jl F

1&11; Wenn das Gesetz die Gewahrung von. Steu.~rvergünstigungen oder. Erleichterungen'

pei l' der Entrichtung oder Berechnung vonSteuern zulasst, kônnen dem Steuerpflichtigen,

, inSQctsondere auch zur Vberwachung, besondereBgc[iigungen auferlegt, und es' kann bestimmtw:erp.~I}, dass bei NichteinhaltulJ,g dieser Be-

o ogen Geldbussen aIs U ngehorsamsfolgen'kt sein sollen (Sicherungsgelder). Soweit

Ôherer Betrag zugelassen ist, kann das.erilllgsgeld für den einzelnen Fall bis auf

:~send Rm. (100 000 Fr.) bemessen wer­~~e Steuerkontrollstelle legt das Siche­

. ge1d auf und bestimmt seine Rôhe.é2) Das Sicherungsgeld ist nicht aufzuerlegen,

" ~(}D.I);". der Steuerpflichtige nachweist, dass bei.. ichteinhaltung der Bedingung weder

ç:h seinen Vertretern, AngesteIlten oder. r:n ein Verschulden zur Last faIlt.

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~;';'ll~ ,

',"': : Zweiter Unterabschnitt,..\ ., ,

Ernrlttlungs-':"und Festsetzungsverfahren

"" § 204~iDie Steuerkontrollstelle hat die steuer­'tigen Falle zu erforschen und von Amtsd- 'die tatsachlichen und rechtlichen Ver-

43

. haltnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflichtund die Bemessung der Steuer wesentlich sind.Sie hat Angaben der Steuerpflichtigen auchzugunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen.

(2) Personen, die im Inland einen Wohnsitzhaben oder sich im Inland aufhalten (dauerndoder vorübergehend), sind der Steuerkontroll­stelle auf Verlaqgen zur Auskunft, zur Vorle­gung von Unterlagen und zu sonstigen Nach­weisungen insoweit verpflichtet, aIs die Aus­künfte, die Unterlagen und die sonstigen Nach­weisungen erforderlich sind zur Prüfung derFrage, ob die Personen einer Steuer unterliegen.Die Steuerkontroilstelle kann verlangen, dassdie im Satz 1 bezeichneten Personen zur Er­ôrterung .der Steuerpflicht auf der Steuerkon­troilstelle erscheinen.

§ 205(1) Die Steuerkontrollstelle hat die Steuer­

erklarungen (§ 166) zu prüfen. Soweit nôtig,hat sie tunlichst durch schriftliche Aufforderungzu verarilassen, dass Lücken erganzt und Zwei­fel beseitigt werden.

(2) Tragt die Steuerkontrollstelle Bedenkengegen die Richtigkeit der Erk1arung, so hat sie,wenn nôtig, Ermittlungen vorzunehmen. Siekann den Steuerpflichtigen, falls eine Auf­forderung zu schriftlicher Erklarung nichtangezeigt ist oder keinen Erfolg hat, vorladenund ihn nach den §§ 170 ff. zu Auskunft undweiteren Nachweisungen anhalten.

(3) Wenn von der Steuererklarung abge­wichen werden soli, sind dem Steuerpflichtigendie Punkte, in denen eine wesentliche Abwei­chung zu seinen Ungunsten in Frage kommt,zur vorherigen Ausserung mitzuteilen.

.§ 205 a(1) Wenn der Steuerpflichtige beantragt,

dass Schulden oder andere Lasten (zum Bei­spiel Niessbrauchlasten oder Rentenlasten) beider Feststellung des Vermôgens .abgesetzt werden, so kann die Steuerkontroll-

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44ste11e verlangen, dass der Steuerpflichtigedie GHi.ubiger genau bezeichnet.

(2) Wenn der Steuerpflichtige beantragt,dass Betriebsausgaben oder Werbungskostenbei der Festste11ung des Einkommens abgesetztwerden, so kann die Steuerkontro11ste11e ver­langen, dass der Steuerpflichtige die Empfangergenau bezeichnet.

(3) . Soweit der Steuerpflichtige die von derSteuerkontrollstelle verlangten Angaben nichtmacht, werden die beantragten Absetzungennicht vorgenommen.

§ 206(1) Die Steuerkontro11stellen k6nnen Sach­

verstandige zuziehen oder Prüfungsbeamte,die ihnen zugeordnet sind, verwenden. Siek6nnen sich ferner der Hilfe von Vertreternund Angestellten der Verbande und Vertre­tungen des Betriebs- oder Geschaftszweigs, demder Steuerpflichtige angeh6rt, bedienen. Dieso hinzugezogenen Personen und Sachverstan­digen haben über das, was ihnen durch ihreTatigkeit bekannt wird, strengstens zu schwei­gen und dürfen diese Kenntnisse nicht unbe­fugt verwerten. Sie sind hierauf eidlich zu ver­pflichten.

(2) Soweit nicht Gefahr im Verzug liegt,hat die Steuerkontro11stelle die Person, die esbeauftragen will, und den Verband, dem sieangeh6rt, dem Steuerpflichtigen mitzuteilen.Befürchtet der Steuerpflichtige von der Tatig­keit dieser Person die Verletzung eines Ge­schafts- oder Betriebsgeheimnisses oder Scha-'den für seine geschaftliche Tatigkeit, so kanner sie ablehnen und, wenn diesem Antrag nichtstattgegeben wird, beantragen, die Prüfungauf seine Kosten durch besondere Sachver­standige vornehmen zu lassen. Er hat Per­sonen, die hierzu bereit und geeignet sind, zubezeichnen. Einigt man sich nicht, sa eIftschei­det der Steuerdirektor endgültig.

§ 207(l) Die Steuerkontrollstelle soll die Vorle­

gung von Büchern und Geschaftspapieren in

der Regel erst verlangen, wenn die Auskudes Steuerpflichtigen nicht genügt oder Bederrken gegen ihre Richtigkeit vorliegen.

(2) Bücher und Geschaftspapiere sind aWunsch des Steuerpflichtigen tunlichst in sèÏiner Wohnung oder in seinen Geschaftsraumeeinzusehen.

§ 208(1) Bücher und Aufzeichnungen, die de

Vorschriften des § 162 entsprechen, haben diVermutung ordnungsmassiger Führung fur sicund sind, wenn nach den Umstanden des FallSkein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zubeanstanden, der Besteuerung zugrunde zulegen. Wenn eine yom Finanzminister bezeich,nete Ste11e bescheinigt, dass sie die Bücher undAufzeichnungen geprüft hat, und dass dieEintragungen, für die sie bestimmt sind, fort­laufend und vollstandig gemacht und formellund sachlich richtig sind, so darf die Beanstan­dung nur mit Genehmigung des Steuerdirek­tors erfolgen. .

(2) ~ücher, Geschaftspapiere, Bilanzen undderen Erlauterungen dürfen einem Beirat nurmit Zustimmung dessen, der sie vorgelegt hat,zur Einsicht mitgeteilt werden. Sonst ist derBuchbeweis durch den Vorsteher der Steuer­kontrollste11e oder unter dessen Leitung durchdie im § 206 genannten Personen zu erheben.Wenn über das Ergebnis schriftlich berichtetwird, sol1 dem Steuerpflichtigen eine Abschriftmitgeteilt werden.

§ 209(1) Wenn es sich um die Ermittlung von

Steueransprüchen gegen bestimmte Personenhandelt, sollen andere Personen erst dann zueiner Auskunft oder zur Vorlegung von Büchernangehalten werden, wenn die Verhandlungenmit dem Steuerpflichtigen nicht zum Zielfiihren, oder keinen Erfolg versprechen. Nurwenn es erforderlich ist, um die Wahrheit zuermitteln oder wenn Gefahr im Verzug liegt,so11 verlangt' wcrden, dass der Steuerpflichtigeoder ein Dritter (§§ 173 und 183) Wertsachenvorlegt oder den lnhaIt von Behaltnissen oder

!eines ve. Steuerko

oder der'hat;,odedém, StNrzer F:St~uerkcZ\ltritt ~

1;)ep.ot· a1~(2) Ei

liche Begeforder,fo'rschUI

- Zl) Ndie Stedie Stel

(2) Sigesamtsjedem 'ner eiolassen.Rechts'schuldrGesam1

(3) lgelten,lung VI

dung, •drückli

(1) 1gegenNachf(ste11undes lGrundgegan~

getreteRecht:wordeste11urden R

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§ 210

, wenn .die Auskunftt genügt oder Beden.~it vorliegen.lâftspapiere sind aufigen tunlichst in sei­nen Geschâftsri:lllInen

8:ichnungen, die den.tsprechen, haben dieiger Führung für sicUmstanden des FallsIIiche Richtigkeit, zu.erung zugrunde' zuIanzminister beû:ich­ss sie die Bücher undhat, und dass diebestimmt sind, fort­~emacht und formellso darf die Beanstan­ung des Steuerdirek-

lpiere, Bilanzen un .en einem Beirat nur:ler sie vorgelegt hat,·erden. Sonst ist der'orsteher der Steuer­lessen Leitung durchi)ersonen zu erheberi.

schriftlich berichtethtigen eine Abschrift

die Ermittlung vo'bestimmte Personenrsonen erst dann zùlrlegung von Bücherri

die Verhandlungen:n nicht zum Ziel19 versprechen. Nur.un die Wahrheit zu.hr im Verzug liegt;der Steuerpflichtig

Id 183) Wertsachen:::m Behaltnissen ode~

. eiDes verschlossenen Depots nachweist; dieSteuerkontrolIstelle kann alsdann' der Bankoder der Stelle, die das Schliessfach überlassenhat oder das Depot verwahrt,. vorschreiben,dem Steuerpflichtigen' wahrend angemessenkurzer. Frist nul' untel' Zuziehung eines vo~ derSteuerkontrolIstelle zu bezeichnenden BeamtenZutritt zum ScWiessfach zu gewahren oder das

. Depot auszuhandigen.(2) Eidesstattliche Versicherungen und eid­

liche Bekraftigungen von Auskünften sollen nur1 gefordert werden, wen~ az:dere Mittel zur.Er­

fdrs,chung der Wahrhelt rucht vorhanden smd.

", 1

. ~,. "('1.) Nach Abschluss seiner Ermittlungen setztdie "Steuerkontrollstelle durch Steuerbescheid

;d.ie 'Steuer fest.:1' :(2) Sind zur Entrichtung einer Steuer mehrere .

, gesamtschuldnerisch verpflichtet, so ist es inj~de~ Fall zulassig, gegen die Gesamtschuld­ner einen einheitlichen Steuerbescheid zu er­lll.~sen. Das gilt auch dann, wenn nach demReehtsverhaltnis, das zwischen den Gesamt­'s_chùIanern besteht, die Steuer nicht von allen"@esamtschuldnern zu tragen ist.. .. (-3) 'Die Vorschriften, die für Steuerbescheide

gelten, finden auf Bescheide, die auf Freistel­lung von Steuern lauten, nur insoweit Anwen­dung, aIs dies durch gesetzliche Vorschrift aus­

-â.welilich bestimmt ist.

.§ 210a. "r .,·Der Realsteuerbescheid richtet sich auch

'den Rechtsnachfolger (einschliesslich descilgers im Besitz), auf den nach dem Fest­~zeitpunkt oder nach dem Ablaufmessungszeitraums der Betrieb, das

ck oder das BetriebsoQTundstück über-'l'en ist. Ist die Rechtsnachfolge ein-,n, nachdem der Realsteuerbescheid dem,vorganger bekanntgegeben (zugestellt)

.worâ~n ist, so wirkt die Bekanntgabe (die Zu­tellung) an den Rechtsvorganger auch gegen

Clen .Rechtsnachfolger.

45

(2) WeI' für eine Realsteuer, die ein andererschuldet, entweder personlich oder mit denvon ihm verwalteten Mitteln haftet, musseinen Realsteuerbescheid, der gegen den Steuer­

.schuld'ner ergangen ist, auch dann gegen sichgelten lassen, wenn er nicht Rechtsnachfolgerdes Steuerschuldners ist.

§ 210b(1) Für die Steuern yom Einkommen, yom

Ertrag, yom Vermogen und yom Umsatz wirdder Steuerbescheid schriftlich erteilt .

(2) Deckt sich die U msatzsteuerschuld fürden Veranlagungszeitraum mit den Voran­meldungen und festgesetzten Vorauszahlungen,so genügt eine Mitteilung hierüber.

§ 211(1) Steuerbescheide, die nach den Steuer­

gesetzen schriftlich zu erteilen sind, müssen dieRohe der Steuer enthalten.

(2) Sie sollen ferner enthalten:1. eine Belehrung, welches Rechtsmittel zu­

liissig ist und binnen welcher Frist undbei welcher Behorde es einzulegen ist,

2. die Besteuerungsgrundlagen, soweit- siedem Steuerpflichtigen nicht schon mit­geteilt sind,

3. eine Anweisung, wo, wann und wie dieSteuer zu entrichten ist,

4. die Punkte, in denen von der Steuer­erkliirung abgewichen worden ist.

(3) Die Steuerbescheide sind verschlossenzuzustellen. Der Finanzminister kann statt derZustellung eine einfachere Form der Bekannt·gabe zulassen.*

§ 212Ist ein formlich~r Steuerbescheid nicht zu

erteilen, so gilt aIs Steuerbescheid jede Willens­kundgebung einer Steuerkontrollstelle mit der

*) Hin~eis auf die Verordnung über Vereinfachungenbei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungs­verfahren vom 1I. Dezember 1932.

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"

1 1

46

erstmalig ein bestimmter Betrag aIs Steuer 'voneiner bestimmten Persan sofort oder innerhalbeiner bestimmten Frist beansprucht wird.

§ 212a(1) Bei den Realsteuern setzt die Steuerkon­

trollstelle durch Steuermessbescheid den Steuer­messbetrag fest.

(2) Auf die Festsetzung der Steuermessbe­trage finden die für die Festsetzung der Steuern,auf Steuermessbescheide finden die für Steuer­bescheide (insbesondere für Realsteuerbe­scheide) geltenden V orschriften sinngemasseAnwendung.

(3) In der Festsetzung des Steuermessbe­trags liegt auch die Feststellung der sachlichenSteuerpflicht und der personlichen Steuer­pflicht (Steuerschuldnerschaft).

§ 212b(1) Die Steuerkontrollstellen teilen die fest­

gesetzten Steuermessbetrage denjenigen Ge­meinden mit, denen die Steuerfestsetzung (derErlass des Realsteuerbescheids) obliegt.

(2) Die festgesetzten Steuermessbetrage unddie anderen Entscheidungen, die in den Steuer­messbescheiden enthalten sind (§ 212a Absatz3), werden den Realsteuerbescheiden zugrundegelegt, auch wenn die Steuermessbescheidenoch nicht unanfechtbar geworden sind.

(3) 1st ein Steuermessbescheid durch Rechts­mittelentscheidung oder durch Berichtigungs­bescheid geandert worden, so wird ein Real-

'steuerbescheid, der auf dem bisherigen Steuer­messbescheid beruht, von Amts wegen durcheinen.. neuen Realsteuerbescheid ersetzt, derder Anderung des bisherigen Steuermessbe­scheids Rechnung tragt. Dies gilt auch dann,wenn der bisherige Realsteuerbescheid bereitsunanfechtbar geworden war. Mit dem' Erlassdes neuen Realsteuerbescheids k~nn gewartetwerden, bis die Ânderting .des bisherigenSteuermessbescheids unanfechtbar geworden ist.

§ 212c(1) Besteht Streit darüber, ob und inwiewei

eine Person oder eine Sache für eine Realsteuhaftet, so hat auf Antrag der haftpflichtigePerson oder des Eigentümers oder Besitzers cl,haftpflichtigen Sache oder auf Antrag der Gemeinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(2) Besteht Streit darüber, ob eine Betrie1Jstatte ganz oder zu einem Teil (gegebenenfalUzu welchem Teil) der Zweigstellensteuer unte . ­liegt, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen .oder der Gemeinde die Steuerkémtrollstelledurch schriftlichen Bescheid zu entscheiden

§ 213(1) Die Feststellung der Besteuerungsgrund.

lagen bildet regelmassig einen unselbstandigen(mit Rechtsmitteln nicht selbstandig anfecht·baren) Teil des Steuerbescheids.

(2) In den Fallen der §§ 214 und 215 ( nach'naherer Massgabe des § 220 Ziffer 2 auch inanderen Fallen) werden die Besteuerungs- 'grundlagen gesondert festgestellt. Hierüberwird ein schriftlicher Feststellungsbescheid er··teilt. Die gesonderte Feststellung bildet, auchwenn sie mit der Steuerfestsetzung in einem Be­scheid vereinigt ist, eine selbstandige (mitRechtsmitteln selbstandig) anfechtbare Ent­scheidung.

§ 214Gesondert festgestellt werden die der Besteu­

erung zugrunde zu legenden Einheitswerte fürdie folgenden Gegenstande:

1. für die wirtschaftlichen Einheiten (land­und forstwirtschaftliche Betriebe; Grund­stücke, .die nicht zu einem gewerblichenBetrieb gehOren; gewerbliche Betriebe;Gewerbeberechtigungen, die nicht zueinem, gewerblichen Betrieb gehoren),wenn die wirtschaftlichen Einheiten ent­wedera) sich lediglich auf 1nland erstrecken

oder

2.

3.

(1)Fests'wennodereinesnichtund:

(2)dert

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47

§ 216(1) In dem Feststellungsbescheid (§§ 214 und

215) sind, soweit es fur die Besteuerung erfor­derlich ist, auch Feststellungen zu treffen:

1. über die Art des Gegenstands, zum Bei­spiel darüber, ob es sich um einen land­und forstwirtschaftlichen Betrieb, einGrundstück, ein Betriebsgrundstück, ei­nen gewerblichen Betrieb oder eine Ge­werbeberechtigung handelt. Bei einemGrundstück ist auch eine Feststellungüber die Grundstücksart (Beispiele: Miet­wohngrundstück, Einfamilienhaus) zutreffen, wenn es bei der Besteuerung aufdie Grundstücksart ankommt. Bei einemBetriebsgrundstück oder einer Gewerbe­berechtigung, die zu einem gewerbli­chen Betrieb gehi:irt, ist auch der Betriebfestzustellen, zu dem das Betriebsgrund­stück oder die Gewerbeberechtigung ge­hort;

1. aus Land- und Forstwirtschaft,2. aus Gewerbebetrieb,3. aus selbstandiger Arbeit,4. aus Vermietung und Verpachtung

unbeweglichen Vermogens,wenn an den Einkünften mehrere betei-ligt sind. _

(3) Werden zusammen mit Einkünften, fürdie eine einheitliche Feststellung nach Absatz 2stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte,insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermogen,verwaltet, so sollen auch diese anderen Ein­künfte einheitlich mitfestgestellt werden.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 fi~den

keine Anwendung, wenn das unbeweghcheVermi:igen (Absatz 2 Ziffern 1 und 4) weder imIoland belegen noch in ein iolandisches offent­liches Buch oder Register eingetragen ist oderwenn die Gesellschaft oder die Gemeinschaft(Absatz 2 Ziffer 2) weder ihre Geschaftsleitungnoch ihren Sitz im Inland hat. Auch sonst kannvon der Anwendung des Absatzes 2 abgesehenwerden, wenn es sich um Falle von geringererBedeutung handelt.

-ft; § 215~: im § 214 vorgesehenen gesonderten.'1-lgèn werden einheitlich getroffen,dem Gegenstand mehrere beteiligt sind

_die Gebaude oder Betriebsmitteld~' und forstwirtschaftlichen Betriebs'iÎich -dem Eigentümer des Grund•~ gehôren.ner' werden - einheitlich und geson­,~s~ellt :eiDkommensteuerpflichtigen und kor­)J.aftsteuerpflichtigen Einkünfte (der'nn oder der überschuss der Einnah­

me~: Über die Werbungskosten)

f Ioland

~en Einheiten (land­;he Betriebe; Grund-einem gewerblich~

ewerbliche Betrieb.gen, die nicht-~

L Betrieb gehi:ireI!' .ichen Einheiten en -

b) sich sowohl auf Inland aIs au-ch a~fAusland erstrecken und einem unbe­schrankt Vermogensteuerpflichtigengehoren;

2. fur die wirtschaftlichen 'Unterbeinhb

eitehn(.Betriebsgrundstü~ke; Gewer. e er:yc ­tigungen die zu emem gewerbhchen Be­trieb gehi:iren), wenn die wirtschaftlichenU ntereinheite.n entwedera) sich lediglich auf Ioland erstrecken

oderb) sich sowohi auf Ioland aIs auch auf. Ausland erstrecken und einem unbe­

schrankt Vermi:igensteuerpflichtigen;~. ,. gehoren;'/i;l:'l·1;:~fur Teile der in den Ziffern 1 und 2 be­,'.' . '.. ~~ichneten wirtschaftlichen Einheiten und

~r Besteuerungsgrund_ .:. l Untereinheiten in den folgenden Fallen:einen unselbsta.ndige 'f) .~) !Wenn eine wirtschaftliche Einheit: selbstandig anfecht. . { 1. : 'oder Untereinheit sich sowohl auf In-:scheids. :' ,l,.' land aIs auch auf Ausland erstreckt,§ 214 und 215 ( nac' s~ wird der Einheitswert des iolandi-220 Ziffer 2 auch . , schen Tells gesondert festgestellt.

J. die Besteuerungs' . h) Wenn eine wirtschaftliche ~inh~it:estgestellt. Hierübe ,: oder Untereinheit sich auf eme m-tstellungsbescheid et landische Gemeinde beschrankt und:stellung bildet, auc mit einem ihrer Telle der Vermogen-tsetzung in einem Be steuer oder einer Realsteuer unter-le selbstandige (m,i ." Üegt, so wird für diesen Teil der Ein-5) anfechtbare En~ .r ~eitswert gesondert festgestellt.

l3

1.2ciber, ob und inwiewei.che für eine Realsteue~ag der haftpflichtigemers oder Besitzers deel' auf Antrag der Geollstelle durch schrift;heiden. '

lbel', ob eine Betrieom Teil (gegebenenfaiveigstellensteuer untel'. des Steuerpflichtige:ie Steuerkémtrollstell:heid zu entscheiden

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48

2. darüber, wem der Gegenstand (der Be­trieb, das Grundstück, das Betriebs­grundstück oder die Gewerbeberechti­gung, in den Fallen des § 215 Absatz 2die Einkünfte) bei der Besteuerung (aus­schliesslich der Zwangsvollstreckung) zu­zurechnen ist. Sind an dem Steuergegen­stand mehrere beteiligt (§ 215 Absatze1 und 2), so ist in dem Feststellungsbe­scheid auch eine Feststellung darüber zutreffen, wie der festgestellte Betrag sichauf die einzelnen Beteiligten verteilt.

(2) Ist eine solche Feststellung unterblieben,so ist sie in einem Erganzungsbescheid nach­zuholen.

§ 217(1) Soweit die Steuerkontrollstelle die Be­

steuerungsgrundlagen (einschliesslich solcherBesteuerungsgrundlagen, für die eine gesonderteFeststellung nicht vorgeschrieben ist) nichtermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zuschatzen. Dabei sind alle Umstande zu berück­sichtigen, die für die Schatzung von Bedeutungsind.

(2) Zu schatzen ist insbesondere dann, wennder Steuerpflichtige über seine Angaben keineausreichenden Aufklarungen zu geben vermagoder weitere Auskunft oder eine Versicherungan Eides Statt verweigert. Das gleiche gilt,wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeich­nungen, die er nach den Steuergesetzen zuführen hat, nicht vorlegen kann oder wenndie Bücher oder Aufzeichnungen unvollstandigoder formell oder sachlich unrichtig sind.

§ 218(1) Auf Feststellungsbescheide, die nach den

§§ 214 und 215 ergehen, finden die für Steuer­bescheide geltenden Vorschriften sinngemasseAnwendung. .

(2) Die Feststellungen, die in den Feststel­lungsbescheiden getroffen worden sind, werdenden Steuerbescheiden zugrunde ge1egt, auchwenn die Feststellungsbescheide' noch nichtunanfechtbar geworden sind.

(3) Ferner wird der Einheitswert, der für e.'Betriebsgrundstück oder für eine zu einem gwerblichen Betrieb gehôrende Gewerbeberectigung festgestellt worden ist, dem Feststellunbescheid zugrunde gelegt, durch den der Eiheitswert des gewerblichen Betriebs festg.stellt wird. Dies gilt auch dann, wenn der FeJlstellungsbescheid, durch den für das Betriel::igrundstück oder für die Gewerbeberechtigunder Einheitswert festgestellt worden ist, nocnicht unanfechtbar geworden ist.

(4) Ist die in einem Feststellungsbescheienthaltene Feststellung durch Rechtsmittelenscheidung, durch Berichtigungsfeststellung odedurch Fortschréibung (§ 225a) geandert wor­den, so werden Bescheide (Steuerbescheide,Steuermessbescheide, Feststellungsbescheide),die auf dem bisherigen Feststellungsbescheid be­ruhen, von Amts wegen durch neue Bescheid·ersetzt, die der Anderung Rechnung tragen.Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzendeBescheid bereits unanfechtbar geworden war.Mit dem Erlass der neuen Bescheide kann gewartet werden, bis die Rechtsmittelentschei­dung, Berichtigungsfeststellung oder Fortschreibung, die die bisherige Feststellung ândert,unanfechtbar geworden ist.

§ 219(1) Ein einheitlicher Feststellungsbescheid,'

der nach § 215 erlassen wirçi, richtet sich gegenalle Personen, die an dem Betrieb, an demGrundstück, an dem Betriebsgrundstück oderan der Gewerbeberechtigung, in den Fâllen des§ 215 Absatzes 2 an den Einkünften beteiligtsind. Gesellschafter haben der Steuerkontroll­stelle einen im Inland wohnenden Vertreterzu benennen, der ermachtigt ist, fUr die samt­lichen Gesellschafter die im § 215 vargesehenenFeststellungsbescheide, die dazu ergehendenRechtsmittelentscheidungen sowie die mit demFeststellungs- oder Rechtsmittelverfahren zu­sammenhangenden sonstigen Verfügungen undMitteilungen der Steuerbehôrden in Empfangzu ·nehmen. Solange die Gesellschafter einensolchen Vertreter der Steuerkontrollstelle nichtI;:>enannt haben, sind die Steuerbehôrden berech-

Dertreffel

1.

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leitswert, der für ein'reine zu einem ge.lde Gewerbeberech.t, dem Feststellungs.durch den der Ein.~n Betriebs festge-',ann, wenn der Fest·~n für das Betriebs.~ewerbeberechtigun§

[t worden ist, nocH~n ist."eststellungsbeschei'ch Rechtsmittelent­mgsfeststellung od~25a) geandert WOr­

~ (Steuerbescheide,tstellungsbescheide):tellungsbescheid b~.

lrch neue BescheidRechnung tragen.ein zu ersetzende

bar geworden wali.Bescheide kann ge.echtsmittelentsche··mg oder Fortschre··"eststellung ander

~ststellungsbeschei .i, richtet sich gegê

Betrieb, an de~bsgrundstück 0 e~, in den Fallen}l.~inkünften beteill:der Steuerkontf.'hnenden Ver~t ist, für die s§ 215 vorgesehè, -

dazu ergeheIJ"sowie die mit·nittelverfahren.l Verfügungen,_ôrden in Empfa~esellschafter 'em:kontrollstelle' .erbehôrden beree

tigt, die im § 215 vorgeseheneri F.estst.el1urigs­bescheide, die dazu ergehenden Rechtsmittel­entscheidungen sowie die mit dem Feststellungs­oder Rechtsmittelverfahren zusammenhangen­den sonstigen Verfügungen UI~d Mitteilungeneinem der Gesellschafter zugehen zu lassen mitWirkung für und gegen alle Gesellschaftetj aufdiese Wirkung ist in dem Feststellungsbescheiddçr Rechtsmittelentscheidung oder sonstigen

.v,erfûgung oder Mitteilung hinzuweisen. Die. V6rschriften, die in den Satzen 2 und 3 für Ge­~eUschaften getroffen sind, gelten entsprechend

'1' Gemeinschaften..12) Ein Feststellungsbescheid, der über einenB6h:ieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrund­

:. ck oder eine Gewerbeberechtigung ergeht214 und 215 Absatz 1), richtet sich auchen den Rechtsnachfolger (einschliesslich deshfolgers im Besitz), auf den nach dem Fest­ungszeitpunkt der Betrieb, das Grundstück,"Betriebsgrundstück oder die Gewerbebe-

~Gh,tigung übergegangen ist oder übergeht. Ist.Rechtsnachfolge eingetreten, nachdem der

ellungsbescheid dem Rechtsvorganger be­tgegeben (zugestellt) worden ist, so wirktkanntgabe (die Zustellung) an den Rechts­'gel' auch gegen den Rechtsnachfolger.,Wer fur eine Steuer, die ein andereret, entweder persônlich oder mit den von~i-walteten Mitteln haftet, muss einenungsbescheid, der gegen den Steuer­.r ergangen ist, auch dann gegen sich"ssen, wenn el' nicht Rechtsnachfolgererschuldners ist.

,.\, § 220'.'Finanzminister kann Bestimmungen'4ber :iu~ammenfassung und Vereinheitlichung

. Bescheiden (Steuerbescheiden,~tellungsbescheiden, Steuermessbe­iden, Zerlegungsbescheiden), die den-en Steuerpflichtigen betreffen. Dabei'nzustreben, dass die Zahl der Be­de, die ein Steuerpflichtiger ime einesJahrs erhalt, môglichst herab-.ndert wird;

49

2. Einschrankungen und Erweiterungen der§§ 214 und 215. Zum Beispiel kann diegesonderte Feststellung der Besteu­erungsgrundlagen für die Gewerbesteuer,Terner die gesonderte Feststellung desumsatzsteuerpflichtigen Umsatzes undinsoweit, ais nicht bereits die Vorschrif­ten des § 215 Absatzes 2 Platz greifen, diegesonderte Feststellung der einkommen­steuerpflichtigen und kôrperschaftsteuer­pflichtigen Einkünfte für soIche Fillevorgesehen werden, in denen der Erlasseines Feststellungsbescheids (insbesonderewegen des Zusammenhangs mit der Fest­stellung des g.::werbesteuerpflichtigen Ge­werbeertrags) zu einer Vereinfachungdes Verfahrens führt. Ferner kann fürAktien, für Anteile an Ge-sellschaften mit beschrankter Haftungund für Genussscheine, soweit sie im In­land keinen Kurswert haben, der ge­meine Wert einheitlich und gesondertfestgestellt werden;

3. Zulassigkeit und Rechtswirkungen vonVereinbarungen und vereinbarungsahn­lichen Rechtsformen im Besteuerungs­verfahren. Vereinbarungen kônnen nul'für solche Falle zugelassen werden, indenen die Vereinbarungen die Besteu­erung vereinfachen und das steuerlicheErgebnis bei dem Steuerpflichtigen nichtwesentlich andern; entsprechendes giltfür vereinbarungsahnliche Rechtsformen.Sondervorschriften, die in Steuergesetzenenthalten sind, bleiben unberührt;

4. das Verfahren in den Fallen der Ziffern2 und 3.

§ 221Gestrichen

§'222(1) Hat bei Steuern , die

Steuerkontrollstelle nach Prüfung des Sachver­halts einen besonderen, im Gesetz selber vorge­sehenen schriftlichen Bescheid (Steuerbescheid,Steuermessbescheid, Freistellungsbescheid oder

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50

Feststellungsbescheid) erteilt, so findet, soweitnichts anderes vorgeschrieben ist, eine Anderungdes Bescheids (eine Berichtigungsveranlagungoder eine Berichtigungsfeststellung) nur statt:

1. wenn neue Tatsachen oder Beweismittelbekanntwerden, die eine hôhere Veran­lagung rechtfertigen, und die Verjah­rungsfrist nocI1 nicht abgelaufen ist;

2. wenn durch eine Betriebsprüfung vor demAblauf der Verjahrungsfrist neue Tat­sachen oder Beweismittel bekanntwerden,die eine niedrigere Veranlagung recht­fertigen;

3. wenn bei einer Nachprüfung durch dieAufsichtsbehôrde Fehler aufgedeckt wer­den, deren Berichtigung eine hôhere Ver­anlagung' rechtfertigt, und. die Verjah­rungsfrist noch nicht abgelaufen ist; diesgilt nicht für die Steuern vom Einkom­men, vom Ertrag, vom Umsatz und vomVermôgen;

4. wenn bei einer Nachprüfung âurch dieAufsichtsbehôrde vor dem Ablauf derVerjahrungsfrist Fehler aufgedeckt wer­den, deren Berichtigungeine niedrigereVeranlagung rechtfertigt.

(2) Eine Berichtigungsveranlagung oder eineBerichtigungsfeststellung darf nicht auf einenach Entstehung des Steueranspruchs erlasseneEntscheidung des Staatsrats, Ausschuss fürStreitsachen, gegründet werden, in der eineRechtsfrage im Gegensatz zu einer früheren,einen gleichen Sachverhalt betreffenden hôchst­richterlichen Entscheidung entschieden wird.

§ 223Nachforderungen von Steuern sind, soweit

nicht die Vorschriften des § 222 Platz greifenoder sonst etwas Abweichendes vorgeschriebenist, bis zum Ablauf der Verjahrungsfrist zu­lassig.

§ 224 .Wenn bei einer Nachprüfung dUI-ch die Auf­

sichtsbehôrde vor dem Ablauf der Verjah­rungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren·

Berichtigung eine Herabsetzung der Steuef

rechtfertigt, so ist, soweit nicht die Vorschriftdes § 222 Absatzes 1 Ziffer 4 Platz greift, di'Steuerfestsetzung zu berichtigen.

§ 225Wo das Gesetz wegen bedingter, befristeter

oder sonst ungewisser Verhaltnisse die Steuer­festsetzung aussetzt oder eine vorlaufige vor·sieht, ist die Steuerfestsetzung nachzuholen oderzu berichtigen, wenn die Ungewissheit besei-,tigt ist. Nach Ablauf des Jahrs, das auf die Be­seitigung der Ungewis.sheit folgt, kann der Steu­erpflichtige die Berichtigung nicht mehr bean­tragen. Eine Berichtigung zum Nachteil desSteuerpflichtigen ist unztilassig, wenn der An­spruch auf Nachzahlung verjahrt ist.

§ 225a(1) Ein Feststellungsbescheid über einen Ein­

heitswert (§ 214 und § 215 Absatz 1) wird durcheinen neuen Feststellungsbescheid (Fortschrei­bungsbescheid) ersetzt:

1. bei Anderung im Wert des Gegenstands:wenn nach dem Feststellungszeitpunktdie Voraussetzungen eingetreten sind,unter denen nach den Vorschriftendes Bewertungsgesetzes eine Wert­fortschreibung stattfindet;

2. bei Anderung in der Art des Gegenstands(§ 216 Absatz 1 Ziffer 1) oder bei Ande­rung in der Zurechnung des Gegenstands(§ 216 Absatz 1 Ziffer 2):

wenn die Anderung nach dem Fest­stellungszeitpunkt eingetreten und fürdie Besteuerung von Bedeutung ist.

(2) Der Fortschreibungsbescheid wird aufAntrag, erforderlichenfalls auch von Amts we­gen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum

. ~blauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginnd1e neue Feststel1ung begehrt wird, oder bis zumAblauf eines Monats, seitdem der bisherigeFeststellùngsbeseheid unanfechtbar gewordenist, gestellt. werden. Die Antragsfrist ist eineAusschlussfrist.

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Page 51: AO1949NKL

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n Bedeutung is~.

~scheid wird ai,lch von Amts wê­inn nur bis z.uf dessen Begi ,Nird, oder bis z .~m der bisherig .chtbar gewordéJ.tragsfrist ist e4I

§ 225bBesteht Streit darüber, ob ein gewerblicher

Betrieb, für ,den ein Steuermessbetrag festgesetztworden ist, ml.ch Ablauf des Bemessungszeit­raums, aber VOl' Ablauf des Erhèbungszeitraumsauf einen anderen Unternehmer übergegangenist, so hat auf Antrag des bisherigen oder desneuen Unternehmers oder auf Antrag der Ge:.meinde die Steuerkontrollstelle durch schrift­lichen Bescheid zu entscheiden.

§ 226• [:~' (1) Ist ein Vermogensteuerbescheid oder ein,~Steuermessbescheidergangen und ist n;lch demVeranlagungszeitpunkt (Feststellungszeitpunkt)

'eaer bei der Gewerbesteuer nach dem Ablaufa~ Bemessungszeitraums die Steuerpfl.icht weg­gefallen, so hat die Steuerkontrollstelle auf An­trag des Steuerpfl.ichtigen durch schriftlichen

,iBescheid 'auszu~sprechen, von wann ab dieStéuer nicht mehr zu entrichten ist.

.(2) Ist ein Grundsteuermessbescheid ergangenund hat Ilach dem Feststellungszeitpunkt derSteuergegenstand die Eigenschaft aIs wirtschaft­MWe Einheit oder Untereinheit verloren, so

i1l:t die Steuerkontrollstelle auf Antrag des bis­~dgen Steuerpflichtigen durch schriftlichen

.,heid auszusprechen, von wann ab der bis­, e Steuerpfl.ichtige die Grundsteuer nicht

'zu entrichten hat.[;à~ ''Ist über einen Gewerbebetrieb, der meh-

'~Fe Betriebstatten hat, ein Steuermessbescheiden und sind im Laufe des Erhebungs­

ums aile in éiner Gemeinde befindlichenbstatten wéggefallen, so hat aufAntrag desrpflichtigen die Steuerkontrollstelle durch

.'.tlichen Bescheid auszusprechen, von wann.e Gewerbesteuer für die weggefallenenbstatten nicht mehr zu entrichten ist.

§ 227Steuerermittlungsverfahren ist (ausser in

'~llen des § 206 Absatzes 2 ) ,kosten-. i~ übrigen bestimmt der Finanzminister

. 'mfang der Gebühren.

51

Dritter Abschnitt

Rechtsmittel

Erster UnterabschnittZuHissigkeit der Rechtsnrittel

§ 228Gegen Steuerbescheide (§§ 211 und 212),

Feststellungsbescheide (§§ 214 und 215) undSteuermessbescheide (§ 212a Absatz 1) ist aIsRechtsmittelverfahren gegeben*) :

1. .2 .

§ 22'9

§ 230

§ 231(1) Einen Feststellungsbescheid der in den

§§ 214 un,d 215 bezeichneten Art kann derSteuerpflichtige nul' deshalb anfechten, weil el'sich durch die Rohe der Feststellungen, die indem Feststellungsbescheid getroffen wordensind, oder durch die Entscheidung über die

*) L'art. 8 de l'arrêté grand-ducal du 26 octobre 1944complété par l'arrêté ministériel du 10 avril 1946, con­cernant les impôts, taxes, cotisations et droits détermineles instances devant lesquelles sont à porter toutes lesréc1aDlatioDS généraleDlent quelconques.

Il s'agit de toutes les réclamations, ce terme ayant uneportée générale, quel que soit leur objet. La distinctionprévue à la Abgabenordnung entre p. ex. la Beschwerde,Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister. L'article8 de l'arrêté du 26 octobre 1944 déroge à la Abgaben­ordnung qui, au surplus, est toujours en vigueur.

Toute réclamation est recevable, si elle a été portéedans le délai légal et dans la forme prescrite devant leDirecteur de l'Administration des Contributions ou sondélégué.

Un recoÜrs devant le Conseil d'Etat contre la décisionde l'Administration est recevable en toute Dlatière(donc DlêDle en Dlatière d'avances d'ÏDlpôt) à con­dition qu'il soit exercé dans le délai légal et dans la formeprescrite par la loi. De plus, le montant de l'impôtfaisant l'objet du recours doit dépasser 1000 francs.

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52

Art des Gegenstands (§ 216 Absatz 1 Ziffer 1)oder über die Zurechnung des Gegenstands(§ 216 Absatz 1 Ziffer 2) beschwert f1.ihlt.

(2) Liegen einem Feststellungsbescheid Fest­stellungen zugrunde, die in einem anderenFeststellungsbescheid getroffen worden sind (§218 Absatz 3), so kann jener Feststellungsbe­scheid nicht mit der Begrtipdung angefochtenwerden, dass diè in dem anderen Feststellungs­bescheid getroffenen Feststellungen unzutref­fend seien. Dieser Einwand kann nur gegen denanderen Feststellungsbescheid erhoben werden.

§ 232(1) Einen 'Steuerbescheid kann der Steuer­

pflichtige nur deshalb anfechten, weil er sichdurch die Rôhe der festgesetzten Steuern oderdadurch beschwert fühlt, dass die Steuerpfl.ichtbejaht worden ist.

(2) Liegen einem Steuerbescheid Entschei­dungen zugrunde, die in einem Feststellungs­bescheid oder in einem Steuermessbescheid ge­troffen worden sind, so kann der Steuerbescheidnicht mit der Begiündung angefochten werden,dass die in dem Feststellungsbescheid oder indem Steuermessbescheid getroffenen Entschei­dungen unzutreffend seien. Dieser Einwandkann nur gegen den Feststellungsbescheid odergegen den Steuermessbescheid erhoben werden.

§ 232aRechtsmittel kônnen nicht darauf gestützt

werden, dass in den Fallen des § 32 Absatzes 1die Steuerkontrollstelle den Beirat hatte hOrensollen.

§ 233Der Steuerkontrolleur-Steuerinspektor kann

die ihm zustehenden Rechtsmittel sowohl zu­gunsten aIs auch zuungunsten des Steuerpfl.i.ch­tigen einlegen.

§ 234Bei Steuerbescheiden, die frühere Steuerbe­

scheide andern, zum Beispie1 in den Fallen

des § 92 Absatzes 3 und der §§ 94, 222 und 225ist der neue Bescheid selbstandig anfechtbasoweit die Ânderung reicht. '

§ 235Rechtsmittel sind

gegeben:1. gegen Bescheide, durch die ein Antrâ

der im § 226 bezeichneten Art oder eiAntrag auf Vornahme einer Berichti.gungsfeststellung oder Fortschreibungs.feststellung, einer Berichtigungsveranla­gung oder Fortschreibungsveranlagungganz oder. teilweise abgelehnt wird;

2. gegen Bescheide, durch die festgestelltwird, dass oder inwieweit eine Personoder eine Sache für eine Realsteuer ·haf­tet (§ 212c Absatz 1);

3. gegen Bescheide, durch die festgestelltwird, dass eine Betriebstatte ganz oderzu einem Teil (gegebenenfalls zu welchemTeil) der Zweigstellensteuer unterliegt(§ 212c Absatz 2); .

4. gegen Bescheide, die den Übergang einesgewerblichen Betriebs betreffen (§ 22sb); •

5. gegen Bescheide über Erstattungs- undVergütungsansprüche, die aus Rechts-'gründen zugelassen sind; gegen Be­scheide, durch die erstattete oder ver­gütete Betrage zurückgefordert werden;ferner gegen Bescheide über sonstigeSteuervergÜllStigungen, auf deren Ge­wiihrung oder Belassung ein Rechts~n­spruch besteht;

6. gegen Abrechnungsbescheide (§ 125).

§ 236

§ 237

§ 238Befugt, ein Rechtsmittel einzulegen, ist der,

gegen den der Bescheid oder die Verfügung

Z

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2.

3.

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Page 53: AO1949NKL

54

§ 241(1) Ist ein Bescheid gegen jemand erlassen,

der nach § 102 Absatz 2, §§ 103 bis 110 befugt ist,die Interessen eines Steuerpflichtigen wahrzu­nehmen. so wirkt er auch gegen den Steuer­pflichtigen. Wenn der Steuerpflichtige befugtist, diese Interessen selbstiindig wahrzunehmen,sa kilnn er das Rechtsmittel selbstiindig ein­Iegen oder dem Rechtsmittel beitreten, das diezur Wahrung dieser Interessen befugte PersaneingeIegt hat; die RechtsmitteIbehôrde kannihn auch von Amts wegen aIs Beteiligtenzuziehen.

(2) Auch sonst kann ais Beteiligter zugezogenwerden, wessen Interesse nach den Steuerge­setzen durch die Entscheidung berührt wird,insbesondere wer auf Grund dieser Gesetzeneben de~ Steuerpflichtigen haftet oder haft­bar gemacht werden kann.

(3) Wer aIs Beteiligter zugezogen oder bei­getreten ist, kann dieselben Rechte geltendmachen, die dem Steuerpflichtigen zustehen;er muss die Rechtsmitteientscheidung gegensich gelten Iassen.

§ 242In Steuersachen ist der Rechtsweg var den

ordentlichen Gerichten ausgeschiossen. Diesgilt auch für die Rückforderung bezahlterSteuern und anderer Leistungen.

Zweiter Unterabschnitt

A1lgelDeine Vorschriften

über das Verfahren

§ 243(1) Soweit die Rechtsmittelbehôrden zur

Nachprüfung tatsiichlicher Verhaltnisse berufensind, haben sie den Sachv~rhaltvon Amts wegenzu ermitteln.

(2) Sie sind an die Antriige dessen, der dasRechtsmittel eingeIegt hat, nicht gebunden.

(3) Sie konnen die Entscheidung auçh' zumNachteU dessen, der das Rechtsmittei eingelegthat, ândern.

§ 244Die Rechtsmittelbehôrden haben die Befug

nisse, die den Steuerkontrollstellen im Beste' ­erungsverfahren gegeben sind. Soweit die Aui;übung dieser Befugnisse an die Genehmigun,.des Steuerdirektors gebunden ist, bedarf es die­ser nur, wenn Steuerkontrollstellen aIs Rechts­mittelbehôrden tiitig werden.

§ 245Die Frist für die Einlegung emes

mittels betriigt einen ~onat.

§ 246(1) Die Frist zur Einlegung eines

mitteIs beginnt mit Ablauf des Tags, an dem'der Bescheid dem Berechtigten zugestellt oder,'wenn keine Zustellung erfolgt, bekanntgewor-,den ist oder aIs bekanntgemacht gilt.

(2) Ein Rechtsmittel kann eingelegt werden,sobald der Bescheid vorliegt. .

(3) Fehlt in einem Bescheid eine gesetzlich .vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung oder istsie unrichtig erteilt, so wird die Rechtsmittel­frist nicht in Lauf gesetzt.

§ 247Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittei einzu­

legen, kann sich, wenn von anderer Seite ein .Rechtsmittei eingeIegt ist, diesem Rechtsmittelanschliessen. Dies gilt auch dann, wenn für ihndie Frist für die Einlegung des Rechtsmitteisverstrichen ist.

§ '248(1) Auf Einlegung von Rechtsmitteln kann

.·verzichtet werden. Ein trotzdem eingelegtesRechtsmit~el ist ,aIs unzulassig zu verwerfen.

(2) Der Verzicht des Steuerpflichtigen ist derBehorde, die den Bescheid erlassen hat, schrift­Iich einzurelchen oder ·mündliçh zu erklaren.

.'(1) Die Reg6reicht odergenügt, wenr~er das Rec"Ürch Teleg:zeichnung dt': .(2) Bin Reaus dem Scfi'ervorgeht,!Entscheidun

," $ng begehr:"(3) Die B'stelle der BevangefochtenÉntscheidur.behorde) oc.~ ~e zustiir

f • nugt es, we':elle Festste

'T"oder gegen

. ~ betrags riel'bescheids 2

Das Recht:und 3 derDie sçhriftBehorde isirechtzeitigStelle ode:zustandige

(4) Beibezeichne1gerichtet jweit dieAufhebunTatsacherdie Bewe

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Page 54: AO1949NKL

56

§ 256Die Unterlagen der Besteuerung, die dem

angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, sollen,soweit dies nicht schon geschehen ist, demSteuerpflichtigen auf Antrag oder, wenn der In­haIt der Rechtsmitte1schrift dazu Anlassgibt, von Amts wegen mitgeteilt werden. Indiesem Fall ist ip.m zur Begründung des Rechts­mittels eine Frist yon mindestens zwei Wochenzu gewahren, die von Empfang der Mitteilungan Hiuft.

§ 257Wenn Auskunftspersonen oder Sachverstân­

dige im Rechtsmitte1verfahren mündlich ge­hort werden, kann den Beteiligten Gelegenheitzur Teilnahme am Termin gegeben werden. Istdas nicht geschehen, so darf das Beweisergebnisnur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigenverwertet werden, wenn ihm Gelegenheit ge­geben ist, sich dazu zu aussern.

§ 258(1) Bei Zurückweisung des Rechtsmittels solI

die Entscheidung das tatsiichliche und recht­liche Vorbringen und die Beweisergebnissewürdigen. Hinzugefügt werden solI eine Be­lehrung, welches Rechtsmitte1 weiter zulassigist und binnen welcher Frist und wo es einzu­legen ist.

(2) Die Entscheidungen sind dem Steuer­pflichtigen verschlossen zuzustellen. Der Finanz­minister kann statt der Zustellung eine ein­fachere Form der Bekanntgabe zulassen*).

§§ 259 bis 324

Vierter Abschnitt

Beitreibung

§§ 325 bis 381

"') Hinweis auf die Verordnung über V~reinfachungenbei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungsver­fahren vom Il. Dezember 1932, S. 85.

Fünfter Abschnitt

Zerlegungs-und Zuteilungsverfahren

Erster Unterabschnitt

Zerlegungsverfahren

§ 382Soweit eine Steuerzerlegung (Zerlegung vo

Steuerbetragen oder Steuermessbetragen) vo&,geschrieben ist, gelten für das Zerlegungsvet.fahren die Vorschriften der §§ 383 bis 389.

§ 383(1) lm Zerlegungsverfahren haben die Steuer­

behôrden von Amts wegen den Sachverhalt zuermitteln. Sie haben dabei die gleichen Befug­nisse, die den Steuerkontrollstellen im Steuer·,.ermittlungsverfahren zustehen.

(2) Soweit die Zerlegungsgrundlagen nicMfestgestelltwerden kônnen, sind sie zu schatzen."Der § 217 gîlt entsprechend.

§ 384'Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind:

1. der Steuerpflichtige, wenn das Verfahren 'der Zerlegung eines Steuermessbetragsdient;

2. diejenigen Gemeinden, denen ein An­teil an dem zu zerlegenden Steuerbetragoder Steuermessbetrag zugeteilt wordenist oder die auf eine soIche ZuteilungAnspruch erhoben haben;

3 ,", .

§ 385(1) Die beteiligten Gemeinden k6nnen von

der Steuerkontrollstelle Auskumt über' Fragender Z~rlegun,g verlangen. Sie sind berechtigt,durch ihre Beamten Einsicht in die die Zer­legung betreffenden Nachweisungen und Aktender Steuerkontrollstelle zu nehmen:

(3)Steue'pflich

<.. minisfache'Vors(geltel

(4)besd:gegel

(1)KôqSteuwonferneineuna]trittbale

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Page 55: AO1949NKL

§ 387

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13 bis 389.

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nden kônnen vo,'~unft über Fragele sind berechtigij,lt in die die zé~isungen und Akt~'Jehmen. '

, ., (2) Die Steuerkontrollstelle soll. VOl"' jederAnderung des Beteiligungsverhaltnisses die Ge­meinden hôren, deren Beteiligung durch dieÀnderung berührt wird. ,

§ 3~8

(1) Über die Zerlegung erteilt die Steuer­kontrollstelle einen schriftlichen Bescheid (Zer­

'legungsbescheid). '(2) Der Zerlegungsbescheid muss enthalten:,

1. die Bezeichnung der Hohe des zerlegtenSteuerbetrags oder Steuermessbetrags;

2. die Bestimmung darüber, welche Anteilean dem Gegenstand der Zerlegung denbeteiligten Gemeinden zugeteilt werden;

3. die Angabe der Zeriegungsgrundiagen;4. eine Belehrung, darüber, welches Rechts­

mittel gegen den ZerlegungsbescheidzuHi.ssig und binnen welcher Frist und'bei welcher Behorde es einzulegen ist.

.. (3) Ein Zerlegungsbescheid, durch den einSteuermessbetrag zerlegt wird, wird dem Steuer­pfiichtigen verschiossen zugestellt. Der Finanz­minister kann statt der Zustellung eine ein­fachere Form der Bekanntgabe zulassen *. DieiVorschriften des § 219 Absatzes 1 Satze 2 bis 4gHten entsprechend.

(4) Ausserdem wird der lnhaIt des Zerlegungs­iiiescheids den beteiligten Gemeinden bekannt­!!iegeben.

i.(1) lst ein Einkommensteuerbetrag oder ein

"9rperschaftsteuerbetrag, nachdem er von der, te),lerkonstrollstelle zerlegt worden ist, geandert

orden, so nimmt die Steuerkontrollstelle, so­ê "'die Steuerpflicht nicht ganz weggefallen ist,

'neue Zeriegung vor, sobald die Ànderung, echtbar geworden Îst. Die neue Zerlegungan die Stelle der bisherigen Zerlegung, so-

. sie unanfechthar geworden Îst.

..' Hinweis auf die Verordnung über Vereinfachungef er Zusendung von Bescheiden im Besteuerungs­eiifahren vom 11. Dezember 1932, S. 85.

57

(2) lst ein Steuermessbetrag, nachdem dieSteuerkontrollstelle die Zerlegung vorgenom­men hat, geandert worden, so nimmt dieSteuerkontrollstelle sofort eine neue Zer­

,Iegung vor. Die neue Zerlegung tritt mit ihrerBekanntgabe an die Stelle der bisherigen Zer­Iegung. Die Steuerkontrollstelle kann jedoch,sofern nicht wichtige lnteressen der Beteiligtt':nentgegenstehen, 'die Vornahme der neuen Zer­Iegung aussetzen, bis der zu zerlegende Betragunanfechtbar feststeht.

(3) Steht einer Gemeinde ein Anteil an einemSteuerbetrag oder an einem Steuermessbetragzu, hat die Steuerkontrollstelle dies aber nichtberücksichtigt, auch den erhohenen Anspruchnicht zurückgewiesen, so hat sie von Amts we­gen oder auf Antrag eine neue Zerlegung vor­zunehmen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satze2 und 3 finden Anwendung. lst die bisherigeZerlegung gegenüber denjenigen Gemeinden,die an dem bisherigen Zerlegungsverfahren be­teiligt waren, unanfechtbar geworden, so dür­fen bei der neuen Zerlegung nur solche Ànde­rungen der bisherigen Zerlegung vorgenom­men werden, die sich aus der nachtraglichenBerücksichtigung der bisher übergangenenGemeinde ergeben. Eine neue Zerlegung findetnicht statt, wenn ein Jahr verflossen ist, seitdemdie Festsetzung des zu zerlegenden Steuerbe­trags oder Steuermessbetrags unanfechtbar ge­worden ist, es sei denn, dass der Antrag vorAblauf des J ahrs gestellt worden ist.

§ 388

§ 388a

\§ 389Den Gemeinden stehen im Sinn des § 385

Absatzes 1 die Gemeindeverbande, im Sinnder §§ 384, 385 Absatz 2, §§ 386, 387 und 390die Gemeindeverbande und die selbstandigenGutsbezirke gleich.

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........

Wenn we:Geldstrafe VI

Fr.) oder nka.nnt wird,Strafbescheiwerfungsverdie Bestrafbekanntzun

Die Strafe1 hilfe oder Be,. teils wegen 1

,s)" Es genügt"gerer Steuerborteil zu U nre

der Betrag,· deren Grü:·ssen oder de'tte beanspru(;'trafung ohn

(4) Eine S~el

~uerhinterztel· zung der ~

r'-elung der udurch bewirl

ibh pflichten vimittlung ein

§ 396(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vor­

teil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuer­vorteile erschleicht oder vorsatzlich bewirkt,dass Steuereinnahmen verkürzt werden, wirdwegen Steuerhinterziehung mit Geldstrafe be­straft. Der Hôchstbetrag der Geldstrafe ist un­beschrankt. Neben der Geldstrafe kann aufGefangnis bis zu zwei Jahren erkannt werden.

(2) Der 'Steuerhinterziehung macht sich auchschuldig, wer Sachen, für' die ihm Steuerbe~

freiung oder Steuervorteile gewahrt sind, zueinem Zweck verwendet, der der Steuerbe­freiung oder dem Steuervorteil, die 'el' er­langt hat, nich~ entspt:icht, und es zum eigenenVorteil oder zum, Vorteil eines anderen vor­satzlich unterlasst, dies der Steuerkontrollstellevo~her rechtzeitig anzuzeigen.

(1) Straffrei bleibt, wer in unverschuldetem~

Irrtum über das Bestehen oder die Anwend- (1) Der Verbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften die Tat ,'strafbar.für erlaubt gehaltenhat. ......_.~"" (2) Die für

(2) Wer atis·Mangel an der Sorgfalt, zu der· . Strafe gilt au'el' nach den Umstanden verpflichtet und nachj' (3) Wer in ~seinen personlichen Verhaltnissen fahig war, . '. Verhaltens eldie Tat für erlaubt gehalten hat, wird wegen >è. an Vermôger.Fahrlassigkeit bestraft. 'kann, es unte

lung befasstebestraft, wie ,hinterziehung

§ 395

Gestrichen§ 3194

::.fWenn in Betrieben von juristischen Person. '

oder Personenvereinigungen Steuervergehen QI>gangen werden, kann da, wo das Gesetz di',­Strafe für verwirkt erklart, ohne dass ein Vetschulden einer natürlichen Person festgestel):zu werden braucht, die Geldstrafe gegen di,juristische Person oder Personenvereinigun~

selber erkannt und diese in die Kosten dèsStrafverfahrens verurteilt werden. "

§ 393

§ 391Das Strafgesetzbuch gilt, soweit die Steuer­

gesetze nichts Abweichendes vorschreiben.

§ 392

DRITTER TEIL

(1) Ist ein Steuerbetrag oder Steuermessbe-·trag in voIler Rohe einer Gemeinde zuzuteilen,besteht aber Streit darüb~r, welches die berech­tigte Gemeinde ist oder auf welche Zeit sich dieBerechtigung erstreckt, so hat auf Antrag desSteuerpflichtigen oder einer Gemeinde dieSteuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid(Zuteilungsbescheid) zu entscheiden.

(2) Besteht Streit darüber, ob ein Anteil amSteuermessbetrag, der einer Gemeinde zuge­teilt worden war, auf eine andere Gemeindeübergegangen ist, gegebenenfalls wann diesgeschehen ist, so hat auf Antrag des Steuer­pflichtigen oder der Gemeinde die Ste~er­kontroIlsteIle durch schriftlichen Bescheid (Zu­teilungsbescheid) zu entscheiden.

(3) Die Vorschriften, die für das Zerlegungs­verfahren gelten, finden auf das Zuteilungsver-.fahren entsprechende Anwendung.

Strafrecht und Strafverfahren

Erster Abschnitt

Strafrecht

§ 390Zuteilungsverfahren

(1) Steuervergehen im Sinn dieses Gesetzessind strafbare Verletzungen von Pflichten, diedie Steuergesetze im Interesse der Besteuerungauferlegen. .

(2) Steuervergehen ist auch eine Begünstigung;die einer Person, die ein Steuervergehen be­gangen hat, gewahrt wird.

Zweiter Unterabschnitt

58

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,chen Personen,ervergehen be­ias Gesetz die: dass ein Ver­'son festgestelltrafe gegen dienenvereinigunglie Kosten desn.

nverschuidetem ."r die Anwend-:nriften die Tat

Sorgfalt, zu der,chtet und nach:sen fahig war",at, wird wegen,'

(3) Es genügt, dass infoige der .Tat, ein ge­ringerer Steuerbetrag festgesei:zt oder ein Steuer­vorteil zu Unrecht gewahrtoder be1assen ist;ob der Betrag, der sonst festgesetzt ware, ausan deren Gründen hatte' eq:riassigt werdenmüssen oder der Vorteil aus anderen Gründenhatte beansprucht werden kônnen, ist für dieBestrafung ohne Bedeutung.

(4) Eine Steuerumgehung ist nur dann aIs.Steuerhinterziehung strafbar, wenn die Ver­kürzung der Steuereinnahmen oder die Er­zie1ung der ungerechtfertigten Steuervorteile

.' dadurch bewirkt wird, dass der Tater vorsatz­lich Pflichten verletzt, die ihm im Interesse derErmittlung einer Steuerpflicht obliegen.

(5) .

§ 397, (1) Der Versuch der Steuerhinterziehung ist '·strafbar.r. (2) Die für die vollendete Tat angedrohte'Strafe gilt auch für den Versuch.

(3) Wer in dem Bewusstsein, dass infoige seinesVerhaltens eine Verkürzung von Einnahmen~h Vermôgensteuer oder Reaisteuer eintretenkann, es unternimmt, die mit der Wertermitt­ltmg befassten Behôrden irrezuführen, wird'estraft, wie wenn er den Versuch einer Steuer·"nterziehung begangen hatte.

§ 3'98"Die Strafe für die Tat gilt auch für eine Bei·

':~lfe oder Begünstigung, die jemand seines Vor­~i~ wegen begeht.

§ 399enn wegen Steuerhinterziehung auf eine

dldsttafe von mehr aIs fünfhundert Rm. (5000. ,~, oder neben Geidstrafe auf Gefangms er­'aJi:i'nt wird, kann im Straferkenntnis (Urteil,, ilf'bescheid, Niederschrift über eine U nter-

ungsverhandiung) angeordnet werden, dass'Bestrafung auf Kosten des Verurteîltennntzumachen ist.

59

§ 400Wird wegen Steuerhinterziehung auf eine

Gefangnisstrafe von mindestens drei Monaten,erkannt, so kann zugieich auf Verlust derbürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§401(1) Bei Verurteilung wegen Steuerhinter­

ziehung (§ 396) ist neben der Ge1d- oder Frei­heitstrafe auf Einziehung der steuerpflich­tigen Erzeugnisse, hinsichtIich' derer dieHinterziehung begangen worden ist, sowieder Befôrderungsmittel, die der Tater zur Be­gehung der Tat benutzt hat, zu erkennen. DerEinziehung nach Satz 1 unterliegen nichtsoIche Befôrderungsrnitte1, die dem allgemeinenVerkehr dienen und unabhangig von denWeisungen des Fahrgastes oder Benutzers ver­kehren.

(2) Kann die Einziehung der Erzeugnissenicht vollzogen werden, so ist .auf Eriegungihtes Werts und, soweit dieser nicht zuermitte1n ist, auf Zahlung einer Ge1dsummebis zu einhunderttausend Rm. (1 000000 Fr.)zu erkennen.

§ 401a

§ 401 b

§ 402(1) Wer fahrlassig aIs Steuerpflichtiger oder

aIs Vertreter oder bei Wahrnehmung der Ange­Iegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt,dass Steuereirniahmen verkürzt oder Steuer­vorteile zu U nrecht gewahrt oder be1assen wer­den (§ 396 Ahsatze 1 und 2), wird wegen Steuer­gefahrdung mit Geldstrafe bis zu einhundert­tausend Rm. (1 000 000 Fr.) bestraft.

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60

~2) Eine Steuerumgehung ist nur dann aIsSteuergefàhrdung zu bestrafen, wenn die Ver­kürzung der Steuereinnahmen oder die Ge­wahrung der ungerechtfertigten Steuervorteiledadurch bewirkt wird, dass der Tater vorsatz­lich oder fahrlassig Pflichten verletzt, die ihmim Interesse der Ermittlung einer Steuerpflichtobliegen.

§ 403

§ 404Rückfall

(1) Wer im Ioland wegen Steuerhinterzie­hung bestraft worden ist, darauf abermalseine dieser Handlungen begangen hat unddeswegen bestraft worden ist, wird, wenner eine Steuerhinterziehung begeht, mit Ge­fàngnis bestraft. Neben der Gefàngnisstrafeist auf Ge1dsttafe (§ 396 Absatz 1 Satz2)zu erkennen. Sind mildernde Umstande vor­handen, so kann ausschliesslich auf Ge1dstrafe (§ 396 Absatz 1 Satz 2) erkannt werden.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 findenAnweJldung, auch wenn die früheren Strafennur teilweise verbüsst oder ganz oder teilweiseerlassen worden sind, bleiben jedoch ausge­scWossen, wenn seit der Verbüssung oder' demErlass der Ietzten Strafe bis zur Begehung derneuen Tat drei Jahre verflossen sind.

§ 405

§§ 406 bis 409Gestrichen

§ 410Selbstanzeige

(1) Wer in den Fallen der §§ 396 und 402,bevor er angezeigt oder eine U ntersuchunggegen ihn eingeleitet ist (§ 441 Absati 2), un-

richtige oder unvollstandige Angaben bei deFSteuerbehorde, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein,berichtigt oder erganzt oder unterlassene Ail.gaben nachholt, bIeibt insoweit straffrei. Sinlilin den Fallen der §§ 396 und 402 Steuervelikürzungen bereits eingetreten oder Steuervoliteile gewahrt oder belassen, so tritt die Straf"freiheit nur ein, wenn der Tater die Summe,die er schuIdet, nach ihrer Festsetzung innei"halb der ihm bestirnmten Frist entrichtet.

(2) Wird die im § 117 vorgeschriebene An·zeige rechtzeitig und ordnungsgemass erstattet,so werden diejenigen, welche die dort bezeich­neten Erklarungen abzugeben unterlassen oderunrichtig oder unvollstandig abgegeben haben,dieserhalb nicht strafrechtlich verfolgt, es seidenn, dass vorher gegen sie Strafanzeige er­stattet oder eine Untersuchung eingeleitetworden ist.

§ 411Gestrichen

§ 412(1) Wer das Steuergeheimnis verletzt (§ 22

Absatze 2 und 3), wird mit Geldstrafe oder mitGefangnis bis zu sechs Monaten bestraft.

(2) Ist die Handlung aus Eigennutz oder inder Absicht begangen worden, den Steuer­pfiichtigen zu schadigen, so kann statt, derGe1dstrafe oder neben ihr auf Gefàngnis sowieauf Unfàhigkeit zur Bekleidung ôffentlicherAmter auf die Dauer von einem bis zu fünfJ ahren erkannt werden.

(3) lm Fall des ersten Absatzes tritt die Straf­verfolgung nur aufAntrag ein.Antragsberechtigtsind der Steuerdirektor und der Steuerpflichtigedessen Interesse verletzt ist.

§ 413Steuerordnungswidrigkeit

(1) Steùero,rdnungswidrigkeit begeht:1. wer, ohne den Tatbestand eines anderen

,Steuervergehens zu erfiillen, aIs Steuer-

pfliAneinste'

wesat

Wo dist, kangleichvit

- op gegefahren c

WirdEigentuder Recüber. Feinen Fdes Erkten desdie Re,leiten.

(1) \machtiübungbegeheGeldstJfür di,StrafveDie V,munds

Page 59: AO1949NKL

19aben bei der. eine unmitte1­anlasst zu sein,Clterlassene An­. straffrei. Sind402 Steuerver­>der Steuervor-tritt die Straf­

er die Summe,.tsetzung inner-entrichtet.

:schriebene An­'emass erstattet,le dort bezeich­mterlassen oder!gegeben haben, ' 0

verfolgt, es sei .'trafanzeige er­ung eingeleitef

s verletzt (§ 22ldstrafe oder mit'.en bestraft.gennutz oder in:n, den Steuer~

kann statt d~~Gefangnis sowiêung ôffentlich~~lem bis zu fürill

id ri g k ei t;'.t begeht:.nd eines ander~'l11en, aIs Steuep·

pflichtiger oder beiWahrnehmung der'Angelegenheiten eines. Steüerpflichtigeneinem Steuergesetz oder einer im Be­steuerungsverfahren .ergangenen Verfü­gung, die einen' Hinweis auf die Straf­barkeit enthaIt, vorsatzlich oder ..fahr-

. Iassig zuwiderhandelt;2 .3. wer dem § .107a oder dem § 164a vor­

satzlich oder fahrlassig zuwiderhandelt.(2) Der Tater wird mit Geldstrafe bis zu

zehntausend Rm. (100000 Fr.) bestraft.(3) Die Nichtbefoigung einer Sol1vorschrift

ist nicht strafbar. Die Versaumun:g eines Zah­'Iungstermins ist für sich al1ein nicht strafbar.

§ 414Wo die Strafe der Einziehung v6rgesehen

ist, .kann auf Einziehung erkannt werden,'gleichviel, wem die Gegenstande gehôren und·'o.b gegen eine bestimmte Person ein StrafVer­fahren eingeleitet wird.

§ 415Wird auf Einziehung erkannt, so geht das

iEigentum an den eingezogenen Sachen mit~r Rechtskraft des Erkenntnisses auf den Staattïli~r. Rechte dritter Personen erlôschen. Fürj,Ilen Rechtserwerb, der nach der Rechtskraft

,es' Erkenntnisses eintritt, ge1ten die Vorschrif­en des bürgerlichen Rechts zugunsten derer,

nie. Rechte von einem Nichtberechtigten her­eiten.

§ 416) Wenn Vertreter, Verwalter oder BevoIl­htigte im Sinn der §§ 102 bis 107 bei Aus­g ihrer Obliegenheiten Steuervergehenen, so haften die Vertretenen für die

afen, die diese Personen verwirken, undie Kosten des StrafVerfahrens und der

,ollstreckung, die ihnen auferlegt werden..orschrift gilt nicht fur die FaIle der Vor­

o dschaft und Pflegschaft.

61

(2) Das gleiche giit für die Haftung des Ge­schaftsherrn oder des Haushaltsvorstands, wennAngesteIlte oder sonst im Dienst oder Lohnstehende Personen sowie Familien- und Haus-

. haltsangehôrige bei Ausübung von Obliegen­heiten, die sie im Interesse des Geschaftsherrnoder Haushaltsvorstands wahrnehmen, Steuer­vergehen begehen; diese Haftung tritt jedochnicht ein,' wenn festgestellt wird, dass dasSteuervergehen ohne Wissen des Geschafts­herrn oder des Haushaitsvorstands oder einerzu seiner Vertretung nach aussen befugten Per­son begangen worden ist und die genanntenPersonen bei der AuswaW oder Beaufsichtigungder Angestellten oder der Beaufsichtigung derFamilien- und Haushaltsmitglieder die erfor­derliche Sorgfalt aufgewandt haben.

(3) Die im ersten und zweiten Absatz vor­gesehene Haftung fàllt weg, wenn der Schuldigeoder der Haftende stirbt, bevor das Straferkennt­nis, das .gegen sie ergeht, rechtskraftig gewor­den ist.

§ 417(1) Wer neben dem Schuldigen fur Geld­

strafe und Kosten haftet (§ 416), kann in An­spruch genommen werden, wenn die Ge1d­strafe und die Kosten aus dem beweglichenVermôgen des Schuldigen nicht beigetriebenwerden kônnen.

(2) .

§ 418

§ 419Verjahrung

(1) Die StrafVerfolgung von Steuervergehenverjahrt in fünf Jahren und, wenn es sich umSteuerordnungswidrigkeiten hande1t, in einemJahr.

(2) Die Einleitung der Untersuchung und derErlass eines Strafbescheids unterbrechen dieVerjahrung gegen den, gegen den sie gerichtetsind.

(3) .

Page 60: AO1949NKL

62

Zweiter Abschnitt

Strafverfahren

Erster Unterabschnitt

Allgellleine Vorschrift

§ 420Die Strafprozessordnung gilt, soweit die

Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben.

Zweiter Unterabschnitt

Verwaltungstrafverfahren

I. Allgemeine Vorschriften

§ 421(1) Die Steuerkontrollstellen haben bei allen

Steuervergehen (§ 392) den Sachverhalt zuerforschen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Be­schuidigte wegen Steuerhinterziehung fest­genommen und dem Richter vorgeführt ist.

'(2) Die Entscheidung steht der Steuerkon­trollstelle zu, wenn das Steuervergehen nul' mitGeldstrafe und Einziehung oder einer diesel'Strafen bedroht ist oder die Steuerkontroll­stelle auf keine andere aIs auf diese Strafenoder darauf erkennen will, dass die V èrurtei­Iung auf Kosten des Verurteilten bekannt­zumachen sei.

(3) Die Steuerkontrollstellen k6nnen auchgegen Nebenbeteiligte entscheideno Nebenbe­teiligter ist,

1. wem ein Recht an Gegenstanden zusteht,die der Einziehung unterliegen, oderwem ein Anspruch auf soIche Gegen­stande zusteht,

2. wer für die Geldstrafe und die Kostenhaftet, die dem, Tater oder einem Teil­nehmer auferlegt werden.

§ 422Ist ein und dieselbe Handlung zugieich aIs

Steuervergehen und nach einem anderen, Ge-

setz strafbar, so steht die Untersuchung und "den Grenzen des § 421 die Entscheidung '!;I.eSteuerkontrollstelle zu, wenn die Strafe aus d~"

Steuergesetz zu entnehmen ist.

§ ,423.'

Besteht gegen einen Rechtsanwalt der. V,edacht eines fahrlassigen Steuervergehens, del' in Ausübung seines Berufs bei der Beratun.in Steuersachen begangen, hat, so ist die E"Ieitung einer strafrechtlichen Verfoigung 'andie Voraussetzung gebunden, dass zuvor 0

ehrengerichtlichen Verfahren eine VerIetzung:der Berufspflichten des Rechtsanwalts festgestellt ist. Ist die Untersuchung wegen ein«tSvorsatzlichen Steuervergehens einge1eitet, .s..,egilt das gieiche für die Fortsetzung des Ver,fahrens, wenn sich ,VOl' Erlass des Strafbescheidsoder VOl' Erôffnung des Hauptverfahrens er­gibt, dass nur der Verdacht eines fahrlassigenSteuervergehens begründet erscheint.

§ 424(1) Sachlich zustandig zur Untersuchung und

Entscheldung ist die Steuerkontrollstelle, der,die Verwaltung der beeintrachtigten oder ge-',fâhrdeten Steuer übertragen ist.

(2) Die Steuerkontrollstellen kônnen sich derHilfe der Ortspolizeibeh6rden bedienen. DieBehôrden und Beamten des Polizei- und Sicher­heitsdienstes sind verpflichtet, die Ermittlungenanzustellen, die die Steuerkontrollstellen ver­Iangen.

§ 425Die Steuerkontrollstellen sind befugt, sich

jederzeit der weiteren Untersuchung oder Ent­scheidung zu enthalten und die Sache an diezustandige Staatanwaitschaft abzugebeno

,§ 426(1) ~olange, nicht die Steuerkontrollstelle

die Sa,che ;an die zustandige Staatsanwaltschaftabgibt (§ 425), haben die' Staatsanwaltschaftund die Gerichte nul' einzugreifen, wenn der

,'.' (1) Dund SivergehegestatteVerdun, (2) Sder Steder Ar.es sei d,

o und de

(1) (stelle,gangex:

. ziehunkontroziehun

(2)standitrol1st'hat. ljedoclzustal

Page 61: AO1949NKL

uchung und intscheidung derStrafe aus dem

l.walt der Ver­vergehens; das~i der Beratungso ist die Ein·Verfoigung andass zuvor im:ine Verletzung;anwaits festge­J.g wegen eines

eingeleitet, so'~tzung des Ver-._:s StrafbescheidsJtverfahrens er-...tnes fahrlassigen­;cheint.

ntersuchung und:mtrollstelle, det,htigten oder ge.­t.kônnen sich de

l. bedienen. Ulellzei- und Sichèr­die Errnittlungê',ntrollstellen vér-

;teuerkontrolls.~e 'StaatsanwaltsclîStaatsanwaltscll .greifen, we~:~'

Beschuidigte wegen des Steuervergehens' vor­iaufig festgenommen und dem Richter VOl'ge-führt wird. .

(2) Hat jemand durch mehrer.e selbstandigeHandiungen ein Steuerv.ergehen und eine an­dere strafbare Handlung begangen, so karindie Staatsanwaitschaft die Strafverfoigung' we­gen . des Steuervergehens gegen ihn und dieais Teilnehmer, Nebenbeteiligte (§ 421 Absatz 3)oder Begünstiger beteiligten Personen über­

'. nehmen.(3) Auch da, wo ihre Zustandigkeit begrün­

det ist, kann die Staatsanwaitschaft die Steuer­kontrollstelle ersuchen, den Sachverhalt desSteuervergehens zu ermittein. Entspricht dieSteuerkontrollstelle dem Antrag, so ist sie inclen Grenzen der §§ 421 und 422 auch zur Ent­scheidung zustandig; ihr Recht, sich jederzeitder weiteren Verfoigung oder der Entscheidung~u enthalten, bieibt unberührt.

§ 427(1) Die Behôrden und Beamten des Polizei­d Sicherheitsdienstes haben auch Steuer­

ergehen zu erforschen und alle keinen Aufschub_~tattenden Anordnungen zu treffen, um die

erdunklung der Sache zu verhüten.~~) Sie haben Steuervergehen ohne Verzugtt.Steuerkontrollstelle anzuzeigen. Sie haben

'@l" Anzeige ihre Verhandlungen beizufügen,sej denn, dass der Beschuldigte festgenommen

·mo dem Richter vorgeführt wird.

§ 428~ ~. Ortlich zustandig ist die Steuerkontroll­

è, in deren Bezirk das Steuervergehen be­.gen oder entdeckt ist, und bei Steuerhinter­. ,$,gen oder -gefahrdungen auch die Steuer­

'ollstelle, die zur Festsetzung und Ein­.. g der Steuer zustandig ist.'-Sind mehrere Steuerkontrollstellen zu­

, so gebührt der Vorzug der Steuerkon-Ile, die die Untersuchung zuerst geführtie Untersuchung und Entscheidung kannauf Ersuchen von einer anderen ôrtlich

a.ndigen Steuerkontrollstelle übernommen.~

63

_oder ihr von einer gemeinschaftlich vorgesetz­ten oberen Behôrde übertragen werden.

(3) Die Untersuchung und Entscheidungkann !=luf alle Steuervergehen desseiben Be­'schuidigten und auf alle bei einem Steuerver­gehen beteiligten Personen ausgedehnt werden,für die die Steuerkontrollstelle sachlich zu­standig ist. Sind. mehrere Steuerkontrollstellensachlich zustandig, so kann die gemeinschaft­lich vorgesetzte obere Behôrde die Untersu­chung und Entscheidung einer von ihnenübertragen.

§ 429(1) Für Zustellungen geiten die §§ 88 bis 90.(2) Bei Straf- oder Beschwerdebescheiden ist

eine Ausfertigung, sonst eine einfache Abschriftzu übergeben.

(3) Wird nach § 90 zugestellt, so sind statt derStraf- oder Beschwerdebescheide Benachrich­tigungen nach § 90 Satz 3 anzuheften.

(4) Fristen sind nach § 82 zu berechnen.

§ 430(1) Die Steuerkonirollstellen kônnen Be­

schiagnahmen nach den Bestimmungen derStrafprozessordnung anordnen und durchihre Beamten ausfühten iassen.

(2) bis (5) .

§ 431Um die Beschlagnahme von Briefen und Sen­

dungen auf der Post sowie von Telegrammenauf den Telegraphenanstaiten (Untersuchungs­Strafprozessordnung) ersucht die Steuerkon­trollstelle das zustandige Gericht. Dieses über­gibt ihm erôffnete Sendungen, deren Zurück­haltung erforderlich erscheint.

§ 432(überholt durch die Streichung des § 407)

§ 433(1) Die Beschiagnahme von Gegenstanden,

die der Einziehung unterliegen, bieibt wirk­sam, bis das Strafverfahren wegen des Steuer-

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§vergehens vollstandig erledigt ist oder dieSteuerkontrollstelle die Beschlagnahme auf­hebt.

(2) In Beschlag genommene Sachen, derenAufbewahrung, Pflege und Erhaltung unver­haltnismassig viel kostet oder deren Verderbendroht, kann die Steuerkontrollstelle nach dreiTagen, bei Gefahr im Verzug auch schonvorher, im Zwangsverfahren veraussern lassen.Der Erlos tritt an die Stelle der Sachen. Zeitund Ort der Verausserung sind dem Beschul­digten und dem Eigen~ümer moglichst vorhermitzuteilen.

§ 434Sind in Beschlag genommene Sachen, die

der Einziehung unterliegen, von einem Unbe­kannten zurückgelassen worden, der auf demSteuervergehen betroffen, aber entkommen ist,so verfallen sie oder ihr Erlos dem Staat, wennsich der Betroffene oder der Eigentümer nichtinnerhalb dreier Monate nach der Beschlag­nahme gemeldet hat. Die Steuerkontrollstellekann sie nach Ablauf einer Woche, von derBeschlagnahme an gerechnet, im Zwangsver­fahren veraussern lassen.

§ 435Zur Sicherung einer hinterzogenen Steuer

kônnen Befôrderungsmittel, die der Beschul­digte bei Begehung eines Steuervergehens inseinem Gewahrsam hat, und andere Sachen,die er mit sich fuhrt, ausser Arbeitsgeraten, mitBeschlag belegt werden, wenn sein Wohnsitzunbekannt oder ausserhalb des LuxemburgerLandes gelegen ist. Mit den Beforderungsmit­teln konnen die in Beschiag genommenenSachen bis zur nachsten Amtsstelle befôrdertwerden, bei der ihre Aufbewahrung môglichist. Die Sachen sind freizugeben, wenn Iiachge-"wiesen wird, dass sie jemand gehôren, der wederbei der Tat beteiligt ist noch fur Strafen undKosten haftet, es sei denn, dass die Einziehung.nach § 401 verwirkt ist.

§ 436Die Steuerkontrollstellen konnen die n~clil

der Strafprozessordnung zustandigen Behôrd~nund Beamten um Durchsuchungen ersucheAuf ihr Verlangen sind von ihnen zu bezeicli­nende Beamte bei der Ausführung zuzuziehén.Die Sachen, die, in Verwahrung oder in ~e.

schlag genommen werden, sind den Steuerko~.

trollstellen zu übergeben.

§ 437(1) Wenn in Steuergesetzen DurchsuchungeD!

vorgesehen sind, steht ihre Anordnung denSteuerkontrollstellen zu. Die Beamten, die mil)der Ausführung beauftragt werden, haben,soweit in den Steuergesetzen nichts Abwei­chendes bestimmt ,ist, nach den Vorschriftender Strafprozessordnung zu verfahren; sie habensich durch einen schriftlichen Auftrag deFSteuerkontrollstelle auszuweisen.

(2) Papiere und Handelsbücher dürfen dieSteuerkontrollstellen und deren Beauftragtenul' einsehen, wenn es der Inhaber genehmigt.Andernfalls haben sie die Papiere und Handels­bücher, deren Durchsicht sie für geboten hal­ten, in Gegenwart des Inhabers oder seines

'Vertreters mit dem Amtssiegei in einem Um­schlag zu verschliessen und an den Friedens­richter abzuliefern. Diesel' hat Papiere undHandelsbücher, die für die Untersuchung Be- .deutung .haben, der Steuerkontrollstelle mit­zuteilen.

§ 438Das Recht der Steuerkontrollstelle, in Rau­

men, die ihr zur Ausübung der Steueraufsichtzuganglich sind, Nachscha~ zu halten und diedort zu ihrer Einsicht bestimmten Bücher. undAufzeichnungen einzusehen, bleibt unberührt;Zwqngsmittel (§ 202) gegen die Person desBeschuldigten sind jedoch unstatthaft, sofernes sich darum handelt; Spuren eines Steuerver­gehens zu verfoigen.

§ 439° •••••••••• °., .••••••

IL Da

fIl

l'Die Hilfstellen une~\Dntrollstellen h~be:~ffôrschen und mnlIDte keinen Aufsc~u~

--" treffen um dieu , d"

verhüten. 'Obe: le.,àntrollstelle eme N:"che Anzeige einzu

. (1) Die .Steu~l

.A.nzeigen, dIe bel~rüfen ob wegeniJ;" • lzuschreiten sel. .sbnst yom VerdKenntnis erhalter.

(2) Die Einleiaktenkundig zu l

(3) Zur Erforscdie Steuerkontr l

Art selbst anstelloder Beamten vc

(4) Die Befugstellen nach der

. und § 209 Absapflicht zustehentersuchung.

(5) Über j~(

schrift oder el!(6) Niedersc

stelle untel' Zugenommen .haIesung in eme:richterlichen

(1) Gegenbescheid üb(fünf Rro. (5'ihm Gelegenist. Er ist ezu laden.

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---------....65

§444

§ 443(1) Wer neben dem Beschuldigten für Geld­

strafe und Kosten haftet, ist zuÎn Verfahren zu­zuziehen. Falls es nicht geboten erscheint, ihnzu vernehmen, ist ihm das Steuervergehenund die Person des Beschuldigten mitzuteilen,und el' ist aufz·ufordern, zu erklaren, ob el' dieSchuld des Beschuldigten und seine Haftunganerkenne oder was el' einwende. Foigt el' derAufforderung nicht, so ist gleichwohl das Ver­fahren gegen ibn fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt für den, der bei einerEinziehung beteiligt ist, wenn el' sich meldetoder anzunehmen ist, dass es einer Vollstrek­kungshandlung gegen ihn bedarf. Di~,~ giltauch, wo auf Einziehung selbstandig erkanntwerden solI.

Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligtenkônnen sich durch einen mit schriftlicher Voll­macht versehenen Beauftragten vertreten lassen.Geschaftsmassige Vertreter kônnen zurückge­wiesen werden. Dies gilt nicht für die im § 107Absatz 3 genannten Personen. Die Vorschriftendes § 107 Absatze 6 und 7 finden Anwendung.Die· Steuerkontrollstelle kann anordnen, dassder Beschuldigte erscheint.

(2) Erscheint der Beschuldigte, 50 ist ihm zuerôffnen, welche strafbare Handlung ihm zurLast gelegt wird. Er ist zu befragen, ob el' etwasauf die Beschuldigung erwidern wolle. DieVernehmung soll ihm Gelegenheit geben, dieVerdachtsgründe zu beseitigen und Tatsachen,die zu seinen Gunsten sprechen, geltend zumachen. Seine persônlichen Verhaltnisse sindzu ermitteln.

(3) Erscheint der Beschuldigte auf die Ladungnicht, so ist el' auf Antrag der Steuerkontroll­ste11e von dem Friedensrichter seines Wohn­oder Aufenthaltsorts zu vernehmen.

(4) Gegen einen flüchtigen Beschuldigtenkann ohne seine Anhôrung verfahren werden.

§ 441

§ 442I~) Gegen den Beschuldigten solI ein Straf­

·seheid über eine Geldstrafe von mehr aIs." Rm. (50 Fr.) nul' erlassen werden, wenn

" ,Gelegenheit zur Ausserung geboten worden. .~r ist erforderlichenfalls zur VernehmungJaden.

II. Das Verfà,hren.

§ 440Die Hilfstellen und die Beamten der Steuer­

kontrollstellen habe~ die 'Steuervergehen zuerforschen und innerhalb ihrer ZustandigkeitaIle keinen Aufschub gestattend(':n Anordnungenzu treffen, um die Verdunklung der Sache zuverhüten. Über die Ermittlungen ist der Steuer­kontrollstelle eine Niederschrift oder eine schrift­liche Anzeige einzureichen.

rollstelle, in Rau­:ler Steueraufsichm halten und ~i:.

mten Bücher. ui!'bleibt unberiihi,; .1 die Person d·lnstatthaft, sof~'n eines Steuerve

1 DurchsuchungenAnordnung den ,.

Beamten, die mit (1) Die Steuerkontrollstellen haben diewerden, haben, Anzeigen, die bei ihnen eingehen, darauf zu

~n nichts Abwei- "prüfen, ob wegen eines Steuervergehens ein-den Vorschriften . zuschreiten sei. Das gleiche gilt, wenn sie

:rfahren; sie haben .sonst yom Verdacht eines Steuervergehenshen Auftrag der Kenntnis erhalten.len. e) Die Einleitung. der Untersuchung ist

. d fi d'aktenkundig zu machen..ücher ür en le.eren Beauftragte (3) Zur Erforschung des Sachverhalts kônnenlhaber genehmigt:;1,-,g""f:ilie Steuerkontrollstellen Ermittlungen jederiere und Handels-. Art selbst anstellen oder durch ihre Hilfstellen: fur geboten hal·· o'der Beamten vornehmen lassen.abers oder seines . (4) Die Befugnisse, die den Steuerkontroll-'el in einem Um'" &l1en nach den §§ 175 bis 184, 186, 188, 202'an den Friedens und § 209 Absatz 1 bei Ermittlung der Steuer-hat Papiere un flicht zustehen, gelten sinngemass für die Un-Untersuchung Be ersuchung.wntro11stelle mit:- '(5) Über jede Ermittlung ist eine Nieder-

éhrift oder ein Vermerk aufzunehmen.

(6) Niederschriften, die eine Steuerkontroll­te e untel' Zuziehung eines Schriftführers auf­

'pnu:nen hat, stehen hinsichtlich ihrer Vor­ng in einer Hauptverhandlung VOl' Gericht

.chterlichen Protoko11en gleich.

kônnen die nach:andigen Behôrden:hungen ersuchen.ihnen zu bezeich­hrung zuzuziehen.rung oder in Be­~d den Steuerkon-

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11

l,1

66

§ 445, ,

Wenn der 'Beschuldigte das Ste1,1ervergehenvorhehaltlos einraumt, so kann er sich der ineiner Niederschrift festzusetzenden Strafe unterVerzicht ~uf Erlass eines Strafhescheids sofort~t~rw~rfen. Die Unterwerfung steht einerrethtskraftigen Verurteilung gleich.

Das Verl-ahren regeIt der Finanzminister. *).

§ 446(1) Ergiht die U ntersuchung, dass. der Ver­

dacht nicht begründet war, so stelIt dIe Steuer­kontrollstelIe das Verfahren ein und teilt diesdem' Beschuldigten mit, wenn er aIs solchervemommen worden ist. Erscheint der Verdachtbegründet, so gibt die SteuerkontrolIste~e,

wenn sie nicht selber erkennen kann oder will,die Verhandlungen an die Staatsanwaltschaftah. Sie kann beantragen, dass die ôffentlicheKlage gegen den Beschuldigten und die N eben­beteiligten erhoben werde, geeignetenfalls istein hestimmter Antrag zu stelIen und zu be­grunden.

(2) brtlich zustandig ist auch die Staatsan­waltschaft des Bezirks, in dem die Steuerkon­trolIstelie ihren Sitz hat. Die Zustandigkeiterstreckt sich' auf die der Gerichte. Die Vor­schriften der Strafprozessordnung über die'ôrtliche Zustandigkeit bleiben im übrigen un­berührt~

(.3) Hat die SteuerkontrollstelIe die Sacheabgegeben, weil sie' nicht zur EntscheidungzU:standig sei, hait die Staatsanwaltschaft da­gegen diese Auffassung nicht fur zutre~end;

so kann sie die Sache zur weiteren Erledigungim Verwaltungsttafverfahren an die Steuer­kontrollstelIe zU,rückgeben; der § 425 bleibturiberührt.

§ 447 ", (1) Will die Steuerkontrollstelle selbst er­kennen, so erlasst sie einen Strafbescheid.

: ,'*) Hinweis auf die Verordnung über die UnterwerfUnghn Strafverfahren geinass § 445 der Abgabenordnungyom 1. November 1921, S. 91.

(2) lm Strafbescheid sind ausser der Strdie strafhare Handlung, das Strafgesetz un.die Beweismittel anzugehen. Er solI femer di,Entscheidungsgründe und die Belehrung enthaltén, dass der Beschuldigte, wenn er niçlinach § 451 Beschwerde an den SteuerdirektGeinlege, gegen den Strafhescheid binnen ei~~

Woche nach der BekanntIflachung bei 'de,SteuerkontrolIstelIe, die den Bescheid erlasse,hahe, auf gerichtliche Entscheidung antrag~n

kônne. ;i

(3) lst auf Einziehung zu erkennen und ste~

nicht Fest, ob die Einziehung vollzogen werde~

kann, so ist fur den FalI, dass die Einziehun,gnicht ausgefûhrt werden kann, die Ersatzstrafenach § 401 Absatz 2 festzusetzen.

§ 448(1) Sind Nebenbeteiligte in der Untersuchung,

zugezogen, so ist im Strafhescheid darüber.zuerkennen ob sie die, Einziehung gegen slch,gelten zu' lassen oder für die Geldstrafe und dieKosten des Strafverfahrens und der StrafvolI­streckung zu haften haben. .

(2) Ist 'ihre Zuziehung im VerwaItungstraf-,verfahren oder im gerichtlichen Verfahrenunterhlieben, so kann gegen sie durch beson-'deren Strafbescheid entschieden werden.

§ 449(1) Der Strafbescheid ist den Beteiligten zu~

zustelIen oder zu verkünden.(2) lst der Beschuldigte noch nicht achtzehn

Jahre ait, so ist der Strafbescheid auch demgesetzlichen Vertreter zuzustellen oder zu ver­künden.

(3) Sind mehrere gesetzliche Vertreter oderbei juristischen Persouen, Personenver­einigungen" Zweckvermôgen und ahnlichenGebilden mehrere Vertreter, Vorsteher oderVerwaIter vorhanden, so genügt die Zustellungoder Verkünd~g an, einen von ihnen.

(4) Nach der Zustellung kann der Strafhe­scheid nur in den Fallen der §§ 461 und 464

'zur:ückgenommeri werden. ' ,

'(1) 'De~ Besch.gten kô~en gsehwerde emlege:llihe Entscheiduenchtliche Ent:

" ,iltrollstelle, diat binnen eintg~be schriftlich (

"(2) Der AntrÊl1J.ng schliesst fÜI. 'e Einlegung dg~richtliche Entliche Vertreter~huldigten Fr<d~r Vertretene

êhtliche Entsckehrt, so ist dienlcht der Antra;uruckgenornmC

~' (3) Hat von'auf gerichtlicherend der andenüber die Besd

':~rechtskraftigerVerfahrens zu

" Die Beschwstelle, die d(schriftlich ode]

'für die Einlegeine Ausschlusmachung an. 1

'behorde genüVersaumungund 87 Nachs

Über die Bdirektor" Er 1stellen. Der lden und zuz

(1) Gegenkontrollstelle

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sser der' Strafe:trafgesetz und

sol1 ferner dieBelehrung ent­wenn el' nichtSteuerdirektor

d binnen einer:~hung bei der~cheid erlassenidung antragen

ennen und stehtJllzogen werden ,die Einziehungdie Ersatzstrafe

:zen.

el' Untersuchungheid darüber zuLUng gegen sich,eldstrafe und dieId der Strafvoll-

V erwa1tungstraf~ ..chen Verfahrensie durch besoI\­len werden.

-h nicht achtze~'~cheid auch ~<e~llen oder zu ve

§ 450'(1) Der Beschuidigte und' 'die Nebe~betei­

ligten konnen gegen de~, St.rafbescheld . Be­schwerde einlegen, wenn SIe rucht auf gencht­liche Entscheidung antragen. Der Antrag aufgerichtliche Entscheidung ist ,bei ~er Steuer­kontrollstelle, die den Strafbescheld erlasse~

hat, binnen einer Woche nach der Bekannt-, gabe schriftlich oder mündlich zu ste11en.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entschei­: dung schliesst für den Beteiligten die Beschwerde,, die Einlegung der Beschwerde den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung aus. Hat der gesetz­liche Vertreter oder der Ehemann einer be­khuldigten Frau Beschwerde eingelegt undder Vertretene oder die beschuldigte Frau ge­richtliche' Entscheidung beantragt oder umge­'~hrt, so ist die Beschwerde wirkungslos, wenn'~cht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

zurückgenommen wird.'., (3) Hat von mehreren Beteiligten ein Teila,ùf gerichtliche Entscheidung angetragen, wii~-

€nd der andere Beschwerde eingelegt hat, so lStüber die Beschwerde in der Regel erst nachechtskraftiger Erledigung des gerichtlichenerfahrens zu befinden.

§ 451Beschwerde ist bei der Steuerkontroll,

eUe die' den Strafbescheid erlassen h atmlirJtlich oder mündlich einzulegen. Die Frist

;llie Einlegung betragt' eine Woche; sie ist,~, AusscWussfrist und 1auft von der Bekannt­a:€hung an. Die Einlegung bei der Besc~werde:

, otde genügt zur Wahrung der Fnst. Belumung der Frist kann nach den §§ 86

87 Nachsicht gewiihrt werden.

.. § 452'ber die Beschwercle entscheidet der Steuer­

, l'.' Er kann nach'§ 441 Ermittlungen an~

" Der Beschwerdebescheid ist zu begrün­:'nd zuzustellen oder zu verkünden.

§ 453LGegen, andere Verfügungen der Steuer~;"ollstellen und des Steuerdirektors aIs Straf.,.

67

, und Beschwerdebescheide kann der BetroffeneBesc'hwerde an die nachstobere Behorde ein­legen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerdebe'tragt eine Woche; sie beginnt mit der Zu­'stellung oder Bekanntmachung der Verfügung.Die Beschwerde ist bei der Behorde einzulegen,deren Verfügung angefochten wird; die Eit;t­legung bei der Beschwerdebehorde gen~gt. DIeBeschwerdebehorde entscheidet endgüItlg.

(2) Verfügungen, die dem Straf- ?der Be­schwerdebescheid vorausgehen und ihn vor­bereiten sollen, unterliegen der Beschwerdenul', wenn sie eine Beschlagnahme anordnenoder andere Personen betreffen aIs den Be­schuldigten oder die Nebenbeteiligten.

III. Kosten des Verfahrens

§ 454lm Verwaltungstrafverfahren werden an

Kosten erhoben:1. .2. an Auslagen

a) Schreibgebühren für Ausferti~ngen:

und Abschriften nach dem Genchts",kostengesetz,

b) Telegraphengebührenund im Fern­verkehr zu entrichtende Fernsprech­gebühren,

c) Kosten von Zustellungen und offent-, lichen Bekahntmachungen, '

d) Entschadigungen, die an Auskunfts­personen und Sachverstandige gezaWtsind,

e) Reisekosten der Beamten bei Geschaf­ten ausserhalb des Dienstsitzes,

f) Auslagen ~nderer Behërden,g) Kosten der Erhaltung beschlagnahm­

ter Sachen \und der Beforderung vonPersonen oder Sachen,

h) Haftkosten.

§ 455(1) Die Kostenvorschriften der Strafprozess­

ordnung ge1ten .sinngemass auch für das Ver-

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waltungstrafverfahren. Über Rôhe und Not­wendigkeit von Auslagen entscheidet die Steu­erkontrollstelle endgültig.

(2) Wer nur bei der Einziehung beteiligt ist,hat ausser bei Zurückweisung unbegründeterBeschwerden keine Kosten zu tragen.

(3) Sind durch das Verfahren gegen den, derfür Geldstrafe und Kosten haftet, besondereKosten entstanden, so sind ihm diese Kostenbei Festsetzung seiner Haftpflicht aufzuerlegen.

§ 456

§ 457Gestrichen

IV. Strafvollstreckung

§ 458Vollstreckbare Strafbescheide und Beschwer­

debescheide wirkenwie ein rechtskrâftiges Ur­teil.

§ 459(1) Die Steuerkontrollstellen haben die Straf­

und Beschwerdebescheide sowie die Kostenent­scheidungen nach den Vorschriften über dasZwangsverfahren zu vol1strecken.

(2) Für Zahlung einer Geldstrafe kann eineFrist oder Abtragung in Teilbetragen bewilligtwerden. TeiIzahlungen sind zulassig und wer­den zunachst auf die Strafe angerechnet. DerVersuch, eine Geldstrafe beizutreiben, kannunterbleiben, wenn sicher vorauszusehen ist,dass er erfoiglos sein würde.

(3) Die Einziehung wird dadurch vollstreckt,dass die Steuerkontrollstelle die Sachen demBesitzer wegnehmen Hisst.

(4) Bei Einziehungen kann die Steùerkqn~

trollstelle die Ersatzstrafe (§ 401 Absatz 2 und§ 447 Absatz 3) vollstrecken, wenn die Sachen

nicht in Verwahrung genommen sind u!1d YOm

Verurteilten nicht binnen angemessener Frisabgeliefert werden.

§ 460Geldstrafen und Gegenstande, deren Ein

ziehung ausgesprochen ist, fallen dem Staat zu.

Dritter Unterabschnitt

Gerichtliches Verfahren

§ 461Hat der Beschuldigte oder ein Nebenbe­

teiligter .auf gerichtliche Entscheidung ange~

tragen, so kann die Steuerkontrollstelle deI{Strafbescheid wegen des Antragstellers bis zurÜbersendung der Verhandlungen an die Staats­anwaitschaft zurücknehmen. In diesem FaU'kann es das Verfahren einstellen, nach wei~

teren Ermittlungen einen neuen Bescheid er­Iassen oder die Sache an die Staatsanwaltschaftzum gerichtlichen Verfahren abgeben. Der'Antragsteller ist zu benachrichtigen.

§ 462(1) Wird der Strafbescheid nicht zurückge- .

nommen, so übersendet die Steuerkontroll­stelle die Verhandiungen der Staatsanwalt­schaft mit dem Antrag, die Entscheidung desGerichts herbeizufuhren. Die Staatsanwalt­schaft legt sie dem Gericht vor; eine Anklage­schrift wird nicht eingereicht. Wegen der ôrt- \lichen Zustandigkeit der Staatsanwaltschaftund des Gerichts gilt der § 446 Absatz 2.

§ 463(1) Das'Gericht hat den. Antrag auf gericht~

liche Entscheidung aIs unzulassig zu verwer­fen, wenn er nicht rechtzeitig oder nicht in dervorgeschriebenert Form gestellt ist, oder wenner riach § 450 wirkungslos ist, weil Beschwerdee{ngelegt ist.

(2) Verwirft das Gericht den Antrag nichtaIs unzulassig, so ist die Hauptverhandlu~g

an;~uberaumen..

q .(1) Nach Über.an die Staatsanw:trollstelle den Str;'tirnmung zurücJ~ch;Ut teilt die Z,;.renn sie ihm dig~legt hat. Das G.ï (2) Nach Begin

'die Steuerkontromit Zustimrnun~

Entscheidung al'dung des Urteilsmehr zurückneh

. (1) Der Bescteiligte kann descheidung biserster Instanz Z1

Hauptverhandh:mung der Staa

:. NebenkHiger ve, trollstelle.

(2) Der Ani.. wenn der Besc

ligte ohne genverhandlung aeinen Verteidi!

(1) Hat dernicht achtzehlgerichtliche lauch der Besclkann erzwungtreter kann sitreten lassen,gerichteten sist.

(2) Bleibt ,lasst er sich l

gleichwohl zdigte selbstso gilt der §

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l sind uxid vom~messener Frist

le deren' Ein­l dem Staat zu.

lhren

ein Nebenbe- •,cheidung ange- 1

mtrollstelle den19stellers bis zur'en an die Staats­In diesem FaU~llen, nach wei-'Len Bescheid er­taatsanwaitschaftl abgeben. Derltigen.

nicht zurückge­~ SteuerkontroU.,er Staatsanwal~­

Entscheidung des'ie Staatsanwal~~

or; eine Anklage­. Wegen der 6rt·;taatsanwaltschaf~

·6 Absatz 2.

§ 464(1) Nach Übersendung der Verhandiungen

an die Staatsanwaltschaft kann die Steuerkon­troUstelle den Strafbescheid nur mit deren Zu­stimmung zurücknehmen. Die Staatsanw.alt­schaft teilt die Zurü~knahme dem Gericht mit,wenn sie ihm die Verhandiungen schon vor­gelegt hat. Das Geri~ht steUt das Verfahren ein., (2) Nach Beginn der Hauptverhandiung kanndie SteuerkontrollsteUe den Strafbescheid nurmit Zustimmung dessen, der auf gerichtlicheEntscheidung angetragen hat, nach Verkün­dung des Urteils erster 1nstanz überhaupt nichtmehr zurücknehmen.

§ 465(1) Der Beschuidigte oder der Nebenbe­

teiligte kann den Antrag auf gerichtliche Ent­scheidung bis zur Verkündung des Urteilsèrster 'Instanz zurücknehmen, nach Beginn derHauptverhandiung jedoch nur mit Zustim­\Jlung der Staatsanwaitschaft und, falls sie aIsNebenklager vertreten ist, auch der Steuerkon-lollstelle. '"

. (2) Der Antrag giit als zurückgenommenwenn der Beschuldigte oder der Nebenbetei­ligte ohne genügenden Grund in der Haupt­iVerhandlung ausbIeibt und sich nicht durcheinen Verteidiger vertreten Iasst.

§ 466:(1) Hat der gesetzliche Vertreter eines noch

n1~ht achtzehn Jahre alten Beschuldigten dieerichtliche Entscheidung beantragt, so ist

auch der Beschuidigte zu Iaden. Sein Erscheinen-ann erzwungen werden. Der gesetzliche Ver­.e~er kann sich durch einen Verteidiger ver­eten Iassen, der mit einer ausdrücklich darauferichteten schriftlichen Vollmacht versehen

r~~) Bleibt der gesetzliche Vertreter aus undass,t er sich nicht vertreten, so hat das Gerichtdthwohi zu verhandeIn, wenn der Beschul­'~e selbst erscheint. BIeibt auch dieser aus,

gilt der § 465 Absatz 2.

69

§ 467(1) 1st gerichtliche Entscheidung beantragt,

so' hat die Steuerkontrollstelle für das weitereVerfahren die Rechte eines Nebenklagers.

(2) Das Urteil und andere Entscheidungensind der Steuerkontrollstelle zuzustellen, auchwenn sie bei der Verkündung vertreten gewesenist. Die Fristen für dieEinlegung von Rechtsmit­tein beginnen für die Steuerkontrollstelle erstmit der Zustellung. Für Kassationsantra.ge undfür Erklarungen auf solche hat sie einen MonatFrist. Berufungsantrage, Revisionsantrage undAntrage auf Wiederaufnahme des Verfahrenskann sie schriftlich selbst stellen.

§ 468

§ 469(1) Das Gericht ist bei der Entscheidung an

die im Strafbescheid festgesetzte Strafe nichtgebunden.

(2) Stellt sich heraus, dass die Tat der Straf­befugnis der Steuerkontrollstelle entzogen war,so hat das Gericht, ohne in der Sache zu ent­scheiden, den Strafbescheid durch Beschiussaufzuheben und die Verhandiungen der Staats­anwaitschaft mitzuteilen; gegen den Beschlussist Beschwerde zulassig.

§ 470Kann eine durch Strafbescheid festgesetzte

Geldstrafe oder die Strafe des Ersatzes desWerts nicht einziehbarer Sachen nicht beige­trieben werden, so hat das Gericht auf Antragder Steuerkontrollstelle die Strafe in Freiheit­strafe umzuwandeln. Die Steuerkontrollstelleübersendet die Verhandiungen der Staatsan­waitschaft. Die Entscheidung steht dem GerichtzU, das für die Erôffnung des Hauptverfahrenszustandig gewesen ware. Vor der Entscheidungsind die Staatsanwaitschaft und der, gegen dendie Strafe festgesetzt ist, sowie die Steuerkon­trollstelle zu hôren. Gegen den Beschiuss istBeschwerde zulassig.

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70

§ 471.Beamte der Steuerkontrollstëllen dürfen a~­

serhalb des Luxemburger Landes wohnendePersonen, von denen eine Geldstrafe nichteingezogen werden kann, beim Antreffen 'imInland festnehmeni Sie haben sie ohne Verzugder Strafvollstreckungsbehôrde· vorzuführen.Diese hat die Ersatzfreiheitstrafe zu vollstreckenoder, wenn eine ~)Qlche noch nicht festgesetztist, die Entscheidung· über· die Umwandhmgsofort herbeizuführen und die festgenommenenPersonen solange in Haft zu behalten; die ·Haftist auf die' Freiheitstrafe unverkürzt· .aIizu- ;rechnen. .

§ 472(1) Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen

eines Steuervergehens die ôffentliche Klage,so hat die SteuerkontrollsteIle die Rechte einesNe~enklagers (§ 467).

(2) Lehnt die Staatsanwaltschaft einen An­trag auf Verfolgung eines Steuervergehens ab,so kann die Steuerkontrollstelle die ôffentlicheKlage selbst erheben. Sein Vertreter hat im wei­teren Verfahren dieselbe Stellung wie die Staats­anwaltschaft im Verfahren auf ôffentlicheKlage. Der § 467 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat die SteuerkontroUstelle die ôffent­liche K1age erhoben, so kann die Staatsanwalt-

.schaft in jeder Lage des Verfahrens mitwirken.Sie bewirkt die Ladungen zur Hauptver­handlung und muss darin vertreten sein. DieEntscheidungen sind ihr bekanntzugeben. Biszur Rechtskraft des Urteils kann sie die Ver­folgung übernehmen; legt sie ein Rechtsmittelein, so übernimmt sie die Verfolgung. DasVerfahren wird in der Lage fortgesetzt, in deres sich befindet. Die Steuerkontrollstelle hatdie Rechte eines Nebenklagers (§ 467).

(4) Die Vorschrift des § 468 gilt auch in denFallen dieses Paragraphen.

§ 473

§ 474(1) Wenn jemand aIs Nebenbeteiligter .t,.,.

die Gelsdtrafe haftet, ist eine Ersatzfreiheitstr~

nur zu vollstrecken, nachdem die Steuerki>trollstelle gehôrt worden ist und soweit sie {liVollstreckung beantragt. ~

(2) .Hat das Gericht erkannt, dass die 'Vieurteilung auf Kosten des Verurteilten bekaIlÎltzumachen sei, so bestimmt die Steuerkontrollstelle die Art der Bekanntmachung. '

§ 475A u s 1age n e r h e b'u n g dur c h

das Gericht(1) Wenn das Geri~ht auf'Strafe oder Haftung

oder gegen den Beschuldigten auf Einziehllngerkennt, 50 gehôren zu den Kosten des gericht­lichen Verfahrens auch diejenigerÎ Auslagen,die einer Steuerbehôrde bei der Untersuchu.bei der Entscheidung und bei der Teilnahme agerichtlichen Verfahren entstanden sind. .

(2) Die PBicht zur Erstattung dieser Auslagellibestimmt sich nach den Vorschriften der Straf-;""'''''4!(l'Cprozessordnung. Die Auslagen werden ebensowie Gerichtskosten festgesetzt, erhoben undbeigetrieben..

§ 476Der Steuerdirektor kann die Befugnisse, die .

den Steuerkontrollstellen im gerichtlichen Ver­fahren zustehen, anderen I!ehôrden oder be-'stimmten Beamten übertragen.

Vierter Unterabschnitt

Niederschlagung

§ 477(1) Der Finanzminister ist befugt, von der

Ein)eitung oder DurchfUhrung eines Verwal­tungstrafverfahrens abzusehen und im Verwal­tungstrafverfahren erkannte Strafen zu erlassen.......... Der Finanzminister kann die ihmzustehenden Befugnisse auf die ihm unterstelltenSteuerbehôrden' übertragen.

.........

.......... .. ".

..........

........

Allgei

•••••• 1· •

(1) Ent!nach ihren:messens-En'

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SteueranpassungsgesetzVOUl 16. Oktober 1934

(Rgesetzbl. 1 S. 925)

>enbeteiligter für~rsatzfreiheitstrafen die Steuerkon~.

md soweit, sie die'

nt, dass die Vel'::urteilten bekannt~

lie Steuerkontroll­lchung.

):l die Befugnisse, 'm gerichtliche'n,~;, Ikhôrden oderwagen.

rabschnitt

lagung

r7:r ist befugt, v'oührung eines V~sehen und imnte Strafen zu' eninister kann diuf die ihm unters '

, .',gen.

(2) Die SteuerkontrollsteU~nsind befugt, von,der Einleitung oder Durchführung, einer ,Un­tersuchung abzusehen, wenh Steuerhinterzie­h ung, nicht in Frage kormnt und das Verschul­den des Taters geringfügig ist.,

§ 478

§ 479

§ 480

§ 481

§ 482Gestrichen

Abschnitt 1

"Allgemeines Steuerrecht!J

Unterabschnitt 1

Auslegung

§ 1

Unterabschnitt' 2

Erm.essen

§ 2'. Entscheidungen, die die Behôrden

rem Ermessen zu treffen haben (Er­,-Entscheidungen), müssen sich in den

71

§ 483

§ 484Gesrichen

§ 485Gestrichen

§ 486

§ 487

§ 488

Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessenzieht.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessens­Entscheidungen nach Billigkeit und Zweck­massigkeit zu treffen.

(3) .

Unterabschnitt 3

St~uerschuld

§ 3(1) Die Steuerschuld entsteht, sobald der

Tatbestand verwirklicht ist, an ,den das Gesetzdie Steuer knÜpft.

(2) Auf die Enstehung der Steuerschuld ist

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72

es ohne Einfluss, ob und wann die Steuer fest­gesetzt wird und wann die Steuer zu entrichten(wann sie fâllig) ist.

(3) Die Absatze 1 und 2 gelten sinngemass fürandere Leistungen, die auf Grund der Steuer­gesetze geschuldet werden.

(4) Bei VerschoUenen gilt, soweit es sich umEntstehung, Umfang un'd Beendigung einerSteuerschuld handelt, der Tag, mit dessen Ab­lauf das Ausschlussurteil rechtskraftig wird, aIsTodestag.

(5) Beispiele und Erganzungen zu den Ab­satzen 1 und 2: Die Steuerschuld entsteht:

1. Bei der Einkommensteuer und bd derKôrperschaftsteuer :'a) fur Steuerabzugsbetrage:

im Zeitpunkt des Zufliessens der steu­erabzugspflichtigen Einkünfte;

b) für Vorauszahlungen:mit Beginn des Kalendervierteljahrs,für das die Vorauszahlungen zu ent­richten sind, oder, wenn die Steuer­pflicht erst im Laufe des KaIender­vierteljahrs begründet wird, mit Be­gründung der Steuerpflicht;

c) für die veranlagte Steuer:mit Ablauf des Kalenderjahrs, für dasdie Veranlagung vorgenommen wird,soweit nicht die Steuerschuld nachBuchstabe a oder nach Buchstabe bschon früher entstanden ist;

2. bei der Verméigensteuer und bei derGrundsteuer:

mit Beginn des Kalenderjahrs, in dasder Beginn des Rechnungsjahrs faUt,fur das die Steuer erhoben wird;

3. bei der Gewerbesteuer:mit Beginn des Rechnungsjahrs, fürdas die Steuer erhoben wird;

4. bei der Urnsatzsteuer. für Lieferungenund sonstige Leistùngen:a) im FaU der Besteuerung nach verein­

nahmten Entgelten:mit Ablauf des Voranmeldungszeit-'raurns, in dem die Entgelte verein­nahmt worden sind;

b) im FaU der Besteuerung nach ver~i,barten Entgelten;mit Ablauf des Voranmeldungszelraurns, in dem die Lieferungen o~~sonstigen Leistungen ausgeführt W0den sind;

5 .

6.7.

§ 4(1) Bedingte Steuerschulden, bedingte Steuer­

befreiungen, bedingte Steuerermassigungen unsonstige bedingte Steuervergünstigungen sindim Zweifel aufléisend bedingt.

(2) Tritt eine Bedingung ein, unter der dieSteuerschuld, die Steuerbefreiung, die Steuer.­ermassigung oder die sonstige Steuervergünsti­gung wegfallt, so sind Steuerfestsetzungen undSteuerfeststellungen, bei denen der Eintritt denBedingung nicht berücksichtigt ist, zurückzu­nehmen oder zu andern, bisher unterbliebeneSteuerfestsetzungen und Steuerfeststellungennachzuholen und zuviel gezahlte Steuern zu.erstatten. Nach Ablauf des Jahrs, das auf den,.Eintritt der Bedingung folgt, kann der Steuer-,.pflichtige die Zurücknahme oder Anderung.der Steuerfestsetzung oder Steuerfeststellungund die Erstattung nicht mehr verlangen.

(3) Entsprechendes (Absatz 2) gilt:1. wenn Erzeugnisse oder Waren, für die'

eine bedingte Steuerschuld entstandenist, untergehen, bevor es sich entschiedenhat, ob die Bedingung eintritt;

2. wenn ein Merkmal, dessen Vorliegen dasGesetz für die Steuerschuld, für dieSteuerbefreiung, für eine Steuerermiissi­gung oder für eine sonstige Steuerver-.günstigung fordert, michtraglich mit Wir­kung für die Vergangenheit weggefaUenist.

§ 5(1) Scheingeschafte und andere Scheinhand­

lungen (zum Beispiel die Begründung oder dieBeibehaltung eines Scheinwohnsitzes) sind für

\. esteuerung 01·Scheingescha.fteckt, so ist ddie Besteuerunl) Die Besteuer. 10ssen, dass {

nterlassen), (nd erfüllt odlTatbestands

ot oder Verbeerstéisst .

(3) Ist ein Redmangels ?der. W'

B~ aftsfahigkelt O(sc d'50 ist dies für le

lange ohne Bede.rtschaftlichemtreten und be. '(4) Ist ein. )ist dies für die'lange ohne Bedtung mit E:rf?Ig

(5) Sowelt lUl>ereits eingetnàes nichtigen

. 'wieder beseitig1,.'satzes 4 das a

'Erfoig angefod:., setzungen und

Grund des nicbgeschafts erfoI!zu andern undNach Ablauf cldes wirtschaftlerfolgreiche )folgt, kann clnahme der Sstellung undIangen.

(6) Sond~l\

enthaiten slU<

(1) Durchstaitungsmôgkann die S1gemindert v

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ng nach verein­

anmeldungszeit­,ieferungen oderausgeführt wor-

, bedingte Steuer­'massigungen undünstigungen sin.

in, unter der dié:iung, die Steuer­e Steuervergünsti­-festsetzungen un:n der Eintritt der:igt ist, zurückzu.;her unterbliebene,teuerfeststellungenzahlte Steuern zJahrs, das auf derr

kann der Steuer­~ oder AnderuÎlgi

Steuerfeststellun.ehr verlangen.tz 2) gilt: ,ler W aren, für"':~:'

rschuld entstan e. es sich entschiede.g eintrittjlessen Vorliegen. Q:uerschuld, füreine Steueremlassonstige Steuçrv.

achtri:i.glich mit:.1genheit wegg~aJ 1

die Besteuerung ohne Bedeutung..Wird· durch .ein Scheingeschaft ein anderes RechtsgesGhaftverdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschaftfür die Besteuerung massgebend.

(2) Die Besteuerung wird nieht dadurch aus­geschlossen, dass ein Verhalten (ein Tun, oderein Unterlassen), das den stel!.erpflichtigen Tat­bestand erfüllt oder einen Teil des steuerpflich-

:·tigen Tatbestands ,bildet, gegen ein gesetzliches. Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sittenyerstôsst.

(3) lst ein Rechtsgeschaft wegen eines Form­rp.angels oder wegen eines Mangels der Ge­s'thâftsfahigkeit oder der Rechtsfahigkeit nichtig,so ist dies für die Besteuerung insoweit und sa~nge ohne Bedeutung, aIs die Beteiligten das~tschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschaftsei'ntreten und bestehen lassen.,

(4) lst ein Rechtsgeschaft anfechtbar, so'. t dies für die' Besteuerung insoweit und soange ohne Bedeutung, aIs nicht die Anfech­t1.!~g mit Erfolg durchgeführt ist.

(5) Soweit in den Fallen des Absatzes 3 dasc;r,eits eingetretene wirtschaftliche Ergebnis

'nichtigen Rechtsgeschafts nachtri:i.glicher beseitigt oder in den Fi:i.llen des Ab­

es 4 das anfechtbare Rechtsgeschaft mitg angefochten worden ist, sind Steuerfest­

gen und Steuerfeststellungen, die aufurjid des nichtigen oder anfechtbaren Rechts­

ts erfolgt sind, zurückzunehmen oderdern und entrichtete Steuern zu erstatten.'Ablauf des Jahrs, das auf die Beseitigung

-s "Wirtschaftlichen Ergebnisses oder auf die"eiche Durchfuhrung der Anfechtung

ann der Steuerpflichtige die Zurück­der Steuerfestsetzung oder Steuerfest-

g, .und die Erstattung nicht mehr ver-

pndervorschriften, die in Steuergesetzenen sind, bleiben unberührt.

\

§ 6urch Missbrauch von Formen und Ge­

ôglichkeiten des bürgerlichen Rechts~e Steuerpflicht nicht umgangen oder

,'!Îlert werden.

73

(2) Liegt ein Missbrauch vor, so sind dieSteuern so zu erheben, wie sie bei einer deI].wirtschaftlichen Vorgangen, Tatsachen undVerhi:i.ltnissen angemessenen rechtlichen Ge-

. staltung zu erheben waren.(3) Steuern, die auf Grund der für unwirksam

zu erachtenden Massnahmen etwa entrichtetworden sind, werden auf den Betrag, der nachAbsatz 2 zu entrichten ist, und auf andereRückstande des Steuerpflichtigen angerechnetund, soweit eine soIche Anrechnung nicht môg­lich ist, erstattet. Nach Ablauf des Jahrs, dasauf die endgültige Feststellung der Unwirksam­keit folgt, kann der Steuerpflichtige die Anrech­nung oder Erstattung nicht mehr verlangen.

§ 7(1) Personen, die die selbe steuerrechtliche

Leistung schulden oder nebeneinander fur die­selbe steuerrechtliche Leistung haften, sindGesamtschuldner.

(2) Personen, die zusammen zu veranlagenoder gemeinsam .zu einer Steuer heranzuziehensind, sind Gesamtschuldner. Dies gilt auchdann, wenn eine oder mehrere dieser Personenbei getrennter Veranlagung oder bei getrennterHeranziehung steuerfrei waren.

(3) J eder Gesamtschuldner schuldet dieganze Leistung. Der Steuerkontrollstelle stehtes frei, an welchen Gesamtschuldner sie sichhalten will. Sie kann die geschuldete Leistungvon jedem Gesamtschuldner ganz oder zueinem Teil fordern .

(4) ZaWung (Entrichtung) durch einen Ge­samtschuldner kommt den anderen Gesamt­schuldnern zustatten. Bis zur Entrichtung desganzen Betrags bleiben alle Gesamtschuldnerverpflichtet.

(5) lst keine Zahlungspflicht, sondern eineandere Pflicht zu erfüllen (zum Beispiel Aus­kunft zu erteilen), sa kommt Pflichterfüllungdurch einen Gesamtschuldner den anderenGesamtschuldnern dann nicht zustatten, wennes für die Steuerkontrollstelle von Wert ist, dassme. Pflicht auch von den anderen Gesamt-schuldnern erfüllt wird.

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74(6) Steuerrechtliche Sondervorschriften, die

von Absatz 1 oder von Absatz 3 Satzen 2 und 3abweichen, bleiben unberührt.

§ 8(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel

ber Erbfolge odet bei Verschmelzung von Gesell­schaften) geht die Steuèrschuld des Rechts­vorgangers auf den Rechtsnachfoiger über.

(2) Erben haften für die aus dem Nachlasszu entrichtenden Steuern wie fùr Nachlass­verbindlichkeiten nach bürgerlichem Recht.Die §§ 105, 106, 109, und 117 der Abgaben­otdnung und Sondervorschriften, die in Steuer­gesetzen enthalten sind, bleiben unberührt.

(3) .(4) .

Unterabschnitt 4

Steuerbefreiung

§9Von den Steuern vom Einkommen und vom

Vermôgen sind Personen, Personenvereini­gungen, Kôrperschaften und Vermôgens­massen insoweit befreit, aIs ihnen ein Anspruchauf Befreiung von diesen Steuern zusteht ,

1. nach allgemeinen vôIkerrechtlichenGruridsatzen unter Wahrung der Gegen­seitigkeit oder

2. nach besonderer Vereinbarung mit an­deren Staaten.

Unterabschnitt 5

Angehorige

§ 10Angehorige im Sinn der Steuergesetze sind

die foigenden Personen:1. der Verlobte;2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht

mehr besteht; ,3. Verwandte in gerader Linie und Ver­

wandte zweiten und dritten Grades in

der' Seitenlinie, und zwar auch, wedie Verwandtschaft auf einer unehelicntlGeburt beruht;

4. Verschwagerte in gerader Linie uVerschwagerte zweiten Grades in NeSeitenlinie. Das gilt auch, ,a) wenn die Ehe, die die SchwagerscH '

begründet hat, nicht mehr beste(fur nichtig erklart oder aufgelôst w.fIJden ist); .

b) wenn die Schwagerschaft auf eiAeunehelichen Geburt beruht; ,

5. 'durch Annahme an Kindes Statt in ge­rader Linie Verbundene;

6. Pflegeeltern und Pflegekinder.

Unterabschnitt 6

Zurechnung

§ IlFür die Zurechnung bei

gelten, soweit nichts anderesfoigenden Vorschriften :

1. Wirtschaftsgüter, die zum Zweck derSicherung übereignet worden sind, wer~

den dem Verausserer zugerechnet.2. Wirtschaftsgüter, die zu treuen Randen

(entgeitlich oder unentgeltlich) über~

eignet worden sind, werden dem Treu­geber zugerechnet.

3. Wirtschaftsgüter die durch einen Treu­hander zu treuen Randen für einenTreugeber erworben worden sind, werdendem Treugeber zugerechnet.

4. Wirtschaftsgüter, die jemand in Eigen­besitz hat, werden dem Eigenbesitzer ,zugerechnet. Eigenhesitzer ist, wer einWirtschaftsgut ais ihm gehôrig besitzt.

5. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur ge­samten Rand zustehen, werden den Be- 'teiligten. so zugerechnet, aIs waren dieBeteiligten 'nach Bruchteilen berechtigt.Die Rôhe der Bruchteile ist nach denAnteilen ,'zu bestimmen, zu denen die

Beteiligtensarnten Ha'Verhaltnislôsung der

1

li) Yerm6genffiilienstiftun!?, c

Steuerpflichuger.@~schaftsleitung

~;t', werden den:;~lange er unbe~a~n Bezugsberees", einerlei, ob

i'KOmmen ausges~ t(Z) Familiensbêi denen derderen Abk6mIb,ezugsberechti'sonstige Zwec~pichtrechtsfahl

(3) Hat einschaft oderBeispiel eine 1

tet, die ihreim Ausland lFaInilienstiftuseine Gesellsc

gestellten ~j, und Prokun~

Personen zu'- tigt sind.

,Wobnsi

Einen '!Ihat jemancunter Umsdass er diewird.

(1) Delder Steue

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r auch,' wennleI' unehelichen

el' Linie und3rades in derl,

Schwagerschaft 1

mehr bestehtr aufgelast wor-

:haft auf einerleruht;des Statt in ge-

.nder.

6

zum Zweck dFrvorden sind, wt;r­1gerechnet.li treuen Handën:ntgeltlich) üb~·

erden dem Tnt

len, zu

Beteiligten an dem Vermagen. zur .ge- .samten Rand berechtigt sind, oder nachVerhaltnis dessen, wàs ihnen bei Auf­lasung der Gemeinschaft zufallen würde.

.§ 12(1) Vermagen und Einkommen einer Fa·

milienstiftung, die von einem .unbeschranktSteuerpfl.ichtigen errichtet worden ist und ihreGeschaftsleitung und ihren Sitz im Auslandhat, werden dem Errichter der Familienstiftung;solange el' unbeschrankt steuerpfl.ichtig ist, sonstden Bezugsberechtigten zugerechnet. Dabei istes einerlei, ob die Familienstiftung ihr Ein-~ommen ausgeschüttet oder behalten p.at .

(2) Familienstiftungen sind solche Stiftungen,bei denen der Stifter, seine Angehprigen undderen Abkammlinge zu mehr aIs der Halftebezugsberechtigt sind. Den Stiftungen stehensonstige Zweckvermogen und rechtsfahige odernichtrechtSfahige Personenvereinigungen gleich., (3) Rat ein Unternehmen oder eine Karper­schaft oder eine Personenvereinigung (zumiBeispie1 eine Gesellschaft) eine Stiftung errich­tet, die ihre Geschaftsleitung und ihren Sitzim Ausland hat, so wird die Stiftung wie eineiFamilienstiftung behandelt, wenn der Stifter,seine Gesellschafter,. Mitglieder, leitenden An­gestellten (insbesondere' Vorstandsmitgliederund Prokuristen) und die Angeharigen diesel'

ersonen :lu mehr aIs der Ralfte bezugsberech-:gt sind.

Un,terabschnitt 7

hwohnsitz. Gewohnücher Aufenthalt

§ 13Einen Wohnsitz im Sinn der Steuergesetze

;jemand dort, wo el' eine W ohnung innehat, ter Urnstanden, die darauf schli~ssen lassen,

:er die Wohnung beibehalten und benutzen

§ 14~ ~:. Den gewahn1ichen Aufenthalt im Sinn

e Steuergesetze hat jemand dort, wo el' sich

75

untel' Umstanden aufhalt, die erkennen lassen,dass el' an diesem Ort oder in diesem Land nichtnul' vorübergehend verweilt. UnbeschrankteSteuerpfl.icht tritt jedoch stets dann ein, wennder Aufenthalt im Inland langer aIs sechs Mo­nate dauert. In diesem Fall erstreckt sich dieSteuerpfl.icht auch auf die ersten sechs Monate.

(2) Auslandsb.eamte werden im Sinn des Ein­kommensteuergesetzes und des Vermagensteuer­gesetzes wie Personen behandelt, die ihren ge­wahnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, andem sich die inlandische affentliche Kasse be­findet, die die Dienstbezüge des Auslandsbeam­ten zu zahlen hat. Das gleiche gilt für die Ehe­frau eines Auslandsbeamten, sofern sie nicht vondem Ehemann dau~rnd getrennt lebt, und fürminderjahrige Kinder eines Auslandsbeamten,die zu seinem Raushalt geharen. Ais Auslânds­beamte im Sinn der Steuergesetze gelten: un­mittelbare und mittelbare Beamte des Luxem­burger Staates und Angehorige der luxembur­gischen Armee, die ihren Dienstort im Auslandhaben. Wahlkonsuln gelten nicht ais Beamteim Sinn diesel' Vorschrift.

(3) Die Inhaber und die leitenden Angestell­ten (insbesondere Vorstandsmitglieder· und Pro­kuristen) eines inlandischen Unternehmens(eines Unternehmens, das seine Geschaftslei­tung oder seinen Sitz im Inland hat) werden,auch wenn sie sich nicht im Inland aufhalten,im Sinn der Steuergesetze ( ) wiePersonen behandelt, die ihren gewohnlichenAufenthalt an dem 01'1' haben, an dem sich dieGeschaftsleitung oder der Sitz des inlandischenUnternehmens befindet. Das gleiche gilt fÜr Mit­glieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsratseines inlandischen Unternehmens, wenn siesich an der Geschaftsführung des inlandischenUnternehmens wesentlich beteiligen, zum Bei­spiel dadurch, dass sie Geschafte eines V 01'­

standsmitglieds (sei es auch nui' vertretungs­weise' oder vorübe.rgehend oder einmalig) füh­l'en. Unbeschrankte Steuerpfl.icht tritt bei denSteuern yom Einkommen jeweiIs fur das Kalen­derjahr, bei der Vermogensteuer jeweils fürdas Rechnungsjahr ein, in welchem die Eigen­schaft aIs Inhaber oder leitender Angestellter(Satz 1) bestanden hat oder die im Satz 2 be-

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76

zeichnete Tatigkeit (sei es auch nur vertretungs­weise oder vorübergehend oder einmalig) aus­geübt worden ist.

Unterabschnitt 8

Geschaftsleitung. Sitz. Betriebstatte

§ 15 \(1) Geschaftsieitung im Sinn der Steuerge­

setze ist der Mittelpunkt der geschiiftlichenOberleitung.

(2) Hat eine. Kôrperschaft oder Personen­vereinigung, die nach bürgerlichem Rechtselbstandig ist, die sich aber wirtschaftlich aIsein in der Gliederung èines Unternehmens ge­sondert geführter Betrieb darstellt, weder ihreGeschaftsleitung noch ihren Sitz im Inland,so wird sie im Sinn der Steuergesetze so behan­delt, aIs befânde sich ihre Geschaftsieitung andem art, an dem

1. die beherrschende natürliche Person:ihren Wohnsitz oder, wenn ein Wohn­sitz im Inland fehlt, ihren gewohn­lichen AufenthaIt,

2. die beherrschende Korperschaft, Perso-nenvereinigung oder Vermôgensmasse:

ihre Geschaftsieitung oder, wenn eineGeschiiftsleitung im Inland fehlt, ihrenSitz hat. .

(3) Den Sitz im Sinn der Steuergesetze hateine Kôrperschaft, Personenvereinigung oderVermogensmasse an dem art, der durch Gesell­schaftsvertrag, Vereinssatzung, Stiftungsge­schaft oder dergleichen bestimmt ist. Fehlt esan einer solchen Bestimmung, so gilt aIs Sitzder Ort, an dem sich die Geschaftsieitung be­findet oder die Verwaltung geführt wird.

. § 16(1) Betriebstatte im Sinn der Steuergesetze

ist jede feste ôrtliche Anlage oder Einrichtung,die der Ausübung des Betriebs eines stehendenGewerbes dient.

(2) AIs Betriebstatten gelten:1. die Statte, an der sich die GeschaftsIei­

tung befindet;2. Zweigniederlassungen, Fabrikationstatten

Warenlager, Ein- und Verkaufstellen,

........ Kontore und sonstige GeschaftS.einrichtungen, die dem Unternehmel1(Mitunternehmer) oder seinem standlLgen Vertreter (zum Beispie1 einem Pro­kuristen) zur Ausübung des Gewerbesdienen;

3. Bauausführungen, derenMonate überstiegen hatsichtlich übersteigen wird. .

(3) Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Be'­triebstatte nur in den Gemeinden, in denen sicHder Sitz der Verwaitung, eine Station oder einefür sich bestehende Betrieb- oder Werkstiitte·oder eine ~onstige gewerbliche Anlage befindet~ein Bergbauunternehmen nur in den Gemein~

den, in denen sich oberirdische AnIagen befin-'den, in welchen eine gewerbliche Tatigkeit ent- .faltet wird.

(4) Ein Unternehmen, das der Versorgungmit Gas, Wasser, Elektrizitat oder Warmedient, hat keine Betriebstatte in den Gemein­den, durch die nur eine Zuleitung geführt, indenen aber Gas, Wasser, Elektrizitat oderWarme nicht abgegeben wird.

Unterabschnitt 9

GeD1einnützige, JD.ildtiitige und

kirchliche Zwecke

§ 17(1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch

deren Erfi,illung ausschliesslich und unmittel­bar die Allgemeinheit gefordert wird.

(2) Eine Fôrderung der AlIgemeinheit ist nuranzunehmen, wenn die Tatigkeit dem gemeinenBesten, das heisst dem Wohl des LuxemburgerV olkes auf materielIem, geistigem oder sitt­Iichem Gebiet, nutzt. Ob dies der Fall ist, be­antwortet sich nach den Allschauungen derV olksgesamtheit.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes2 sind 'aIs Fôrderung der Aligemeinheit anzuer­kennen insbesondere:. 1. die Forderung der ôffentlichen. Gesund-

heitspflege, der Jugendpflege und Jugend- .. fürsorge sowie der kôrperlichen Ertüch-

tigung de~

(Turnen,die Fordeund ReligBerufsbildmatpflegefaUt aucTheater,von eine]Rechts gc

... (4) Ein Persoeit anzuerkem

':Band, wie Zug'~inem Familieltxcit geschlosselùellung an em

Ieichen fest alsêiner Abgren~

." lichen Merkm:bekenntnis ad

. male die Zal:. Personen dau i

(5) Ge:ne~eine TatlgkelPersonen odesonen dient 01

liche Zweckeoder sonstige

(6) Der 1..Unternehmellichen RechtGemeinde 01

fliessen, bedunmittelbare

(1) Mildtschliesslichsind, bedüri

(2) BedÜJfolge ihrerdürfen.

(3) Mil~clere Betnschliesslichlichen Hi1bestimmt

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:ige Geschafts­Unternehmer:inem stândi­~l einem Pro­:les Gewerbes

Dauer zw6lfoder voraus-

1 hat eine Be­, in denen sichttion oder eineler Werkstattenlage befindet,L den Gemein­Anlagen befin- i'

: Tâtigkeit ent-

.er Versorgungoder Wârme

1 den Gemein­mg geführt, inektrizitât oder

9

.tige und

ke

: Zwecke, durch.. und unmittel~rt wird. ;:,:meinheit ist nU5it dem gemeinenes Luxemburger.tigem oder Sit~7'der FaU ist, bé-

i~

.schauungen dl:.'et

a.tlichen Gesun~­lege und Jugend­>erlichen Ertüc~-

tigung des Volkes durch Leibesübungen'(Turnen, Spie1, Spor~); .

2. die. Fôrderung der Wissenschaft, Kunstund Religion, der Erziehung, Volks- undBerufsbildung, der Derikmalpfiege, Hei­matpfiege ur~d Heimatkunde. Hier:unterfâllt auch die F6rderung derjenigenTheater, die im ôffentlichen Interessevon einer ~ôrperschaft des ôffentlichenRechts geführt oder unterhalten werden..

(4) Ein Personenkreis ist nicht aIs Aligemein­heit anzuerkennen, wenn er durch ein engeresBand, wie Zugehorigkeit zu einer Familie, zueinem Familienverband oder zu einem Vereinmit geschlossener Mitgliederzahl, durch An­stellung an einer bestimmten Anstalt und der­gleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolgeseiner Abgrenzung nach ôrtlichen oder beruf­lichen Merkmalen, nach Stand oder Religions­bekenntnis oder nach mehreren dieser Merk­male die Zahl der in Betracht kommendenPersonen dauernd nur klein sein kann.

(5) Gemeinnützigkeit liegt nicht vor, wenneine Tatigkeit nur den Be1angen bestimmterPersonen oder eines engeren Kreises von Per­sonen dient oder in erster Linie eigenwirtschaft­

-,liche Zwecke (zum Beispie1 gewerbliche Zwecke.oder sonstige Erwerbszwecke) verfolgt.·. (6) Der Umstand, dass die Ertrage eines'Unternehmens einer Korperschaft des ôffent­.lichen Rechts (zum Beispie1 dem Staat, einerGemeinde oder einem Gemeindeverband) zu­fiiessen, bedeutet fur sich aUein noch keineunmitte1bare Fô!derung der Aligemeinheit.

, § 18'''j (1) Mildtâtig sind solche Zwecke, die aus­

sehliesslich und unmitte1bar darauf gerichtet~~d, bedürftige Mitmenschen zu unterstützen.~.(2) Bedürftig sind solche Personen, die in-

~lge ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe be­uFfen.,(3) Mildtatigen Zwecken dienen insbeson­

~.re Betriebe und Verwaltungen, die au.s­s0~esslich zur persônlichen und wirtschaft-\Jhen Hilfeleistung fûr bedürftige Personen·~timmt sind.

77

§ 19(1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch

deren Erfüllung eine christliche Religionsge­sellschaft des offentlichen Rechts ausschliess­lich und unmitte1bar gefordert wird.

Co) Zu diesen Zwecken gehoren insbesonderedie Errichtung, Ausschmückung und Unter­haltung von Gotteshausern und kircWichenGemeindehausern, die Abhaltung des Gottes­dienstes, die Ausbildung von Geistlichen, dieErteilung von Religionsunterricht, die Beerdi­gung und die Pfiege des Andenkens der Toten,ferner die Verwaltung des Kirchenverm6gens,die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamtenund Kirchendiener, die Alters- und Invali­denversorgung für diese Personen und die Ver­sorgung ihrer Witwen und Waisen.

Unterabschnitt 10

Steuerzinsen

§ 20*(1) Der Staat erhebt bei Staatssteuern weder

Verzugzinsen noch Aufschubzinsen.(2) Bei Einkommensteuer, Kôrperschaft­

steuer, Vermôgensteuer und Umsatzsteuererhebt der Staat auch keine Stundung­zinsen. Bei anderen Steuern werden, sofernnicht die Steuerkontrollstelle im einzelnen Fallzinslose Stundung bewilligt, Stundungzinsenerhoben. Ihre Hohe bestimmt die Steuerkon­trollstelle unter Berücksichtigung der jeweiligenLage des einze1nen Falls. .

(3) Der Staat zaWt keine Steuerzinsen (wederbei Erstattung oder. Vergütung noch bei Hin­terlegung baren Ge1des).

AbschnittIX\

Inkrafttreten

§ 46

*) Hinweis auf das Steuersiiumnisgesetz vom 24. De­zember 1934.

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SteuersaumnisgesetzVOID 24. DezeIDber 1934

(Rgesetzbl. 1 S. 1271)

78

Abschnitt 1

Sa~szusehlag

§ 1(1) Wird eine Steuerzahlung (§ 2), die nach

dem 31. Dezember 1934 fallig wird,. nicht recht­zeitig entrichtet, so ist mit dem Ablauf desFal1igkeitstags ein einmaliger Zuschlag (Siium­niszuschlag) verwirkt.

(2) Wird eine 'Steuerzahlung (§ 2), die vo.dem 1. Januar 1935 fàllig geworden ist oderfallig wird, nicht bis zum Ablauf des 31. Januar1935 entrichtet, so ist mit dem Ablauf des 31.]anuar 1935 ein eirlmaliger Zuschlag (Saum­niszuschlag) verwirkt.

§ 2(1) Der Saumniszuschlag findet Anwendung

auf Zahlungen, die aIs Steuern des Staates,der Gemeinden und der Gemeindeverbandedem Steuerglaubiger geschuldet·werden.

(2) Auf andere Zahlungen, insbesondere aufdie im § 168 Absatz 2 der Abgabenordnung be­zeichneten Zuschlage-, auf Zinsen, Verzugzu­schlage, Saumniszuschlage, Geldstrafen undunçl Kosten, findet der Saumniszuschlag keineAnwendung.

.§ 3(1) Der Saumniszuschlag betragt zwei yom

Hundert des rückstandigen Steuerbetrags.(2) Für die Berechnung des Saumniszu~

schlags wird der rückstandige Steuerbetragauf volle zehn Rm. (100 Fr.) nach unten ab­gerundet. Dabei werden mehrere Steuerbe­trage nur dann zusammengerechnet, wenn siedieselbe Steuerart betreffen und an delllSdbcnTag"fallïg geworden sind.

§ 4Ais Tag, an dem eine Zahlung

worden ist, gilt:1. bei Übergabe oder Übersendung von

Zahlungsmitteln an eine Steu.erbehôrde: .der Tag des Eingangs;

2. bei Überweisung auf das Postscheckkonto.einer Steuerbehôrde u~d bei Einzahlungdurch Postscheck:

der Tag, der sich aus dem Tages~

stempelabdruck des Postscheckamtsergibt;

3 .4. bei einer sohstigen Überweisung:

der Tag, an dem der Betrag derSteuerbehôrde gutgeschrieben wird;

5. bei einer durch Zahlkarte oder Post­anweisung bewirkten Einzahlung an eineSteuerbeh6rde:

der Tag, der sich aus dem Tages­stempelabdruck der Aufgabepostan­staIt ergibt;

6. bei Einzahlung aus dem Ausland:der Tag, an dem der eingezahlte Be­trag bei der Steuerbehôrde eingehtoder ihr gutgeschrieben wird.

§ 5Ist der Steuerbetrag, zu dem der Saumnis­

zuschlag verwirkt ist, in der Zwangsvoll­streckung oder im Konkursverfahren bevor­rechtigt, so erstreckt sich das' Vorrecht auf denS~umniszuschlag. .

§ 6 ..Gcgcn die· ,Anforde~ung des Saumniszu­

schlags steht nur die Beschwerde offen.

Hl) Der Finatungsweg zulass~ussetzungen vc~usch1ags abges~

t:..' (2) Solange 1von dieser Er1 acht, kann danordnungen (.wt fur diejèni~

~ôrden der G:verbande zu er

....... -....

j

(1) Verzug:;Januar 1935 .Steuern derbande erhobt

(2) Verzugauf die Zeit 'werden bei ~

Gemeinden uerhoben... ,

va) Erlass dl

3. Marz 19~

Die AnOIvom 6. Apenthalten si1940 erset:nungen:

(1) Von'ist bis aufv.G), die VOl

den, abzm

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79

Verwaltungsanordnung'en zum Steuersaurnnisgesetz

entrichtet

ung vonbehorde:

eckkontolZahlung

l Tages­leckamts

~ag derl wird;:r Post­an eine

Tages­postan-

lIte Be­~ingeht

§ 7(1) Der Finanzminister kann im Verwal­

tungsweg zulassen, dass unter gewissen Vor- ,aussetzungen von der Erhebung des SaumnÎs­zuschlags, abgesehen wird.

(2) Solange und soweit der Finanzministervon dieser Ermachtigung keinen Gebrauchmacht, kann der Innenminister Verwaltungs­anordnungen der im Absatz 1 bezeichnetenArt für diejerugen Steuern treffen, die von Be­hôrden der Gemeinden oder der Gemeinde­verbande zu erheben sind.

§ 8

Abschnitt II

Steuerzinsen

§ 9(1) Verzugzinsen werden für die Zeit ab 1.

Januar 1935 weder bei Staatssteuern noch beiSteuern der Gemeinden und Gemeindever­

\bande erhoben.(2) Verzugzuschlage und Verzugzinsen, die

auf die Zeit vor dem 1. J anuar 1934 entfallen,werden bei Staatssteuern und bei Steuern derGemeinden und Gemeindeverbande nicht mehr',erhoben. Auf Grund des Satzes

ci)' Erlass des Rministers der Finanzen VOID.

~;~~Marz 1940-S 1296-105 nm- (RStbl S.313)

',Die Anordnungen, die in dem RunderlassWl;lm 6. April 1936 (Rsteuerbl 1936 S. 295)tbrühaiten sind, werden für die Zeit ab 1. April

40 ersetzt durch die folgenden Anord-~gen:

. ,;(1) Von der Erhebung des Saumniszuschlags~t bis auf weiteres bei den Steuern (§ 2 StSaum­@~" die von Steuerkontrollstellen erhoben wer-éd, abzusehen, wenn der, Steuerbetrag, der

1 findet eine Erstattung von VerzugzuschHigenund 'Verzugzinsen' nicht statt. '

§ 10(1) Stundungzinsèn werden bei Einkommen­

steuer, Korperschaftsteuer, Vermôgensteuer,Umsatzsteuer, Grundsteuer und Gewerbesteuerfür die Zeit ab 1. Januar 1935 nicht erhoben.

(2) Bei anderen Steuern des Staates, der Ge­meinden und der Gemeindeverbande werden,sofern nicht die Steuerbehôrde im einze1nenFall zinslose Stundung bewilligt, Stundung­zinsen erhoben. Ihre Rohe bestimmt die Steuer­behorde unter Berücksichtigung der jeweiligenLage des einze1nen Falls.

§ IlAufschubzinsen werden für die Zeit ab 1.

Januar 1935 nicht erhoben.

§ 12Der Staat, die Gemeinden und die Gemeinde­

verbande zahlen für die Zeit ab 1. Januar 1935keine Steuerzinsen (weder bei Erstattung oderVergütung noch bei Rinterlegung barenGeldes).

24. Dezember 1934.

,nach § 3 Absatz 2 des Steuersaumnisgesetzesder Berechnung des Saumniszuschlags zu­grunde zu legen ist, weniger aIs 50 Rm. (500Fr.) bei derselben Steuerart betragt. DurchRdF. Erlass vom 24. 4. 42 auf 100 Rm.(1000 Fr.) erhôht.

(.) Wird Stundung erst nach Eintritt derFalligkeit beantragt und auch bewilligt, so~st der Zuschlag verwirkt und, soweit nicht die,im Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung fur dieNichterhebung des 'Zuschlags oder Gronde für

1

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l:'1;

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Erlasse. Verordnungen.

80

einen Billigkeitserlass vorliegen, auch zu er­heben.

(3) Auf die Buchung und die haushalts­massige Behandlung des Saumniszuschlags fin­den die für Zinsen geltenden Bestimmungensinngemass Anwendung.

b) Erlass des Rnllnister~ der Finanzenund des RJDinisters des Innern VOIn 29.

Juni 1938. (Rsteuerbl S. 625)

Saumniszuschlage sind von den Gebietskôr­perschaften (dem Staat, den Gemeinden undden Gemeindeverbanden), nicht zu erheben.

c) Erlass des RJDinisters der Finanzenund des :RJninisters des Innern VOIn 22.

SepteInber 1939 (Rsteuerbl S. 1029)

Durch Runderlass vom 29. Juni 1938 habenwir angeordnet, dass Saumniszuschlage von

Buchführunga) Verordnung über die Führung einesWareneingangsbuchs. VOIn 20. Juni 1935

(RgesetzblI S 752)

Auf Grund des § 12 der Abgabenordnungwird verordnet:

§ 1(1) Gewerbliche Unternehmer (selbstandige

Handel- oder Gewerbetreibende einschliess­lich der selbstandigen Handwerker jeder Art)sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke einWareneingangsbuch zu führen.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung einesWareneingangsbuchs sind befreit:

1. diejenigen gewerblichen Unternehmer.die zur Führung von Handelsbüchernverpflichtet sind und solche ordnungs­massig führen;

den Gebietskôrperschaften (dem Staat, d~

Gemeinden und den Gemeindeverbandé ~nicht zu erheben sind. if

:jt

In Erganzung dazu bestimmen wir, dasauch Stundungzinsen (§ 10 Absatz 2 des Steullsaumnisgesetzes) von den Gebietskôrp~_.

schaften (dem Staat, den Gemeinden und d.1lGemeindeverbanden) nicht zu erheben sin, ..~

1,',

d) Erlass des Rn1.inisters der Finanz~"

VOIn 21. Oktober 1939-S1296-72mR;­(Rsteuerbl S. 1053)

e) Erlass des RJn.inisters derVOIn 26. Februar 1940-S 1296-103IIIR"':'

(Rsteuerbl S. 322)

2. diejenigen gewerblichen U nterneh-mer, die durch eine andere gesetzliche'V orschrift zur Führung von gleichwer~:

tigen (dem Wareneingangsbuch im we- "sentlichen entsprechenden) Büchern ver­pflichtet sind und solche ordnungsmas- ,sig führen.

(3) In das Wareneingangsbuch sind die­jenigen Waren (einschliesslich der Rohstoffe,Halberzeugnisse, Hilfstoffe und Zutaten) ein­zutragen. die der gewerbliche Unternehmer,zur gewerblichen Weiterverausserung oder zur 'gewerblichen Vermittelung erwirbt. Waren,die nach der Art des Betriebs üblicherweisefür den Betrieb. und zwar zur gewerblichenWeiterverausserung oder zur gewerblichen Ver­mittelung. erworben werden, 'sind auch danneinzutragen, wen~ sie, für betriebsfremdeZwecke verwendet we,den.

(4) Die Eintragung in das Wareneingangs­buchist vorzunehmen, einerlei ob

der Lieferer deioder ein Nich'

":2. die Waren un./ arbeitung ode]f, d,l, , aussert wer el. ~)3. der gewerblic1., ren entgeltlic1

'Ziel, gegen K,Gegenrechnurder ' gewerblitümer oderWaren wird,weder EigerBesitz erlang

5. der gewerbli<. auf, eigene (

III erwirbt.".' (5) Das Warenei:P~sten der im Al:me folgenden Ang

1. fortlaufende2. Tag, an d,

nehmer delEigentum, (die Verfüg1

3. Name (Firferers;

4. Art. des vBezeichnurBeispiel:Eisenwarel

5. Preis des6. wenn ein:

nung, elnein Fracleine Nacist:

Angabcher]der Bé

(6) Die Eintrbuch sind laufezu machen, alnehmer den '"tum, den unmi

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:l Staat; denIdeverbanden)

len wir, dassz 2 des Steuer­Gebietskorper­nden und denerheben sind.

der Finanzen96-72IDR­i3)

der296-103llIR­l2)

.en U nterneh~"

ldere gesetzliche, von gleichwe~~

:ngsbuch im we·en) Büchern ve:çl.he ordnungsmas:.

1. der Lieferer der Waren ein Untetnehmeroder ein Nichtunternehmer ist;

2. die Waren unverândert oder nach Be­arbeitung oder Veratbeitung weiterver-aussert werden; . ,

3. der gewerbliche Unternehmer die"Wa­ren entge1tlich oder unentge1tlich, aufZie1, gegen Kasse, durch Tausch oder amGegenrechnung erwirbt;

4. der gewerbliche Unternehmer Eigen­tümer oder unmitte1barer Besitzer derWaren wird, oder ob er an den Warenweder Eigentum noch unmittelbarenBesitz erlangt;

5. der gewerbliche Unternehmer die Warenauf .eigene oder auf fremde Rechnungerwirbt.

(5) Das Wareneingangsbuch muss über jedenPosten der im Absatz 3 bezeichneten Warendie folgenden Angaben enthalten:

1. fortlaufende Nummer der Eintragung;2. Tag, an dem der gewerbliche U nter­

nehmer den Warenposten erwirbt (dasEigentum, den unmitte1baren Besitz oderdie Verfügungsmacht erlangt);

3. Name (Firma) und Anschrift des Lie­ferers;Art. des Warenpostens (handelsüblicheBezeichnung). Sammelbezeichnung (zumBeispie1: Kolonialwaren, Kurzwaren,Eisenwaren) genügt;Preis des Warenpostens;wenn ein Bdeg (zum Beispie1 eine Rech­nung, eine Quittung, ein Kassenzette1,ein Frachtbrief, ein Lieferschein odereine Nachnahmekarte) erteilt wordenist:

Angabe, wo (zum Beispie1 unter wel­cher Nummer der Belegsammlung)der Beleg aufbewahrt wird.

~6) Die. Eintragungen in das Wareneingangs­ueh sind laufend, und zwar noch an dem Tag

'inachen, an dem der gewerbliche' U nter­'mer den Warenposten erwirbt (das Eigen­,den unmittelbaren Besitz oder die Verfü-

81

gungsmacht erlangt). Gleichzeitig ist auf demBeleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, diefortlaufende Nummer, unter der der Wâren­

,posten im Wareneingangsbuch eingetragen ist,zu vermerken.

(7) Der gewerbliche Unternehmer hat dieBetrage monatlich und jahrlich zusammenzu­rechnen.

(8) Das Wareneingangsbuch und die dazugehôrenden Belege müssen zehn Jahre langaufbewahrt werden.

(9) Die Steuerkontrollstelle kann untel' Ab­weichung von den Absatzen 1 bis 8 ftir einzelneFalle Erleichterungen bewilligen. Eine solcheBewilligung kann jederzeit zurückgenommenwerden, auch wenn das bei der Bewilligungnicht vorbehalten worden ist. .

(10) Zuwiderhandlungen gegen diese Ver­ordnung sind nach § 413 der Abgabenordnungstrafbar, wenn nicht nach anderen Vorschrif­ten (zum Beispie1 nach § 396 oder nach § 402der Abgabenordnung) eine schwerere Strafeverwirkt ist. Ausserdem findet, wenn diesel'Verordnung zuwidergehandelt worden ist, eineSchatzung nach § 217 der Abgabenordnungstatt.

(11) Sonstige Buchführungs- und Aufzeich­nungspflichten bleiben unberührt.

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1935

in Kraft.

b) Verordnung über dieVerbuchung des Warenausgangs (Waren­ausgangsverordnung). Vom. 20. Juni 1936

(Rgesetzbl 1 S. 507)

Auf Grund des § 12 der Abgabenordnung\ .

'wird verordnet:

§ 1(1) Grosshandler (Absatz 2) sind verpflichtet,

für steuerliche Zwecke den Warenausgang(Absatze 3 und 4) zu verbuchen.

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82

(2) Grosshandler im Sinn dieser Verordnungsind diejenigen gewerblichen Unternehmer,die an andere gewerbliche Unternehmer Warenzut gewerblichen Weiterverausserung liefern.

"(3) Waren, die ein Grosshandler an einenanderen gewerblichen Unternehmer zur ge­werblichen Weiterverausserung liefert, müssenaIs Warenausgange verbucht werden, wennd,ie Lieferung erfolgt:

1. auf Rechnung (auf Ziel, auf Kredit,auf Abrechnung, auf Gegenrechnung),durch Tausch oder unentgeltlich oder

2; gegen Zahlung (gegen bar, gegen Kasse),wenn eine der foigenden Voraussetzungengegeben ist:a) Der Grosshandler gewahrt dem Er­

werber einen Preisnachlass (Zwischen­rabatt, Rabatt für Weiterverarbeiter)oder einen Preis, der niedriger ist aIsder Preis für Verbraucher;

b) Der Grosshandler überbringt oderübersendet die Ware dem Erwerberin dessen Betrieb (Geschaftsraum, La­gerraum, Werkstatt oder sonstige Be­triebstatte). Der überbringung oderübersendung in den Betrieb des Er­werbers steht es gleich, wenn derGrosshandler die VVare aus seinemBetrieb hinausbringt oder hinaussen­det und der Erwerber die Ware aus­serhalb seiner Betriebstatte von demGrosshandier erwirbt.

(4) Die Verbuchung des Warenausgangs istvorzunehmen, eineriei ob

1. die zur Weiterverausserung bestimmtenWaren beim Erwerber unverandert bIei­ben oder bearbeitet oder verarbeitetwerden;

2. der Erwerber Eigentümer oder unmit­teIb;uer Besitzer der Waren wird oderob er an den Waren weder Eigentumnoch unmittelbaren Besitz erlangt;

3. der Erwerber die Waren auf eigene oderauf fremde Rechnung erwirbt.

(5) Bei der Verbuchung des Warenausgangs'sind für jeden Posten der im Absatz 3 bezeich-

neten Waren die foigenden Angaben zu,chen:

1. Tag, an dem der Grosshandier den Wa'.renposten an den Erwerber Iiefert;

2. Name (Firma) und Anschrift des Er:­werbers;

3. Art des Warenpostens (handeIsüblicheBezeichnung). Sammelbezeichnung (z~Beispiel: Kolonialwaren, Kurzwaren;Eisenwaren) genügt;

4. Preis des Warenpostens.(6) Der Grosshandier hat über jeden Waren­

posten, der aIs Warenausgang zu verbuchenist, dem Erwerber einen Beieg (zum Beispieleine Rechnung, eine Quittung, einen Kassen­zettei oder einen Lieferschein) zu erteilen. Der'Beleg muss die im Absatz 5 bezeichneten An­gaben und den Namen (die Firma) und dieAnschrift des Grosshandlers enthalten.

(7) Die Verbuchung des Warenausgangs unddie Erteilung des Belegs haben spatestens beiLieferung der Ware zu erfoigen.

(8) Die Buchungei:J. über den Warenausgangsind zehn Jahre Iang aufzubewahren.

(9) Die Steuerkontrollstelle kann unter Abwei-, chung von den Absatzen 1 bis 8 für einzelneF,alle Erleichterungen bewilligen. Eine soIcheBewilligung kann jederzeit zurückgenommenwerden, auch wenn das bei der Bewilligungnicht vorbehalten worden ist.

(10) Zuwiderhandiungen gegen diese Ver­ordnung sind nach § 413 der Abgabenordnungstrafbar, wenn nicht nach anderen Vorschriften(zum Beispiel nach § 396 oder nach § 402 derAbgabenordnung) eine schwerere Strafe ver­wirkt ist. Ausserdem findet, wenn dieser Ver­ordnung zuwidergehandelt worden ist, Schat­zung nach § 217 der Abgabenordnung statt.

(H) Sonstige ,Buchführungs- und Aufzeich­nungspflichten bleiben unberührt.

§ 2Diese VerordIiung tritt am 1. Oktober 1936

in Kra,ft. '

~;j Verordnung" Absatz 2! 4 M"':VolI1 2. ar~

~1" l '

Es wird übergabenordnung ,Einnahmen folgl

. '.. (1) Neben de!riungspflichten,§ 161 der Alünd UnternehIÀbsatz 2 der PAufzeichnungsF

. nehmer, sondel(2) Solange

zeichnungen n§ 161 der Al:greift die AuAbsatz 2 derWer also an'Beispiel an eiaIs Mitunte'rn(seinen ReineiIsellschaft zus~

zeichnungspfli,Abgabenordmsonstigen ReiJverhaltnismas!Einkommensrührt.

Aufzeic1

Auf~eichnuFeststellungelveranlagungsteuerveranlaverfahren fuendeten Stetren Steuerabgetroffen weEinkommerumensarten Z'

aIs 100000

Page 81: AO1949NKL

83

aben zu 'ma-

dler den Wa­liefert;

hrift des Er-

lande1süblieheiehnung (ium

Kurzwaren,

jeden Waren­zu verbuehen(zum Beispie1einen Kassen­

.1 erteilen. Der:eiehneten An­irma) und diealten.nausgangs undspatestens bei

Warenausgang.hren.Ln unter Abwei- .8 für einzelne

:n. Eine solche.rüekgenommenler Bewilligung

ren diese Ver-:',bgabenordnung.:en V orsehriftennaeh § 402 der.

'ere Strafe Veri>enn dieser VeI;'"rden ist, Sehat."nordnung statt.

und Aufzei~~ut.

1. Oktober

. ..

e) Verordnung zut Durchführung des § 160Absatz 2 der Abgallenordnung.

VODl 24. Marz 1932 (Rgesetzbl 1 S. 165)

Es wird über die im § 160 Absatz 2 der Ab­gabenordnung vorgesehene Aufzeiehnung derEinnahmen folgendes verordnet: .

A1lgeDleines

§ 1(1) Neben den Buehführungs- und Aufzeich­

nungspfliehten, die nach § 160 Absatz 1 und§ 161 der Abgabenordnung Unternehmernund Unternehmen obliegen, sieht der § 160Absatz 2 der Abgabenordnung eine besondereAufzeichnungspflicht vor, die nicht nur U nter­nehmer, sondern aueh andere Personen trifft.

(2) Solange und soweit Bücher oder Auf­. zeichnungen naeh § 160 Absatz Ioder naeh. § 161 der Abgabenordnung geführt werden,

greift die Aufzeichnungspflicht nad~ § 160"........ _~ Absatz 2 der Abgabenordnung nieht Platz.

"Wer also an einer Personalgesellsehaft (zum,Beispiel an einer offenen HandelsgeselIsehaft)aIs Mitunternehmer beteiligt ist, unterliegt mit

, seinen Reineinkünften, soweit sie mit der Ge­.sellschaft zusammenhangen, nieht der Auf­'zeiehnungspflieht naeh § 160 Absatz 2 derAbgabenordnung. Dies gilt hinsiehtlieh der'sonstigen Reineinkünfte aueh dann, wenn ein~erhaltnismassig geringer Teil des gesamten~inkommens nicht aus der Gesellsehaft her-~:hrt.

Aufzeichnungspflichtige Personen

. § 2:;;~uf~eiehnungspflichtig ist, wer naeh den.éststellungen, die bei einer Einkommensteuer-éianIagung oder in einem die Einkommen­

steilerveranIagung betreffenden Rechtsmittel­erahren für den im Kalenderjahr 1930 be­

endeten Steuerabsehnitt oder für einen spate­en Steuerabschnitt getroffen worden sind oderetroffen werden, entweder in einer einzelnen'nkommensart oder in mehreren Einkom­ehsarten zusammen Reineinkünfte von mehrs', 100 000 Rm. (1 000 000 Fr.) gehabt hat.

Beginn der Aufzeichnungspflicht

§ 3(1) Die Aufzeiehnungspflieht beginnt mit

dem Anfang des Kalenderjahrs, das auf denZeitpunkt folgt, an dem die im § 2 bezeiehneteFeststellung getroffen worden ist. Für Personen,deren Steuerabsehnitt für die Einkommen­steuer nieht mit dem Kalenderjahr zusammen­fallt, beginnt die Aufzeiehnungspflicht mitdem Anfang des Steuerabsehnitts, der auf denZeitpunkt folgt, an dem die im § 2 bezeiehneteFeststellung getroffen worden ist.

(2) Erstmalig ist für die Zeit vom 1. April1932 ab aufzeiehnungspfliehtig, wer nach denFeststellungen, die VOl' dem 1. April 1932 für denim Kalenderjahr 1930 beendeten Steuerab­schnitt getroffen worden sind, entweder ineiner einzelnen Einkommensart oder in meh­reren Einkommensarten zusammen Reinein­künfte von mehr aIs 100 000 Rm. (1000 000Fr.) gehabt hat. Für Personen, deren Steuer­abschnitt für die Einkommensteuer nicht mitdem Kalenderjahr zusammenfallt und derenSteuerabsehnitt 1931(32 nach dem 31. Marz1932 endet, tritt· im Sinn des Satzes 1 an dieStelle des 1. April 1932 der Beginn des naehstenSteuerabsehnitts. .

Wegfall der Aufzeichnungspflicht

§ 4(1) Eine Aufzeichnungspflicht, die nach den

.§§ 2,3 entstanden war, fallt wieder weg, wennbei spateren EinkommensteuerveranIagungenoder im Verfahren über Reehtsmittel, die Ein­kommensteuerveranlagungen betreffen, festge­stellt wird, dass der Steuerpfliehtige in zweia:ufeinanderfolgenden Steuerabschnitten wederin einer einzelnen Elnkommensart noch in meh­reren Einkommensarten zusammen Reinein"künfte von mehr aIs 100 000 Rm. (1 000 000Fr.) .gehabt hat.

(2) Der im Absatz 1. vorgesehene Wegfall derAufzeiçhnungspflicht tritt mit dem. Beginn desKalenderjahrs ein, das auf den Zeitpunkt folgt,an dem die im Absatz 1 bezeichneten Festste1-

Page 82: AO1949NKL

Iungen getroffen worden sind. Für Personen,der.en Steuerabschnitt für die Einkommen­steuer nicht mit dem Kaienderjahr zusammen­fallt, tritt im Sinn des Satzes 1 an die Stelledes Beginns des KalendeIjahrs der Beginn desnachsten Steuerabschnitts. -

\

Erganzende Vorschrüten

§ 5(1) Sowohl in der Abgabenordnung (§ 160

Absatz 2, § 161 Absatz 1 Nr: 1 Buchstabe e, §215 Absatz 2) aIs auch in den Vorschriftendieser Durchführungsverordnung wird derBegriff Reineinkünfte stets in Beziehung aufeinzelne Einkornnlensarten verwendet. lm Sinnder Abgabenordnung und der Vorschriftendieser Durchführungsverordnung bedeutet beieiner bestimmten Einkommensart der BegriffReineinkünfte:

den Gewinn oder den Überschuss derEinnahmen über die Ausgaben.

(2) Aus den Vorschriften des Absatzes 1 folgt,dass bei der Feststellung der Reineinkünfte nursolche Ausgaben abgesetzt werden kc5nnen, dieWerbungskosten der betreffenden Einkommens­art sind oder mit ihr in wirtschaftlichem Zu­sammenhang stehen. Es dürfen jedoch, soweites sich um die Aufzeichnungspflicht handelt,nicht abgezogen werden:

1. Sonderleistungen im Sinn des § 17 Ab­satzes 1 Nr. 7 des Einkommensteuer­gesetzes*,

2. Verlustvortrage (§ 15 Absatz 1 Nr 4 desEinkommensteuergesetzes) *,

3. Abfindungen (insbesondere Abfindungs­renten), die an Angeharige gezahlt wer­den.

(3) Wenn Ehegatten oder wenn Eltern undKinder (§ 23 Absatz 2 des Einkommensteuer­gesetzes) * zusammen zur Einkommensteuerveranlagt worden sind, so kommt es für dieAufzeichnungspflicht darauf an, welche Rein­einkünfte für die Ehegatten zusammen oder fürdie Eitern und Kinder zusammen festgëstelltworden sind. Waren diese Reineinkünfte nach

*) Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925.

den getroffenen Feststellungen entweder .einer einzelnen Einkommensart oder in meH.reren Einkommensarten zusammen haher a1S100000 Rm. (1 000000 Fr.), so tritt AufzeicH­nungspflicht ein.

§ 6(1) lm Sinn des § 160 Absatzes 2 der Al:J"

gabenordnung und der Vorschriften dieseDurchführungsverordnung ist eine Feststel­Iung dann getroffen, wenn der Bescheid, derdie Feststellung enthâIt (zum Beispiel derSteuerbescheid, der Feststellungsbescheid, deI'Berichtigungsbescheid oder .die Rechtsmittel.!entscheidung), bekanntgegeben worden ist~

und zwar entweder dem Steuerpflichtigen odereiner Person, die berechtigt ist, den Bescheidfür den Steuerpflichtigen entgegenzunehmen.

(2) Für den Beginn und den Wegfall derAufzeichnungspflicht kommt es nicht daraufan, ob die bei der Einkommensteuerveranla­gung oder im Rechtsmittelverfahren getroffe­nen Feststellungen bereits rechtskraftig ge­worden sind.

Aufzeichnungspflichtige EinnahJDen

§ 7(1) Die Einnahmen sind einzeln aufzuzei­

zeichnen.(2) Die Aufzeichnungspflicht erstreckt sich

auch1. auf Einnahmen, die der Einkommen­

steuer nicht unterliegen (Beispiele: ein­malige Vermogensanfalle - § 6 Absatz3 des Einkommensteuergesetzes -)*,

2. auf Einnahmen solcher Personen, die mitdem Aufzeichnungspflichtigen zusam­men zur Einkommensteuer veranlagtwerden; wenn jedoch Einnahmen der·Ehefrau nicht der Verwaltung desEhemarins oder Einnahmen von

,.minderjahrigen Kindern (§ 23 Absatz 2des Einkommensteuergesetzes)* nicht derVerwaltung des Vaters oder der Mutterunterliegen, so trifft die Aufzeichnungs­pflicht den, dem die Verwaltung derEinnahmen obliegt.

\ (3) Für Einna'stehen (§ 21 degçnügt zusammedie Einnahmenpflichtigen oder

wecke verwenè

- Bestimmunge...Ausgaben un~

Vermogen bIe!Iass diesel' Besnungen überàuf Grund des :nung nicht gel

Diese Vere~ 1. April 1932

über VereiJvon Besché

V«J

Auf GruIJ2 und § 3:wird für d:::ordnung fo:

Bei SChlsteuerungs'Steuerbescbei Verarbescheiderim Bestew

*) Einkol

Page 83: AO1949NKL

85

entweder inoder in meh­

nen hôher aIstritt Aufzeich-

zes 2 der Ab­:hriften diesereine Feststel­Bescheid, derBeispiel der

'Sbescheid, derRechtsmittel­worden ist,

flichtigen oderden Bescheid

'enzunehmen.l Wegfall der

nicht darauflsteuerveranla­.hren getroffe­htskraftig ge-

innahmen

~eln aufzuzei-

erstreckt sich

Einkommen- .'Beispiele: ein­- § 6 Absatz~setzes - )*,,onen, die mit:igen zusam­ler veranlagt.mahmen der r

walt~mg des:lhmen von; 23 Absatz 2'es)* nicht der':r der Mutter,,ufzeichnungs­rwaltung det;,

(3) Für Einnahmen, diè niclù in Geld be­stehen (§ 21 des Einkommensteuergesetzes) *,genügt zusammenfassende Aufzeichnung, wenndie Einnahmen für den 'Haushalt des Steuer­pflichtigen oder für' anderè nichtbetrieblicheZwecke verwendet werden.

Aufzeichnungspflichtige Ausgabenund aufzeichnilngspflichtiges Vermogen

§ 8Bestimmungen über die AufzeichnuÎlg von

Ausgaben und über die Aufzeichnung vonVermôgen bleiben vorbehalten. Bis zumEr­lass dieser Bestimmungen brauchen' Aufzeich­nungen über Ausgaben und über Verm6genauf Grund des § 160 Absatzes 2 der Abgabenord­nung nicht gemacht zu werden.

Inkrafttreten

§ 9Diese Verordnung tritt mit Wirkung yom

1. April 1932 ab in Kraft.

Besteuerunga) Verordnung

über Vereinfachungen bei der Zusendungvon Bescheiden im Besteuerungsverfahren.

Vom 11. Dezember 1932.

(Rgesetzbl 1 S. 544)

Auf Grund von § 211 Absatz 3, § 258 Absatz,2 und § 386 Absatz 3 der AbgabenordnungWird für das Anwendungsgebiet der Abgaben­ordnung folgendes verordnet:

§ 1,Bei schriftlichen Bescheiden, die im Be­

s'euerungsverfahren ergehen (insbesondere bei:*euerbescheiden, bei Feststellungsbescheiden,~ei Veranlagungsbescheiden, bei Zerlegungs­lDescheiden und bei Rechtsmittelentscheidungen'D,l Besteùerungsverfahren), kann die Zustellung

,*) Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925.

dadurch ersetzt werden, dass der Bescheid cilemSteuerpflichtigen oder der sonstigen Person,

,für die der Bescheid bestimmt ist, durch ein­fachen Brief verschlossen zugesandt wird.

§ 2 **)Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die

Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach derAufgabe zur Post aIs bewirkt, es sei denn, dassder Steuerpflichtige oder wer sonst auf demBrief aIs Empfanger bezeichnet ist, darlegt,dass ihm der Bescheid nicht innerhalb dieserFrist zugegangen ist.

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1933

in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung. über

Vereinfachung bei der Zusendung von Steuer­und Feststellungsbescheiden vom 21. Juni 1929ausser Kraft.

b) § 20 der Ersten Steueramnestie­verordnung. Vom 23. August 1931

(Rgesetzbl 1 S. 449)

§ 20(1) Samtliche Behôrden und Beamte, die

dienstlich Kenntnis o~er dringenden Verdachtvon dem Vorhaben oder der Ausführung derim Absatz 2 bezeichneten Zuwiderhandlungenerlangen, sind verpflichtet, den Sachverhaltder zustandigen Steuerbehôrde' mitzuteilen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 erstrecktsich auf die folgenden Zuwiderhandlungen:

1. Steuerzuwiderhandlungen (§ 392 derAbgabenordnung) ,

2. Zuwiderhandlungen gegen die Vor­schriften dieser Verordnung,

3. Zuwiderhandlungen gegen die Verord­nung über die Devisenbewirtschaftung.

**) Siehe No über Postzustellung in der cffent­lichen Vewaltung (Postzustellungsverordnung). Vom 23.August 1943. (Rstbl No 73 vom 23. 9. 1943). Die Zu­stellung gilt, wenn die Wohnung des Empfiingers imOrtsbestellverkehr liegt, am zweiten, im übrigen amvierten Werktag nach Aufgabe zur Post ais bewirkt.

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(2) nichtübergehendWohnsitz (einer ander<behôrde ha1behôrde d<Aufenthaltsliste zur B~der Urliste

Ab t e i

(1) In die.'natürlichen P,

1. am 1. Jund B,lenderj1aber nlihremEinkünbeziehe

2. am 1. Jund B<derjahlkünfteziehen.

Die vorstehedie Urliste ameinde einelichen Aufendass sie etwastands- undBeispiel aufBeispiel auSwaren.

(2) Die Ste]i dass fUr die B·;.:einer Gemeindc'ôder fur Steuel.Steuerabzug vtrennte Urliste

§ 2

.waltung . von Steuern der Gemeinden(Gemeindeverbande) oder von andere~

ôffentlich-rechtlichen Abgaben benôtig1werden.

§ 3Einteilung der Urliste

(1) Die Urliste ist in folgende drei Abtei-lungen einzuteilen: .

Abteilung 1 ftir natürliche Personen (§ 4)mit einem besonderen Ab­schnitt für "Beschrankt Steu­erpfl.ichtige",

. Abteilung II für offene Handelsgesellschaf­ten, Kommanditgesellschaf­ten usw. (§ 5),

Abldlung III fbr. K6rperschaften, Perso­nenvereinigungen und Ver·môgensmassen (§ 6) mit

Unterlagen für die Urliste

(1) Die Urliste ist auf Grund der Haus-·listen, Haushaltslisten und Betriebsblatter derPersonenstands- und. Betriebsaufnahme auf­zustellen. Die Gemeindebehôrde hat vor Auf- "steliung der Urliste zu prüfen,

1. ob für jedes Haus eine Hausliste und fürdie in den Hauslisten aiÛgeführten Haus­halte und Betriebe usw. je eine Haus­haltsliste oder ein Betriebsblatt vorliegt, ~

2. ob die Eintragungen vollstandi.g sind.Sie hat die Vorlage fehlender Stücke zu ver­

anlassen und fehlende oder unzureichendeEintragungen erganzen zu lassen.

(2) Soweit für eine Gemeinde § 165 Absatz 2der Abgabenordnung gemass eine Personen- _stands- und Betriebsaufnahme nicht stattfindet,weil die Gemeindebehôrde über ausreichendeU nterlagen verfügt, die den Personenstandder Einwohner und die Namen (Firmen) derBetriebe usw. am Tag der allgemeinen Persa­nenstands- und Betriebsaufnahme nachweisen,ist die Urliste auf Grund dieser Unterlagen auf­zustellen.

§ 1Aufstellung der Urliste

(1) Die Gemeindebehôrde stellt jahrlichnach dem Stand am Tag der allgemeincn Per­sonenstands- und Betriebsaufnahme eine Ur­liste der Steuerpfl.ichtigen nach beiliegendemMuster auf. Die Urliste ist nach dem Jahr zubezeichnen, in dem sie aufgestellt wird.

(2) Die Gemeindebehôrde hat auf dem Titel­blatt der U rliste unter Abdruck ihres Dienst­stempels die Vollstandigkeit und Richtigkeitder Urliste zu bescheinigen.

(3) Der Steuerdirektor darf bestimmen:

1. dass die U rliste für mehrere Jahre, ge­gebenenfalls in Karteiform, aufgestelltund in den folgenden Jahren von derGemeindebehôrde erganzt und berich­tigt wird,

2. dass eine Urliste nicht aufgestellt wird,sondern die Haushaltslisten und Be­triebsblatter der Personenstands- undBetriebsaufnahme aIs Urliste verwen­det werden, wenn die Erfassung allerSteuerpflichtigen dadurch sichergestelltist,

3. dass in die Urliste weitere Eintragungenaufgenommen werden, die für die Ver-

c) Verordnung über die\Aus:wertung derPersonenstands- und Betrlebsaufnalune

(Aufstellung von Urlisten)VOD1 16. Mai 1935 (Iùninisterialbl S.538)

Auf Grund der §§ 12, 165, 165a, 188 der Ab­gabenordnung wird mit Zustimmung des In­nenministers das folgende bestimmt:

(3) Die Regierung bestimmt, wann die Vor­schriften der Absatze 1 und 2 ausser Krafttreten. Solange die Vorschriften der Absatze1 und 2 in Kraft sind, sind Vorschriften, diemit den Absatzen 1 und 2 nicht im Einklangstehen, nicht anwendbar.

86

Page 85: AO1949NKL

r Gemeindenvon anderen

iben benôtigt

'rliste

ld der Haus­.ebsblatter derufnahme auf-

hat VOl' Auf-

.usliste und fureführten HauS­je eine Haus­,sblatt vorliegt,,llstandig sind.Stücke zu ver­unzureichende

n.§ 165 Absatz 2eine Perso~en­

icht stattfindet,:r ausreichende

PersonenstandJ. (Firmen) der;emeinen Perso­ne nachweisen,U nterlagen auf-

Jrliste

lde drei Abtei-

e Personen (§ 4) .•besonderen Ab- ,Beschrankt Steu·'

:ndelsgesellschaf-,landitgesellschaf-.;),schaften, Perso-.,mgen und Ver- .en (§ 6) mit,

einem besonder.en Abscimittfür "Besch~ankt,Steuerpflich­tig'e" .

(2) Die' Steuerkontrollstelledarf anordnen,dass für die Bezirke oder bestimmte Ortsteile .einer Gemeinde, die einen Steuerbezirk bilden,oder für Steuerpflichtige, deren Einkünfte demSteuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, ge­trennte Urlisten aufzustellen sind.

§ 4Abteilung l der Urliste

(1) In die Abteilung l der Urliste sind dienatürlichen Personen aufzunehmen, die

1. am 1. Januar des auf die Personenstands­und Betriebsaufnahme folgenden Ka­lenderjahrs volljahrig sind, Ehefrauenaber nul' dann, wenn sie dauernd vonihrem Ehemann getrennt leben 0 derEinkünfte aus nichtselbstandiger Arbeitbeziehen,

2. am 1. Januar des auf die Personenstands­und Betriebsaufnahme folgenden Kalen­derjahrs minderjahrig sind, a ber Ein­künfte aus nichtselbstandiger Arbeit be­ziehen.

Die vorstehend aufgeführten Personen sind indie Urliste aufzunehmen, wenn sie in der Ge­meinde einen Wohnsitz oder ihren gewôhn­lichen Aufenthalt haben ohne Rücksicht darauf,dass sie etwa am Tag der allgemeinen Personen­stands- und Betriebsaufnahme zufallig (zumBeispiel auf Reisen) oder vorübergehend (zumBèispiel . aus beruflichen Gründen) abwesend

: waren.

(2) nicht einzutragen sind zufallig oder vor­übergehend anwesende Personen, die ihrenWohnsitz oder gewohnlichen AufenthaIt ineiner anderen Gemeinde haben. Die Gemeinde­~behôrde hat für diese Personen der Gemeinde­'behôrde des Wohnsitzes oder gewohnlichenAufenthalts einen Auszug aus der Haushalts­liste zur Berücksichtigung bei der Aufstellungder Urliste zu übersenden.

87(3) In den besonderen Abschnitt für B

" e­schrankt Steuerpftichtige" sind aufzunehmendie natürlichen Personen, die am Tag der all­gemeinen Personenstands- und Betriebsauf:nahme, ohne im Ioland einen Wohnsitz oderihren gewôholichen Aufenthalt zu haben, inder Gemeinde

einen lanq- oder forstwirtschaftlichen Be­trieb haben, oder

eine gewerbliche Betriebstatte unterhal­ten, oder

unbewegliches Vermogen besitzen, odereine selbstandige Arbeit ausüben.

§ 5Abteilung II der Urliste

In die Abteilung II der Urliste sind aufzu-nehmen:

1. offene Handelsgesellschaften,2. Kommanditgesellschaften,3. o •••••••••••••••••

4. s'onstige nichtrechtsfahige Gesellschaftenund Gemeinschaften, für die § 215 derAbgabenordnung gemass die Einkünfteeinheitlich festgestellt werden.

§ 6Abteilung III der Urliste

(1) In die Abteilung III der Urliste sind auf­zunehmen:

1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf­ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien,Gesellschaften mit beschrankter Haf-tung, o •••••••••••

2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-schaften,

3. Versicherungsvereine auf Gegenseitig~

keit,4. sonstige juristische Personen des pri­

vaten Rechts,5. nichtrechtsfahige Vereine, Anstalten,

Stiftungen und andere Zweckvermôgen,

Page 86: AO1949NKL

88

6. Betriebe gewerblicher Art von Korper­schaften des offentlichen Rechts,

sofern sie ihre Geschaftsleitung oder ihren Sitzin dl<r .Gemeinde haben.

(2) In den besohderen Abschnitt für "Be­schrankt Steuerpflichtige" sind aufzunehmendie !Çorperschaften, Personenvereinigungen undVermëgensmassen, die weder ihre Geschafts­leitung noch ihren Sitz im Inland haben, aberin der Gemeinde

einen land- oder forstwirtschaftlichen Be­trieb haben, oder

eine gewerbliche Betriebstatte unterhal­ten, oder

unbewegliches Vermogen besitzen.

§ 7Reihenfolge der'Eintragungen

(1) Die in die Urliste aufzunehmenden Per­sonen usw. sind nach Strassen und Hausern,innerhalb der Hauser haushaltsweise, geordneteinzutragen. Die Steuerkontrollstelle darf eineandere Reihe.nfolge der Eintragungen be­stimmen.

(2) Die in den einzelnen Abteilungen der Ur­liste eingetragenen Personen usw. sind mitlaufenden Nummern zu bezeichnen, und zwarfür jede Abteilung in besonderer Nummern­folge.

§ 8Ablieferung der Urliste

Die Gemeindebehôrde hat die Urliste spa­testens bis zum 1. Dezember des J ahrs der Per­sonenstands- und Betriebsaufnahme der Steuer­kontrollstelle einzureichen.

§ 9Aufbewahrung

der Personenstandslistenund Betriebsblatter

(1) Mit der U l'liste hat die Gemeindebehôrd,die Hauslisten und Betriebsblatter, auf Ve"langen der Steuerkontrollstelle auch die Haus­haltslisten, an die Steuerkontrollstelle abzu­geben.

(2) Wird für eine Gemeinde § 1 Absatz 3Ziffer 2 gemass eine Urliste nicht aufgestellt,so bestimmt die Steuerkontrollstelle, bis zùwelchem Zeitpunkt ihm die Personenstands~

listen und Betriebsblatter einzureichen sind.(3) Die Steuerkontrollstelle darf die Perso"

nenstandslisten, 'soweit sie bei ihr nicht mehrgebraucht werden, auf Ersuchen der Gemeinde­behorde an diese abgeben.

(4) Die Gemeindebehorde hat für ordnungs­massige Aufbewahrung der ihr überlassenenPersonenstandslisten zu sorgen, so dass siejeder- ,zeit der Steuerkontrollstelle auf Anfordern un·versehrt und vollstandig übersandt werdenkannen.

§ 10A no, A b- und Umm e 1 d u n g e n

Soweit nach der zurzeit geltenden Regelungdes polizeilichen Meldewesens die polizeilichenMeldestellen nicht den SteuerkontrollstellenDoppelstücke der An-, Ab- und Ummeldungen ,zu übersenden haben, hat die Gemeindebe­horde nach naherer Bestimmung des Steuer­direktors Listen über die An-, Ab- und Um­meldungen zu führen und den Steuerkontroll­stellen zu übersenden.

§ 11Die Verordnung tritt mit' Wirkung ab 1.

Januar 1935 in Kraft.

••••• of

1. Die GeIIleinde~listen und Bett:

, ten la und 2 bl'., die Spalten la

1b, 9ff. der Al:Abteilungen Iltrollstelle ausgt

.2, Wenn für einausgeschriebenlaufenden NunUrliste für ID

Jahr einzu~a

schrieben WlI"C

3. In die AbteillJnatürlichen FWohnsitz ode:auch wenn sistands- und 1:Reisen) oderGründen) ab\a) am 1. Jan

triebsaufnrig sind 0

(Seite 1)

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89

Steuerkontrollste11e AnIage

Haushalts­angehërige

am Tag derPersonenstands­

aufnahme

b) am 1. J anuar des auf die Personenstands- und Be­triebsaufnahme folgenden Kalenderjahrs minder­jiihrig sind, aber Einkünfte aus nichtse1bstiindigerArbeit beziehen.

Ehefrauen sind nur dann in die Urliste aufzuneh­men, wenn sie dauernd von ihrem Ehemann ge­trennt leben oder Einkünfte aus nichtse1bstiindigerArbeit beziehen.

4. Bei den Haushaltsvorstiinden sind in den Spalten Saund Sb der Abteilung 1 die Haushaltsangehiirigen ­nach dem Stand am Tag der Personenstandsauf­nahme - zahlenmiissig nachzuweisen. Dabei sindmindeIjiihrige Kinder, die Einkünfte aus nichtselb­stiindiger Arbeit beziehen und deswegen (ZifI'er 3bgemiiss) se1bst in die Urliste einzutragen sind, mit­zuziihlen. Zu den Kindem sind auch Stief- Adoptiv­und Pflegekinder und deren Abk6mmlinge zu rechnen.

Sind in Spalte Sb geziihlte Kinder (Ziffer 3b gemiiss)se1bst in die Urliste eingetragen, so sind beim Haus­haltsvorstand in der Spalte «Vermerke» die.laufen­den Nummern anzugeben, unter denen die Kinderin die Urliste eingetragen sind.

(Unterschrift)

19 ....Der Bürgermeister

Die VolIstandigkeit und Richtigkeit der Urliste wird nachsorgfiiltiger Prüfung hiermit bescheinigt. '

Ehe- Ehe-mana frau

Zugehërigk_eitzu eÏDer Religions­

gese11schaft, oder

Weltanschau­ungs- (Glaubens-)

Gemeinschaftin

'Drliste "19__

Geboren

am

UrlisteAbtellung 1. .Natürliche Personen

(Tag, (Ge-Monat,Jahr) meinde)

AnIeitung zur Ausfüllung der Urliste

Familenname, VomameBeruf oder Erwerb

und Wohnung(Strasse, Hausnummer)

Bei Awlândem:Staatsangehërigkeit(ggf.: staatenlos)

Für Arbeitgeber:J. Zahl deI' am 10.

Oktober beschaLFür Lohn- tigten Beamteo,

Gehalt,,-. Pensions- Angestellten,oder Renten- Arbeiter usw.

empf'anger: II. Angaben,rAnschrift des a) ob Bücber nach

Arbeitgebers (des den VorschriftenBettiebs), des Handelsge-

Kinder- der zahlenden setzbuclvi geführtEhe- bis zu Kasse usw. werdenJ

frau 2t h) über den BeginnJabren und Schluss des

·1----------I---...,3~---I------'4c----I--5a----5b--I·---'6=:a---I_-.!W~i~rts~~~b~af~ts~j~ah~rs~

1. Die Gemeindebehiirde hat auf Grund der Haushalts­listen und Betriebsbliitter in der Abteilung 1 die Spal­ten la und 2 bis 8 und in den Abteilungen II und IIIdie Spalten la und 2 bis 7 auszufü1len. Die Spalten1b, 9fI'. der Abteilung 1 und die Spalten lb, 8fI'. derAbteilungen II und III werden von der Steuerkon­trolIstelle ausgefûllt.

2. Wenn für einen Steuerpflichtigen eine Steuerkarteausgeschrieben wird, ist in der Spalte la unter derlaufenden Nummer der Vermerk «StK» und, faUs 'dieUrliste für mehrere Jabre geführt wird, auch dasJahr einzutragen, für das die Steuerkarte ausge-schrieben wird.In die Abteilung 1 der Urliste sind aufzunehmen allenatürlichen Personen, die in der Gemeinde ei,nenWohnsitz oder ihren gewëhnlichen Aufenthalt habenauch wenn sie am Tag der a11gemeinen Personen­stands- und Betriebsaufnahme nur zuf'allig (z. B. aufReisen) oder vorübergehend (z. B. aus beruflichenGründen) abwesend waren - und entwedera) am 1. Januar des auf die Personenstands- und Be­

triebsaufnahme folgenden Kalenderjabrs volljiih­rig sind oder

(Dienststempel)

GeD1einde

:ur ordnungs-überlassenen

:lass siejeder­.nfordern un­lOdt werden

:ung

ungen~n Regelungpolizeilichenmtrollstellennmeldungeniemeindeoe;.des Steuer­- und Dm­uerkontroll-

§ 1 Absatz 3:ht aufgestellt,stelle, bis zu~rsonenstands­

reichen sind..rf die Perso­r nicht mehrer Gemeinde-

l gslisten. t terneindebehôrdetter, auf Ver­uch die Haus­Jllstelle abzu-

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Abteilung II. Offene Handelsgeschaften, KOD1D1anditgesellschaf'ten uS'W.

1 1 1 1 1Abteilung m. Korperschaften, Personenvereinigungen' und VerD1ogensD1assen

1 1 1 1- 1

Angaben,a) ob Bücher nach

Zabl der am den Vorschriften Nummer'o. Oktober des Handelsge- der Vermerke

bescbaftigten setzbuchs geftihrt Arbeitgeber- . (vorhandene Akten desBeamten, Angestellten werden, .. karte SleuerpBicbtigen usw.)

Arbeiler usw. b) über den Beginnund Scbluss desWirtschaftsjabrs '.

6 7 8 9 '0 Il

Name, 'Wobnort und WobnungAngaben darüber: (Strasse, Hausnummer)a) ob Haupt- oder a) der Inhaber;

der !:l'Setzlichen Ver-Ude Steuer- Name, (Firma), T eilbetrieb,Art

b) bei juristischen Personen:Ort der Geschaftsleitung b) wo sich die Ge- treter;

Nr Nr.und Silz schaftsleitung des Betrieha c) bei nichtrechtsîahigen Personenvereinigungen, An-

des Unter- stalten, Stiftungen, anderen Zweckvermogennehmens befindet und bei Bemeben gewerbl. Art von Korperschaften

des offentlichen Reehts: der Vorstânde oder Ge-

-- schaftsführer;,a ,b • 3 4 5

B

St

Eine Unteder Beschulmit schriftlitragtell dieten der Siraumt, siclwirft undzichtet. Di,der Abgab

Die Ungung derkontrolleuoder einefestsetzunwirksam;halb dreAblauf dUnterwedung elberufemsagt.

Die ~

Beschulgeteilt .satz 2,

............ ,

Die Unterw·,gabenordnun~

.-zuHissig, sowe, Absatz 2, § 4:

erkontrollste1

". a) VerordnuÏD1 StrafverAbgabenord

1921Auf Grund"

benordnung w

'4

BeiArbeit­gebem

(vgl.Sp.6 b):Nr. derArbeit­geber­karte

1 1 1 1

Nr.der

Erstat­tungs­

liste

--,-,- ï2a ""i2b lli --'3--10fr. ct.

EinbehalteneLobnsteuer

(Erstatt­ungcoin rot

absetzen

9

Lohnsteuer für das laufendeJahr

BezogenesGehalt,Lobnusw.

einscbl.desWerts

derSaehbezüge

UrlisteAbteilungen II und m

8

Angaben darüber:a) an welche Steuerkassen im

l\,ufenden Jabr VorauszabJ­ungen aufEinkommen- undUmsatzsteuer entrii:htetworden sind;

b) (nur Lei WobnuDgsweduel)wo die Wobnung am 10.Oktober des Vorjahrs war;

c) (nur auazufülleD Lei Levor­8lcbcndem WohnuD8swech­sel) wo die Wobnung vor_aussichdich Ende des !au­fenden Jahrs sein wird

UrlisteAbteilung J. Natürliche Personen

Für selbstandig Erwerbs- oder Be­rufstatige (im flaupt- oder Neben­beruf) :a) Bei Landwirtschaft und anderer

Bodenbewirtschaftung i,t dieGrosse und Lage der bewirt­schafteten eigenen, gepachtctenoder verpachteten Flache anzu­geben;

b) bei Gewerbetreibenden und An­horigen freierBerufesind Betrieh­statte, Büro und Arbeitstatte(Gemeinde, Strasse, Hausnum­mer) 50wie Firma und Art desBetriebs anzugeben.

(Seite .)

Abteilung II. Offene Handelsgesellschaften, KOD1.JIlanditgesellschaften usw.

1 1 1 1Abteil 1n. Korperschaften, Personenvereinigungen und VerD1ogenSD1assen

1 1 1 1

Urliste(Seite 4) Abteilungen II und m

(Seile 3)

.1

90

Page 89: AO1949NKL

Bei Vermerke

;~:: (vorhandenevgl. Akten.6 b): des .

~b~i~~ .Steuer-'eber- pflichtigen:arte usw.)

'3 '4

Wohnungmmer)

1er gl:se12lichen Ver~

envereiniguogen, An­'en Zweckvermogenrt von Korper.;chaften. Vorstânde oder Ge-

~n usw.

nassen

lermerkeLdene Akten desflichtigen usw.)

II

t1 USW.

1SIDassen

Beitreibung

Strafvetfahrena) Verordnung liber die UnterwerfungiJn Strafverfahren geIDass § 445 derAbgabenordnung. VOID 1. NoveIDber

1921 (RgesetzblI S. 1328)Auf Grund von § 445 Satz 3, § 12 der A1Jga­

benordnung wird folgendes bestirnmt:

§ 1Die Unterwerfung im Sinne des § 445 der Ab­

gabenordnung ist bei allen Zuwiderhandlungenzulassig, soweit die Entscheidung gemass § 421Absatz 2, § 422 der Abgabenordnung den Steu­erkontrollstellen zusteht.

§ 2Eine Unterwerfung liegt nur daon vor, wenn

der Beschuldigte personlich oder durch einenmit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauf­tragten die ZuwiderhandIung VOl' einem Beam­ten der Steuerkontrollstelle vorbehaltlos ein­raumt, sich der' festzusetzenden Strafe unter­wirft und auf Erlass eines Strafbescheids ver­zichtet. Die Vorschriften des § 444 Satz 2 bis 4der Abgabenordnung finden Anwendung." Die Unterwerfung wird mit der Genehmi­gung der Straffestsetzung durch den Steuer­kontrolleur-Steuerinspektor, seinen Vertreteroder einen mit d'er Genehmigung der Straf­festsetzungen allgemein beauftragten Beamtenwirksam; die Genehrnigung kann nul' inner­J:lalb dreier Monate erteilt werden. Bis zum. blauf diesel' Frist ist der Beschuldigte an dielYnterwerfungserklarung gebunden; die Bin­aung erlischt, wenn die zur Genehrnigung'.erufene Stelle die Genehmigung vorher ver­sagt.

Die Versagung der Genehmigung solI dem.eschuldigten verkündet oder schriftlich mit­

geteilt werden. Die Vorschriften des § 449 Ab­s~tz 2, 3 der Abgabenordnung gelten für die

91

, Versagung der Genehmigung entsprechend;die Zustellung kaon durch schriftIiche Mittei­lung ersetzt werden.

'Der Steuerdirektor kann sich die Genehmi­.gung ~llgemein oder für besondere Falle vor­behalten.

§ 3Über die Unterwerfungsverhand1ung ist eine

Niederschrift aufzunehmen.Die Niederschrift muss enthalten:

1. den Tag der Verhand1ung,2. den Namen des Beschuldigten,3. die ihm zur Last ge1egte Zuwiderhand­

Iung,4. das anzuwendende Strafgesetz,5. die vorbehaltlose Einraumung der Zu­

widerhandIung durch den Beschuldigten,6. die festzusetzende Strafe und die U nter­

werfung unter diese Straffestsetzungdurch den Beschuldigten,

7. den Verzicht des Beschuldigten auf Er­Iass eines Strafbescheids,

8. einen Ausspruch über die Kosten desVerfahrens.

Die Niederschrift solI feroer nahere Angabenüber die personlichen Verhaltnisse des Beschul­digten entha1ten.

Die Niederschrift ist von dem Beschuldigtenund von dem aufnehmenden Beamten zu unter­schreiben. Ist der Beschuldigte zur Abgabe derUnterschrift ausserstande, sa hat el' die Nieder­schrift mit seinem Handzeichen zu versehen;verweigert el' die Unterschrift oder die Hinzu­fügung des Handzeichens, sa gilt die U nter­werfung aIs nicht erfolgt.

§ 4Ist der Beschuldigte noch nicht achtzehn

Jahre aIt, 'so ist zur Wirksamkeit der Ùnter­werfung, insoweit es sich nicht um PersonenhandeIt, die ausserha1b des GrossherzogtumsLuxemburg wohnen, die Zustimmung des ge­setzlichen Vertreters erforderlich.

Page 90: AO1949NKL

92

§ 5Gegenstande, deren Einziehung verwirkt ist

und deren Aufbewahrung einen unverhaltnis­massigen Kostenaufwand erfordert oder diedem Verderben ausgesetzt sind, konnen beiGefahr im Verzuge dem Beschuldigten auf An­trag bereits var der Gen~hmigung der Straf­festsetzung gegen sofortige Erlegung des Wertsüberlassen werden. Das gleiche gilt von denGegenstanden, die einen marktgangigen Preishaben oder deren Wert gering ist, wenn dieGenehmigung der Straffestsetzung nicht so­gleich eingeholt werden kann.

§ 6Nebenbeteiligte (§ 421 Absatz 3 der Abgaben­

ordnung) werden zum Verfahren nicht zuge­zogen.

§ 7lm Unterwerfungsverfahren werden Gebüh­

ren nach § 454 Ziffer 1 der Abgabenordnungnicht erhoben. Für die Auslagen gilt § 454 Ziffer2 dieses Gesetzes.

§ 8§ 470 der Abgabenordnung findet auf die

Unterwerfung Anwendung.

§ 9Die fûr das Verwaltungstrafverfahren gel­

tenden Vorschriften der Abgabenordnung fin-

den auf das Unterwerfungsverfahren sinnge_masse Anwendung, soweit diese VerordnuDI9nicht ein anderes ergibt. '.

§ 10Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember.

1921 in Kraft.

b) Verordnung über das Verwaltung­strafverfahren bei Steuerzuwiderhand­lungen. VOID 5. Mai 1934 (Rgesetzbl 1

S. 373) .

§ 1(1) Sind Steuerkontrollstellen zur Entschei·

dung über Steuerzuwiderhandlungen zustandig,"die Steuern, der Gemeindenoder Gemeindever­bande betreffen, so steht die Befugnis, von derEinleitung oder Durchführung eines Verwal­tungstrafverfahrens abzusehen, dem Finanz­minister zu.

(2) Dem Finanzminister steht femer die Be- .fugnis zu, Strafen zu erlassen, auf die wegensolcher Steuerzuwiderhandlungen im Verwal­tungstrafverfahren erkannt ist.

§ 2Der Finanzminister kann die Ausübung der

ihm nach § 1 zustehenden Befugnisse auf dieihm unterstellten Steuerbehorden übertragen.

':, Wir verordnlgabenordnung:

Die SteuerkoS)teuern, insbe1lagungen, im

de

Wir verord:, gabenordnun€

AbschnittAbschnit1AbschnitlAbschnitl

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(1) Die foSteuerrechtskirchliche Zsie von einerlich und uru

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(2) Derdie Unmitt

Page 91: AO1949NKL

93

Abschnitt II

Bedürftigkeit

28. Juli 1941:

§ 2(1) Eine Person ist als bedürftig anzusehen,

wenn die zwei folgenden Voraussetzungen er­fùllt sind:

L Das Einkommen der- Person ist nichthaher als das Dreifache der Richtsatze,

auf Grund des § 12 der Ab-. Pauschbetragen festsetzen. Das gieiche gilt fürSteuermessbetrage, die die Grundiage für dieFestsetzung nachzuhoiender Reaisteuern bilden.

Abschnitt l

Steuerbegünstigte Zwecke

Verordnung· ~·ur .Vereinfachung

des Verfahrens 6ei ·SteuernachforderungenVOIn 28. Juli ·1941

(Rgesetzbl 1 S. 4~9 ·und Rsteuerbl S. 569)

Verordnung zur Durchführung

der §§ 17 bis 19 des SteueranpassungsgesetzesVOID. 16. DezelD.ber 1941

(Rministeriaibi S. 299 und Rsteuerbi S. 937)

Wir verordnen auf Grund des § 12 der Ab- 1. durch die Satzung, Stiftung oder sonstigegabenordnung: Verfassung (im foigenden abgekürzt:

Abschnitt 1 Steuerbegünstigte Zwecke Satzung) vorgeschrieben sein undAAbbssCchnihni:tttt II Bedürftigkeit 2. durch die tatsachliche Geschaftsführung

III AusschliesslichkeitAbschnitt IV Unmittelbarkeit verwirklicht werden. Der lnhalt derAbschnitt V Satzungsmiissige Sicherung Satzung und die tatsachliche Geschafts-Abschnitt VI Tatslichliche Geschliftsführung führung müssen miteinander in EinklangAbschnitt VII Steueraufsicht stehen. Andernfalls sind die Voraus-Abschnitt VIII Schlussvorschriften setzungen der Steuerbegünstigung nicht

erfüllt.(3) Die Vorschriften, die in dieser Verord­

nung für Karperschaften getroffen sind, geltenauch für Personenvereinigungen, für Verma­gensmassen und für Betriebe gewerblicher Artvon Karperschaften des affentlichen Rechts.

Wir verordnengabenordnung:

. Die Steuerkontroll~tellekann nachzuhoiendeSteuern, insbesondere bei Berichtigungsveran­Iagungen, im Pauschweg ermittein und in

(1) Die foigenden Zwecke sind im Sinn des.Steuerrechts aIs gemeinnützige, mildtatige oder!circhliche Zwecke nur dann anzusehen, wennsie von einer Karperschaft (Absatz 3) ausschiiess­:'ch und unmittelbar verfoigt werden:

1. die Farderung der AlI&emeinheit,

2. die Unterstützung Bedürftiger,3. die Farderung einer christlichen Reli­

gionsgesellschaft des affentlichen Rechts.(2) Der Zweck, die Ausschliesslichkeit und

llie Unmittelbarkeit müssen

waltung­derhand­~esetzbl 1

l. Dezember

ren sinnge­Verordnung

ur Entschei­:::n zustandig,:emeindever­~s, von derlnes Verwal­lem Finanz-

.usübung der;russe auf .diel übertragen.

:::rner die Be­II die wegenim Verwal-

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94

die von den Bezirksfürsorgeverbandenfli die Gewahrung ôffentlicher Unter­stützungen (allgemeine Fürsorge) aufge­stellt sind.

2. Das Vermôgen der Person reicht nichtaus, um die wirtschaftliche Lage nach­haltig zu verbessern. Es kann der Personden Umstanden nach nicht zugemutetwerden, das Vermôgen zum Lebensun­terhalt zu verbrauchen.

(2) Eine Person, deren Einkommen hôher istaIs das Dreifache der Richtsatze (Absatz 1Ziffer 1), ist nur dann aIs bedürftig anzusehen,wenn ihre wirtschaftliche Lage aus besonderenGründen zu einer Notlage geworden ist.

Beispie1 :Eine Person ist durch Krankheit oder

durch Gebrechlichkeit zu aussergewohn­lichen Aufwendungen gezwungen, die nachLage der Verhaltnisse (insbesondere derEinkommens- und Vermôgensverhaltnisse)die Leistungsfahigkeit der Person überstei­gen.

(3) Bei Beurteilung der Frage, ob eine PersonaIs bedürftig anzusehen ist, sind auch Unter­haltsleistungen, die der Person gewahrt werden,und Unterhaltsansprüche, die der Person zu­stehen, zu berücksichtigen.

Beispiel:Ein Kind hat weder Einkommen noch

Vermôgen. Der Vater ist in der Lage, dasKind zu unterhalten. Das Kind ist nichtbedürftig.

Abschnitt III

Ausschliesslichkeit

§ 3Voraussetzungen

der Ausschliesslichkeit

Ausschliesslichkeit liegt vor, wenn die folgen­den fünf Voraussetzungen durch die Satzungvorgeschrieben sind und durch die tatsachlicheGeschaftsführung verwirklicht werden:

1. Die Kôrperschaft darf (unbeschadet l!1§§ 5, 6, 8 bis 11) keine anderen aIs lâi:im § 1 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 bezei@,neten Zwecke (keine anderen Ziele) ~~folgen; .

2. Die Kôrpersçhaft darf (unbeschadet '§ 8 Absatze 2 und 3) keinen Gewierstreben. Die Mitglieder oder G'schafter (im folgenden abgekürzt:glieder) dürfen keine Gewinnantètlerhalten. Sie dürfen in ihrer Eigensch ~ .aIs Mitglieder auch keine sonstig:~ ,Zuwendungen aus Mitteln der Kôrper­schaft erhalten;

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Aus­scheiden oder bei Auflôsung oder A '­hebung der Kôrperschaft nicht melliiaIs ihre eingezahlten Kapitalanteile un~

den gemeinen Wert ihrer geleisteteSacheinlagen zurückerhalten;

4. Die Kôrperschaft darf keine Persandurch Verwaltungsausgaben, die demZweck der Kôrperschaft fremd sind,odedurch unverhaltnismassig hohe Vergü­tungen (zum Beispiel durch unverhalt­nismassig hohe Vorstandsgehalter oderAufsichtsratsvergütungen) begünstigen;

5. Bei Auflôsung oder Aufhebung der Kôr­perschaft oder bei Wegfall ihres bis­herigen Zwecks darf das Vermôgen derKôrperschaft, soweit es die eingezahltenKapitalanteile der Mitglieder und den'gemeinen Wert der von den Mitgliederngelèisteten Sacheinlagen übersteigt, nurfür gemeinnützige, mildtatige oder kirch·liche Zwecke verwendet werden (Grund­satz der Vermôgensbindung). Für kirch­liche Zwecke kann ohne steuerliche Fal- 'gen nur so1ches Vermôgen verwendetwerden, das schon bisher kirchlichenZwecken gedient hat.

§ 4 'Ergariz1,lngen zu § 3

. (1) Bei einer Korperschaft, die vor dem 30.November 1.923 errichtet worden ist, tritt an

Unschlic

" Die SteuerbVoraussetzungc'.nicht deshalb \i

1. eine Kôfür ih(Haupufür Zwebesondemeindelund de

verwenl

2.3. eine St

stens eiverwenund se:

AnZ

Verwendei

fordernisse clerfüllt, ihreVermôgensbZweckvermCstigung nichV oraussetzu

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)esehadet derlderen aIs diebis 3 bezeieh­en Ziele) ver-

beschadet. des:inen Gewinn

oder Gesell­gekürzt: Mit­8ewinnanteile~r Eigenschaftine sonstigenl der Kôrper-

:i ihrem Aus- 'mg oder Auf­: nicht mehrtaianteile und'er geleisteten.:n;keine Person..en, die dem'emd sind,ode~;

hohe Vergü-':ch unverhalt­,gehalter oder.

begünstigen;bung der Kôr­fall ihres bis~

Vermôgen dë~.e eingezahlténeder und de·en MitgIiedeFniibersteigt, nUf;:ige oder me, ­erden (GrUl.lêt­19). Für kircH:teuerliehe Eéir·

die Stelle der eingezahlten Kapitalanteile (§ 3Ziffern 3 und 5) deren Goldwert, ·wenn seinBetrag niedriger ist aIs der Nennbetrag dereingezahlten Kapitaianteile..

(2) Bei der Errnittlung des gemeinen Werts(§ 3 Ziffern 3 und 5) kommt es auf die yer­haltnisse an dem Zeitpunkt <l,n, an dem dieSaeheinlagen geleistet worden sind ..

(3) Die Vorschr~en, die die Mitglieder be­treffen (§ 3 Ziffern 2, 3 und 5), finden beiStiftungen auf die Stifter und ihre Erbenentspreehende Anwendung.

§ 5Unschadliche Nebenzweeke

Die Steuerbegünstigung wird, wenn ihreVoraussetzungen im übrigen gegeben sind,·nicht deshalb versagt, weil

1. eine Kôrpersehaft ihre Mittel nieht nurfür ihre satzungsmiissigen Zweeke(Hauptzweeke), sondern daneben auehfür Zwecke einer mit sozialen Aufgabenbesonders betrauten Staats- oder Ge-meindebehôrde, .und des Roten Kreuzes,

verwendet;2 .3. eine Stiftung einen Teil, und zwar hôeh­

stens ein Viertel, ihres Einko=ens dazuverwendet, um die Graber des Stiftersund seines Ehegatten zu pflegen.

§ 6Ansammlung eines

Zweckvermogens

Werwendet eine Kôrperschaft, die die Er­. ,dernisse der SteuerbegÜllStigung im übrigen,,!pit, ihre Mittel ganz oder zum Teil zurçr'môgensbildung (zur Ansammlung eines

eckvermôgens), so wird die Steuerbegün­&Jing nicht versagt, wenn die drei folgenden'z;aussetzungen gegeben sind:

95

. 1. Das Zweekvermôgen muss für einen inder Satzung bezeichneten steuerbe­günstigten Zweek besti=t sein;

. 2. Es muss für die Ansammlung des Zweek­vermôgens ein in der Satzung bezeieh­neter besonderer Grund vorliegen.

Beispiel:Das Zweekvermôgen ist zur Erwei­terung eines Gebaudes, das gemein­nützigen Zwecken dient, besti=t;

3. Die Ansammlung des Zweckvermogensdarf nur eine vorübergehende Mass­nahme sein. Es muss in der Satzung einverhaltnismassig naher Zeitpunkt be­sti=t sein, an dem die Ansammlungdes Zweckvermôgens zu enden hat.Von diesem Zeitpunkt ab ist das Zweck­vermôgen (der Ertrag des Zweekver­môgens) für den in der Satzung bezeich­neten Zweek zu verwenden.

§ 7Keine Auschliessliehkeit

(1) Unterhalt eine Kôrpersehaft einen Ge­werbebetrieb (Absatz 2), einen land- und forst­wirtschaftliehen Betrieb oder einen wirtschaft~

lichen Gesehaftsbetrieb (Absatz 3), so kônnendie Zwecke, die die Kôrpersehaft verfolgt, niehtaIs gemeinnützig, mildtatig oder kirchlich. an­gesehen werden, weil das Merkmal der Aus-

.sehliessliehkeit fehlt. Steuerbegünstigung fürdie Korperschaft kommt, wenn die Kôrper­sehaft einen Gewerbebetrieb oder einen land­und forstwirtsehaftliehen Betrieb unterhaIt,naeh Massgabe des § 8 Absatze 2 bis 4 und,wenn die Kôrpersehaft einen wirtschaftlichenGeschaftsbetrieb unterhalt, naeh Massgabe der§§ 9' bis 11 in Betracht.

(2) Begriff Gewerb~betrieb

Eine selbstandige, naehhaitige Betatigung,die mit Gewinnabsieht unternommen wirdund sieh aIs Beteiligung am allgemeinen wirt­schaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbe­betrieb, ·wenn die Betatigung weder aIs Aus­übung von Land- und Forstwirtsehaft noch

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96

aIs Ausübung eines freien Berufs noeh aIs eineandere se1bstandige Arbeit im Sinn des Ein­kommensteuerreehts anzusehen ist. Die Ge­winnabsieht (das Streben naeh Gewinn) brauehtnieht der Hauptzweek der Betatigung zu sein.Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraus­setzungen im übrigen gegeben sind, aueh dannvor, wenn das Streben naeh Gewinn (die Ge­winnabsieht) nur ein Nebenzweek ist.

(3) Begriff wirtsehaftlieher GesehâftsbetriebEine selbstandige, nachhaitige Betatigung,

die ohne Gewinnabsieht unternommen wird,ist wirtsehaftlieher Gesehaftsbetrieb, wenn durchdie Betati~g Einnahmen oder andere wirt­sehaftliche V orteile erzielt werden und dieBetatigung über den Rahmen einer Vermô­gensverwaltung (Absatz 4) hinausgeht.

(4) Begriff VermôgensverwaltungVermôgensverwaltung Iiegt in der Regei vor,

wenn Vermôgen genutzt wird, zum Beispielwenn Kapitaivermôgen verzinslich angeIegtoder unbewegliehes Vermôgen vermietet oderverpaehtet wird. Die Nutzung des Vermôgenskann sieh aIs Gewerbebetrieb oder aIs land- undforstwirtsehaftlicher Betrieb darstellen, wennmit Gewinnabsieht eine se1bstandige, nach­haltige und naeh aussen hin hervortretendeTatigkeit entfaltet wird.

(5) BeispieleDie foigenden Betatigungen gehen über den

Rahmen einer Vermogensverwaltung hinaus:1. der Betrieb einer Kantine, einer Volks­

küche oder eines Kasinos;2. der Betrieb einer Druekerei oder die

Herausgabe einer Zeitschrift;3. die Erhebung von Eintrittsgeld bei Ver­

anstaltung einer Festlichkeit;4. der Betrieb eines Kreditinstituts oder

eines Versicherungsunternehmens;5. der Betrieb (das Unterhalten) einer

Unterstützungskasse (einer Hilfskasse),deren Aufgabe es ist, 'unter gewissenVoraussetzungen, zum Beispiel in Fallender Not, der Arbeitslosigkeit oder desAlters, Unterstützung zu gewahren. Dazugehôren insbesondere Pensionskàssen,Witwenkassen, Sterbekassen und Kran­kenkassen.

§ 8

Gewerbebetr'ieb, land- und

forstwirtsehaftiieher Betrieb'"l,

(1) Eine Kôrperschaft, die einen Gewerb~

betrieb oder einen land- und forstwirseheif­lichen Betrieb unterhalt, kann SteuerbegÜnstigung wegen gemeinnütziger, mildtatiger odekirehlicher Zwecke nieht beanspruehen.

:~

(2) Der Steuerdirektor kann bewilligen, dasSdie Steuerpflicht, die nach Massgabe der ein­ze1nen Steuergesetze die Kôrperschaft trifft;nur hinsichtlich des Gewerbebetriebs oder desla~d- und forstwirtschaftlichen Betriebs ge1tendgemaeht wird. Die Bewilligung kann auf ein­ze1ne Steuern beschrankt werden. SolI die Be~

willigung aueh eine ReaIsteuer umfassen, soist das vorherige Einverstandnis der oberenGemeindeaufsiehtsbehôrde herbeizuführen.

(3) Eine solche Bewilligung ist nur in einzel­nen Fallen zur Vermeidung besonderer Hartenzulassig, wenn die foigenden zwei Voraussetzun­gen gegeben sind:

1. Die Anteile der Mitglieder an dem Rein­gewinn, den die Kôrpersehaft dureh denGewerbebetrieb oder dureh den land­und forstwirtsehaftlichen Betrieb erzie1t,dürfen vier vom Hundert der von denMitgliedern eingezahlten Kapitalanteileund des gemeinen Werts der von denMitgliedern ge1eisteten Saeheinlagennieht übersteigen. Das muss in derSatzung vorgesehrieben sein. § 4 Absatze1 und 2 finden Anwendung;

2. Die Kôrpersehaft muss allen anderenErfordernissen, von denen die Steuer­begünstigung wegen gemeinnütziger,mildtatiger oder kirehlieher Zweeke ab-

"hangt, genügen.

(4) Die Bewilligung (Absatz 2) kann jederzeitmit Wirkung für die' Zukunft zurüekgenommenoder eingeschrankt werden, auch wenn dasnieht ausdrücklicli vorbehalten ist.

WiGe

! (1) Unterhi:Yoraussetzung'übrigen erfùls~hiiftsbetrieb,

"Absatze 2 bis'(2) Die Kôr

. ten (inbesonc, und mit denj. dem wirtsehaJsteuerbegüDSt:sehaftsbetriebder gemeinn'

'lichen ZweeGesehiiftsbetrzum Zweckzwei Vorauss

1. Eine',Aden Zisind,Gesch

2. die tsehaft]den, 1

deruntigensehMzwed

(3) Die Kten (insbescund mit d~

wirtsehaftli<grundsiitzli(pfliehtig nagesetze. V<Gesehaftsb~

triebsvermêwirtschaftliEinkünfte:

(4) Steu.liehen Ge:der wirseein Hilfsbder steueI

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- und

etrieb

Gewerbe­ltwirschaft­euerbegün­:atiger oderlen.

lligen, dassJe der ein­:haft trifft,)s oder desebs geltendID auf dn­ioll die Be­mfassen, soder oberenführen.

lr in einzel­::rer Harten>raussetzun-

l dem Rein­t durch den

den land­rieb erzie1t,er von den'lpitalanteiler von denacheinlagenuss in der.§ 4 Absatze,'

"

en anderendie Steuer~

leinnUtziger;Zwecke abJ~

§ 9W i r t sc h a ft 1i che rG'eschaftsbetrieb

(1) U nterhalt eine Kôrperschaft, die di<,;.Voraussetzungen der. Steuerbegünstigung .,imübrigen erfûllt, einen wirtschaftlichen Ge­schaftsbetrieb, so gelten die Vorschriften der'Absatze 2 bis 4 und d,er §§ 10 und 11.

(2) Die Korperschaft ist mit denjenigen Wer­ten (inbesondere mit demjenigen Vermogenund mit denjenigen Einkünften), die nicht zudem wirtschaftlichen Geschâftsbetrieb gehoren,steuerbegünstigt, wenn der wirtschaftliche Ge­schaftsbetrieb sich aIs ein Mittel zur Erreichungder gemeinnützigen, mildtatigen oder kirch­lichen Zwecke darstellt. Der wirtschaftlicheGeschaftsbetrieb ist in diesem Sinn aIs Mittelzum Zweck anzusehen, wenn die folgendenzwei Voraussetzungen gegehen sind:

1. Eine' Abweichung von den Zwecken (vonden Zielen), die in der Satzung festgelegtsind, darf durch den wirtschaftlichenGeschaftsbetrieb nicbt eintreten;

2. die Überschüsse, die durch den wirt­schaftlichen Geschaftshetrieb erzielt wer­den, müssen der K.orperschaft zur For­derung ihrer gemeinnützigen, mildta­tigen oder kirchlichen Zwecke oder un­schadlicher Nebenzwecke oder Hilfs­zwecke (§§ 5 und 6) dienen.

(3) Die Kôrperschaft ist mit denjenigen Wer­ten (insbesondere mit demjenigen Vermôgenund mit denjenigen Einkünften), die zu demwirtschaftlichen Geschaftsbetrieb gehoren,grundsatzlich (Ausnahme' f\bsatz 4) steuer-

, pflichtig nach Massgabe der einzelnen Steuer-· gesetze. Vermôgen, das d'èm wirtschaftlichen· Geschaftsbetrieb gewidmet ist, wird wie Be­·triebsvermôgen behandelt. Einkünfte aus dem:wirtschaftlichen Geschaftsbetrieb werden wie·Einkünfte aus Gewerbebetrj.eb behandelt.

(4) Steuerpflicht hinsichtlich des wirtschaft­lichen Geschaftsbetriebs besteht nicht, wenn

· der wirschaftliche Geschaftsbetrieb sich aIsHilfsbetrieb darstellt, der zur Erreichungsteuerbegünstigten Zwecke unentbehrlich

97

ist. Es müssen, damit ein so1cher unentbehr­licher (steuerlich unschadlicher) Hilfsbet!"iebvorliegt, die folgenden drei Voraussetzungengegeben sein:

1. Der wirtschaftliche Geschaftsbetrieb mu,Ssin seiner Gesamtrichtung auf Erfüllungder gemeinnützigen, mildtatigen' oderkirchlichen Zwecke, die in der Satzungvorgeschrieben sind und durch die tat­sachliche Geschaftsführung verwirklichtwerden, eingestellt sein;

2. Der wirtschaftliche Geschaftshetrieb musszur Erfüllung der (in Ziffer 1 bezeich­neten) Zwecke erforderlich sein derge­stalt, dass diese Zwecke nur durch denwirtschaftlichen Geschaftsbetrieb et­füllt werden kônnen;

3. Der wirtschaftliche Geschaftshetrieb darfzu steuerpflichtigen Betrieben deise1benoder ahnlicher Art nicht in grôsseremUmfang in Wettbewerb treten, aIs dasbei Erfüllung der (in Ziffer 1 bezelchne­ten) Zwecke unvermeidbar ist.

§ 10Beispiele zu § 9 Absatz 4

AIs unenthehrliche (steuerlich unschadliche)Hilfsbetriebe (§ 9 Absatz 4) kommen zum Bei­spiel die folgenden Einrichtungen und V~ran­

staltungen in Betracht (vorausgesetzt, dass dieEinrichtungen und Veranstaltungen sich. nichtaIs Gewerbebetriebe oder aIs land- und Yorst­wirtschaftliche Betriebe darstellen):

1. Konzerte, Kunstausstellungen, Museen,stadtische Theater und stadtische Bade­anstalten, wenn die Entgelte, die. vondiesen Einrichtungen erhoben werden,so bemessen sind, dass durch die Ent­gelte die û nkosten hôchstens gedecktoder nur w.enig überschritten werden;

2. sportliche Veranstaltungen eines aner­kannten Sportvereins, wenn die Eni:gelte,die fur die Veranstaltungen erhobenwerden, sa bemessen sind, dass durchdie Entgelte die Unkostt;n, die im. gan~

zen (also nicht nur durch die eirizëlne1

il

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sportliche Veranstaltung) dem Sport­verein erwachsen, hochstens gedeckt oder

"our wenig üherschritten werden;3. andere (nicht unter Ziffer 1 oder unter

Ziffer 2 fallende) gesellige Veranstal­tungen eines Sportvereins oder einesanderen steuerhegünstigten Vereins,wenn die foigenden drei Voraussetzungen.gegehen sind:

a) die geselligen Veranstaitungen dürfennur nebenher erfolgen. Sie müssensich im Vergieich zu"der steuerbe­günstigten Tatigkeit, die der Verein

. ausübt, aIs nehensachlich darstellen.b) Die Entgelte, die für eine gesellige

Veranstaltung erhoben werden, müs­sen so bemessen sein, dass durch dieEritgelte die Unkosten, die dem Vereindurch die einzelne gesellige Veran­

.staltung erwachsen, hochstens gedecktoder nur wenig überschritten werden.

c) Die geselligen Veranstaltungen dürfennicht Selbstzweck sein, sondern sichnur aIs ein Mittel darstellen, um fürdie steuerbegünstigten Zwecke, clenender Verein dient, zu werben';

4. Garten, Werkstatten und andere Be­schaftigungsbetriebe, die von einer Für­sorgeerziehungsanstalt zur Erfùllung ihrerErziehungsaufgaben oder von einemKriegsblindenverein zur Durchführungder Blindenfürsorge unterhalten werden.Der Ve.rtrieb yon Erzeugnissen, die inden Garten, Werkstatten oder anderenBeschaftigungshetriehen gewonnen oder·hergestellt werden, darf keinen grosserenUmfang annehmen, aIs das bei der Für­sorgeerziehungsanstalt zur Erfüllung ihrerErziehungsaufgaben urid bei dem Kriegs­blindenverein zur Durchführung der.Blindenfürsorge erforderlich ist;

·5. AItersheime, Waisenhauser und Kinder­garten, wenn diese Anstalten in heson­derem Mass der minderhemittelten Be­vôlkerung dienen;

6. V olksküchen, wenn sie ausschliesslichder minderhemittelten Bevolkerung die-

: .

nen. Das ist anzunehmen, wenn di~

folgenden zwei Voraussetzungen gegebe!Isind:a) Das Essen darf nur gegen ein geringes

Entgelt abgegeben werden, für' d .anderwarts gleichwertiges Essen nichzu erhalten ist. . ;'

. b) Es muss· sichergestellt sein, dass dtis.billige Essen nur an solche Personênverahfoigt wird, die wirtschaftlichnicht in der Lage sind, sich in einer,privaten Gaststatte eine ausreichendeVerpflegung zu erstehen. IJ

.~

§ IlKrankenanstalten

(1) Unterhalt eine K6rperschaft, die die Vor- 'aussetzungen der Steuerbegünstigung im übri~ ,gen erfüllt, eine KrankenanstaIt, so .gilt dasfolgende:

1. Die K6rperschaft ist mit denjenigen Wer- ;ten (insbesondere mit demjenigen Ver­m6gen und mit denjenigen Einkünften),die zu der Krankenanstalt gehoren,steuerfrei (§ 9 Absatz 4), wenn die Kran­kenanstalt in besonderem Mass derminderbemittelten Bev6lkerung dient(Hinweis auf die Absatze 2 bis 6);

2. Die Krankenanstalt wird auch dannwie ein wirtschaftlicher Geschaftsbetriebbehandelt, wenn sich die K6rperschaftvon der Absicht leiten lasst, durch denBetrieb der Krankenanstait Gewinn zuerzielen. Es finden auch in diesem Falldie Vorschriften des § 9 nicht die Vor­schriften des § 8 auf die KorperschaftAnwendung;

3. Hat eine PrivatkrankenaI1$talt keine Kon-'.zession, so steht der Korperschaft Steuer­begünstigung auf Grund dieser Verord­

'. nung nicht zu.(2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem

Mass der minderhemitteiten Bevolkerung, wenndie folgenden zwei Voraussetzungen erfülltsind: .

1. Die Pfklassenschreit{Hochst

2. MindejahrliclKrank,ôffentliSelbSt2den n:ZifferarztlicMind{ordnu:

(3) Die Hfassen die EKranken inden. Die Hgütungen fi:

1. diejereinLder l,

2. Neheten 1

sondephysitersugen,serioneol,

(4) Beiden 'Pflegeanstalten (verbandefür die niesatze, diebezahlen,

(5) DieGruppenstimmtewerden. ~

ki"ankenartor hestimKreis odeôrtlichensatze.

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wenn die'en gegeben

~in geringesn, für' dasEssen nicht

1, dass dasle Personenirtschaftlich:h in einerusreichende

n

die die Vor­ng im übri­so gi}t das

enigen Wer­enigen Ver­Einkünften) ,.1t gehôren,';ln die Kran- r'

Mass der"'rung dientlis 6);auch dann

châftsbetrieBKôrperschàft:, durch den

Gewinn ,foudiesem F,lffi

:ht die VcfJ'p,-,Korpersc~~ ,

1. Die Pflegesatze in allen Verpflegungs­klassen dürfen die Betrage nicht über~

schreiten, die der Steuerdirektor aIsHôchstsatze bezeichnet hat;

2. Mindestens vierzig vom Hundert derjahrlichen Verpflegungstage müssen' 'aufKranke der Sozialversicherung und derôffentlichen Fürsorge oder' auf solche'SelbstzaWer entfallen, die nicht mehr aIsden niedrigsten Pflegesatz im Sinn derZiffer 1 entrichten und bei denen diearztlichen Gebühren nachweislich dieMindestsatze der staatlichen Gebühren­ordnung nicht überschreiten.

(3) Die Hôchstsatze (Absatz 2 Ziffer '1) um­fassen die Betrage, die für die Betreuung derKranken in der Krankenanstalt gefordert wer­den. Die Hôchstsatze umfassen nicht die Ver­gütungen für

1. diejenigen arztlichen Leistungen, für dieein Liquidationsrecht besteht (Leistungender leitenden Arzte);

2. Nebenleistungen, die in Krankenanstal­ten üblich sind. Dazu gehôren insbe­sondere Arzneimittel, Verbandszeug,physikalische Leistungen, Rontgenun­tersuchungen und Rôntgenbehandlun­gen, chemische, bakteriologische undseriologische Laboratoriumsarbeiten, bal­neologische Verordnungen und ahnliches.

(4) Bei Ermittlung der Hôchstsatze ist von'den 'Pflegesatzen auszugehen, die in Kranken­anstalten der Gemeinden und der Gemeinde­~erbande angewandt werden. Es sollen dabei!il" die niedrigste Verpflegungsklasse die PBege­

satze, die die Trager der Sozialversicherung\ezahlen, nicht unterschritten werden.? (5) Die Hôchstsatze kônnen für bestimmte

@.!uppen von Krankenanstalten und für be­sfunmte Gebietsteile verschieden festgesetzterden. Sind die Pflegesatze einer Gemeinde­';ankenanstalt hôher ais die vom Steuerdirek-er bestimmten Hôchstsatze, so gelten fur diesen~ eis oder Gemeindebezirk die PBegesatze der

"ï:tlichen Gemeindekrankenanstalt für Hochst­âlze.

99

(6) Der Steuerdirektor hat vor Festsetzung derHôchstsatze zu hôren:

,1. die zustandige oberste Staatsbehôrde,2. die zustandige Arztekammer,3. die Inspektion der sozialen Versiche­

rungen.

Abschnitt IV

Unm.ittelbarkeit

§ 12(1) Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Kôr­

perschaft einen der Zwecke, die im § 1 Absatz 1Ziffern 1 bis 3 bezeichnet sind, selbst verwirk­licht. Das kann auch durch Hilfspersonen (durchnatürliche Personen oder durch Korperschaften)geschehen, wenn nach den Umstanden des Falls(insbesondere nach den rechtlichen und tat­sachlichen Beziehungen, die zwischen der Kôr­perschaft und den Hilfspersonen bestehen) dasWirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirkender Kôrperschaft anzusehen ist.

(2) eine Kôrperschaft, die sich auf die Zu­sammenfassung (insbesondere auf die Leitung)ihrer U nterverbande beschrankt, dient ge­meinnützigen oder mildtatigen Zwecken, wennalle Unterverbande gemeinnützigen oder mild·tatigen Zwecken dienen.

(3) .(4) Die Ausnahmevorschriften, die im § 5

Ziffer 1 und im § 6 enthalten sind, bleiben un­berührt.

(5) Andere, lm Gesetz nicht vorgeseheneAbweichungen von dem Grundsatz der U n­mittelbarkeit sind steuerschadlich, wenn nichtdie Steuerkontrollstelle der Abweichung schrift­lich zugestimmt hat.Eine solche Zustimmungist nur in einzelnen Fallen zur Vermeidungbesonderer Harten zulassig. Ein Steuergerichtist zu einer solchen Billigkeitsmassnahme (Satz1) nicht befugt. Die Zustimmung (Satz 1) kannjederzeit mit Wirkung fur die Zukunft zurück­genommen oder eingeschrankt werden, auchwenn das nicht ausdrücklich vorbehalten ist.

(6) Beispiel zu Absatz 5 Satz 1:

Page 98: AO1949NKL

ïào, 'Eine Kôrperschaft (A) führt einen Teil ihrerMittel einer anderen Kôrperschaft (B) zu, da­mit diese, die Mittel für einen steuerbegünstig­ten Zweck verwende. Die Kôrperschaft B fâlltnicht untel' § 5 Ziffer 1. Das Wirken der Kôr­peischaft B kann nicht wie eigenes Wirken der

.. Korperschaft A angesehen werden.Die Kôrperschaft A macht geltend: die Zu­

wendungen an die Kôrperschaft B seien ver­haltnismassig geringfugig und nicht geeignet,das Gesamtbild d'el' steuerbegünstigten Tatig­keit, die von der Kôrperschaft A enfaltet wird,zu beeintrachtigen.' .. Die Kôrperschaft A kann mit diesem Vor­bringen keinen Erfolg haben. Es liegt einesteuerschiidliche Abweichung von dem Grund­satz der Unmitte1barkeit var.

Abschnitt V

Satzungsm.assige Sicherung

§ 13Genaue und rechtzeitige

S atzungs bestimmungen(1) Die Satzungsbestimmungen müssen sa

genau sein, dass auf Grund der Satzung ge­prüft werden kann, ob die satzungsmassigen~Toraussetzungen der Steuerbegünstigung ge­geben sind...

(2) Die Satzung muss den Erfordernissendiesel' Verordnung entsprechen:

,1. bei der Kôrperschaftsteuer und bei derder Gewerbesteuer:

wiihrend des ganzen Veranlagungs­zeitraums oder Bemessungszeitraums,

2. bei den anderen Steuern:im Zeitpunkt der Entstehung derSteuerschuld.

Es genügt nicht, dass die Satzung den Erfor­rlernissen diesel' Verordnung erst in dem Zeit­pUnkt der Steuerfestsetzung entspricht.

§ 14Satzungsmassige

Vermogensbindung(1) Eine steuerlich ausreichende Vermôgens­

bindung (§3 Ziffer 5) liegt nul' var, wenn der

..'Zweck, für den das Vermôgen bei Auflôsungoder Aufhebung der Kôrperschaft oder b~i.

Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu verwendenist, in der Satzung sa genau bestimmt ist, da~sauf Grund der Satzung geprüft werden kann}ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

(2) Eine steuerlich ausreichende Vermôgens-'bindung liegt zum Beispie1 var, wenn in denSatzung bestimmt ist, das Vermôgen salle beiAuflôsung oder Aufhebung der Kôrperschaii'oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweck!lzufallen: '

einer mit sozialen Aufgaben besonders be­trauten, in der Satzung 1?ezeichneten Staats­oder Gemeinebehôrde, oder dem Roten,Kreuz.

§ 15Vorbehalt zukünftiger

Entschliessung(1) Eine steuerlich ausreiehende Vermôgens­

bindung liegt nicht var, wenn die Satzung sichauf die allgemeine Bestimmung besehrankt,das Vermôgen sei bei Auflosung oder Aufhe­bung der Kôrperschaft oder bei Wegfall ihresbisherigen Zwecks zu gemeinnützigen, mildta­tigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden.

,Durch eine soIche al1gemeine Satzungsbestim­mung wird die Entseheidung über die Ver­môgensverwendung einer zukünftigen Ent­schliessung vorbehalten.

(2) Ein Vorbehalt zukünftiger Entschlies­sung liegt auch dann var, wenn in die Satzungausser der im Absatz 1 Satz 1 bezeichneten all­gemeinen Satzungsbestimmungen noch die fol- 'gende weitere Satzungsbestimmung (Einwilli­gungsvorbehalt) eingefügt worden ist:

"Beschlüsse darüber, .wie das Vermôgen,bei Auflôsung oder Aufhebung der Kôr­perschaft oder bei Wegfall ihres bisherigenZweeks zu verwenden ist, dürfen erst nachEinwilligung der Steuerkontrollstelle aus­geführt werden." .

(3) Sind in der' Satzung steuerlieh ausrei­chende Bestimmungen über ,die Vermôgens­bihdung (§ 14) 'nicht enthalten, sa sind die

.Voraussetzunge,wegen gemeinr'licher Zwecke.gilt aueh dannwilligungsvorbeneten Art eing

(4) Der Ein~.wirkt keine bec'meht die Entsnul' die Wirkœ'Beginn der VtAbgabenordm

(5) Die Kô:willigungsvorl:übrigen Vara(abgesehen v(gensbindung)herangezogenbei Auflôsungoder bei WeiVermogen mistelle zu eine]Steuerkontrolkannt hat. E:Verwendung:an, sa sind.festsetzungenFestsetzungelzuholen.

S

(1) Kôrpeschriften disind bis ZUI

den Satzun!Vergangenl

(2) BeispiOberreicJ

eine steuer]die Vermô!hielt, der31. Dezen:(satzungsgcsteuerlich

Page 99: AO1949NKL

:i Auflôsungft oder bei

verwendenlmt ist, dasserden kann,::günstigt ist.Vermôgens­

'Venn in der'en solle beiK.ôrperschaftgen Zwecks

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: Vermôgens­Satzung sich

beschrankt,oder Aufhe­Wegfall ihresigen, mildta­.1 verwenden.tzungsbestim­Jer die Ver-'nftigen Ent-·,

Voraussetzungen, unter denen Steuerfreiheitwegen gemeinnütziger, mildtatiger oder kirch~

licher Zwecke gewahrt wird, riicht erfüllt. Dasgilt auch daIm, wenn in die. Satzung ein Ein­willigungsvorbehalt der im Absatz 2 bezeich-neten Art eingefügt worden ist. '

, (4) D~r Einwilligungsvorbehalt (Absatz 2)' 'be-wirkt keine bedingte Steuerbefreiung. Er hindert,nicht die Entstehung der Steuerschuld. Er hatriur die Wirkung einer Steuerstundung. Für denBeginn der Verjahrung gilt § 145 Absatz 2 derAbgabenordnung sinngemass.

(5) Die Kôrperschaft wird, solange der Ein­willigungsvorbehalt besteht und soweit dieübrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung(abgesehen von der satzungsmassigen Verma­gensbindung) gegeben sind, nicht zur Steuerherangezogen. Die Steuerschuld erlischt, wennbei Auflôsung oder Aufhebung der Karperschaftoder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks dasVermôgen mit Einwilligung der Steuerkontroll­stelle zu einem Zweck verwendet wird, den dieSteuerkontrollstelle aIs steuerbegünstigt aner­kannt hat. Erkennt die Steuerkontrollstelle denVerwendungszweck nicht aIs steuerbegünstigt

. an, so sind. die bisher unterbliebenen Steuer­-festsetzungen und die bisher unterbliebenenFestsetzungen von Stetiermessbetragen nach­zuholen.

§ 16Behebung von

Satzungsmangeln

(1) Kôrperschaften, deren Satzung den Vor­schriften dieser Verordnung nicht entspricht,sind bis zum 31. Dezember 1942 in der Lage,den Satzungsmange1 mit Wirkung auch für die

.Vergangenheit zu beheben.(2) Beispie1 zu Absatz 1:überreicht eine K6rperschaft, deren Satzung

eine steuerlich ausreichende Bestimmung überdie Vermôgensbindung (§ 14) bisher nicht ent­tùe1t, der Steuerkontrollstelle spatestens am

1. Dezember 1942 einen ordnungsmassigen'(satzu,ngsgemassen) Beschluss, durch den einesteuerlich ausreichende Vermôgensbindung (§

lûl

,14) bewirkt wird, so wird Steuerfreiheit auchfür die Vergangenheit gewahrt.

(3) Überreicht eine Kôrperschaft, derenSatzung eine steuerlich ausreichende Bestim­inung über die Vermôgensbindung (§ 14) nichtenthalt, der Steuerkontrollstelle spatestens am31. Dezember 1942 einen ordnungsmassigen(satzungsgemassen) Beschluss, durch den einEinwilligungsvorbehalt (§ 15 Absatz 2) in' dieSatzung eingefügt wird, so treten die Rechts­wirkungen, die im § 15 Absatzen 4 und 5 be­zeichnet sind, auch für die Vergangenheit ein.

(4) Voraussetzung der Steuerbegünstigung(Absatze 1 bis 3) bleibt, dass allen anderen Er­fordernissen, von denen die Steuerbegünstigungabhângt, genügt ist.

(5) Erstattung entrichteter Steuern kann aufGrund der Absatze 1 bis 3 nicht verlangtwerden.

§ 17Stiftungen, die von einer

K 6 r p ers cha ft des a ff en tl i che nRechts verwaltet werden

(1) Die Steuerbefreiung wird einer Gemeinde­stiftung (einer Stiftung, die von einer Gemeindeverwaltet wird) nicht deshalb versagt, weil dieSatzung keine Bestimmung darüber enthalt,wie bei Aufhebung der Stiftung und bei Dm­wandlung des Stiftungszwecks das Stiftungsver­môgen zu verwenden ist. Die Vermôgensbin­dung ist bei Gemeindestiftungen allgemein da­durch sichergestellt, dass der Innenminister diekommunalen Aufsichtsbehôrden, von derenGenehmigung die Aufhebung der Stiftung unddie Dmwandlung des Stiftungszwecks abhangtangewiesen hat, die zustandigen Steuerkontroll­stellen an dem Genehmigungsverfahren zu be­teiligen.

'\ '

(2) Auf Stiftungen, die von einer anderenKôrperschaft des ôffentlichen Rechts verwaltetwerden (zum Beispie1 auf Hochschulstiftungenoder auf kirchliche Stiftungen), ist Absatz 1Satz 1 nicht (auch nicht entsprechend) anzu­wenden.

Page 100: AO1949NKL

102

Abschnitt VI

Tatsachliche Geschaftsführung

§ 18·(1) .

\

(2) Die tatsachliche Geschaftsfûhrung derKôrperschaft muss

1.. in ihrer Gesamtrichtung auf ausschliess­liche uI).d unmittelbare Erfûllung steuer­begünstigter Zwecke eingestellt sein. Aus­nahmen kônnen aIs steuerlich unschad­lich nut nach Massgabe der §§ 5 und 6,des § 8 Absatze 2 bis 4 und der §§ 9 bis Ilanerkannt werden;

2. 'den Bestimmungen entsprechen, die die~atzung über die Voraussetzungen der~teuerbegünstigungenthalt.

(3) Beispiele zu Absatz 2:1. Eine Kôrperschaft verwendet nur einen

.Teil ihrer Einkünfte zu dem steuerbe­günstigten Zweek, der in der Satzungbezeichnet ist. Sie speichert den anderenTeil ihrer Einkünfte auf. Eine soIcheAufspeicherung ist in der Satzung nichtvorgesehen (Hinweis auf § 6). Die tat­sachliche' Geschaftsführung entsprichtnieht dem Inhalt der Satzung.

2. Eine Kôrperschaft hat in ihre Satzungden Einwilligungsvorbehalt (§ 15 Absatz2) eingefügt. Ihr bisheriger Zweck istweggefallen. Sie hat ihr Vermôgen füreinen anderen Zweck verwendet, ohnedie Einwilligung der Steuerkontrollstellenachzusuchen. Die tatsachliche Geschafts­führung entspricht nicht dem Inhalt derSatzung.

(4) Die tatsachliche Gesehaftsführung derKôrperschaft muss den Erfordernlssen, die inden Absatzen 1 und 2 bezeichnet sind,

1. bei der Kôrperschaftsteuer und bei derGewerbesteuer:

wiihrend des ganzen Veranlagungs~

zeitraums oder Bemessungszeitraums,2. bei den anderen Steuern: .

im Zeitpunkt der Entstehung der.Steuerschuld

entsprechen. Es genügt nicht, dass die tatsach!,liche Geschiiftsführung den Erfordernissen, die',in den Absiitzen 1 und 2 bezeichnet sind, ersfin dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung ent~"spricht.

,.(5) Eine Kôrperschaft, die Steuerbegünsti-·

gung auf Grund dieser Verordnung begelirt,muss nachweisen, dass ihre tatsachliehe Ge!schaftsführung den Erfordernissen' des Absatzd'2 entspricht. Der Nachweis ist durch ordnungs~massige Aufzeichnungen über die Einnahmen I·i

und die Ausgaben der Kôrperschaft zu ftihi-en:

Abschnitt VII

Steueraufsicht

§ 19

Anzeigepflicht

(1) Kôrperschaften, diewegengemeinnütziger,mildtatiger oder kirchlicher Zwecke ganz oderteilweise steuerfrei sind, haben der Steuerkon­trolls telle die folgenden Mitteilungen zu ma­chen.

(2) Wird eine Satzungsbestimmung, die eineVoraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft,nachtraglich geandert, erganzt, in die Satzungeingefügt oder in der Satzung gestrichen, sohat die· Kôrperschaft ihren Beschluss unver­züglich der Steuerkontrollstelle einzureichen.

(3) Bedarf der Beschluss der Eintragung inein ôffentliches Register oder der Genehmi­gung durch eine staatliche Aufsichtsbehorde,so ist die' Eintragung oder die Genehmigungder Steuerkontrollstelle nachtraglich in Ab~

schrift mitzuteilen.

(4) Bestehen beim Inkrafttreten dieser Ver­ordnung Satzungsbestimmungen, die eine Vor­aussetzung der Steuerbegünstigung betreffenund der Steuerkontrollstelle noch nicht ein­gereicht sind, sq· hat die Kôrperschaft die Ein­reichung ~nverzüglich nachzuholen. Absatz 3findet Anwendung.

Ste(1) Die Ste

zungsbestimmtanderung) belricht üher ·dizugegangen isbestimmung (schaftsfUhrungbegünstigungfreiheit oder idie Vorausserührt werdell

(2) Ist dastrollstelle dieentricbten h~

messbetrage

(1) § 9Durchfûhnyom 6. Ferbis 3 der]môgensteu1

setzblI S. :(2) Die

rung des (1940 (Rg«dert:

1. § 12. lm

2 bis 8Absatze :

." (imsch~

wersunmir

(der

'ker

Page 101: AO1949NKL

. _ ~. l

lie tatsach­missen, diet sind, ersttzung ent-

lerbegünsti­19 begehrt,:hIiche Ge­les Absatzesl ordnungs­Einnahment zu führen.

J.einnütziger, : .œ ganz oder. "r Steuerkon,,;'1gen zu ma-

mg, die eiIl;e'~ung betrifff,. die Satzung;estrichen, so:hIuss unver:~

inzureichen.

§ 20Steuerfestsetzung

(1) Die Steuerkontrollstelle, der eine Sat-zungsbestimmung (insbesondere eine Satzungs­

.anderung) bekannt geworden oder eine N<j.ch~

richt .über die tatsachliche Geschaftsfühningzugegangen ist, prüft, ob durch die Satzungs­bestimmung oder dl;lrchdie tatsachliche Ge­schaftsführung die Voraussetzi.mgen der Steuer­hegünstigung (die Voraussetzungen der Steuer­freiheit oder in den Fallen des § 15 Absatzes 2die Voraussetzungen der Steuerstundung) be­rührt werden.

(2) Ist das der FaU, so setzt die Steuerkon­trollstelle die Steuern, die die Kôrperschaft zuentrichten hat, und bei Realsteuern die Steuer­messbetrage fest.

Abschnitt VIII

ScbJussvorschriften

§ 21Anpassung

(1) § 9 bis Il der Ersten Verordnung zur...Durchführung des Kôrperschaftsteuergesetzesvom 6. Februar 1935 (RgesetzblI S. 163), § 1bis 3 der Durchführungsverordnung zum Ver-

, m6gensteuergesetz vom 2. Februar 1935 (Rge-. setzbl.I S. 100) werden gestrichen.

(2) Die dritte Verordnung zur DurchfÜh·rung des Gewerbesteuergesetzes .vom 31. Januar

,1940 (Rgesetzbl 1 S. 284) wird wie folgt geân-dert:· ,

1. § 10 wird gesirichen.2. lm § Il werden die bisherigen Absâtze

,2 bis 8 ersetzt durch die folgenden neuen:Absâtze 2 bis 5: .

." (2) Krankenanstalten, die nicht von einerim Absatz 1 bezeichneten Gebietskôrper­schaft betrieben werden, sind von der Ge­werbesteuer befreit, wenn sie im Bemes­

.sungszeitraum in besonderem Mass der.- minderbemittelten Bevôlkerung dienen.

(8) Eine Krankenanstalt dient in beson­derem ,Mass der minderbemittelten Bevôl·

'kerung, wenn sie die Voraussetzungen er-

103

füllt, die im § Il Absatze 2 bis 6 der Ver­ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.

. Dezember 1941 (Rministerialbl S. 299)bezeichnet sind. ,

(4) Absatze 2 und 3 gelten auch dann,wenn eine Krankenanstalt von einer' na­türlichen Person oder von einer Personen­gesdlschaft betrieben wird.

(5) Hat eine Privatkrankenanstalt keineKonzession, so steht ihr Steuerfreiheit amGrund dieses Paragraphen nicht zU."

3. Die Verordnung zur Durchführung desGrundsteuergesetzes für den ersten Hauptver­anlagungszeitraum vom 1. Juli 1937 (Rgesetzbl1 S. 733) wird wie folgt geandert: .

1. lm § 16 Absatz 1 erhalt Ziffer 1 die. fol"')gende Fassung:

,,1. Die Krankenanstalt muss in demKalenderjahr, das dem Stichtag '(§ 1)vorangeht, in besonderem Mass dermi~derbemitteltep. Bevôlkerung: ge­dient haben. Das ist anzun~hmen,

wenn die Krankenanstalt die V or­aussetzungen erfüllt, die im § Il Ab­satze 2 bis 6 der Verordnu'ng zurDurchführung der §§ 17 bis 19 desSteueranpassungsgesetzes vom 16. De­zember 1941 (Rministerialbl S. 299),bezeichnet sind." . ' , ,

2. § 17 wird gestrichen.

§ 22IIlkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am 1.- Januar 1942in Kraft.

(2) Diejenigen Vorschriften der Verord­nung, die für die Kôrperschaften ungünstigeisind aIs die bisherigen Vorschriften ,werden erstangewandt:

1. bei der Vermôgensteuer, bei d~r Ge:­werbesteuer, bei der Grundsteuer

ab dem 1. April 1943,

2. im übrigen (insbesondere bei der K6r~

perschaftsteuer) ,ab dem 1. Januar 1,9-43..16. Dezember 1941. .

Page 102: AO1949NKL

Verordnung zur Durchführung des § 299 der AbgabenordnungvOlU 24. April 1942

(Rgesetzbl l S. 245 und Rsteuerbl S. 457)

Auf Grund des § 12 der Abgabenordnung allgemeine Begründungsfrist (Satz 1) nicht aus-wird verordnet: reicht.

Die Anordnu'" 8. Mârz 1940~

erbl 1940 S. 31:die folgenden ,

(1) Von ~er..ist bei denJem€tern erhobenSteuerbetrag, dzuschlags zugr

sachen odebringt:

die besti:Tatsachc

(4) Die Behôrcentscheidet (der ~

(3) Die Anfechtungsbegründung muss ent­halten:

1. die Erklarung, inwieweit der Bescheid,gegen den die Anfecht.ung sich richtet,angefochten wird, und welche Ande­rungen des Bescheids beantragt werden~Anfechtungsantrâge);.

2. die Anfechtungsgründe. Diese sind imeinzelnen anzugeben;

3. wenn der Steuerpflichtige zur Recht-,fertigung der Anfechtung neue Tat-

(1) Der Steuerpflichtige muss die Anfechtungschriftlich begründen. Die Begründung ge­schieht, wenn sie nicht bereits in der Anfech­tungsschrift enthalten ist, durch Einreichungeines Schriftsatzes bei der Steuerkontrollstelleoder zur Niederschrift der Steuerkontrollstelle.

(2) Die Frist für die schriftliche Begründungder Anfechtung endet einen Monat nach Ab­lauf dl;f Frist, in der die Anfechtung einzule­gen war. Die Steuerkontrollstelle kann auf An­trag die Frist verlangern, wenn nach den be­sonderen Umstanden des einzelnen Falls die

Gemeinnützige, mildtatige und kirchliche Zwecke

(Aufhebung überholter Erlasse)RdF-Erlass vom 16. Dezember 1941 - S 1291 - 413 III R - (Rsteuerbl S. 943)

Der Erlass S 1291 - 113 III R vom 15. Juli bei ihnen aus dem Umstand allein, dais1939 (Rsteuerbl 1939 S. 857) ist durcÎt die Ver- ihre Satzungen' den steuerlichen Vo~ordnuJlg vom 16. Dezember 1941, die zur schriften nicht entsprechen, keine Kôr"DurcJ1îührung der §§ 17 bis 19 des Steueran- perschaftsteuerpflicht hergeleitet werde~t.passungsgesetzes ergangen ist (Rministerialbl. In solchen Fallen wkd also auf die Be-1941, S. 299 und Rsteuerbl 1941 S. 937), über- seitigung von Satzungsmangeln verzichtet."~

holt. Er tritt am 31. Dezember 1941 aUSSer Diese Anordnungen bleiben über den 31.1.Kraft. Dezember 1941 hinaus in Kraft. Der übrige:~

Der. Erlass S 1291 - 131 III R vom 18. Inhalt des Erlasses vom 18. Januar 1940 - S 'Januar 1940 (Rsteuerbl 1940 S. 64) enthâlt die 1291 - 131 III R - (Rsteuerbl 1940 S. 64)1folgenden Satze:' ist durch die Verordnung vom 16. Dezembe

"Aus Vereinfachungsgründen ordne ich 1941 die zur Durchfuhrung der §§ 17 bis,bis auf weiteres das folgende an: 19 des Steueranpassungsgesetzes ergangen ist,.' Erfüllen gemeinnützige, mildtatige und (Rministerialbl 1941 S. 299 und Rsteuerblkirchliche Kôrperschaften, Personenvereini- 1941 S. 937), überholt. Der Erlass vom 18.gungen und Vermôgensmassen, deren Ein- Januar 1940 - S 1291 - 131 III R - (Rsteu­kommen in der Regel 500 Rm. (5000 Fr.) erbl 1940 S. 64) tritt am 31. Dezember 1941nicht übersteigt, im übrigen samtliche ausser Kraft.Voraussetzungen der Steuerfreiheit, solI

104

Page 103: AO1949NKL

..

105

kontrollstelle), hat zu prüfen, ob der Steuer­pflichtige die Anfechtung formgerecht undfristgerecht begründet hat. Ist das nicht derFall,. so ist. die Anfechtung aIs unzulassig zuverwerfen.

24. April 1942.

einhundert Rm. (1000 Fr.) bei derselbenSteuerart betragt.

(2) Wird Stundung erst nach dem Eintrittder Falligkeit beantragt und bewilligt, so istder Saumniszuschlag verwirkt.

(3) Auf die Buchung und die haushaltsmassigeBehandlung des Saumniszuschlags finden dieBestimmungen, die für Zinsen gelten, sinnge­mass Anwendung.

SteuersaumnisgesetzRdF-Erlass VOID 24. April 1942 - S 1296 - 149 m R ­

(Rsteuerbl S. 452)

sachen oder neue Beweismittel' vor­bringt:

die bestimmte Bezeichnung der neuenTatsachen oder der neuen Beweismittel.

(4) Die Behôrde, die über die Anfechtungentscheidet (der Steuerdirektor oder die Steuer-"

Die Anordnungen, die in dem Erlass vom8. Marz 1940 - S 1296 -105 III R - (Rsteu­erbl 1940 S. 313) enthalten sind, werden durchdie folgenden Anordnungen ersetzt:

(1) Von der Erhebung des SaumniszuscWagsist bei denJenigen Steuern, die von SteueraÏn­tern erhoben werden, abzusehen, wenn derSteuerbetrag, der der Berechnung des Saumnis­zuschlags zugrunde zu legen ist, weniger aIs

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Page 104: AO1949NKL

109

A~ - I{raft,f~hrzeugsteuergesetz *(Kr~ftStG)

Yom 23. ~arz 1935

1'-':..: ' .

Abschnitt 1

Gegenstand der Steuer

§ 1Grundsatz

(1) Der Steuer unterliegt' das Halten einesKraftfahrzeugs zum Verkehi auf iiffentlichenStrassen.

(2) Der Steuer unterliegt ausserdem diewiderrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeugsauf iiffentlichen Strassen..

§ 2 **)

§ 3Steuerbefreites Halten

Von der Steuer befreit ist das Halten von:1. ....... ,,' **)2........•.'. **)3. Kraftfahrzeugen, solange sie' ausschliess­

lich zur Beforderung (Fortbewegimg) vonGeraten von und zur Arbeitsstatte und

.) Eingeführt durch die Ve1'ordnung vom;. Januar 1942über die Einfübrung der Reichskraftfahrzeugsteuerin Luxemburg. (V. BI. Nr. 4 vom 16, Januar 1942,S. Il.) .Inkraftreten: am 1. April 1942.Cet impôt a été maintenu provisoirement par l'art. 2de l'arrêté gr. d. du 26 octobre 1944., (Pasinomie1944-1945, p. 52,

••) abrogé par arr. gr. d, du 13. 6.. 45, art. JO' •.

Note: Le tarif libellé en RM dam le 'KraflStG' estçouverti dans ,le présent texte en francs luXembour­geois au taux de 1 RM = '10 fr. (Art. 9 " àtr.gr. d. du 26 ,octobre 1944). '-.. '

zum Antrieb dieser Gerate verwendet wer­den;

4. Zugmaschinen ohne Güterladeraum, so­lange .sie ausschliesslich in landwirtschaft­lichen Betrieben verwendet werden;

,,5 **)

Abschnitt n

Steuerschuldner

§ 4..(1) Steuerschuldner ist:

1. ,beim Halten eines Kraftfahrzeugs, dasim inlandischen Zulassungsverfahren Zll­gelassen worden ist:

die Person, für die das Kraftfahrzellgzugelassen ist;

2. beim Halten eines Kraftfabrzeugs, dasim auslandischen Zulassungsverfahren zu­gelassen worden ist:

wer das Kraftfahrzeug im Inland be­nutzt;

. , 3. 'Bei' widerrechtlicher Benutzung einesKràftfahrzeugs:

wer das Kraftfahrzeug widerrechtlichbenutzt.

: (2) Bei Kraftfahrzeugen, die zu vorüber­gehendem .Aufenthalt ,ins Inland gelangen,kann ais Sicherheit für die Steuer, fur Strafenund ',Kosten das Kraftfahrzeug in Ansprucbgenommen 'werden, auch wenn der Steuel',schuldner.,nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist.§ ~375 Absatze 2 und 3 der Abgabenordnunggelten entsprechend.

~1

"

Page 105: AO1949NKL

§11Steuersiltz2) .

l

80

120

je 100 Kubik­zentimeter Hub~

raum oder einenTeil davon

Frk

300100

200100

15050

je 200 KilogrammEigengewicht

oder einenTeil d'avon

Frk

111

Ahschnitt IV

Hohe der Steuer

§ 10'Besieuerungsgrundlage

Die Steuer wird berechnet:1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen und

Personenkraftwagen (ausgenommen Kraft­omnibussen), die mit flüssigen Brennstoffenangetrieben werden (§ Il Ziffer II zu 1

. und 2):nach dem Hubraum,

2. bei den übrigen Kraftfahrzeugen: .nach dem Eigengewicht des betriebs­fertigen Kraftfahrzeugs.

'" :'.-§ '9'·

Die Jahressteuer betragt fUr

1. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch .Verbrennungs­maschine, wenn das Gas zum Antrieb mitte1s einge­bauten Gaserzeugers. aus festen Brennstoffen herge­stellt wird und Kraftfahrzeuge, die mit Speichergas,elektrisch oder mit Dampf angetrieben werden,

von dem Eigengewicht bis zu 2400 Kilogrammvon dem Eigengewicht Über 2400 Kilogramm

II. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch andere (flüssige)Brennstoffe

1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge ,.2. Personenkraftwagen, ausgenommen Kraft-

'omnibusse . . ' .3. Kraftomnibusse und Lastkraftwagen, .

von dem Eigengewicht bis zu 2400 Kilogr.von dem Eigengewicht über 2400 Kilogr.

4. Zugmaschinen ohne Güterladeraum, .... ,.von dem Eigengewicht bis zu 2400 Kilogr.von dem Eigengewicht über 2400 Kilogr.

5. Kraftfahrzeuge, die untel' Ziffer II zu' 1 bis 4nicht besonders aufgefùhrt sind, unterliegendem Steuersatz fùr Zugmaschinen ohne Gü-terladeraum.

: ..~). Zu.r Kraftfahrzeugsteuer. wird auC Grund. des §. ~ 3 -A,hs" Il des F;inap:zausgleichgesct%u und der Artikel II, V § 3 des Gesetzes überAnderung des Kraftfahrzeugsteut"rgesetus vom 10o_April 1933 (RGBI. 1 S. 192, RStBJ. S. 347) cin Zuscblag von 5 vom Hundert erhoben.

En vertu de l'art. 6 de l'arr. gr. d. du·IS. 6. 45 Jes taxCJ sur les v~hicules à mou:ur sOnt perçues exclusivement au profit de l'lttat.

Veranderung des Kraftfahrzeugs

Wird ein Kraftfahrzeug wiilu:end der Dauerder Steuerpflicht veriindert' u.nd' wird dieSteuer durch die Veriinderung hoher oder nie- ,driger oder wird infolge der Veriinderung einvon der Steuer befreites Kraftfahrzeug' steuer­pflichtig, so beginnt die Steuerpflicht für. dasKraftf~hrzeug im veranderten Zustand mitseiner Wiederqenutzung. Die Steuerpflicht ftirdas Fahrzeug im bisherigen Zustand endet amTag VOl' dem Beginn der Steuerpflicht fUr dasveriinderte Kraftfahrzeug.

l'§ 7

Ende der Steuer'pflicht

(1) Die Steuerpflicht endet:1. wenn das Kraftfahrzeug vom Eigentümer

ausser Betrieb gesetzt oder der Betrieb desKraftfahrzeugs von der Verwaltungsbe­horde untersagt wird:

mit Ablauf des Tags, an dem derKraftfahrzeugschein der Zulassungs­behërde zurückgegeben oder von ihreingez?gen und der Dienststempel aufdem Kennzeichen entfernt wird;

2. wenn der Steuerschuldner das Kraftfahr­zeug vorü~ergehend nicht benutzen will(Steuerabmeldung) :

mit Ablauf des Tags, an dem derKraftfahrzeugschein zurUckgegebenund der Dienststempel auf'dem Kenn­zeichen entfernt wird;

3. wenn der Kraftfahrzeugschein und dasKennzeichen von der Zulassungsbehordeeingezogen werden (Zwangsabmeldung):

mit Ablauf des Tags, an dem die Zu­lassungsbehôrde den Kraftfahrzeug­schein eingezogen und den Dienst­stempel auf dem Kennzeichen ent­fernt hat.

(2) Geschieht die Rückgabe oder Einziehungdes Kraftfahrzeugscheins und die Entfernungdes Dienststempels auf dem Kennzeichen anverschiedenen Tflgen, so ist der letzte Tagmassgebend.

§ 8Wechsel des Steuerschuldners

Geht ein im inl~ndischen Zulassungsverfahrenzugelassenes Kraftfahrzeug auf einen anderenSteuerschuldner über, so endet die Steuer­pflicht für den bisherigen Steuerschuldner mitAblauf des Tags, an dem seine Anzeige überden Übergang des Kraftfahrzeugs bei der Zu:lassungshehôrde eingegangen ist. Die Steuer­pflicht fUr den neuen Steuerschuldner beginntam Tag nach Bee!J.digung der Steuerpflicht fUrden bisherigen Steuerschuldner.

110

§ 5 'Grundsatz

Die Steuerpflicht dauert:1. ftir ein im inIiindischen Zulassungsver­

fahren zugelassenes Kraftfahrzeug vonder Zulassung bis zur endgültigen Ausser­betriebsetzung durch den Eigentümer oderbis zur Betriebsuntersagung durch dieVerwaltungsbehërde;

2. fûr ein im auslandischen Zulassungsver­fahren zugelassenes Kraftfahrzeug vomGrenzübel'tritt ab, solange sich das Kraft­fahrzeug im Inland aufhalt;

3. bei widerrechtlicher Benutzung einesKraftfahrzeugs, solange die widerrecht­liche Benutzung dauert.

Dauer der SteuerpHicht

Abscbnitt m

§ 6Unterbl'echung der Steuerpflicht

(') Bei Kraftfahrzeugen, die im inlandischenZulassungsverfahren zugelassen worden sind,wird die Steuerpflicht unterbrochen,

1. wenn der Steuerschuldner der Zulassungs­behërde den Kraftfahrzeugschein zurück­gibt, die Entfernung des Dienststempelsauf dem Kennzeichen veranlasst und derZulassungsbehorde anzeigt, dass er dasKraftfahl'zeug zum Befahren offentlicherStrassen nicht benutzen will (Steuerab­meldung);

2, wenn die Zulassungsbehorde auf Antragder Steuerverwaltung den Kraftfahrzeug­schein einzieht und den Dienststempel aufdem Kennzeichen entfernt, weil derSteuerschuldner bei Ablauf der Zeit, fUrdie die Steuer entrichtet ist, die Steuernicht weiter entrichtet (Zwangsabmel­dung).

(2) Ist ein Kennzeichen amtlich ausgegebenworden, so steht es der Entfernung des Dienst­stempels auf dem Kennzeichen gleich, wenndas Kennzeichen zurückgegeben oder einge­zogen wird.

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113

Abschnitt VI

Sicherung des Steuel·aufkom.mens

§ 18Mitwirkung der Zulassungs­

behôrden

(1) Die zustandige Verwaltungsbehôrde darfden Kraftfahrzeugschein erst aushandigen,wenn der, fÛT den das Kraftfahrzeug zugelassenwird, durch Vorlegung der Steuerkarte oderder amtlichen Bescheinigung über die Steuer­befreiung nachweist, dass den Vorschriften überdie Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.

(2) Ist das Kraftfahrzeug bei Ablauf der Zeit,fÛT die die Steuer entrichtet ist, weder abge­me!det noch weiter versteuert worden, so hatdie Zulassungsbehôrde auf Antrag der Steuer­verwaltung den Kraftfahrzeugschein einzu­ziehen und 'den Dienststempel auf dem Kenn­zeichen zu entfernen.

(n) In den Fallen des § 7 hat die Zulassungs­behôrde der Steuerverwaltung mitzuteilen, anwe1chem Tag der Kraftfahrzeugschein zurück­gegeben oder eingezogen und der Dienststempe1auf dem Kennzeichen entfernt worden ist.

(4) Beim Eigentumswechse1 hat die Zulas­sungsbehôrde der Steuerverwaltung den Tag

§ 17überwachung

(1) Das Kraftfahrzeug darf ohne die Steuer­kàrte oder ohne die Bescheinigung über dieSteuerbefreiung .nicht benutzt werden.

(2) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat dieSteuerkarte oder die Bescheinigung über dieSteuerbefreiung unterwegs stets bei sich zuführen. Er ist verpflichtet, sie aufVerlangen densich durch ihre Dienstkleidung oder sonst aus­weisenden f}renz- und Steueraufsichtsbeamtensowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiver­waltung vorzuzeigen und die erforderliche Aus­kunft zu geben. Ein in der Fahrt begriffenes

. Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus die-sem Anlass, ausser im Grenzbezirk, nicht an­gebalten werden.

§ 16

Bescheinigung über Steuer­befreiung

Zum Nachweis, dass ein Kraftfahrzeug oderdas Halten eines Kraftfahrzeugs von der Steuerbefreit ist, erteilt die Steuerverwaltung dem,fur den das Kraftfahrzeug zugelassen wird,eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung.·

§ 15

(4) 'Stellt der Stetierschuldner wahrencl derGültigkeitsdauer der Steuerkarte an, Ste11e desKraftfahrzeugs, das in der Karte bezeichnet ist,ein anderes Krafifahrzeug ein, so kaon el' dieKarte auf das andere Kraftfahrzeug umschrei­ben lassen, wenn für dieses keine hôhere Steuerais für das in der Karte bezeichnete Kraftfahr­zeug zu entrichten ist.

(D) .Wird wahrend der. Gültigkeitsdauer derSteuerkarte das Kraftfahrzeug verandert undermiissigt sich die Steuer infolge der Veran­derung, so kann der Steuerschuldnel' die Steuer­karte auf das verandel'te Kraftfahrzeug um­schreiben lassen. Erhôht sich die Steuer infolgeder Veranderung, so ist eine Umschreibung derSteuerkarte nicht zuliissig.

Erstattung der Steuer

(1) Endet die Steuerpflicht VOl' Ablauf derZeit, für die die Steuer entrichtet ist, so wirdfür jeden vollen Monat, der nach dem Tag derBeendigung der Steuerpflicht liegt, ein Betrag.in Hôhe von einem Zwôlftel der JahFessteuerauf Antrag gegen Rückgabe der Steuerkarte er­stattet. In jedem FaU werden nnindestens fûnf­zig Franken einbehalten.

(2) Wird eine Steuerkarte umgeschrieben(§ 14 Absatze 3 bis 5), so wird keine Steuer er­stattet.

(S) Zur Geltenclmachung des Anspruchs aufErstattung ist der berechtigt, auf dessen Namendie Steuerkarte lautet.

(4) über den Antrag auf Erstattung wirdim Beschwerdeverfahren entschieden.

§ 14Steuerkarte

(1) Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtetist, erteilt die Steuerverwaltung dem Steuer­schuldner eine S'teuerkarte.

(2) Die Steuerkarte gilt fUr das Fahrzeug, dasauf der Karte bezeichnet ist, und fûr die Zeit­dauer, für die die Steuer entrichtet ist. Steuer­karten werden auf die Dauer eines Jahres, einesHalbjahrs, eines Vierte1jahrs oder eines Monatsausgestellt. Die Erteilung einer Monatskarte kannabge)ehnt werden, wenn der Steuerschuldnerin dem Jahr, das dem Antrag auf Erteilungeiner Steuerkarte vorhergeht, wiederholt Kraft­fahrzeugsteuer nicht rechtzeitig entrichtet hat.

(S) Geht wahrend der GUltigkeitsdauer einerSteuerkarte das Kraftfahrzeug aufeinen anderenSteuer~chuldner über (§ 8), so kann der neueSteuerschuldner die Karte auf seinen Namenumschreiben iass.en.

entrichtet werdeq.. Die Steuer betriigt in diesenFallen:

1. wenn sie halbjahrlich entrichtçt wird, dieHalfte der Jahressteuer,

2. wenn sie vierte1jahrlich entrichtet wird,ein Vierte! der Jahressteuer,

3. wenn sie monatlich entrichtet wird, einZwôlftel der Jahressteuer.

(3) In den Fallen des Absatzes 2 wird einAufgeld erhoben., Das Aufge1d betragt:

1. bei halbjahrlicher Entrichtung drei vomHundert,

2. bei' vierteljahrlicher Entrichtung sechsvom Hundert,

3. bei monatlicher Entrichtung acht vomHundert.

(4) Bei Berechnung der Steuer gilt ein ange­fangener Monat ais ganzer Monat; in jedemFaU. ist die Steuer (einschliesslich' Aufgeld)nnindestens fûr einen Monat zu entrichten.

(D) Die Mindeststeuer betragt in jedem Fallfûnfzig Franken.

§ 12

§ 13

AbschlÙtt V

Falligkeit der Steuer

Die Steuer ist zu entrichten:1. wenn das Kraftfahrzeug zum Verkehr zu­

ge1assen wird:VOl' Aushandigung des Kraftfahrzeug­scheins durch die Verwaltungsbehôrde;

2. wenn das Kraftfahrzeug nach der Steuer­abmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1) wiederbenutzt werden so11:

VOl' Wiederaushandigung des Kraft­fahrzeûgscheins durch die Verwal­tungsbehôrde;

3. wenn das Kraftfahrzeug nach der Zwangs­abme1dung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2) wiederbenûtzt werden so11:

VOl' Wiederaushandigung des Kraft­fahrzeugscheins durch die Verwal­tungsbehôrdej

4. wenn das Kraftfahrzeug auf einen anderenSteuerschuldner übergeht (§ 8):

VOl' Aushandigung des neuen Kraft­fahrzeugscheins durch die Verwal·tungsbehôrde;

5. wenn ein Kraftfahrzeug verandert wird(§ 9):

VOl' Benutzung des Kraftfahrzeugs imveranderten Zustand;

6. wenn ein Kraftfahrzeug aus dem Auslandmit eigener Triebkraft eingeht:

beim Grenzübertritt;7. in den übrigen Fiillen:

VOl' Benutzung des Kraftfahrzeugs.

Entrichtung und Erstattung der Steuer

Entrichtung der Steuer

(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer einesJahres im voraus zu entrichten.

(2) Die Steuer darf auch fûr die Dauer einesHalbjahrs, eines Vierte1jahrs oder eines Monats

112

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115

B. - Steuertarif far I{raftfahrzeuge

Steuer fUr

cin ~in <in cineo

JabrBalb. Viene)·

Monat/ahr jabrFrk. Frk. Frk. Fric.

t 1 • 1 s 1 4

2630 1 355 697 2372680 1 381 71I 2422730 1 406 724 2462790 1437 740 2522840 1 463 753 2562890 1489 766 2602940 1 515 780 2653 000 1545 795 2703050 1 571 809 2753100 1 597 822 2793150 1 623 835 2843210 1654 851 2893260 1 679 864 2943310 1 705 878 2983360 1 731 891 3033420 1 762 907 3083470 1 787 920 3133520 1 813 933 3173570 1 839 946 3223630 1 870 962 3273680 1 896 976 3323730 1 921 989 3363780 1 947 1002 3413840 1 978 1 018 3463890 2004 1 031 350

5200 kg5400 »5 600 »5 800 »6 000 »6 200 »6 400 »6 600 »6 800 »7 000 »7 200 »7 400 »7 600 »7 800 »8 000 »8 200 »8 400 »8 600 »8 800 })9000 })9200 »9 400 »9 600 »9 800 »

10000 »

bd einem Eigen.gcwicht des

bctriebsrcrtigcnFahrzeugs bis

..... Kilogn.mm

Steuer für

<in ein eÎD einen

JahrHa1b- Vierte1-

Monatlobr jahr

Frk. Frk. FJk. Frk.

t1 • 1 9 1 4

160 83 1) 50 1) 50320 165 85 1) 50480 248 128 1) 50630 325 167 57790 407 210 71950 490 252 86

1 110 572 295 1001260 649 334 1141420 732 377 1281580 814 419 1431740 897 462 1571 890 974 501 1711950 1 005 517 1762 000 1030 530 1802 050 1056 544 1852 laD i 082 557 1892 160 1 113 573 1952210 1 139 586 1992260 1 164 599 2042310 1 190 613 2082370 1221 628 2142420 1 247 642 2182470 1272 655 2232520 1 298 668 2272580 1 329 684 233

(Le tarif est converti en Fr luxbg. au taux de , Rm = 10 Frs') Die Mindeststeucr betriigl 50 Fr. (§ '3 Abs. 5 KraflStG).

. Kraftfahrzeuge jeder Artmit Antrieb durch nicbtHüssige BrennstofFe

(§ Il Ziffer l' KraftStG).

200 kg400 »600 })800 »

1 000 })1 200 })1400 »1 600 »1 800 })2 000 »2 200 »2 400 »2 600 »2 800 »3 000 »3 200 »3 400 »3 600 »3 800 »4 000 »4 200 »4 400 »4 600 »4 800 »5 000 })

bei eincm Eigen­gcwicbt des

bctriebsCertigcDFabneugs bis

.. ' .. Kilogramm

Kraftfahrzeuge mit Anttieb durch Verbrennungsmaschine, wenn das Gas zum Antrieb mittelseingebauten Gaserzeugers aus festen Brennstoffen hergesteUt wird, und Kraftfahrzeuge, die

mit Speichergas, elektrisch oder mit Dampf angetrieben werden:

Kraftfahrzeugschein eingezogen und deJ;l Dienst­stempel auf dem Kennzeichen entfernt (Zwangs­abmeldung, § 6. Abs. 1 Ziffer 2), so darf derKraftfahrzeugschein nur mit Zustirnmung derSteuerverwaltung wieder zugeteilt und derDienststernpel nur mit Zustimmung der Steuer­verwaltung auf dem Kennzeichen wieder an­gebracht werden.

i14

mitzuteilen, an dem die Anzeige über den Eigen­tumsUbergang bei ihr eingegangen ist.

(5) Hat der, fur den das Kraftfahrzeug zuge­lassen ist, der Zulassungsbehôrde den Kraft­fahrzeugschein zurUckgegeben und die Ent­fernung des Dienststempels auf dem Kenn­zeichen veranlasst (Steuerabmeldung § 6 Abs.1 Ziffer 1) oder hat die Zulassungsbehôrde den

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,) Die Mindeststeuer betrligt 50 Fr.

Zwei. und Dreiradk'raftfahrzeùge

mit Antrieb durch flüssige BrennstofFe

(§ Il Ziffer II, 1 KraftStG).

Steuer für

cin . cin cin einen

Jahr Balboo Vient!.MonatJob. Job.

Fek. Fele. Frle. Fek.1

1 • 1g 1 4

3613 1 861 958

1

3253700 1 906 981 3333780 1 947 1 002 3413867 1 991 1025 3483953 2036 1 048 .3564033 2077 1069 3634120 2122 1092 3714200 2163 1 113 3784287 2208 1 136 3864373 2253 1 159 3944453 2294 1 181 4014540 2339 1203 4094620 2379 1 225 4164707 2424 1247 4244793 2469 1 271 4314873 2510 1 292 4394960 2555 1 315 4475040 2596 1 336 4545 127 2641 1359 4615213 2685 1 382 4695293 2727 1403 4775380 2771 1426 4855460 2812 1447 4925547 2857 1470 4995633 2901 1 493 5075 713 2943 1 514 5155.800 2987 1 537 5225880 3029 1 559 5295967 3073 1581 5376053 3,·118 1604 5456 133 3 159 1 625 552

1 6220 3203 1 649 5606300 3245 1 670 567

bei einemHubrawn bis.... Kubik­zentÎmeter

4300 cern4400 »4 500 »4 600 »4 700 »4 800 »4 900 »5 000 »5 100 »5 200 »5 300 »5 400 »5 500 »5 600 »5 700 »5 800 »5 900 »6 000 »6 100 »6 200 »6 300 »6 400 »6 500 »6 600 »6 700 »6 800 »6 900 »7 000 »7 100 »7 200 »7 300 »7 400 »7 500 »

117

Personenkraftwagen,ausgenommen Kraftomnibusse,

mit Ant,ieb durch flüssige BrennstofFe.(§ li Ziffer II, 2 KraftStG):

Steuer für

cin ein cin . cinen

bei einem H.~b- Viertel·MonatJabr .

Jakr jahrHubraum bisFrk. Fele. Fek. Fek....• Kubik-

zenumeler 11

. 1 g 1 4

100 cern 130 67 1) 50 1) 50200 » 260 134 69 1) 50300 » 380 196 101 1) 50400 » 510 263 136 1) 50500 » 630 325 167 57600 » 760 392 202 69700 » 890 459 236 80800 » 1 010 521 268 91900 » 1 140 588 303 103

1 000 » 1 260 649 334 1141 100 » 1 390 716 369 1251 200 » 1 520 783 403 1371 300 » 1 640 845 435 1481 400 » 1 770 912 469 1601 500 }} 1890 974 501 1711600 }> 2020 1 041 536 1821 700 » 2 ISO 1 108 570 1941 800 » 2 270 1 169 602 2051 900 » 2 400 1 236 636 2162 000 » 2 520 1 298 668 2272 100 » 2 650 1 365 703 2392 200 » 2 780 1 432 737 2512 300 » 2 900 1· 494 769 2612 400 » 3 030 1 561 803 2732 4001

bis ccrn* 3030 1 561 803 27336003700 » 3 113 1 603 825 2813 800 » 3 193 1 645 847 2873 900 » 3 280 1 689 869 2954 000 » 3 360 1 731 891 3034 100 » 3 447 1 775 1 913 3114200 » 3 533 1 820 937 318

Steuer llir

ein ein ein einen

JahrHalbo Viertel..jahr jobr Monat

Frle. Frk. Frk. Frk.

1 1 • 1g

1 4

90 1) 50 1) 50 1) 50170 88 1) 50 1) 50260 134 69 1) 50340 176 91 1) 50420 217 112 1) 50510 263 136 1) 50590 304 157 53680 351 181 62760 392 202 69840 433 223 76930 479 247 84

1 010 521 268 911 100 567 292 991 180 608 313 1071 260 649 334 1141 350 696 358 1221430 737 379 1291520 783 403 1371600 824 424 1441 680 866 446 152

bei cinemHubraum bis.... Kubilc~

zentÎmeter

100 cern200 »300 »400 »500 »600 »700 »800 »900 »

1 000 »1 100 »1 200 »1 300 »1 400 »1 500 »1 600 .»1 700 »1 800 »1 900 »2 000 »

iIis

etre· i;r~i;~;~~esc~fe I~~: C::::rc:::nv~~~r:~S:~~: d~4~~:3c~nt:~l:~to~:u§ne4;~~~~D~).t~er:e ~tl::~Jc~~ep~.~~~;o~e:t ~::a~~ud=

la réduction en question.jlll

111

if!l,

Page 109: AO1949NKL

KraftoIDDibusse und LastkraFtwagen

118

mit Antrieb durch flüssige Brennstoffe.(§ 11 Ziffer II, 3 KraftStG).

It9

5teuer für

dn oin eiD eiDen

Job.Halb VlerteJ.

Monatjobr jahr

Frk. Frk. Frk. Frk.

11

,1 3 1 4

3680 1 896 976

1

3323 780 1 947 1 002 3413890 2004 1031 3503990 2055 1 058 3604100 2 112 1 087 3694200 2 163 1 113 3784310 2220 1 143 3884410 2272 1 169 3974520 2 328 1 198 4074620 2380 1 225 4164730 2436 1254 4264830 2488 1280 4354940 2545 1 310 4455040 2596 1 336 4545 150 2653 1365 4645250 2 704 1 392 4735360 2 761 1 421 4835460 2 812 1447 4925570 2869 1 476 5025670 2920 1 503 .. 5115780 2977 1532 5215880 3029 1559 5305990 3'085 1 588 539

4600 »4 800 »5 000 »5 200 »5 400 »5 600 »5 800 »6 000 »6 200 »6 400 »6 600 »6 800 »7 000 »7 200 »7 400 )}7600 »7 800 »8 000 »8 200 »8 400 »8 600 )}8800 »9 000 »

bei einemEigeogewich t des

betl"ÏebsfertigenFahrzeugII bis

•..• Kilogramm

mit Antrieb durch flüssige Brennstoffe.

(§ Il .ziffer II, 4 KraftStG);

Steuer für

dn cio CiD emen

JobrHal"': Viertel.

Monatjahr jobe

Frk. Frk. Frk. F,k.

11

.1 3 1 4

no 109 56 1) 50420 217 1L2 1) 50630 325 167 57840 433 223 76

1050 541 279 95L 260 649 334 IL41470 757 390 L331680 866 446 1521890 974 501 m2100 1 082 557 1892310 1 190 613 2082520 1 298 668 2272630 1 355 697 2372730 1406 724 2462840 1463 753 2562940 1 515 780 2653050 1 571 809 2753 150 1623 835 2843260 1 679 864 2943360 1 731 891 3033470 1 787 920 1

3133570 1 839 946 322

200 kg400 »600 »800 »

1 000 »1 200 »L 400 »1 600 »1 800 »2 000 »2 200 »2 400 »2 600 »2 800 »3 000 »3 200 »3 400 »3 600 »3 800 »4 000 »4 200 »4 400 »

Zugtnaschinen. oluie 'GüterladeraUll1

1) Die Mindeststeuer betragt 50 Fr.

bei ciDemEigcngewicbt des

betriebsferligenFahn:eugs hi.~

....KHogramm

')

Steuer fùr

où> où> ein einenBalb- Vlertel.

MonatJobejahr Jahr

Fdc. Frk. Frk. Frk.

11 • 1 3 1 4

5250 2704 1 392 4735360 2 761 1421 4835460 2 8L2 1447 4925570 2 869 1476 5025670 2920 1 503 5n5780 2977 1532 5215880 3029 1559 5305990 3085 1 588 5396090 3 137 1614 5496200 3 L93 1643 5586300 3245 L 670 5676410 3302 1699 5776510 3353 1 726 5866620 34LO 1 755 5966720 3 461 L 781 6056830 3 518 1 810 6156930 3569 L 837 6247040 3 626 1866 6347 140 3 678 1893 6437250 3734 1922 6537350 3 786 L 948 6627460 3842 L 977 672

1

7560 3894 2034 6817670 3950 2053 6917770 4002 2009 700

bei einemEigengewicht detbctriebsfertigenFahneugs bis

.... Kilogramm

5200 kg5400 »5 600 »5 800 »6 000 »6 200 »6 400 »6 600 »6 800 »7 000 »7 200 »7 400 »7 600 »7 800 »8 000 »8 200 »8 400 »8 600 »8 800 »9 000 »9 200 »9 400 »9 600 »9 800 »

10000 »

Steuer fOr

cin ein <in cinenBalb- Viertet..

Monat, Jahr

jahr jobrFric:. Fric:. Frk. Fric.

1 1,

1 3 1 4

320 L65 85 ~) 50630 325 167 57950 490 252 86

L 260 649 334 114L 580 814- 4L9 143L 890 974 501 1712210 L 139 586 1992520 L 298 668 2272840 1463 753 2563 150 L 623 835 2843470 1 787 920 3133780 1947 1002 3413890 2 004 1 031 3503990 2 055 1058 3604 LOO 2112 1087 3694200 2163 1 IL3 3784310 2220 1 143 3884410 2272 1 169 3974520 2328 1 198 4074620 2380 1225 4164730 2436 1254 4264830 2488 1 280 4354940 2545 1 310 4455040 2596 1 336 4545 150 2653 1365 . 464

200 kg400 »600 »800 »

1 000 »1 200 »L 400 »1 600 »1 800 »2 000 »2 200 »2 400 »2 600 »2 800 »3 000 »3 200 »3 400 »3 600 »3 800 »4 000 »4- 200 »4 400 »4- 600 »4 800 »5 000 »

bei einemEigengewicht des

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1) Die Mindeststeuer betragt 50 Fr.

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120

c. - Auszug ans den Durchführnngsbestim­mungen zurn I(raftfahrzeugsteuergesetz

(KraftStDB)VOD1 5. Juli 1935

§ 1Kra ft fa h r z e u g e (§ 1 des Gesetzes)

Kraftfahrzeuge im Sinn des Kraftfahrzeug­steuergesetzes sind Landfahrzeuge, die maschi­nell angetrieben werden und nicht an Gleisegebunden sind. Fahrzeuge, die nach dem Ver­kehrsrecht nicht aIs Kraftfahrzeuge anzusehensind, sind es auch nicht im Sinn des Kraftfahr­zeugsteuergesetzes.

§2Inlandische und auslandische

Kraftfahrzeuge

(1) Inlandische Kraftfahrzeuge im Sinn dieserBestimmungen sind Kraftfahrzeuge, die im in­landischen Zulassungsverfahren zugelassen sind.

(2) Auslandische Kraftfahrzeuge im Sinn die­ser Bestimmungen sind Kraftfahrzeuge, die imZulassungsverfahren eines auslandischen Staateszugelassen sind.

§ 3Zulassung im inlandischen

Zulassungsverfahren

Die Zulassung im inlandischen Zulassungs­verfahren (§ 2 Abs. 1) bedeutet die Zulassunggemass der Strassenverkehrs-OrdJ;lung. EinKraftfahrzeug ist in dem Zeitpunkt zugelassen,in dem die Betriebserlaubnis erteilt und dasamtliche Kennzeichen zugeteilt worden ist.

§ 4:Z w e i- und Dr e ira d k ra ft fa h r z eu g e

(§ 11 Ziffer II, 1 des Gesetzes)

(1) AIs Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugegelten steuerrechtlich Kraftfabrzeuge mit nicht

mehr ais drei Radern. Beiwagen, Vorsteck­wagen und Anhanger bleiben bei Berecbnungder Radzahl ausser Betracht.

(2) Sind Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugenach ihrer Bauart und Ausstattung zur Per­sonenbeforderung geeignet und bestimmt, sosind sie steuerlich ais Personenkraftfahrzeugezu behandeln. Sind die Fahrzeuge mit Festangebrachten Vorrichtungen rur die Befiirde­rung von Gütern versehen, so sind sie steuerlichais Lastkraftfahrzeuge zu behandeln.

§ 5Personenkraftwagen(§ 11 Ziffer II, 2 des Gesetzes)

(1) AIs Personenkraftwagen gelten steuer­rechtlich Kraftfahrzeuge mit vier oder mehrRadem, wenn sie nach ihrer Bauart und Aus­stattung zur Beforderung von Personen ge­eignet und bestirnmt sind und nicht mehr aisacht Sitzplatze (einschJ,iesslich Führersitz)haben.

(2) Kraftwagen der im Absatz 1 bezeicbnetenArt gelten steuerrechtlich auch dann ais Per­sonenkraftwagen:

1. wenn mit ihnen oder in einem mitge­fUhrten Anhanger auch Güter befiirdertwerden oder

2. wenn ihr Aufbau sowohl zur Personen­beforderung als auch zur Güterbeforde­rung eingerichtet und die für die Güter­befiirderung verwendbare Nutzflâche nichtgriisser ais zwei Quadratmeter ist. Ausser­halb des Wagenaufbaus angebrachte Vor­richtungen zur Reisegepackbeforderungwerden dabei nicht mitgerechnet.

§ 6Lastkraftwagen

(§ Il Ziffer II, 3 des Gesetzes)

(1) Ais Lastkraftwagen gelten steu~rrechtlichKraftfahrzelige mit vier oder mehr Radern,wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtungzur Beforderung von Gütern geeignet und be­stimmt sind.

(2) Ais Lastkraftwagen gelten steuerrechtlichausserdem:

1. Kraftfahrzeuge, deren Aufbau sowohl zurPersonenbefiirderung ais auch zur Güter­befiirderung eingerichtet ist, wenn die fürdie Güterb~iirderung verwendbare Nùtz­flache griisser ais zwei Quadratmeter ist;

2. Kraftfahrzeuge, die durch Auswechslungihres Aufbaus zeitweilig zur Personenbefiir­derung, zei~eilig zur Güterbefiirderungverwendet werden kiinnen, es sei denn, dassder Fahrzeugeigentümer den zur Güter­befiirderung geeigneten Aufbau nichtmehr verwendet und dies der Steuerver­waltung anzeigt.

§7Kraftomnibusse

(§ 11 Ziffer II, 3 des Gesetzes)

Ais Kraftomnibusse ge1ten steuerrechtlichKraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart undAusstattung zur Personenbefiirderung geeignetund bestimmt sind und mehr aIs acht Sitz­platze (einschliesslich Führersitz) haben.

§ 8Z u g mas chi n e n mit a u f g e s a t t e I­

tem Anhiinger

Zugmaschinen, . die durch einen aufgesat­telten Anhiinger zusiitzlicli be1astet werden,gelten steuerrecbtlich:

1. ais Lastkraftwagen (§ Il Ziffer II, 3 desGesetzes): wenn die Zugmaschine so be-

121

schaffen ist, dass sie durch Verbindung·mit einem aufgesattelten Anhanger jeder­zeit in ein einheitliches Fahrzeug zurGüterbefiirderung verwandelt. werdenkann, oder wenn nicht der Anhangerse1bst, sondern dessen Ladung die Zug­maschine mitbe1astetj

2. ais Kraftomnibusse (§ 11 Ziffer II, 3' desGesetzes): wenn der Anhiingeraufbli\u zurPersonenbeforderung geeignet und be­stimmt ist und die Zugmaschine mit demAnhiinger mebr ais acht Sitzplatze (ein­schliesslich Führersitz) hat.

§ 9Hubraum

(§ 10 Ziffer 1 des Gesetzes)

Soweit fur die Versteuerung eines Kraft­fahrzeugs der Hubraum massgebend ist (§ IlZiffer II, 1 und 2 des Gesetzes), ist der gesamteHubraum unter Zugrunde1egung eines abge-

rundeten Werts von 0,78 für ~ in Kubikzenti­

metern zu berechnen. Hub und Bohrung sindauf einen halben Millimeter, das Ergebnis aufeinen Kubikzentimeter nach unten abzurunden.

§ 10Eigengewicht

(§ 10 Ziffer 2 des Gesetzes)

(1) Das Eigengewicht des betriebsfertigenKraftfahrzeugs wird durch Wiegen des ganzenFahrzeugs festgestellt.

(2) Mitzuwiegen sind1. der Aufbau, bei mehreren auswechse1­

baren Aufbauten der schwerste Aufbau;2. die Motorhaube, Windschutzscheiben,

Kotfiüge1, Trittbretterj3. Ausrüstungsteile, die verkehrspolizeilich

vorgeschrieben sind, zum Beispie1 Signal­vorrichtungen, Be1euchtungseinrichtungen,Rückspiegel, Kennzeichentafe1n;. . .

4. Fahrtrichtungsanzeiger; die mit,dem fal:ir­zeug für die Dauer Fest verbund~n ~i.~d:;

1'1.Il

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122

5. bei Fahrzeugen, bei denen das Gas zumAntrieb mittels eingehauten Gaserzeugersaus festen Brennstoffen hergestellt wird:der gefüllte Gaserzeuger (Gasgenerator);

6. bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen:die gefüllten Akkumulatorenbatterien;

7. bei Fahrzeugen, die mit Speichergas an­getrieben werden: die gefullten Speicher­gasflaschen;

8. bei Fahrzeugen, die mit f1üssigen Brenn­stoffen angetrieben werden: die Betrieb­stoffbehalter. Der Hauptbetriebstoffbe­halter muss gefüllt sein. Ist ein YomHauptbehalter baulich getrennter Vorrats­behalter vorhanden, sa braucht er nichtgefüllt zu sein. Sind zwei baulich getrennteBehalter vorhanden, so ist der grôssereais Hauptbetriebstoffbehalter anzusehen.Sind in dem Hauptbehalter nur besondereVorratskammern eingebaut, sa müssendiese gefüllt sein.

(3) Nicht mitzuwiegen sind1. Aufsteckwande, Spriegel und Planen,2. Vorratsrader, Vorratsreifen und andere

ErsatzteiIe,3. Werkzeuge und Wagenwinden,4. Schneeketten und BeIastungsgewichte.

§1lEigengewicht bei Zugmaschinenmit aufgesatteltem Anhanger

(1) AIs Eigengewicht einer Zugmaschine mitaufgesatteltem Anhanger gilt das Eigengewichtder Zugmaschine und das Eigengewicht desaufgelegten Anhangers, soweit 'es die Zugma­schine belastet. Werden aufgelegte Anhangermit verschiedenem Eigengewicht verwendet,sa ist der schwerste Anhanger massgebend.

(2) Soweit nach § 8 eine Zugmaschine mitaufgesatteltem Anhanger aIs Kraftomnibus oderLastkraftwagen anzusehen ist, giIt als Eigenge­wicht des Kraftfahrzeugs das Eigengewicht derZugmaschine und des sie belastenden An­hangers.

§ 12Brennstoffe

(§§ 10, 11 des Gesetzes)

(1) Flüssige Bremistoffe sind insbesondereBenzin, Benzol, Spiritus, Gasô!.

(") Feste Brennstoffe sind insbesondere Holz,Holzkohle, Scbwelkoks, T.orf, Anthrazit.

(8) Gasfôrmige Brennstoffe (Speichergas)sind insbesondere Propan, Butan, Ruhrgasol,Methan, Leuchtgas, Kokereigas.

§ 13Antrieb bei

Personenkraftwagen, Zwei­und Dreiradkraftfahrzeugen

(1) Werden Zwei- und Dreiradkraftfahr­zeuge oder Personenkraftwagen (ausgenommenKraftomnibusse) durch f1üssige Brennstoffe an­getrieben, so ist die Steuer nach dem Hub­raum zu berechnen (§ 10 Ziffer 1 des Gesetzes).

(2) Werden Personenkraftwagen durch festeoder gasforrnige Brennstoffe angetrieben, so istdie Steuer nach dem Eigengewicht des betriebs­fertigen Fahrzeugs zu berechnen (§ 10 Ziffer 2des Gesetzes). Das gleiche gilt ftir Zwei- undDreiradkraftfahrzeuge ohne Rücksicht darauf,ob sie der Personen- oder Güterbeforderungdienen.

(3) Werden zum Antrieb ausser festen odergasformigen Brennstoffen auch flüssige Brenn­stoffe verwendet, so ist die Steuer nach demHubraum zu berechnen. Dies gilt nicht, wennf1üssiger Brennstoff nur behelfsmassig und aus­nahmsweise verwendet wird, zum Beispiel zumAnlassen oder wegen .einer unterwegs eintreten­den technischen Stôrung (Versagen des Gas­erzeugers) .

§ 14A n tri e b b e i Las t k r a ft w age n,

Kra ft 0 m nib u s sen, Z u g mas chi n e n

(1) Bei Lastkraftwagen, Kraftomnibussen ,undZugmaschinen ist die Steuer ID' allen Fallen

nach dem Eigengewicht zu berechnen. Mass- 'gebend ist

1. der Steuersatz des § 11 Ziffer 1 des Ge­setzes, wenn sie mit festen oder gasforrni­gen Brennstoffen oder elektrisch' oder mit

, Dampf al').getrieben werden,

2. der Steuersatz des § Il Ziffer II, 3,und 4des Gesetzes, wenn sie mit f1üssigen Brenn-stoffen angetrieben werQen. "

(2) Werden zum Antrieb ausser festen odergasrormigen Brennstoffen auch f1üssige Brenn­stoffe verwendet, so ist der Steuersatz des § IlZiffer II, 3 und 4 des Gesetzes massgebend.Dies gilt nicht, wenn f1üssige Brennstoffe nurbehelfsmassig und ausnahrl').sweise verwendetwerden, Zllm Beispiel zum Anlassen oder wegeneiner unterwegs eintretenden technischen Be­triebsstôrung (Versagen des Gaserzeugers). "

§ 15Ben z i n- 0 der

dieselelektrischer Antrieb

Ais Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Ver­brennungsmaschine gelten auch Fahrzeuge,bei denen die Kraft von der Verbrennungs­maschine durch Dynamomaschine und Elektro­motor auf die Fahrzeugrader übertragen wird.

§ 16Z u s t â n d'i g k e i t

(1) Die Kraftfahrzeugsteuer wird von derSteuerverwaltung unter Aufsicht des Steuer­direktors und unter der obersten Leitung desFinanzrninisters verwaltet. '

(2) Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuerkann abweichend von der allgemeinen Bezirks­einteilung der Steuerlimter bestimmlen Steuer­,amtern übertragen werden. '

(3) Die Steuer fUr auslândische Kraftfahr­zeuge (§2 Abs. 2) wird von den Grenzzollstellenverwaltet.

123

§ 20Anmeldungspflicht

(1) Das Halten eines inlândischen Kraftfahr­zeugs 'zum Verkehr auf ôffentlichen Strassen

,ist zur Versteuerung anzumelden (Steueran-meldung) .

(2) Zur Steueranmeldung ist der Eigentümerdes Kraftfahrzeugs verpflichtet. In den Fâllendes Eigentumswechsels ist der neue EigentÜIDer,in den Fallen, in denen das Fahrzeug fUr eineandere Person ais den Eigentümer zugelassenwird, ist die Person, ftir die das Kraftfahrzeugzugelassen ist, zur Steueranmeldung verpflichtet.

§ 21Anmeldungspflichtige Vorglinge

(1) Die Steueranmeldung (§ 20) ist abzu­geben:

1. wenn ein Kraftfahrzeug erstmalig zumVerkehr auf ôffentlichen Strassen zugelas­sen werden soli;

2. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nachder Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1des Gesetzes) wieder benutzt werden soll;

3. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nachder Zwangsabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2des Gesetzes) wieder benutzt werden soli;

4. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug aufeinen anderen Eigentümer übergeht undder neue Eigentümer die Ausfertigungeines neuen Kraftfahrzeugscheins und ge­gebenenfalls auch die Zuteilung einesneuen Kennzeichens beantragt;

5. wenn ein Kraftfahrzeug, dessen Betriebuntersagt worden ist, zum Verkehr aufôffentlichen Strasseri von neuem zuge·lassen werden soli;

6. wenn ein Kraftfahrzeug wlihrend derDauer der Steuerpflicht verandert unddie Steuer durch die Verânderung hôheroder niedriger oder 'Venn infolge der Ver-

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anderung ein von der Steuer befreitesKraftfahrzeug steuerpfliehtig wird (§ 9 desGesetzes): .

(') Untel' Ànderungen im Sinn des Absatzes 1Ziffer 6 sind insbesondere zu verstehen;

1. bei Kraftfahrzeugen, die naeh dem Hub­raum versteuert werden (§ 10 Ziffer.l desGesetzes): die Ànderung_ des, Hubraums(dureh Einbau eines starkeren oder sehwa:­eheren Motors);

2. , ... ,.,.,.

3. bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Eigen­gewieht versteuert werden (§ 10 Ziffer 2,§ 11 Ziffern l, II zu 3 bis 5 ,des Gesetzes):die Ànderung des Eigengewichts;

4, die Umstellung der Antriebsart (Beispiel:der Einbau eines Gasgenerators);

5. der Umbau éines Personenkraftwagensin einen Lastkraft~agen.oder ~gekehr.t,

(3) Soli das. Kraftfahrzeug beL Ab.lauf. derGültigkeitsdauer eirier Steùerkarte weiter ver­steuert werden, sa gilt fÛT die Anmeldung zUtWeiterversteuerung -§ 37.

§ 24Z use h 1a g, A bru n d u n g

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer (§ 11 des Ge­setzes) ist der Zusehlag gemass § 13 Absa~ 2des Finanzausgleiehsgesetzes 'und gemass' Ar­tikel II und V § 3 des Gesetzes über Anderungdes Kraftfahrzeugsteuergesetzes vain 10. April1933 (Rgesetzbl. l S. 192),' hinzuzureehnen.Der Zusehlag betragt fünf vom Hunderi.

(2) Wird die Steuer rur eine' kUrzere Zeitais für ein j ahr entnehtet,' sa ist aueh dàs Auf­geld gemass § 13 Absatz 3 des Gesetzes hinzu-zureehnen. .

(3) Bei Bereehnung der' jahressteuer (ein­sehliesslieh des Zuschlags Abs. 1) wird dieSteuer auf 10 Franken naeh oben abgerùndet.Bei Berechnung der Steuer fur einen kfu-zerenZeitraum wird der Steuerbetrag einschliessliehdes Aufge1ds auf einen vollen Frankenbetragnach oben abgerundet.

(4) ....•• ' ...

§ 25Vorführung des Kraftfaht:zeugs.., Das· 'Steuei-amt darf sich' das KraJtfahrzeugVOl' Festsetzung 'der Steuer vorftihren lassen. Es

" kann 'auch verlangen, dass fur Kraftfahrzeuge,die naeh dem. Eigengewicht zu versteuern sind,die Angabe über das Eigengewieht durch Vor­legung cines .amtlichen Wiegescheins glaubhaftgemaeht wird; .gegebenenfalls hat das Steuer­aII:J.t die Gewichtsangabe in der Steueranmel­dùng ,-zli beiichtigen und dies' der Zulassungs­b'ehorde 'mitzuteilen.'Die Kosten fÛT 'den Wiege­schein h~t der ~.t~uërschuldnerzu tragen.

§ 26--'F e 's t s:e t z u n g' cl e'r Ste uer

. (i)" pas, St~{{~r~mt setzt' die Steuer auf der,Steuer!lIlmeld:qr'1g fest. ,Es gibt dem Steuer­schuldner den festgesetzten Steuerbetrag be­kannt.

(2) Die Festsetzungsverftigu!lg ist Steuerbe­seheid im Sinn des § 212 der Abgabenordnung.Sie ist dem Steuçrsehuldner schriftlich nul' inAusnahmefàllè'Ii mitzut'eilen, insbesondere, wenndem 'Sieul:rschuldner"del'--Steuei-betrag münd­li,eh n).eht mitgeteilt und ,die Steuerkarte nichteingelqst worqen is~..Wird die Festsetzungs­verlligurig schriftlich. bekanntgegeben, sa solisie,<lïe Steuerberechnung, den Tag, bis zu demc\Ïl:__ Steiler, Zl!- ep.tr~chten ist, und die Rechts­initielbelehrung enthalten. Dabei soli demdem Steuersehuldner aueh mitgeteilt werden,dass die geschuldete Steuer naeh Ablauf desfestgesetzten Einzahlungszeitpunkts eingezogenwird und ihm. ;nach' Entrichtung der Steuer dieSteuetkarte (§ 27) und die der Steueranme1dungbeigérugreh' U nterhigeri am seine Gefahr über-sandt werdert. l'" .

'. (~) Die' Steuer ist v~r Aushandigung derSteuerkarte Zli- entrièhten. '

, §'27F'ot'm' 'der Steuerkarte

(1) Der Steuerschuldner erhalt zum Nach..weis üb.er, die Steuerentrichtung eine mit Quit­,tung, versehe.ne Steuerkarte.

(2) ..........

"\

§ 28Gültigkeitsdauer der Ste)J.erk'arte

(1) Ais Beginn der Gültigkeitsdauer derSteuerkarte ist der Tag der SteuerfeStsetzungeinzusetzen. Die Karte ist für den Zeitabschnittauszustellen, für den die Steuer entrichtet wird.Der Tag der Steuerfestsetzung ist bei Bereeh­nung des Zeitabschnitts, rur den die 'Steuer­karte, ausgestellt wird, einzurechnen (Beispiel:die Gültigkeitsdauer einer Monatskarte, in derais Tag der Steuerfestsetzung der 25. April an­gegeben ist, lauft vom 25. April bis 24. Mai).

(2) Hat der Steuerschuldner das Kraftfahr­zeug bereits von einem Zeitpunkt ab benutzt,der VOl' dem Tag der Steuerfestsetzung liegt,sa ist aIs Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuer­karte der Tag der ersten Benutzung einzu­setzen. Liegt zur Zeit der Steuerfestsetzung derZeitpunkt der ersten Benutzung mehr ais einj ahr zurück, sa wird eine Steuerkarte nur für dieZeit naeh Ablauf des Jahres erteilt. über diefur die frühere Zeit entrichtete Kraftfahrzeug­steuer erhalt der Steuerschuldner gegebenen­falls eine Quittung nach Massgabe der Amts­kassenordnung.

(3) Wird naeh Aushandigung der Steuer­karte festgestellt, dass der Steuerschuldner varihrem Geltungsbeginn das Fahrzeug benutzthat, sa berichtigt das Steueramt die Steuer­festsetzung und erteilt dem Steuerschuldnergegen Rückgabe der Steuerkarte· eine neueSteuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tag derersten Benutzung des Fahrzeugs an. Auf denfUr diese Karte festgesetzten Steuerbetrag istder fUr die zurückgegebene Karte vereinnahmteSteuerbetrag anzurechnen. Auf der neuen Kartesind der angereehnete und der noch zu ent-.riehtende Steuerbetrag anzugeben .

(4) Abgesehen von den in den Absatzen 2 und3 bezeichneten Fallen darf die gelôste Steuer­karte nicht gegen eine Steuerkarte mit langerex:Gültigkeitsdauer umgetauscht werden.

§ 32Weehsel des Steuerschuldners

(§ 8, § 14 Abs. 3 des Gesetzes)(1) Geht ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf

125

einen anderen Steuerschuldner über, sa kann,der neue Steuerschuldner verlangen, dass ent­weder

1. die St,euerkarte des bisherigen Steuer­schuldners auf seinen Namen mit derbisherigen Gültigkeitsdauer umgeschrie­ben wird, oder

2. ihm eine neue Steuerkarte mit neuer Gül­tigkeitsdauer erteilt wird; in diesem Fallbeginnt die Gültigkeitsdauer der neuenSteuerkarte am Tag naeh Beendigung derSteuerpflicht des bisherigen Steuerschuld­ners (§ 8 Satz 2 des Gesetzes).

(2) Beantragt der neue Steuerschuldner dieUmsehreibung der Steuerkarte (Abs. 1 Ziffer 1),sa hat el' dies in der Steueranmeldung zu ver­merken und die Steuerkarte des bisherigenSteuersehuldners beizufügen. Das Steueramterteilt fÛT das Kraftfahrzeug eine andere Steuer­karte. In diese Karte übernimmt es aus der bis­herigen Karte die Gültigkeitsdauer und denentrichteten Steuerbetrag. Die bisherige Steuer­karte verbleibt bei den Fahrzeugakten. Für dieUmsehreibung ist eine Gebühr von zwanzigFranken var Aushandigung der anderen Steuer­karte zu entrichten.

(3) Beantragt der neue Steuerschuldner dieErteilung einer neuen Steuerkarte (Abs. 1 Zif­fer 2), sa wird die fûr die alte Steuerkarte ent­richtete Steuer, soweit sie auf die Zeit naeh Be­ginn der Gültigkeitsdauer der neuen Steuer­karte entfàllt, auf Antrag § 16 des Gesetzesgemâss erstattet .

§ 33Einstellung

eines andere,n Kraftfahrzeugs

(§ 14. Abs. 4 des Gesetzes)

Stellt der Steuerschl,tldner wahrend derGültigkeitsdauer der Steuerkarte an Stelle desKraftfahrzeugs, das in der Karte bezeichnetist, ein anderes Kraftfahrzeug ein und ist ftirdieses keine hôhere Steuer ais fÛT das in derKarte bezeichnete Kraftfahrzeug zu entrichten,sa kann el' entweder die Umsehreibung der

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126

bisherigen Steuerkarte oder die Erteilung einerneuen Steuerkarte beantragen. Für die Um­schreibung gilt § 32 Absatz 2, fur die Erteilungder neuen Steuerkarte gilt § 32 Absatz 3 ent­sprechend.

§ 34Veranderung des Kraftfahrzeugs

(§ 9, § 14- Abs. 5 des Gesetzes)Wird wahrend der Gültigkeitsdauer der

Steuerkarte das Kraftfahrzeug verandert undermassigt sich die Steuer infolge der Verânde­rung, so kann der Steuerschuldner entweder dieUmschreibung der bisherigen Steuerkarte oderdie Erteilung einer neuen Steuerkarte beantra­gen. Für die Umschreibung gilt § 32 Absatz 2,für die Erteilung der neuen Steuerkarte gilt § 32Absatz 3 entsprechend.

§ 37Erneuerungskarte

(') Solange die Steuerpflicht nicht beendetist (§ 7 des Gesetzes), hat der SteuerschuldnerVOl' Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarteunaufgefordert beim Steueramt die Erteilungeiner neuen Steuerkarte zu beantragen und dieSteuer weiterzuentrichten. Der Antrag kannauch mit der Einsendung des Steuerbetrags andie Steuerkasse verbunden werden. Der Antraggilt als Steueranmeldung.

(2) Das Steueramt kann zur Aufklârung vonZweifeln und Unstimmigkeiten die Vorlegungdes Kraftfahrzeugscheins und der alten Steuer-karte verlangen .

(3) Für die Festsetzung der Steuer und dieErteilung der neuen Steuerkarte (Erneuerungs­karte) gelten die §§ 26, 27, § 28 Absatz 1 Satz 3entsprechend. AIs Beginn der Gültigkeitsdauerder Erneuerungskarte ist der Tag nach Ablaufder Gültigkeitsdauer der alten Steuerkarte ein-zusetzen .

§ 38Überwachung

der Weiterversteuerung

(') Die Weiterversteuerung des Kraftfahr­zeugs ist vom Steueramt zu überwachen.

(2) Hat der Steuerschuldner die weitere Steuernicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer derSteuerkarte entrichtet und ist dem Steueramteine Mitteilung der Zulassungsbehërde iiber dieAusserbetriebsetzung oder die Untersagungdes Betriebs des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1Ziffer 1 des Gesetzes) oder über die Steuer­abmeldung des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1Ziffer 2 des Gesetzes) nicht.zugegangen, so hates dem Steuerschuldner alsbald nach Ablaufder Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nacheinem amtlichen Muster zur Weiterversteu­erung aufzufordern. Unterlâsst der Steuer­schuldner die Weiterversteuerung trotz derAufforderung des Steueramts, so soll dieses beider Zulassungsbehërde die Einziehung desKraftfahrzeugscheins beantragen (Zwangs-"abmeldung, § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes).

(8) Die Zulassungsbehërde teilt dem Steuer­amt den Tag mit, !pl dem der Kraflfahrzeug­schein eingezogen worden ist (§ 18 Abs. 3 desGesetzes).

§ 39Weitere Steuerfestsetzung ..

(1) In den Fâllen, in denen die Steuerpflichterst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steu­erkarte endet (§ 7 des Gesetzes), setzt dasSteueramt die Steuer bis zur Beendigung derSteuerpflicht wie folgt fest:

Für jeden vollen oder angefangenen Monatseit Ablauf der Gültigkeitsdauer der letztenSteuerkarte ist ein Zwëlftel der Jahressteuerzu berechnen. Ausserdem ist das Aufgeld(§ 13 Abs. 3 des Gesetzes) anzusetzen, und zwar:

mit acht vom Hundert fllr einen Zeit-·abschnitt bis zu 2 Monaten,mit sechs vom Hundert fllr einen Zeit­abschnitt von 3 bis 5 Monaten undmit drei vom Hundert fUr einen Zeit­abschnitt von 6 bis Il Monaten.

Bei Berechnung der Steuer einschliesslichdes Aufgelds wird der Steuerbetrag auf dennâchsten vollen Frankenbetrag nach oben ab­gerundet. Die Mindeststeuer (einschliesslich

Aufgeld) betrâgt in jedem Fall 50 Franken'(§ 13, Abs. 5 des Gesetzes). Eine Steuer-kartewird nicht ausgestellt.

(2) An Stelle des von der Zulassungsbehërdemitgeteilten Tags, an dem ihr der K.raftfahr­zeugschein zurückgegeben, oder von ihr ein- .gezogen worden ist darf das Steueramt beiBerechnung der Steuer aus Billigkeitsgründen(131 AG) einen n:ühereI\ Tag als Stichtag zu­grunde legen. Das Steueramt kann auch vonder Festsetzung und Einziehung der Kraftfahr­zeugsteuer absehen, wenn glaubhaft gemachtwird, dass das Kraftfahrzeug nach Ablauf derGültigkeitsdauer der Steuerkarte nicht mehrbenutzt worden ist.

(3) Die Bestimmungen in den Absâtzen 1 und2 gelten auch in den Fâllen des Eigentums­wechsels (§ 8 des Gesetzes) fur die Weiterver­steuerung des Fahrzeugs durch den bisherigçnSteuerschuldner, wenn die Anzeige des bis­herigen Steuerschuldners über den Übergangdes Kraftfahrzeugs erst nach Ablauf der Gül­tigkeitsdauer der Steuerkarte bei der Zulassungs­behërde eingegangen ist.

§ 40Wiederbenutzung nach

Unterbrechung derSteuerpflicht

(§ 18 Abs. 5 des Gesetzes)

(1) Nach der Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Zif.fer 1 des Gesetzes) oder .der Zwangsabmeldung(§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) soll das Steuer­amt die Zustimmung zur Wiederaushândigungdes Kraftfahrzeugscheins nur erteilen, wenndie fûr das Kraftfahrzeug rückstândige Steuerentrichtet, erlassen, niedergeschlagen oder ge­stundet worden ist und eine neue Steuerkartegelëst wird. lst der Steuerschuldner zur gleich­zeitigen Entrichtung des Steuerrückstands undder Steuer für die neue Steuerkarte ausser­stande, so soll das Steueramt von der vor­herigen Entrichtung des Steuerrückstands ab­sehen, wenn die wirtschaftliche Existenz desSteuerschuldners dadurch in Frage gestellt

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werden würde, dass el' das Kraftfahrzeug nicht·benutzen kann. .

(2) Die Zulassungsbehërde darf den Kraft­fahrzeugschein erst dann wieder aushândigen,wenn' ihr die neue Steuerkarte oder eineschriftliche Zustimmung des Steueramtes vor­gelegt wird.

§'41Erstattung der Steuer

(§ 16 des Gesetzes)

(1) Wird Erstattung der Steuer beantragt,weil die Steuerpflicht VOl' Ablauf der Zeitgeendet hat, für die die Steuer entrichtet ist,so gilt in den Fâllen der §§ 7, 8 des Gesetzes aIsTag der Beendigung der Steuerpflicht der vonder Zulassungsbehërde mitgeteilte Tag (§ 18Absatz 3 und 4 des Gesetzes). An Stelle diesesTags darf das Steueramt bei Berechnung des zuerstattenden Betrags einen früheren Tag aIsStichtag für die Beendigung der Steuerpflichtzugrunde legen, wenn glaubhaft gemacht wird,dass das Kraftfahrzeug seit diesem früherenTag nicht mehr benutzt worden ist, und wennsons tige Billigkeitsgründe vorliegen (§ 131 AG).Soiche sind insbesondere gegeben, wenn derAntragsteller die Verzëgerung der Rückgabedes Kraftfahrzeugscheins nicht verschuldet hat.

(2) Der Rückgabe der Steuerkarte (§ 16 Abs.1 des Gesetzes) ist es gleichzuachten, wenn dieSteuerkarte verlorengegangen ist und diesglaubhaft gemacht wird.

(3) Bei Berechnung der zu erstattenden Steuer(einschliesslich des Zuschiags) wird der Steuer­betrag auf den nâchsten vollen Frankenbetragnach unten abgerundet.

(') .

§ 43Alte Personen'kraftwagen

(1) Für Personenkraftwagen, die mit flüssigenBrennstoffen angetrieben werden und einenHubraum von mehr aIs 2 400 KubikzentÎmeternhaben, wird die Steuer auf Antrag um einDrittel ermassigt (§ 13 Ziffer 1 AG), wenn das

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Fah:rzeug bereits VOl' mehr ais fünf Jahren VOl'Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarteerstrnalig im inlandischen Zulassungsvèrfalu'enzugelassen war. Jedoch wird mindestens dieSteuer fûr einen Personenkraftwagen mit einemHubraum von 2 400 Kubikzentimetern er­hoben (§ Il Ziffer II, 2 des Gesetzes). Der Antragauf Ermassigung der Steuer muss spatestens beiLôsung der Steuerkarte gestellt werden. DerSteuerschuldner hat auf Verlangen des Steuer­amts das Vorliegen der. Voraussetzung fûr dieSteuerermassigung nachzuweisen. Für Steuer­karten, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,wird keine Steuermassigung gewahrt.

(2) Ist dem Steuerschuldner die Steuer­ermassigung für den Kraftwagen gewahrtworden, so gilt sie auch fur die spateren Er­neuerungskarten, ohne dass es hierzu einesAntrages bedarf.

(3) Die Steuervergünstigung nach Absatz 1gilt nicht für Kraftomnibusse und Personen­kraftwagen, die nach dem Eigengewicht ver­steuert werden (§ Il Ziffern 1 und II zu 3 desGesetzes) .*

§44Personenkraftfahrzeuge

Kriegsbeschadigter

(1) Kriegsbeschadigten, die sich infolge ihrerim Kriege erlittenen Gesundheitsschadigung zurFortbewegung ein Personenkraftfalirzeug hal­ten, kann auf Antrag die Kraftfahrzeugsteuerganz oder zum Teil erlassen werden (§ 131 AG).Bei der Bemessung des Urnfangs der Steuer­vergünstigung sind die Art und Schwere .desKriegsleidens und die wirtschaftlichen Ver­hal tnisse des Kriegsbeschadigten zu berück­sichtigen.

(2) Schwerkriegsbeschadigten kann für einPersonenkraftfahrzeug bis zu 2400 Kubikzen­timetern Hubraum ohne weitere Prüfung derwirtschaftlichen Verhaltnisse die Steuer in

* Note: La réduction de taxe prévue au § 43 s'ap­plique a<:luellement à toutes les voitures· de luxe dontla cylindrée dépasse 2400 cm' et dont le moleur estalimenté par un carburant liquide.

vollein Urnfang erlassen werden. Schwerkriegs­beschadigte im Sinn diesel' Bes~mrnung sindKriegsbeschadigte, deren Erwerbsfahigkeit um·rnindestens 45 vom Hundert gemindert ist.

(3) .(4) Eine Steuervergünstigung darf nicht ge­

wahrt werden, werm das Kraftfahrzeug zurBeforderung von Personen gegen Entgelt be­nutzt wird.

§ 45Personenkraftfahrzeuge

Zivilbeschadigter

(1) Zivilbeschadigten, die nifolge ihrer Kôr­perbeschadigung zur Fortbewegung auf dieBenutzung eines Personenkraftfahrzeugs ange­wiesen sind, kaon auf Antrag die Kraftfahr­zeugsteuer ganz oder zum Teil erlassen werden(§ 131 AG). Zivilbeschadigte im Sinn diesel'Bestimmung siDd Personen, die aus anderenaIs den im § 44 bezeichneten Ursachen (Bei­spiel: Unfall, Geburtsfehler) beschadigt sind.

(2) Die VergüDstigung darfnur bei Personen­kraftfahrzeugen bis zu 2400 KubikzentimeternHubraum gewahrt werden. Die Steuerver­günstigung soll nur claon gewahrt werden, wennbesondere wirtschaftliche Verhaltnisse, insbe­sODdere die durch die Beschiidigung verursachteErwerbsbeschrankung des Antragstellers, dieErhebung der Steuer als unbillige Harte er­scheinen lassen. Werden ge1egentlich anderePersonen unentgeltlich mitbefërdert oder ist zurHilfeleistuDg des Antragstellers die Mitnahmeeiner Begleitperson erforderlich, so steht dies derVergünstigung nicht entgegen.

§ 47;Kraftfahrzeuge von Vertretern

auslandischer Staaten(1) Untel' der Voraussetzung, dass Gegensei­

tigkeit gewahrt wird, kann die Steuer auf An­trag erlassen werden (§ 13 Ziffer 1 AO):

1. fur Dienstkraftfahrzeuge, die fùr eine derim Inland beglaubigten diplomatischenVertretungèn auslaodischer Staaten zu­'gelassen sind;

2. fUr· Kraftfahrzeuge'-'die füt ein Mitgliedder in Ziffer 1 bezeichneten diplornatischenVertretungen oder fùr eine Person zuge­lassen sind, die zurn Geschâftspersonaldiesel' Vertretungen gehôrt und der in­landischen Gerichtsbarkeit nicht unter­liegt; . . '.

3. fùr Dienstkraftfahrzeuge, die fiii-·,èiIle. derim Ioland' zuge~assenen' kOllsularischenVertretungen auslandischer Staaten "zu­gelassen sind, wehn der Leitér diesel' Ver­tretung Berufsbearnter· und Angeh6rigerdes Entsendestaates ist und atisserhalbseines Amtes im Tnland keine Erwerbs-tatigkeit ausübt; .

4. rur Kraftfahrzeuge, die füt: einen im lrilandzu"gelassenen Konsular'vertreter. (General­konsul,. Konsul, . Vizekonsul, ..KoiJ.sular­agenten) oder fûr .einen ihm beigegebenenBeamten .zugelassen· sind,. wenri der An­tragsteUer Berufsbeamter uDd ~gehôrigerdes Entsendestaates ist und ausserhalbseines AniteS im Iclànd' keine .Erwerbs.tatigkeit ausübt.

(3) Über die Frage, ob und .inwieweit dieGegenseitigkeit gewahrt ist,. entscheidet derFinanzminister.

.§. 54,Kr aftfa.h rz·eu.,g e ·z.ulil.A n tI i e b

v o.n Ger a t e D(§ 3. Ziffer··3. de~ ~Gesetz:çsk·... ,

(1) Das Halten von KraftfahrzeugeDj die zurBefërderung .uDd zum Antrieb von Gera.teD be,sti=t sind, ist dann von der' Steuer befreit;weon durch die motorische Kraft des Fahrzeugsdas Arbeitsgerat in. seiner Gesamtheit '_odereinzeine zum' Gerat gehôrige Teile angetriebenwerden (Beispiel: in einem .Schaustellei'betrieb·:die Schiffischaukel, die elektrische Lichtanlage,das elektrische Musikinstrurnent).·,: '

(2). Die Steuerbefreiùng wird· nicht 'dadurchausgeschlossen, dass mit derÏ). Kraftfahr:zeùg:aufder Fahrt von und zur Arbeitsstatte·auch diefùr'die Bedienung çIes' Kràftfahci~ugs. 'uild'~dés'Arbeitsgerats erforder~di.eriBëgl'eitpè'rilori.ertiiiif-'befôrdeit wddén: ....: . . '.:' .~':: . "'

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(3), "l Wird Steuerbefreiung beantragt, so·rilUS~ dies iil ëler'Steuel'anmeldung untel' Angabeder GrÜDde vermerki werden. Der Antragstellerkann den ADtrag und seine Begründung auch iDeinem besoDderen Schriftstück unmittelbar beimSteueramt einreichen.

(4) Erkeiint das Steueramt die Steuerbefrei­ung·an, so erteilt es untel' Vorbehalt des Wider­rufs eine Bescheinigung über die Steuerbefrei­ung. Die Steuerbefreiung ist jeweils auf dieDauer' von zw.ei J ahren zu beschranlcen. EineUmschreibung der Bescheinigung über dieSteuerbefreiung ist unzulassig.

§ 55Zugmaschinen in

1 a n'd'w i r' t sc h à ft 1i che n B e tri e ben'(§ 3 Ziffer 4 des Gesetzes)

'(') ·Das Halten von ZugmaschiDen ohneGüterladeraum ist dann VOD der Steuer befreit,weÎm die Zugmaschirien ausschliesslich in einemland" oder forstwirtschaftlichen Betrieb undseinen Nebenbetrieben verweDdet werden. AisNebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land­oder 'forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu die­nen bestimmt'i.st (§ 29 Abs. 5, § 45 Abs. 2 desBewfftungsgesetzes) . .

(') Ais ZugmaschineD im Sinn des Absatzes 1werden auch solche Kraftfahrzeuge behandelt,die nach ihrer besonderen Bauart rur die LaDd­oder Forstwirtschaft bestimmt sind, eine Hôchst­geschwindigkeit bis 20 Kilometer je Stundehaben und von der Zulassungsbehôrde ais Zug­maschine oder .als .Sonderfahrzeug zugelassenwerden..

(3) ·Für die Feststellung der Steuerbefreiunggilt.§ 54.' Absatie 3 und 4 entsprecheDd.

§ 57.And e rung' des Ve~w end ung sz wecks

(1) ID den Fallen der §§ 54 ~nd 55 ist derEigentümer· .deS. Kraftfahrzeug~s verpflich"tet,dein :S-tëùeramt. untel' Rückgabe der Beschei­'~gung :,ftDet- die:Stëuerbefreiung. anzU2!eigeD,wenn das Fahrzeug verandert wird, wenn ein

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anderes Kraftfahrzeug an Stelle dessen, fUr dasdie Bescheinigung erteilt ist, eingestellt wird,wenn für das Fahrzeug ein anderes amtlichesKennzeichen zugeteilt wird oder wenn er dasFaJu'zeug veraussert. Sind die Voraussetzungenfür die Steuerbefreiung weiter gegeben, so erteiltdas.8teueramt eine neue Bescheinigung über dieSteuerbefreiung, macht die alte Bescheinigungunbrauchbar und nimmt sie zu den Fahrzeug­akten.

(2) Fallen die Voraussetzungen für die Steuer­befreiung weg, so hat der Fahrzeugeigentürnerdies dem Steueramt unverzüglich anzuzeigen,die Bescheinigung über die Steuerbefreiungzurückzugeben und das Fahrzeug zur Ver­steuerung anzumelden.

(3) SolI ein versteuertes Kraftfahrzeug fUr denRest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nurnoch zu einem im § 3 Ziffern 3 oder 4- des Ge­setzes bezeichneten Zweck verwendet werden,so erteilt das Steueramt auf Antrag eine Be­scheinigung über die Steuerbefreiung.. DieSteuer fùr den Rest der Gültigkeitsdauer derSteuerkarte wird erstattet. Für die Erstattunggelten die Vorschriften des § 16 des' Gesetzesentsprechend. AIs Tag der Beendigung derSteuerpflicht gilt der Tag, der dem Tag derErteilung der Bescheinigung über die Steuer­befreiung vorhergeht.

§ 60Aus1andische Kraftfahrzeuge

VorübergehenderAufenthalt im Inland

(1) Aus1andische Kraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 2),die zum vorübergehenden Aufenthalt ins Inlandeingehen, unterliegen der Steuer yom Eingangbis zum Wiederverlassen des, Inlandes.

(2) Die Steuer kann entrichtet werden ent­weder

1. für bestimmte Zeitabschnitte (ein Jahr,.ein Ha1bjahr, ein Vierteljahr, einen Mo­nat) nach den Vorschriften der §§ 10, Il,13 des Gesetzes oder

2. tageweise fÙr einen Aufenthalt bis zusechzig Tagen.

§ 61Steuerberechnung

(1) Wird das Kraftfahrzeug für bestimmteZeitabschnitte versteuert (§ 60 Abs. 2 Ziffer 1)so ist, :

1. wenn die Steuer nach dem Hubraum zuberechnen ist (§ 10 Ziffer 1· des Gesetzes),der Hubra}lm zugrunde zu legen, der inden vomHeimatstaat ausgestellten Pa­pieren ang~geben ist,'

2. wenn die Steuer nach dem Eigengewichtzu berechnen ist (§ 10 Ziffer 2 des Gesetzes)das EigeIigewicht zugrunde zu 1egen, dasin den yom Heimatstaat ausgestelltenPapieren angegeben ist.

(~) I~t der Hubraum (Abs. 1 Ziffer 1) ausden' yom Heimat~taat ausgestellten Papierennichi:"ers~chtlich,so sind für die Berechnung derSteuer anzusetzen:

1. bei Zwei-' und Dreiradkraftfahrzeugen:600 Kubikzentimeter Hubraum;

2. hei Personenkraftwagen:fUr je 50 Kilogramm Eigengewicht desFahrzeugs oder einen Teil davon: 100Kubikzentimeter Hubraum,

(3) Weist der' Steuerschuldner durch dasGutachten eines von der Verwalmngsbehôrdeanerka.nnten Sachverstandigen nach, dass dernach der Hubraumformel (§ 9) berechnete~ubraum seines Fahrzeugs geringer ist ais dernach Absatz 2 anzusetzende Hubraum, so istdie ,Steuer nach dem geringeren Hubraum zuberechnen. Führt der Steuerschuldner denNaçhweis erst, .nachdem çr die Steuer ent-.richtet hat, aber vor Ab1auf der Zeit, für diesie entrichtet ist, .so andert die Zollstelle dieSte~erfestsetzung'und erst~ttet den' zuviel ent­rich~eten Betrag. Voraussetzung ist, dass derSteuerschuldner, die 'Steuerkarte zurückgibtund eineri im Ioland wohnhaften Empfangs­berechtigten bezç~chnet. Die Zollstelle erteiltdem Steuerschuldner eine neue Steuerkarte.

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§ 62Erstattung der Steuer

(1) SolI ein Kraftfahrzeug nicht bis zumAblauf der Zeit, fur die die Steuer entrichtetist, im Inland benutzt werden, so kann dieSteuer, die auf die Zeit der Nichtbenutzurigentfallt, auf Antrag erstattet werden (§.13l AG).

(2) Für die Erstattung gelten die V orschriftendes § 16 des Gesetzes entsprechend. Die Steuer­pflicht gilt an dem Tag aIs beendet, an demder Antragsteller bei der ZolIstelle die Steuer­karte zurückgibt.

(3) Zur Erstattung der Steuer ist die ZoU­stelIe zustandig, die die Steuer festgesetzt hat.

§ 63Tageweise Versteuerung

(1) Wird das Fahrzeug tagweise versteuert(§ 60 Abs. 2 Ziffer 2), so betragt die Steuer fürjeden Kalendertag, der ganz oder teilweise imInland zugebracht wird,

bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugenfunf Franken,bei den übrigen Kraftfahrzeugen zehnFranken.

Die Steuer betragt in jedem FalI mindestensdreissig Franken. Der Zuschlag nach § 13Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes wirdnicht erhoben.

(2) Die Tage des Aufenthaltes im Inlandbrauchen nicht unmittelbar aufeinander zufolgen.

(3) In den FalIen des Absatzes 1 ist eine Er­stattung von Steuer ausgeschlossen.

§ 69P ers 0 n e n k r a ft fa h r z eu g e

(1) Für Personenkraftfahrzeuge, die zumvorübergehenden Aufenthalt ins· Inland ge­langen, wird die Kraftfahrzeugsteuer nichterhoben (§13 Ziffer 1 AG), wenn der einzelne

131

inlandische Aufenthalt die Dauer von dreiaufeinanderfolgenden Monaten nicht über-

. schreitet. Die Steuer ist jedoch zu entrichtenfür Personenkraftfahrzeuge, die der entgelt­lichen Befôrderung von Personen dienen, zumBeispiel für Kraftdroschken, Mietkraftwagen,Kraftomnibusse, Ausflugswagen.

(2) Der steuerbefreite inlandische Aufenthaltkann sich beliebig 6ft wiederholen.

(3) Bei der Berechnung der dreimonatigenAufenthaltsdauer werden der Tag des Eingangsund der Tag des Ausgangs aIs je ein Aufenthalts­tag gerechnet.

(4) Der Tag des Eingangs des Kraftfahrzeugsins Inland ist von der Grenzzollstelle im Zoll­vormerkschein oder Passierschein zu vermerken.Eine besondere Bescheinigung über die Steuer­befreiung erteilt die Zollstelle nur auf Antragund hôchstens auf die Dauer von drei Monaten.In der Bescheinigung sind das Kraftfahrzeugund der Eigentümer sowie der Tag des Grenz­übertritts und die Gültigkeitsdauer der Be­scheinigung zu vermerken.

(5) Dauert der einzelne Aufenthalt desKraftfahrzeugs im Inland langer aIs drei Monateso ist das Fahrzeug für die weitere Aufenthalts­dauer, und zwar vom ersten Tag nach Ablaufder steuerfreien drei Monate ab, zu versteuern.Die Steuer ist vor Ablauf des steuerfreien Zeit­abschnitts bei der Eingangszollstelle zu ent­richten.

§ 74Zuschlag bei nicht rechtzeitiger

Steueranmeldung

(§ 168 Abs. 2 AG)

(1) Wird eine Steueranmeldung (§§ 20, 21,37) nicht rechtzeitig abgegeben, so kann dasSteueramt dem Steuer~chuldnereinen ZuscWagbis zu 10 vom Hundert der Kraftfahrzeug­steuer einschliesslich des Aufge1ds auferlegen.

(2) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung derSteuer wird ein Saumniszuschlag nach demSteuersaumnisgesetz erhoben.

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Auf Grund des § 13 der Abgabenordnung wird verordnet:

Verordnungüber Steuererlass für Kraftdroschkenunternehmer und

Unternehmer von Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen(Rgesetzblatt 1 Seite 528)

VOIn 17. Mai 1938

§ 2,

4. der Unternehmer muss seinen Lebens­unterha1t im wesentlichen durch denKraftdroschkenverkehr oder den Miet­wagenverkehr mit Personenkraftwagen er­werben.

§ 78(1) Diese Bestimmungen treten am 1. August

1935 in Kraft.

Steuerhefreiung darf das Steueramt, das dieBescheinigung erteilt hat, auf Antrag eine Er­satzbescheinigung ausstellen. Der Antragstellerhat den Verlust der Bescheinigung glaubhaftzu machen. Die neue Bescheinigung ist aIsErsatzhescheinigung zu bezeichnen.

(2) ......•• ' .

(3) In dem Falle des Absatzes 1 wird eineGebühr für die Ausstellung der Ersatzbeschei­nigung nicht erhoben.

Diese Verotdnung' gilt mit Wirkung ab1. Januar 1938. '

(2) Das Steueramt erteilt über die Steuer­freiheit eine Bescheinigung nach § 15 des Kraft­fahrzeugsteuergesetzes yom 23. Miirz 1935(Rgesetzbl. l S. 407).

132

§ 76Ersatzbescheinigung

(1) An Stelle einer verlorengegangenen oderunbrauchbar gewordenen Bescheinigung übe.I

§ 75Ersatzkarte

(1) An Stelle einer verlorengegaI:\genen oderunbrauchhar gewordenen Steuerkarte darf dasSteueramt das die Steuerkarte erteilt hat, aufAntrag eine Ersatzkarte ausstellen. Der Antrag­steller hat den Verlust der Steuerkarte glaub­haft zu machen. Die neue Karte ist aIs Ersatz­karte zu bezeichnen. '

(2) Für die Ersatzkarte ist VOl' Aushandigungeine Gebühr von zwanzig Franken zu entrichten.

§ 1

'11

*) abrogé par arr. gr.-d. du 13 juin 1945, art. 1er

(1) Kraftfahrzeugsteuer für Kraftdroschkenoder Mietkraftwagen wird auf Antrag nichterhoben, wenn die fo1genden Voraussetzungenerfüllt sind:

1. Es muss sich um Kraftdroschken eines, Kraftdroschkenunternehmers oder um Per­sonenkraftwagen eines U nternehmers vonMietwagenverkehr mit Personenkraftwa­gen handeln;

2, der Unternehmer muss eine natürlichePerson sein;

3 *)

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